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Art. 133 — Raufhandel

Wortlaut

Art. 133 StGB — Raufhandel

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Schutzzweck

1 Art. 133 StGB pönalisiert die Beteiligung an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, wenn diese den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Dogmatisch handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer objektiven Strafbarkeitsbedingung; geschützt wird primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).

2. Abgrenzung zum Angriff (Art. 134 StGB)

2 Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich straffrei zur Wehr setzt, oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. In diesem Konfliktverhältnis geht Art. 134 StGB als Lex specialis vor (BGE 152 IV 64 E. 3). Der Abwehrende ist nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar (BGer 6B_87/2024; BGE 131 IV 150 E. 2).


II. Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1)

1. Begriff des Raufhandels und Mindestbeteiligung

3 Ein Raufhandel setzt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen voraus, die sich gegenseitig bekämpfen (BGE 106 IV 246 E. 1; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Nur wer sich völlig passiv verhält, ist nicht Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2).

4 Greift ein Dritter in einen Zweikampf ein, wird das Geschehen bei engem Sachzusammenhang für alle Akteure zum Raufhandel. Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, selbst wenn er sich danach nur noch passiv verhielt (BGE 137 IV 1 E. 4.3). Lässt sich das Tatgeschehen hingegen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen, ist nur die Beteiligung an der jeweiligen Einheit rechtlich massgeblich (BGE 106 IV 246 E. 3b; BGE 137 IV 1 E. 4.3).

2. Objektive Strafbarkeitsbedingung und Teilnahmezeitpunkt

5 Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Raufhandel den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (objektive Strafbarkeitsbedingung). Wer sich am Raufhandel beteiligt, ist strafbar, unabhängig davon, ob er sich vor oder nach dem Eintritt des qualifizierenden Erfolgs beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1). Der qualifizierende Erfolg braucht sich nicht während des Raufhandels zu erfüllen; es genügt, wenn die Verletzung durch Gewalttätigkeiten verursacht wird, welche der durch den unmittelbar vorausgegangenen Raufhandel angeheizten Streitlust und der durch ihn angesammelten Gemütserregung entspringen (BGE 106 IV 246 E. 3).


III. Straflosigkeitsgründe (Abs. 2)

1. Ausschliessliche Abwehr und Streitschlichtung

6 Straflos bleibt, wer Schläge oder Gegenwehr ausschliesslich zur Abwehr eines Angriffs oder zur Trennung der Streitenden leistet (BGE 131 IV 150 E. 2). Sobald der Handelnde über die reine Defensive hinaus Vergeltungs- oder Angriffshandlungen vornimmt, entfällt das Privileg. Massgeblich ist das ausschliessliche Abwehrmotiv — wer gleichzeitig angreift und sich verteidigt, fällt nicht unter Abs. 2 (BGer 6B_87/2024).


IV. Geschädigtenstellung

1. Abstraktes Gefährdungsdelikt und Parteistellung

7 Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es grundsätzlich keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Eine Ausnahme gilt, wenn jemand als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet wird: Wer durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).


V. Konkurrenzen

1. Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten

8 Die Strafbestimmungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 133 StGB stehen in echter Konkurrenz (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; BGer 6B_87/2024). Wer im Rahmen eines Raufhandels vorsätzlich schwere Körperverletzung begeht, kann sowohl wegen Art. 122 als auch wegen Art. 133 bestraft werden.

2. Verhältnis zum Angriff (Art. 134 StGB)

9 Wo ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vorliegt, geht diese Norm als Lex specialis vor. Das Verhalten der Angreifer wird nicht zu einem blossen Raufhandel herabgestuft, nur weil sich Dritte hinzugesellen oder die angegriffene Person sich straffrei zur Wehr setzt (BGE 152 IV 64 E. 3). Die Abgrenzung ist tatrichterlich im Einzelfall vorzunehmen; massgeblich ist, ob das Geschehen von einem oder mehreren Angreifern dominiert wird oder ob eine wechselseitige Auseinandersetzung ohne klare Täter-Opfer-Rollen vorliegt (BGer 6B_1297/2023).


VI. Literatur

  • ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 133.
  • TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 133.
  • DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, § 7 N 1 ff.
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