Art. 133 StGB — Raufhandel
Gesetzeswortlaut
Art. 133 StGB — Raufhandel
1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 133 StGB pönalisiert die Beteiligung an einer tätlichen Schlägerei, wenn diese den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Dogmatisch handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer objektiven Strafbarkeitsbedingung; geschützt wird das Individualrechtsgut der körperlichen Integrität und des Lebens (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).
II. Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1)
1. Begriff des Raufhandels und Mindestbeteiligung
2 Ein Raufhandel setzt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen voraus (BGE 106 IV 246 E. 1). Greift ein Dritter in einen Zweikampf ein, wird das Geschehen bei engem Sachzusammenhang für alle Akteure zum Raufhandel (BGE 137 IV 1 E. 4.2).
2. Objektive Strafbarkeitsbedingung und Teilnahmezeitpunkt
3 Voraussetzung der Strafbarkeit ist der Eintritt eines qualifizierenden Erfolgs (Tod oder einfache/schwere Körperverletzung). Wer sich am Raufhandel beteiligt, ist strafbar, unabhängig davon, ob der Erfolg vor oder nach seinem Beitritt eingetreten ist (BGE 139 IV 168 E. 1.1).
III. Straflosigkeitsgründe (Abs. 2)
1. Ausschliessliche Abwehr und Streitschlichtung
4 Straflos bleibt, wer Schläge oder Gegenwehr ausschliesslich zur Abwehr eines Angriffs oder zur Trennung der Streitenden leistet (BGE 131 IV 150 E. 2). Sobald der Handelnde über die reine Defensive hinaus Vergeltungs- oder Angriffshandlungen vornimmt, entfällt das Privileg.
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Beweisführung bei unübersichtlichen Gruppendynamiken
5 In der kantonalen Praxis scheitert der Nachweis individueller Körperverletzungen häufig an der Dynamik von Massenschlägereien; Art. 133 StGB ermöglicht die lückenlose Ahndung aller aktiv Mitwirkenden (Obergericht ZH SB180414 vom 24. Mai 2019; Obergericht ZH SB190089 vom 9. März 2020).
V. Literatur
- ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 133.
- TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 133.
- DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, § 7 N 1 ff.