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Art. 133 — Raufhandel

Gesetzeswortlaut

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 133 StGB sanktioniert die Beteiligung an einem Raufhandel, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Die Norm erfasst ein kollektives Gefährdungsgeschehen, bei dem die Zurechnung des konkreten Verletzungserfolgs zu einem einzelnen Beteiligten nicht möglich oder nicht erforderlich ist. Der Raufhandeltatbestand ist dogmatisch als abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert, obschon ein Erfolg eintreten muss — die Strafbarkeit knüpft nicht an die individuelle Verursachung der Verletzung an, sondern an die Beteiligung an einer kollektiven tätlichen Auseinandersetzung, die sich gefährlich realisiert hat (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGer 6B_651/2018 E. 5.3). Art. 133 StGB steht systematisch im Anschluss an die Körperverletzungsdelikte (Art. 122–128 StGB) und vor dem Angriff (Art. 134 StGB), der die einseitige Gewalteinwirkung mehrerer auf eine Person erfasst.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

1. Raufhandel (objektiver Tatbestand):

  • Tätliche Auseinandersetzung: Ein Raufhandel liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen wechselseitig tätlich bekämpfen (BGE 106 IV 246 E. 1). Eine blosse verbale Auseinandersetzung genügt nicht.
  • Mindestens drei Beteiligte: Der Begriff des «Beteiligten» ist weit zu fassen. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (BGE 137 IV 1 Regeste). Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB — unerheblich, ob dessen aktive Teilnahme vor der Beteiligung der dritten Person erfolgte und er sich in der Folge passiv verhielt.
  • Wechselseitiges Bekämpfen: Die Beteiligten müssen sich gegenseitig angreifen. Ein völlig passives Verhalten des Angegriffenen, der sich bloss zu schützen sucht ohne selber tätlich zu werden, schliesst den Raufhandel aus (BGE 94 IV 105 Regeste). In diesem Fall liegt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor.

2. Erfolgseintritt (objektive Strafbarkeitsbedingung):

  • Der Raufhandel muss den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge haben. Diese objektive Strafbarkeitsbedingung braucht sich nicht während des Raufhandels im engeren Sinne zu erfüllen; es genügt, wenn die Verletzung durch die Gewalttätigkeiten verursacht wird, die im Rahmen des Raufhandels begangen wurden (BGE 106 IV 246 E. 3).
  • Wer an einem Raufhandel teilnimmt, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob er sich vor oder nach dem Tod oder der Verletzung eines Menschen daran beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1). Auch ein Beteiligter, der vor Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung ausscheidet, kann bestraft werden (BGE 106 IV 246 E. 2).

3. Vorsatz:

  • Der Täter muss sich bewusst sein, an einer tätlichen Auseinandersetzung teilzunehmen, und dies in Kenntnis oder billigender Inkaufnahme der Gefahr, dass diese Auseinandersetzung einen Menschen verletzen oder töten könnte. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Herbeiführung des konkreten Erfolgs richten, sondern auf die Beteiligung am Raufhandel.

4. Straflosigkeit (Abs. 2):

  • Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen, bleibt straflos (BGE 131 IV 150 E. 2). Die Verteidigung oder Schlichtung muss das ausschliessliche Ziel sein — handelt der Teilnehmer mitgemäss, indem er zusätzlich angreift, entfällt die Straflosigkeit.

Abgrenzungen

  • Art. 134 StGB (Angriff): Der Angriff erfasst die einseitige gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf eine oder mehrere Personen, bei denen die angegriffene Seite völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv schützt, ohne selber tätlich zu werden (BGer 6B_745/2017; BGer 6B_1115/2022 E. 3.2). Der Raufhandel setzt hingegen ein wechselseitiges Bekämpfen von mindestens drei Personen voraus.
  • Art. 122–123 StGB (Körperverletzung): Bei den Körperverletzungsdelikten muss der konkrete Verletzungserfolg dem individuellen Täter zugerechnet werden. Beim Raufhandel genügt die Beteiligung an der kollektiven Auseinandersetzung, ohne dass die individuelle Verursachung nachgewiesen werden muss.
  • Art. 33 StGB (Notwehr): Wer sich in Notwehrlage befindet, kann sich straflos wehren. In Notwehrlage befindet sich jedoch nicht, wer den abziehenden Angreifern Kies nachwirft und von diesen erneut geschlagen wird — in einem solchen Fall kann Raufhandel vorliegen (BGE 104 IV 53 Regeste).

Kasuistik

Dritter als Auslöser: Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Ist die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse so beschaffen, dass das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten ist, gilt auch der Auslöser als Beteiligter, selbst wenn er sich nach dem Eintreten der dritten Person passiv verhält (BGE 137 IV 1).

Geschädigtenstellung: Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand zumindest mitgeschützt ist. Beim Raufhandel ist das geschützte Individualrechtsgut die körperliche Integrität der Beteiligten und Dritter (BGE 141 IV 454 Regeste).

Retrospektive Konkurrenz: Wird ein Täter für mehrere in Raufhandel begangene Taten verurteilt, stellt sich die Frage der Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (BGE 138 IV 113 Regeste).

Sozialversicherungsrechtliche Folge: Die Beteiligung an einem Raufhandel kann im Sozialversicherungsrecht zu einer Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen führen, wenn das Verhalten den Erfolgseintritt grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat (BGE 134 V 315 Regeste).

Querverweise

  • Art. 122 — Schwere Körperverletzung
  • Art. 123 — Einfache Körperverletzung
  • Art. 129 — Gefährdung des Lebens
  • Art. 134 — Angriff (nicht kommentiert)
  • Art. 15 — Notwehr
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