Rechtsprechung zu Art. 129 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 106 IV 12 E. 2 — Grundsatzurteil: Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr und Skrupellosigkeit
- Sachverhalt: Ein heroinsüchtiger Mann verabreichte einer Bekannten eine massive Dosis Betäubungsmittel und schuf dadurch eine akute vitale Bedrohung. Die kantonale Vorinstanz hatte ihn vom Vorwurf der Lebensgefährdung freigesprochen, weil er den Tod des Opfers nicht gewollt und auf ein glimpfliches Ende vertraut habe. Die Generalprokuratur erhob Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht.
- Kernaussage: Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr erfordert einen konkreten Gefahrenzustand, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Ein Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 % ist nicht erforderlich. Das Element der Unmittelbarkeit verlangt ein akutes, direkt aus der Handlung fliessendes Gefahrenmoment («brühende» Gefahr). Subjektiv setzt Art. 129 StGB direkten Gefährdungsvorsatz voraus: Der Täter muss die Gefahr sicher kennen und gleichwohl handeln. Skrupellos handelt, wer die Lebensgefahr in hemmungsloser, verwerflicher Weise bewusst herbeiführt, selbst wenn er den Tötungserfolg nicht billigt (E. 2a, 2b).
- Einschlägig für: Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr, Wahrscheinlichkeitsmassstab, direkter Gefährdungsvorsatz, Skrupellosigkeit.
BGE 124 IV 53 E. 2 — Würgen ohne schwere Verletzungsfolgen: Abgrenzung zu Art. 122 StGB
- Sachverhalt: Der Täter attackierte das Opfer und drückte dessen Hals minutenlang massiv mit beiden Händen zu. Das Opfer erlitt dadurch erhebliche Atemnot und geriet in akute Lebensgefahr; bleibende anatomische Verletzungen oder schwerste Gesundheitsschäden blieben jedoch aus. Das kantonale Gericht verurteilte ihn wegen vollendeter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB).
- Kernaussage: Praxisänderung des Bundesgerichts zur lebensgefährlichen Verletzung: Eine solche im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn die dem Opfer tatsächlich beigebrachte Verletzung für sich allein genommen die Lebensgefahr auslöst. Wer ein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne dass eine schwere anatomische Verletzung zurückbleibt, begeht keine schwere Körperverletzung, sondern macht sich — bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen — wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB strafbar (E. 2).
- Einschlägig für: Abgrenzung zwischen Art. 122 und Art. 129 StGB, Strangulation und Würgen, Erfordernis des Verletzungserfolgs bei Art. 122 StGB.
BGE 133 IV 1 E. 4, 5 — Absichtliches seitliches Rammen auf der Autobahn: Versuchte Tötung verneint, Art. 129 StGB bejaht
- Sachverhalt: Ein Personenwagenlenker fuhr auf der Autobahn mit rund 100 km/h absichtlich seitlich gegen ein anderes Fahrzeug, um den Kontrahenten zum Verlassen der Spur zu zwingen. Das gegnerische Auto geriet ins Schleudern, konnte aber vom Lenker wieder abgefangen werden. Die Vorinstanz verurteilte den Täter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB).
- Kernaussage: Der Eventualvorsatz bezüglich Tötung wurde verneint: Der Täter durfte unter den konkreten Bedingungen vertretbar darauf vertrauen, dass der Betroffene das leicht ins Schleudern geratene Fahrzeug rasch wieder stabilisieren könne (E. 4). Art. 129 StGB wurde hingegen bejaht: Das absichtliche Rammen auf einer Autobahn schuf eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr. Die Handlung erfolgte aus nichtigem Anlass und war in schwerem Masse vorwerfbar, mithin skrupellos (E. 5.1).
- Einschlägig für: Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz bei Tötung (Art. 111 StGB) und Art. 129 StGB, vorsätzliche Kollisionen im Strassenverkehr, Skrupellosigkeit.
BGE 136 IV 76 E. 2.4, 2.7 — Idealkonkurrenz zwischen Art. 129 StGB und fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB)
- Sachverhalt: Der Beschuldigte setzte eine andere Person vorsätzlich einer massiven Lebensgefahr aus, vertraute jedoch darauf, der tödliche Ausgang werde ausbleiben. Entgegen dieser Hoffnung realisierte sich das Risiko, und das Opfer verstarb.
- Kernaussage: Tritt der Tod des Opfers infolge der skrupellosen Lebensgefährdung ein, schliesst Art. 129 StGB die Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung nicht aus. Zwischen Art. 129 StGB und Art. 117 StGB besteht echte Realkonkurrenz bzw. Idealkonkurrenz. Die fahrlässige Tötung erfasst die schuldhafte Verursachung des Todeserfolgs, während Art. 129 StGB das vorsätzliche und skrupellose Schaffen der unmittelbaren Lebensgefahr sanktioniert. Die Bestrafung nur wegen fahrlässiger Tötung würde den gesteigerten Unrechtsgehalt des vorsätzlichen Gefährdungsverhaltens unzureichend abbilden (E. 2.7).
- Einschlägig für: Konkurrenzverhältnis bei Todeseintritt, Idealkonkurrenz zu Art. 117 StGB, dogmatische Abgrenzung der Schutzbereiche.
BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 3.4 — Schikanestopp auf der Autobahn: Art. 129 StGB und Nötigung (Art. 181 StGB)
- Sachverhalt: Der Lenker eines leistungsstarken Personenwagens überholte auf der Autobahn ein anderes Fahrzeug, setzte sich unmittelbar davor und bremste grundlos brüsk bis zum völligen Stillstand auf der Überholspur ab. Die nachfolgenden Fahrzeuglenker konnten eine Massenkarambolage nur durch Notbremsungen und Ausweichmanöver auf den Pannenstreifen verhindern.
- Kernaussage: Ein Schikanestopp bis zum Stillstand auf der Autobahn überschreitet das im Strassenverkehr übliche Risiko bei weitem und begründet eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB (E. 3.3.3). Zudem erfüllt das erzwungene Anhalten den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB), da dem Nachfahrenden ein gefährliches Verhalten aufgezwungen wird. Zwischen Art. 129 StGB, Art. 181 StGB und den Verkehrsdelikten nach SVG besteht echte Konkurrenz (E. 3.4, 3.6).
- Einschlägig für: Schikanestopp, Gefährdung unbeteiligter Dritter, echte Konkurrenz zu Nötigung (Art. 181 StGB) und SVG-Delikten.
BGE 100 IV 215 E. 1 — Hantieren mit schussbereiter Waffe: Unmittelbarkeit der Gefahr
- Sachverhalt: Der Täter hielt im Streit eine geladene, entsicherte Pistole in der Hand und richtete die Mündung aus nächster Nähe auf den Oberkörper seines Gegenübers, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen.
- Kernaussage: Der Tatbestand von Art. 129 StGB ist erfüllt, wenn jemand wissentlich eine schussbereite Waffe so hält oder handhabt, dass ein sich unbeabsichtigt oder unkontrolliert lösender Schuss das Opfer tödlich treffen kann. Das blosse theoretische Vertrauen des Schützen auf seine Geschicklichkeit beseitigt die objektive Lebensgefahr nicht. Wer eine scharfe Schusswaffe auf vitale Körperregionen eines Menschen richtet, begründet eine unmittelbare Lebensgefahr (E. 1).
- Einschlägig für: Schusswaffengebrauch, unkontrollierte Schussauslösung, unmittelbare Lebensgefahr bei Waffen in Anschlag.
BGE 107 IV 163 E. 1, 2 — Fehlen des Tötungsvorsatzes als negatives Tatbestandsmerkmal
- Sachverhalt: Der Beschuldigte feuerte bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung mehrere Schüsse in unmittelbarer Nähe von Personen ab. Er bestritt die Anwendbarkeit von Art. 129 StGB mit dem Argument, die Anklage habe ihm versuchte Tötung vorgeworfen.
- Kernaussage: Art. 129 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr (den Tod) gewollt oder auch nur in Kauf genommen hat. Wäre dies der Fall, läge versuchte Tötung vor. Art. 129 StGB ist Auffangtatbestand für Fälle skrupelloser Lebensbedrohung, bei denen kein Tötungsvorsatz nachweisbar ist. Der Täter muss die Lebensgefahr direkt vorsätzlich schaffen, jedoch auf das Ausbleiben des Todes vertrauen (E. 1).
- Einschlägig für: Negatives Merkmal des Tötungsvorsatzes, Abgrenzung zur versuchten Tötung, dolus directus bezüglich Lebensgefahr.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)
BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4, 1.5 — Versuchte Gefährdung des Lebens: Plastiksack über den Kopf am Aareufer
- Sachverhalt: Der Täter lauerte am Aareufer in Bern einer ihm unbekannten Joggerin auf, um sie zu quälen. Als sie vorbeirannte, versuchte er von hinten, ihr einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen. Das Opfer wehrte sich massiv, worauf der Täter ihr den Sack auf Mund und Nase presste, bis er wegen der Gegenwehr von ihr abliess. Das Obergericht Bern verurteilte ihn wegen versuchter Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des Lebens. Ein tauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter mit direktem Vorsatz zur Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr ansetzt, dieser Gefahrenzustand aber wegen unerwarteter Gegenwehr des Opfers nicht vollendet wird. Der Plastiksack war kein völlig untaugliches Tatmittel (E. 1.4, 1.5).
- Einschlägig für: Strafbarkeit des Versuchs von Art. 129 StGB, direkter Vorsatz bei Erstickungsangriffen, tauglicher Versuch.
BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3 — Verwerfungsfall: Blindlings Rückwärtsfahren mit 8 km/h auf Fussgänger; Freispruch bestätigt
- Sachverhalt: Nach einem Streit setzte sich der Lenker in sein 1.8 Tonnen schweres Fahrzeug und fuhr blindlings mit ca. 8 km/h rückwärts auf den Kontrahenten zu, der hinter dem Wagen stand. Dieser konnte sich nur durch einen raschen Sprung zur Seite vor der Kollision retten. Die Staatsanwaltschaft verlangte einen Schuldspruch wegen Art. 129 StGB; das Kantonsgericht Luzern sprach den Lenker frei.
- Kernaussage: Das Bundesgericht schützt den Freispruch: Eine unmittelbare Lebensgefahr verlangt erhebliche Intensität und eine direkte Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Bei 8 km/h liegt die statistische Sterbewahrscheinlichkeit für Fussgänger bei unter 1 %. Dass das Opfer gestürzt, überrollt und im Thoraxbereich eingeklemmt worden wäre, war zwar denkbar, hing aber von zu vielen zufälligen Momenten ab. Da das Opfer das Manöver sah und ausweichen konnte, fehlte es an der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr. Verurteilung erfolgte nur wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (E. 2.3).
- Einschlägig für: Verneinung der unmittelbaren Lebensgefahr bei niedrigen Geschwindigkeiten, statistische Wahrscheinlichkeit, Abgrenzung zur versuchten Körperverletzung.
BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1, 2.2 — Würgen während 20–30 Sekunden: Einnässen und Schwarzwerden vor Augen als Beweis der Lebensgefahr
- Sachverhalt: Im Rahmen eines Familienstreits packte ein 74-jähriger Mann seinen 40-jährigen Sohn am Hals, drückte ihn zu Boden und würgte ihn für 20 bis 30 Sekunden fest mit beiden Händen. Dem Sohn wurde schwarz vor Augen und er nässte sich ein, bevor die Mutter eingreifen und den Täter wegziehen konnte.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bejaht die vollendete Gefährdung des Lebens: Für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr beim Würgen sind petechiale Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten nicht zwingend erforderlich. Das Einnässen und das Eintreten von Sehstörungen («schwarz vor Augen») bilden den manifesten klinischen Befund einer kritischen Hypoxie bzw. zerebralen Durchblutungsstörung. Bei einer Würgedauer von 20 bis 30 Sekunden liegt die nahe Möglichkeit des Todes vor (E. 2.2).
- Einschlägig für: Würgen und Strangulation, klinische Symptome akuter Lebensgefahr, Beweiswert von Einnässen und Sehstörungen ohne Petechien.
BGer 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 6.1, 6.3 — Strangulation mit Ladekabel: Versuchskonstellationen bei Drosseln
- Sachverhalt: Der eifersüchtige Beschuldigte schlug seine Partnerin mehrmals heftig mit der Faust gegen den Kopf, kniete sich auf ihren Rücken und schlang ein Ladekabel um ihren Hals. Das Opfer schaffte es, die Hände zwischen Hals und Kabel zu schieben, worauf der Täter schliesslich von ihr abliess.
- Kernaussage: Beim Würgen und Drosseln tritt die Vollendung des Delikts ein, sobald die Lebensgefahr objektiv manifest wird; ein beendeter Versuch ist insoweit begrifflich ausgeschlossen. Denkbar ist jedoch ein unbeendeter tauglicher Versuch nach Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wenn der Täter zur Strangulation ansetzt, das Opfer aber durch Dazwischenschieben der Hände oder das Eingreifen Dritter die Kompression der vitalen Halsgefässe abwehrt, bevor die akute Lebensgefahr eingetreten ist (E. 6.3).
- Einschlägig für: Drosseln mit Werkzeugen/Kabeln, versuchte Strangulation, Ausschluss des beendeten Versuchs beim Eintritt der Gefahr.
BGer 6B_108/2026 vom 15. Juli 2026 — Ungeschärfte Klinge am Hals: Weite Auslegung der Skrupellosigkeit
- Sachverhalt: Der Beschuldigte drückte seinem Kontrahenten eine zwar ungeschärfte, aber metallische Klinge mit erheblichem Druck direkt an die Kehle, um ihn einzuschüchtern. Er rügte, eine ungeschärfte Klinge sei kein taugliches Tötungswerkzeug und begründe keine Lebensgefahr.
- Kernaussage: Eine ungeschärfte Klinge am Hals begründet eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB, wenn die Gewalteinwirkung auf den Kehlkopfbereich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch Quetschung oder Reflexauslösung tödliche Folgen haben kann. Das Bundesgericht bestätigt in Fünferbesetzung seine weite Auslegung der Skrupellosigkeit: Wer eine unmittelbare Lebensgefahr für ein menschliches Leben schafft, ohne dass dafür ein rechtlich anerkannter oder entschuldbarer Grund vorliegt, handelt regelmässig skrupellos.
- Einschlägig für: Klingen- und Messereinsatz, ungeschärfte Werkzeuge, Kehlkopfkompression, weite Auslegung der Skrupellosigkeit.
Kantonsgericht Graubünden, PKG 2023 11 E. 3.6, 3.7 — Konkurrenz zwischen dem Raserdelikt (Art. 90 Abs. 3 SVG) und Art. 129 StGB
- Sachverhalt: Ein Autolenker beging eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG) mit massivster Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei die Fahrzeuginsassen in konkrete Todesgefahr gerieten und ein Beifahrer verstarb. Die Staatsanwaltschaft forderte neben der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 117 StGB auch einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB bezüglich der überlebenden Insassen.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht Graubünden bejaht zwar echte Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 117 StGB, postuliert jedoch für das Verhältnis von Art. 90 Abs. 3 SVG zu Art. 129 StGB den Vorrang von Art. 90 Abs. 3 SVG als lex specialis, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt unmittelbar mit der qualifizierten Verkehrsregelverletzung zusammenhängt (E. 3.7.5). Das Urteil markiert einen offenen Konflikt zur Praxis des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts (BStGer SK.2020.25), welche echte Konkurrenz anwenden.
- Einschlägig für: Raserdelikt Art. 90 Abs. 3 SVG, Verhältnis Spezialität vs. echte Konkurrenz, kantonale Praxisdivergenz.
Obergericht Zürich, SB200086 vom 20. November 2020 — Verwerfungsfall: Freispruch bei Würgen im häuslichen Nahbereich mangels Nachweises unmittelbarer Lebensgefahr
- Sachverhalt: In einer Wohnung kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten. Die Privatklägerin behauptete, der Beschuldigte habe sie so fest über dem Kehlkopf gewürgt, dass sie keine Luft mehr bekam, verschwommen sah und das Gefühl in den Gliedmassen verlor. Das rechtsmedizinische Gutachten stellte Rötungen am Hals fest, schloss jedoch petechiale Stauungsblutungen in den Bindehäuten und Frakturen des Kehlkopfes aus. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Art. 129 StGB frei.
- Kernaussage: Das Obergericht Zürich bestätigt den Freispruch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo»: In einer Vier-Augen-Konstellation genügen blosse Rötungen am Hals und nachträgliche Steigerungen in den Aussagen des Opfers nicht, um eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung und damit eine akute Lebensgefahr mit dem erforderlichen Beweismass nachzuweisen. Verbleiben begründete Zweifel an der Intensität und Dauer der Halskompression, scheidet eine Verurteilung nach Art. 129 StGB aus.
- Einschlägig für: Beweisnotstand bei häuslicher Gewalt, rechtsmedizinische Begutachtung, Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), in dubio pro reo.