Rechtsprechung zu Art. 129 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 106 IV 12 E. 2 — Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr und Skrupellosigkeit
- Sachverhalt: Ein Heroinsüchtiger hatte über drei Jahre hinweg Drogen konsumiert und in der Folge eine Person in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Die Vorinstanz hatte ihn freigesprochen; die Generalprokuratur erhob Kassationsbeschwerde.
- Kernaussage: Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr erfordert einen konkreten Gefahrenzustand, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder ein gewisser Grad der Möglichkeit besteht, dass das Leben verletzt wird. Es wird kein Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 % verlangt. Die Unmittelbarkeit verlangt ein akutes («brühendes») Gefahrenmoment. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt; er braucht den möglichen Verletzungserfolg nicht gewollt zu haben (E. 2a, 2b).
- Einschlägig für: Art. 129 StGB — Unmittelbare Lebensgefahr, Skrupellosigkeit, konkretes Gefährdungsdelikt.
BGE 124 IV 53 E. 2 — Würgen ohne schwere Verletzung: Abgrenzung zu Art. 122 StGB
- Sachverhalt: Der Beschuldigte hatte sein Opfer lebensgefährlich gewürgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufügen. Die Vorinstanz hatte ihn der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.
- Kernaussage: Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensgefahr führt. Die Lebensgefahr muss aus der Verletzung resultieren, nicht direkt aus dem Verhalten des Täters. Wer sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm schwerwiegende Verletzungen beizufügen, macht sich nicht der schweren Körperverletzung schuldig, sondern — wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind — der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (E. 2; Änderung der Rechtsprechung).
- Einschlägig für: Art. 129 StGB, Art. 122 StGB — Abgrenzung, Würgen, Änderung der Rechtsprechung.
BGE 133 IV 1 E. 4, 5 — Versuchte Tötung verneint, Gefährdung des Lebens bejaht
- Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr auf der Autobahn absichtlich seitlich in das Fahrzeug eines anderen Lenkers. Die Vorinstanz hatte ihn der versuchten Tötung schuldig gesprochen.
- Kernaussage: Der Eventualvorsatz bezüglich Tötung wurde verneint: der Beschuldigte durfte darauf vertrauen, dass der Betroffene — wie es auch geschah — den infolge der Kollision leicht ins Schleudern geratenen Personenwagen rasch wieder stabilisieren könne (E. 4). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB wurde jedoch bejaht: die absichtlich herbeigeführte seitliche Kollision auf der Autobahn schuf eine unmittelbare Lebensgefahr (E. 5).
- Einschlägig für: Art. 129 StGB, Art. 111 StGB — Autobahnkollision, Eventualvorsatz verneint, Gefährdung des Lebens bejaht.
II. Weitere Entscheide
BGE 136 IV 76 E. 2.7 — Konkurrenz zwischen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Tötung
- Sachverhalt: X. verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem er skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdete, die in der Folge starb.
- Kernaussage: Wer skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdet, welche in der Folge stirbt, ist sowohl wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als auch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu bestrafen, wenn er voraussah oder hätte vorsehen müssen, dass sein Opfer sterben könnte. Die Delikte stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz. Die fahrlässige Tötung gilt das Unrecht der Gefährdung des Lebens nicht ab (E. 2.7).
- Einschlägig für: Art. 129 StGB, Art. 117 StGB — Idealkonkurrenz, fahrlässige Tötung, direktvorsätzliche Gefährdung.
BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 3.4 — Schikanestopp als Gefährdung des Lebens und Nötigung
- Sachverhalt: X. fuhr am 19. November 2008 auf der Autobahn hinter A. her und führte einen Schikanestopp durch, bei dem er bis zum Stillstand abbremste. A. musste bremsen, konnte aber sein Fahrzeug stabilisieren.
- Kernaussage: Ein Schikanestopp bis zum Stillstand überschreitet das üblicherweise geduldete Mass und kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB darstellen, wenn dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (E. 3.3.3). Die durch die schikanöse Vollbremsung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt und den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt (E. 3.4). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz (E. 3.5, 3.6).
- Einschlägig für: Art. 129 StGB, Art. 181 StGB, Art. 90 SVG — Schikanestopp, Nötigung, echte Konkurrenz.
BGer 6B_108/2026 vom 15. Juli 2026 — Ungeschärfte Klinge am Hals begründet Lebensgefahr
- Kernaussage: Eine ungeschärfte Klinge am Hals des Opfers begründet eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB. Für die Bejahung der unmittelbaren Lebensgefahr ist nicht zwingend eine scharfe Waffe erforderlich; auch eine ungeschärfte Klinge kann bei Anwendung am Hals eine konkrete und akute Gefährdung des Lebens darstellen, wenn die Handlungsweise nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den Tod zur Folge haben kann. Bestätigung der weiten Auslegung des Merkmals der Skrupellosigkeit. (5er-Besetzung.)
- Einschlägig für: Art. 129 StGB — Ungeschärfte Klinge, unmittelbare Lebensgefahr, Skrupellosigkeit.
BGer 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 — Gefährdung des Lebens und Hausfriedensbruch: Bestätigung des Schuldspruchs
- Kernaussage: Das BGer bestätigt den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Der Beschwerdeführer war in die Wohnung des Nachbarn eingedrungen und hatte diesen unter Androhung von Gewalt gewürgt, bis dieser das Bewusstsein verlor. Die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung bezüglich der Aussagetüchtigkeit des Opfers blieb erfolglos.
- Einschlägig für: Art. 129 StGB, Art. 186 StGB — Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, Hausfriedensbruch, Beweiswürdigung.