Rechtsprechung zu Art. 129 StGB
Rechtsprechung zu Art. 129 StGB — Gefährdung des Lebens
I. Leitentscheide
1. BGE 106 IV 12 — Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr und Skrupellosigkeit
Datum: 1980 | Signatur: BGE 106 IV 12
Kernsatz: Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr erfordert einen konkreten Gefahrenzustand, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder ein gewisser Grad der Möglichkeit besteht, dass das Leben verletzt wird. Es wird kein Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 % verlangt. Die Unmittelbarkeit verlangt ein akutes («brühendes») Gefahrenmoment. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter die Lebensgefahr wissentlich herbeiführt. Er braucht den möglichen Verletzungserfolg nicht gewollt zu haben.
2. BGE 124 IV 53 — Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens
Datum: 1998 | Signatur: BGE 124 IV 53
Kernsatz: Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensgefahr führt. Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB. Wer sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufügen, macht sich nicht der schweren Körperverletzung schuldig, sondern — wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind — der Gefährdung des Lebens (Änderung der Rechtsprechung).
3. BGE 133 IV 1 — Versuchte Tötung und Gefährdung des Lebens im Strassenverkehr
Datum: 2006 | Signatur: BGE 133 IV 1
Kernsatz: Versuchte Tötung mangels Eventualvorsatzes verneint im Fall der von einem Fahrzeuglenker auf der Autobahn absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision mit einem andern Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte hat jedoch durch das inkriminierte Verhalten den Tatbestand der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB offensichtlich erfüllt.
4. BGE 136 IV 76 — Konkurrenz zwischen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Tötung
Datum: 27. April 2010 | Signatur: BGE 136 IV 76
Kernsatz: Wer skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdet, welche in der Folge stirbt, ist sowohl wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als auch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu bestrafen, wenn er voraussah oder hätte voraussehen müssen, dass sein Opfer sterben könnte. Die Delikte stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz.
5. BGE 137 IV 326 — Schikanestopp als Gefährdung des Lebens
Datum: 23. September 2011 | Signatur: BGE 137 IV 326
Kernsatz: Ein Schikanestopp bis zum Stillstand überschreitet das üblicherweise geduldete Mass und kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB darstellen, wenn dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.
II. Neuere Bundesgerichtsentscheide
6. BGer 7B_1375/2024 — Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruch, Willkür und Strafzumessung
Datum: 23. April 2026 | Docket: 7B_1375/2024
Kernsatz: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Der Beschwerdeführer war in die Wohnung des Nachbarn eingedrungen und hatte diesen unter Androhung von Gewalt gewürgt, bis dieser das Bewusstsein verlor. Die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung bezüglich der Aussagetüchtigkeit des Opfers blieb erfolglos. Das Beschleunigungsgebot wurde als verletzt festgestellt.
7. BGer 6B_75/2025 — Fahrlässige Tötung (Freispruch)
Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_75/2025
Kernsatz: Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Enthält Ausführungen zur Abgrenzung zwischen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Lebens in Grenzfällen.
Literatur
GÜNTHER, HANNS, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 129; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 129; CORBOZ, BENOÎT, Les principales infractions, 1997, Art. 129.