Art. 129 — Gefährdung des Lebens
Art. 129 StGB — Gefährdung des Lebens
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vorbemerkungen
Stellung im System
1 Art. 129 StGB stellt die Gefährdung des Lebens als abstrakt-gefährdendes Delikt unter Strafe. Die Bestimmung steht im Dreizehnten Titel des Zweiten Buches des StGB («Straftaten gegen Leib und Leben») und schützt das Leben als höchstes Rechtsgut bereits vor der eigentlichen Verletzung. Im Unterschied zu den Tötungsdelikten (Art. 111–117 StGB) und den Körperverletzungsdelikten (Art. 122–125 StGB) setzt Art. 129 StGB keinen Erfolgseintritt voraus, sondern genügt mit der Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr.
2 Gefährdungsdelikt Art. 129 StGB ist ein abstrakt-gefährdendes Delikt. Der Tatbestand erfordert nicht, dass eine Person tatsächlich getötet oder verletzt wird, sondern dass der Täter einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Gefährdung des Lebens ist ein eigenständiges Delikt, nicht nur eine Vorstufe zur versuchten Tötung (BGE 106 IV 12, E. 2).
Objektiver Tatbestand
Unmittelbare Lebensgefahr
3 Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr Die unmittelbare Lebensgefahr setzt einen konkreten Gefahrenzustand voraus, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder ein gewisser Grad der Möglichkeit besteht, dass das geschützte Rechtsgut verletzt wird. Es wird jedoch kein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad als 50 % verlangt. Die Lebensgefahr muss unmittelbar sein, d.h. es muss ein Element der Unmittelbarkeit vorliegen, das weniger durch den zeitlichen Ablauf als durch den direkten Konnex zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Täters definiert wird (BGE 106 IV 12, E. 2).
4 Konkrete Gefahr Die Lebensgefahr muss eine konkrete, nicht nur eine abstrakte Gefahr darstellen. Eine abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Der Gefahrenzustand muss so beschaffen sein, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des Lebens als wahrscheinlich oder zumindest möglich erscheint.
5 Unmittelbarkeit Die Unmittelbarkeit der Lebensgefordern verlangt, dass der Gefahrenzustand akut («brühend») ist. Die Unmittelbarkeit entfällt oder schwächt sich ab, wenn zwischen dem Verhalten des Täters und der Gefährdung äussere Einwirkungen oder Interventionen treten, die die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr massgeblich erhöhen. Das blosse theoretische Risiko genügt nicht (BGE 106 IV 12, E. 2).
Skrupellosigkeit
6 Skrupellosigkeit als Tatbestandsmerkmal Der Täter muss die Lebensgefahr in skrupelloser Weise herbeigeführt haben. Skrupellosigkeit bedeutet, dass der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt. Er braucht den möglichen Verletzungserfolg nicht zu wollen; es genügt, dass er die Lebensgefahr bewusst in Kauf nimmt (BGE 106 IV 12, E. 2). Das Merkmal der Skrupellosigkeit verlangt mehr als blosse Fahrlässigkeit, aber weniger als Eventualvorsatz bezüglich des Todes.
7 Kein Eventualvorsatz erforderlich Der Täter braucht den Tod nicht in Kauf zu nehmen. Es genügt, dass er die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt. Die Skrupellosigkeit liegt darin, dass der Täter die Gefährdung des Lebens bewusst und rücksichtslos in Kauf nimmt.
Subjektiver Tatbestand
8 Wissentliches Handeln Subjektiv ist erforderlich, dass die Gefährdung wissentlich herbeigeführt wird. Das trifft zu, wenn der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt. Er braucht den möglichen Verletzungserfolg nicht gewollt zu haben (BGE 106 IV 12, E. 2).
Abgrenzung zu anderen Delikten
Abgrenzung zur schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB)
9 Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensgefahr führt. Die Gefährdung des Lebens muss aus der Verletzung resultieren, nicht direkt aus dem Verhalten des Täters. Wer sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufügen, macht sich nicht der schweren Körperverletzung schuldig, sondern — wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind — der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (BGE 124 IV 53, E. 2; Änderung der Rechtsprechung).
Abgrenzung zur versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB)
10 Die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB setzt — anders als die versuchte Tötung — keinen Vorsatz bezüglich des Todes voraus. Der Täter braucht den Tod nicht einmal eventualvorsätzlich in Kauf zu nehmen. Art. 129 StGB wird daher häufig in Konkurrenz zu anderen Delikten angewendet, wenn der Eventualvorsatz bezüglich des Todes nicht nachgewiesen werden kann, das Verhalten aber gleichwohl eine unmittelbare Lebensgefahr darstellt.
Konkurrenzen
11 Wer skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdet, welche in der Folge stirbt, ist sowohl wegen Gefährdung des Lebens als auch wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wenn er voraussah oder hätte voraussehen müssen, dass sein Opfer sterben könnte. Die Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz (BGE 136 IV 76, E. 2.7).
Typische Fallgruppen
12 Verkehrssicherheit Eine schikanöse Vollbremsung auf der Autobahn kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB darstellen (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Ebenso kann eine absichtlich herbeigeführte seitliche Kollision auf der Autobahn den Tatbestand erfüllen (BGE 133 IV 1, E. 5.2).
13 Würgen und Drosseln Das Würgen einer Person bis zur Bewusstlosigkeit kann die Gefährdung des Lebens erfüllen, wenn die Lebensgefahr unmittelbar ist. Dies gilt auch dann, wenn keine schwerwiegenden Verletzungen zurückbleiben (BGE 124 IV 53, E. 2).
Literatur
GÜNTHER, HANNS, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 129; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 129; STRATENWERTH, GÜNTHER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl. 1995, § 3; CORBOZ, BENOÎT, Les principales infractions, 1997, Art. 129.