Zum Inhalt springen

Art. 129 StGB — Gefährdung des Lebens

Gesetzeswortlaut

Zweites Buch: Besondere BestimmungenErster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

189Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 129 StGB regelt die Strafbarkeit der vorsätzlichen und skrupellosen Herbeiführung einer akuten Todesgefahr. Die Bestimmung steht im Dreizehnten Titel des Zweiten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches («Straftaten gegen Leib und Leben») und schützt das menschliche Leben als absolut höchstes Rechtsgut vor Zerstörung und existentieller Bedrohung.

Im Gefüge der Delikte gegen Leib und Leben erfüllt Art. 129 StGB eine doppelte dogmatische Scharnierfunktion:

  1. Konkretes Gefährdungsdelikt statt Verletzungserfolg: Im Gegensatz zu den Tötungsdelikten (Art. 111–117 StGB) und den Körperverletzungsdelikten (Art. 122–125 StGB) setzt Art. 129 StGB keinen Eintritt des Todes oder einer schweren körperlichen Schädigung voraus. Das Gesetz verlagert den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz vor und sanktioniert bereits das bewusste Herbeiführen eines Zustands, in welchem das Leben am seidenen Faden hängt.
  2. Auffangtatbestand bei fehlendem Tötungsvorsatz: Kann dem Täter, der eine Person in tödliche Gefahr gebracht hat, kein Tötungsvorsatz (weder direkter Vorsatz noch Eventualvorsatz bezüglich des Todes) nachgewiesen werden, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) aus. In diesen Fällen schliesst Art. 129 StGB die Strafbarkeitslücke, sofern der Täter die unmittelbare Lebensgefahr direkt vorsätzlich und skrupellos herbeigeführt hat (BGE 106 IV 12 E. 2; BGE 107 IV 163 E. 1).

Die Rechtsprechung umschreibt die Kernanforderungen wie folgt:

«Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr erfordert einen konkreten Gefahrenzustand, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder ein gewisser Grad der Möglichkeit besteht, dass das Leben verletzt wird. Es wird jedoch kein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad als 50 % verlangt. Die Lebensgefahr muss unmittelbar sein, d.h. es muss ein Element der Unmittelbarkeit vorliegen, das weniger durch den zeitlichen Ablauf als durch den direkten Konnex zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Täters definiert wird.»

(BGE 106 IV 12 E. 2a; bestätigt in BGE 121 IV 67 E. 2b und BGE 133 IV 1 E. 5.1).

Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick

Das folgende Prüfschema bildet das verbindliche Skelett für die forensische Prüfung von Art. 129 StGB. Jedes Tatbestandsmerkmal wird in der nachfolgenden Kommentierung der Reihe nach abgehandelt:

StufeTatbestandsmerkmalDogmatischer InhaltBehauptungs- und Beweislast
1. ObjektivEin Mensch (Tatobjekt)Jeder lebende andere Mensch; Beginn mit Geburtsakt, Ende mit Hirntod. Suizidbeihilfe oder blosse Eigengefährdung nicht erfasst.Anklagebehörde; voller Beweis
2. ObjektivTathandlungJedes menschliche Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen bei Garantenstellung nach Art. 11 StGB).Anklagebehörde; voller Beweis
3. ObjektivUnmittelbare Lebensgefahr (Taterfolg)Konkreter, akuter Gefahrenzustand; nahe Möglichkeit des Todes nach gewöhnlichem Lauf der Dinge (kein Wahrscheinlichkeitsgrad > 50 % nötig).Anklagebehörde; voller Beweis (rechtsmedizinische/technische Begutachtung)
4. ObjektivKausalität & objektive ZurechnungNatürliche und adäquate Kausalität zwischen Tathandlung und Gefahrenzustand; Risikozusammenhang.Anklagebehörde; voller Beweis
5. SubjektivDirekter GefährdungsvorsatzWissen um die unmittelbare Lebensgefahr und Handeln; dolus directus 1. oder 2. Grades erforderlich. Eventualvorsatz bezüglich der Lebensgefahr genügt nicht.Anklagebehörde; Indizienbeweis aus äusserem Geschehensablauf
6. SubjektivFehlen des TötungsvorsatzesNegatives Abgrenzungsmerkmal: Täter vertraut darauf, dass der Tod ausbleibt; weder direkter noch Eventualvorsatz bezüglich des Todes.Trennungslinie zu Art. 111 ff. StGB; in dubio pro reo
7. SubjektivSkrupellosigkeitGesteigerte Vorwerfbarkeit; hemmungslose, rücksichtslose Gesinnung; krasse Disproportionalität zwischen Anlass und Gefährdung.Anklagebehörde; Gesamtwürdigung von Tatmittel und Motiv
8. RechtswidrigkeitAusschluss wirksamer EinwilligungDas Rechtsgut Leben ist unverfügbar; eine Einwilligung in unmittelbare Todesgefahr ist absolut sittenwidrig und unwirksam.Voller Beweis bei Rechtfertigungsbehauptungen (Notwehr/Notstand)
9. KonkurrenzenDeliktskonkurrenzenEchte Konkurrenz zu Art. 117, Art. 123, Art. 181 StGB; Konsumtion durch vollendete oder versuchte Tötung (Art. 111 ff. StGB); Konkurrenzstreit zu Art. 90 Abs. 3 SVG.Rechtliche Subsumtion von Amtes wegen

Kommentierung

A. Objektiver Tatbestand: Die unmittelbare Lebensgefahr

1. Begriff und Voraussetzungen der unmittelbaren Lebensgefahr

Das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr grenzt Art. 129 StGB von blossen abstrakten Gefährdungen (wie Art. 90 Abs. 2/3 SVG) sowie von einfachen und schweren Körperverletzungen ab. Die Auslegung folgt vier fest verankerten Kriterien der Bundesgerichtspraxis:

  1. Konkretheit der Gefahr: Eine bloss abstrakte oder statistische Möglichkeit genügt nicht. Es muss eine reale Gefahrenlage für eine individuell bestimmbare Person eingetreten sein, bei welcher der Eintritt des Todes nur noch vom Zufall abhängt.
  2. Wahrscheinlichkeitsmassstab: Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht verlangt das Bundesgericht ausdrücklich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (dh keine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die ernsthafte, nahe Möglichkeit des Todeseintritts nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (BGE 106 IV 12 E. 2a; BGE 121 IV 67 E. 2b; BGE 133 IV 1 E. 5.1).
  3. Unmittelbarkeit der Gefahr: Die Gefahr muss akut («brühend») sein. Die Unmittelbarkeit bemisst sich nicht primär nach dem zeitlichen Abstand zum möglichen Todeseintritt, sondern nach dem direkten Kausal- und Risikokonstrukte: Zwischen dem Verhalten des Täters und der Bedrohung des Lebens dürfen keine wesentlichen Zwischenursachen oder eigenständigen Rettungsschritte Dritter mehr erforderlich sein, um die Katastrophe herbeizuführen (BGE 106 IV 12 E. 2a).
  4. Intensität: Die Gefahrenlage muss eine erhebliche Intensität erreichen. Reine Bagatellrisiken oder Risiken, bei denen das Opfer durch einfache, naheliegende Reaktionen ohne weiteres ausweichen kann, begründen keine unmittelbare Lebensgefahr (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019, E. 2.3).

2. Fallgruppe I: Würgen und Halskompression (Strangulation / Drosseln)

Halskompressionen durch manuelles Würgen, Unterarmwürgen («Chokehold») oder Drosseln mit Werkzeugen (Kabel, Schnüre, Schals) bilden den häufigsten Anwendungsbereich von Art. 129 StGB in der gerichtlichen Praxis.

Medizinische Wirkmechanismen. Die Lebensgefahr bei Halskompression entsteht primär durch drei Mechanismen:

  • Kompression der Halsgefässe: Das Abdrücken der Arteriae carotides (bereits bei 3–5 kg Zugkraft) und der Venae jugulares (bereits bei ca. 2 kg) führt zur zerebralen Ischämie und venösen Stauung. Bewusstlosigkeit tritt typischerweise nach 8 bis 15 Sekunden ein. Dauert die Unterbrechung der Blutzufuhr länger als 3 bis 4 Minuten an, treten irreversible hypoxische Hirnschäden oder der Hirntod ein.
  • Verlegung der Atemwege: Die Kompression von Larynx und Trachea (ab ca. 15 kg Zugkraft) führt zur Asphyxie.
  • Neurogener Reflexkollaps: Die Reizung des Glomus caroticum (Karotissinusreflex) kann über den Nervus vagus zu plötzlicher Bradykardie, Asystolie und reflektorischem Herzstillstand führen — ein Ereignis, das theoretisch auch bei sehr kurzer Kompression eintreten kann.
a) Anwendungsfall (Tatbestand bejaht): 20–30 Sekunden Würgen mit Einnässen und Sehstörungen

Ein 74-jähriger Beschuldigter geriet mit seinem 40-jährigen Sohn in einen verbalen Streit. Unvermittelt packte der Vater den Sohn mit beiden Händen am Hals, brachte ihn zu Boden, kniete über ihm und drückte den Hals für eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden fest zusammen. Dem Sohn wurde schwarz vor Augen, und er nässte sich infolge der Gewalteinwirkung ein. Erst als die Ehefrau des Täters herbeieilte und diesen mit Gewalt wegzog, liess der Vater vom Sohn ab.

Die Verteidigung rügte vor Bundesgericht, es fehle an einer unmittelbaren Lebensgefahr, da das rechtsmedizinische Gutachten keine petechialen Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten festgestellt habe und keine Kehlkopffrakturen vorlägen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch nach Art. 129 StGB:

«Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird […]. Ihr ist zuzustimmen, dass Stauungsblutungen hierzu nicht vorausgesetzt sind […] und, dass die Schilderungen des Opfers bei der Würdigung sehr wohl herangezogen werden können. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass dem Beschwerdegegner 2 schwarz vor Augen wurde und dass er sich infolge der ausgeübten Gewalt einnässte, was die Vorinstanz nachvollziehbar als manifesten Befund einer kritischen Hirndurchblutungsstörung wertet. […] Zudem ist erstellt, dass das Würgen jedenfalls mehrere Sekunden dauerte, wobei die Vorinstanz von 20 bis 30 Sekunden ausgeht. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren willkürfreien Feststellungen erst auf Eingreifen seiner Ehefrau […] abliess, erscheint im Gegenteil fraglich, ob nicht sogar ein Tötungsvorsatz angenommen werden könnte.»

(BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2.1 und 2.2).

b) Verwerfungsfall (Tatbestand verneint): Würgen im häuslichen Nahbereich bei fehlenden Petechien und unklarer Dauer

In einer Wohnung kam es zwischen Ehegatten zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Ehefrau gab an, ihr Mann habe sie mit beiden Händen am Hals gepackt, ihr die Kehle zugedrückt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe, verschwommen sah und taube Beine verspürte. Die Anklage forderte eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB. Die klinisch-forensische Untersuchung stellte frische Rötungen und diskrete Kratzspuren am Hals fest, schloss jedoch petechiale Blutungen in den Lid- und Augenbindehäuten sowie Verletzungen des Kehlkopfskeletts ausdrücklich aus.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei und verurteilte ihn lediglich wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB). Das Gericht erwog, dass bei fehlenden Petechien und fehlenden Bewusstseinsstörungen die Intensität und Dauer der Gewalteinwirkung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststehe. Da die Schilderungen der Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens Steigerungen aufwiesen und keine Drittzeugen anwesend waren, verblieben nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» unüberwindbare Zweifel daran, ob die Sauerstoffunterbrechung das Stadium einer unmittelbaren Lebensgefahr tatsächlich erreicht hatte (ZH OG SB200086 vom 20. November 2020).

c) Grenzziehungs-Tabelle: Strangulation und Halskompression

Die folgende Tabelle stellt die von den Gerichten beurteilten Schwellenwerte bei Strangulationshandlungen gegenüber:

Sachverhalt & KrafteinwirkungDauer & Klinischer BefundRechtliche BeurteilungEntscheid
Manuelles Würgen mit beiden Händen am Boden20–30 s; Einnässen, Sehstörungen («schwarz vor Augen»), keine PetechienArt. 129 StGB bejaht: Einnässen belegt kritische zerebrale MinderperfusionBGer 6B_758/2018 E. 2.2
Würgen mit beiden Händen bis zur vollständigen BewusstlosigkeitMin. 15–20 s; Ohnmachtseintritt, keine bleibenden anatomischen SchädenArt. 129 StGB bejaht: Lebensgefahr liegt unmittelbar im WürgeaktBGE 124 IV 53 E. 2
Ladekabel von hinten um den Hals geschlungen; Knie auf RückenWenige Sekunden; Opfer schiebt Hände dazwischen; keine BewusstlosigkeitVersuch von Art. 129 StGB bejaht: Unbeendeter tauglicher VersuchBGer 6B_798/2024 E. 6.3
Beidseitiger Griff an den Hals im EhestreitUnklare Dauer (< 10 s); Rötungen, keine Petechien, keine AtemwegsverlegungArt. 129 StGB verneint (in dubio pro reo); nur Art. 123 StGBZH OG SB200086

Leitsatz. Das Würgen eines Menschen begründet eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB, sobald eine kritische zerebrale Ischämie eintritt, was sich regelmässig durch Bewusstlosigkeit, Sehstörungen («Schwarzwerden») oder reflektorisches Einnässen manifestiert; petechiale Stauungsblutungen in den Bindehäuten sind hierfür nicht zwingend vorausgesetzt.

3. Fallgruppe II: Strassenverkehr (Schikanestopp, Kollisionsmanöver, Fussgängergefährdung)

Fahrfehler und riskante Fahrmanöver im motorisierten Strassenverkehr erfüllen primär die Tatbestände von Art. 90 SVG. Für die Annahme einer Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB genügt eine bloss abstrakte oder qualifizierte Gefahrenlage (auch nicht diejenige eines Raserdelikts nach Art. 90 Abs. 3 SVG) nicht. Erforderlich ist ein zielgerichtetes oder grob rücksichtsloses Manöver, das eine konkrete Person in unmittelbare Todesnähe versetzt.

a) Anwendungsfälle (Tatbestand bejaht)
  • Absichtliche Autobahnkollision (BGE 133 IV 1 E. 5.1): Der Täter fuhr auf der Autobahn bei ca. 100 km/h absichtlich seitlich gegen den Personenwagen eines anderen Verkehrsteilnehmers. Das Bundesgericht bejahte Art. 129 StGB: Eine vorsätzlich herbeigeführte Kollision bei hoher Geschwindigkeit birgt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Wahrscheinlichkeit in sich, dass das gerammte Fahrzeug die Kontrolle verliert, mit der Leitplanke kollidiert, sich überschlägt oder Folgeunfälle verursacht.
  • Schikanestopp auf der Autobahn (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3): Ein Personenwagenlenker überholte auf der Autobahn und vollführte auf der Überholspur eine Vollbremsung bis zum völligen Stillstand. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Schikanestopp bis zum Stillstand auf einer Autobahn das im Verkehr tolerierte Risiko massiv überschreitet und eine unmittelbare Lebensgefahr für die Insassen nachfolgender Fahrzeuge begründet, weil Auffahrunfälle bei Reisegeschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich enden.
  • Dichtes Hinterherfahren hinter Fussgängern (BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012, E. 4.2): Ein Automobilist fuhr mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 20 km/h in einem Abstand von weniger als zwei Metern hinter flüchtenden Fussgängern her. Das Bundesgericht bejahte Art. 129 StGB: Bei diesem minimalen Abstand hätte ein blosses Straucheln oder Stolpern eines Fussgängers unvermeidlich dazu geführt, dass dieser vom Fahrzeug überrollt worden wäre.
b) Verwerfungsfall (Tatbestand verneint): Blindlings Rückwärtsfahren mit 8 km/h auf einen Fussgänger

Nach einem Streit setzte sich der Beschuldigte in sein 1.8 Tonnen schweres Fahrzeug. Nachdem er zunächst einige Meter vorwärts gefahren war, setzte er blindlings den Rückwärtsgang ein und fuhr mit ca. 8 km/h (2.22 m/s) rückwärts auf den Kontrahenten zu, der hinter dem Auto stand. Das Opfer konnte einen ungebremsten Zusammenstoss nur durch einen schnellen Hechtsprung zur Seite abwenden.

Das Kantonsgericht Luzern sprach den Lenker vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei und verurteilte ihn wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB). Das Bundesgericht schützte den Freispruch:

«Eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr hätte sich grundsätzlich eingestellt, wenn B. mit dem Fahrzeug kollidiert, durch den Aufprall gestürzt und in der Folge vom Auto überrollt worden wäre. Die vom Gutachter in diesem Zusammenhang als relevant genannten Faktoren blieben mit Ausnahme der gefahrenen Geschwindigkeit und der Fahrtrichtung im Wesentlichen ungeklärt. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge […] die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab. […] Laut Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) beträgt die Sterbewahrscheinlichkeit für Fussgänger bei einer Frontalkollision mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 km/h weniger als 1%. […] Nahm aber B. wahr, wie der Beschwerdegegner zuerst wegfuhr und dann zurücksetzte, wurde ihm ein Ausweichen zur Seite durch die vergleichsweise niedrige Geschwindigkeit erleichtert. Daran ändert nichts, dass gleichwohl ein schneller Sprung nötig wurde.»

(BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019, E. 2.3).

c) Fallvergleichs-Tabelle zweier Leitentscheide im Strassenverkehr
KriteriumBGer 6B_1017/2019 — nicht erfülltBGer 6B_260/2012 — erfüllt
Fahrzeuggeschwindigkeitca. 8 km/h (Rückwärtsgang)ca. 20 km/h (Vorwärtsfahrt)
Abstand zum OpferMehrere Meter AnfahrtswegWeniger als 2 Meter hinter den Opfern
AusweichmöglichkeitOpfer sah das Manöver; Sprung zur Seite möglichFlüchtende Fussgänger im Lauf; Ausweichen kaum möglich
KollisionsrisikoMortalitätsrisiko statistisch unter 1 %Sturzrisiko führte unausweichlich zum Überrollen
ErgebnisFreispruch von Art. 129 StGB geschützt; nur Art. 123 StGBVerurteilung wegen Art. 129 StGB bundesrechtskonform

Leitsatz. Das gezielte Zufahren auf Fussgänger begründet eine unmittelbare Lebensgefahr nach Art. 129 StGB, wenn infolge geringer Distanz und erhöhter Geschwindigkeit ein Stolpern unausweichlich zum Überrollen führt; bei bloss geringer Geschwindigkeit (unter 10 km/h) und bestehender Ausweichmöglichkeit fehlt es an der erforderlichen Todesnähe.

4. Fallgruppe III: Waffen-, Messer- und Werkzeugeinsatz

Beim Einsatz letaler Werkzeuge ist die Grenze zwischen blosser Drohung (Art. 180 StGB), Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) und versuchter Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) minutiös zu bestimmen:

  • Schussbereite Waffe in Anschlag (BGE 100 IV 215 E. 1): Wer wissentlich eine geladene und entsicherte Schusswaffe auf den Oberkörper oder Kopf eines Menschen richtet, erfüllt Art. 129 StGB. Die unmittelbare Lebensgefahr resultiert aus der ständigen Möglichkeit einer unwillkürlichen Schussauslösung (Zittern, Muskelzuckung, Erschrecken oder Abwehrreaktion des Opfers).
  • Ungeschärfte Klinge an der Kehle (BGer 6B_108/2026 vom 15. Juli 2026): Das Fünferplenum des Bundesgerichts stellte klar, dass auch eine stumpfe bzw. ungeschärfte Metallklinge eine unmittelbare Lebensgefahr begründet, wenn sie mit erheblichem mechanischem Druck auf den Kehlkopf gepresst wird, da durch Quetschung des Larynx oder reflektorischen Herzstillstand der Tod eintreten kann.
  • Verwerfungsfälle: Das Vorhalten einer nachweisbar ungeladenen Schusswaffe oder einer Spielzeugwaffe begründet keine Lebensgefahr, sondern ausschliesslich Drohung (Art. 180 StGB). Ebenso begründet ein Warnschuss in den unbefestigten Erdboden ohne Querschlägergefahr keine unmittelbare Lebensgefahr für umstehende Personen.

Leitsatz. Das Richten einer geladenen und feuerbereiten Waffe auf vitale Körperzonen sowie das Anpressen massiver Werkzeuge an den Kehlkopf begründen eine unmittelbare Lebensgefahr, da das Ausbleiben des tödlichen Erfolgs allein von Zufallsmomenten abhängt.


B. Subjektiver Tatbestand: Direkter Gefährdungsvorsatz und Abgrenzung zum Tötungsvorsatz

1. Erfordernis des direkten Gefährdungsvorsatzes

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 129 StGB, dass der Täter bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr mit direktem Vorsatz handelt:

  • Wissensseite: Der Täter muss die tatsächlichen Umstände, aus denen die unmittelbare Lebensgefahr resultiert, sicher kennen (dolus directus 2. Grades).
  • Willensseite: Er muss trotz dieses Wissens handeln.
  • Ausschluss des Eventualvorsatzes: Nach ständiger und unbestrittener Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualvorsatz bezüglich der Lebensgefahr nicht (BGE 106 IV 12 E. 2b; BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_758/2018 E. 2.1). Wer die Lebensgefahr bloss für möglich hält und in Kauf nimmt, bleibt nach Art. 129 StGB straflos (es greifen allenfalls Fahrlässigkeitstatbestände oder Übertretungen).

2. Negatives Merkmal: Fehlen des Tötungsvorsatzes

Art. 129 StGB ist tatbestandlich dadurch charakterisiert, dass der Täter keinen Vorsatz bezüglich des Todes hat:

  • Kennt der Täter die Lebensgefahr und nimmt er den Eintritt des Todes billigend in Kauf (Eventualvorsatz bezüglich Tötung), liegt versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) vor.
  • Art. 129 StGB greift nur dann ein, wenn der Täter zwar um die tödliche Gefahr weiss, jedoch darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 107 IV 163 E. 1; BGE 136 IV 76 E. 2.4).
  • Dieses Vertrauen muss kein vernünftiges sein; es genügt, dass der Täter subjektiv leichtsinnig oder unberechtigt darauf baut, dass das Schlimmste vermieden wird.

Leitsatz. Art. 129 StGB verlangt direkten Vorsatz bezüglich der Herbeiführung der unmittelbaren Lebensgefahr bei gleichzeitigem Vertrauen auf das Ausbleiben des Todeserfolgs; billigt der Täter den Tod auch nur eventualvorsätzlich, greift versuchte Tötung ein.


C. Subjektives Unrechtsmerkmal: Die Skrupellosigkeit

1. Begriff und Kriterien der Skrupellosigkeit

Neben dem Vorsatz verlangt das Gesetz als besonderes subjektives Unrechtsmerkmal, dass die Gefährdung «in skrupelloser Weise» herbeigeführt wird:

  • Definition: Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, hemmungsloses oder rücksichtsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1).
  • Abwägung von Anlass und Gefahr: Je grösser die geschaffene Gefahr ist und je nichtiger oder verwerflicher das Tatmotiv erscheint, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Sie liegt namentlich vor, wenn der Täter die Lebensgefahr aus nichtigem Anlass, aus Rache, zur Demonstration von Dominanz oder aus reiner Bequemlichkeit herbeiführt (BGE 114 IV 103 E. 2).

2. Echte Judikaturdivergenz: Weite Praxis vs. Lehrmeinung

Zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Strafrechtsdoktrin besteht ein manifester und unüberbrückbarer Wertungswiderspruch:

  • Die weite Rechtsprechung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht neigt in ständiger Praxis dazu, die Skrupellosigkeit quasi-automatisch aus der wissentlichen Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr abzuleiten. Wer um eine akute Todesgefahr weiss und gleichwohl handelt, ohne dass ihm ein rechtlich schutzwürdiges Motiv zur Seite steht, handelt nach Auffassung der Richter in Lausanne regelmässig skrupellos (BGer 6B_108/2026 vom 15. Juli 2026; BGer 6B_758/2018 E. 2.1).
  • Die Kritik der Lehre (Trechsel/Vest, Stratenwerth, Donatsch, Maeder): Das Schrifttum rügt diese Praxis zu Recht als Aushöhlung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals. Wenn jedes wissentliche Gefährden ohne Notstandsgrund bereits skrupellos sei, werde das Merkmal zu einer leeren Formel degradiert. Die Lehre fordert eine Auslegung analog zum Mordtatbestand (Art. 112 StGB): Es müsse eine qualifizierte emotionale Kälte, eine aussergewöhnliche Gesinnungsverwerflichkeit oder ein extremes Missverhältnis hinzukommen.

Leitsatz. Skrupellosigkeit verlangt ein in schwerem Grade vorwerfbares, hemmungsloses Verhalten; während die Doktrin eine qualifizierte Gesinnungsverwerflichkeit ähnlich wie bei Art. 112 StGB postuliert, bejaht das Bundesgericht das Merkmal regelmässig bereits dann, wenn die unmittelbare Lebensgefahr aus nichtigem Grund wissentlich geschaffen wird.


D. Versuchsstrafbarkeit (Art. 129 i.V.m. Art. 22 StGB)

Ob eine Gefährdung des Lebens im Versuchsstadium strafbar sein kann, war in der Praxis umstritten, da Art. 129 StGB selbst ein Gefährdungsdelikt ist. Das Bundesgericht hat die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrücklich anerkannt:

1. Vollendeter vs. unbeendeter Versuch

  • Ausschluss des beendeten Versuchs: Sobald die unmittelbare Lebensgefahr tatsächlich eingetreten ist, ist das Delikt vollendet. Ein beendeter Versuch scheidet begrifflich aus, da der Tatbestand keinen über die Gefahr hinausgehenden Verletzungserfolg voraussetzt (BGer 6B_798/2024 vom 10. März 2025, E. 6.3).
  • Zulässigkeit des unbeendeten Versuchs: Setzt der Täter mit direktem Gefährdungsvorsatz zur Tat an, wird die Entstehung der unmittelbaren Lebensgefahr aber durch unerwartete Gegenwehr des Opfers oder das Dazwischentreten Dritter verhindert, liegt ein strafbarer unbeendeter tauglicher Versuch nach Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

2. Kasuistik des Versuchs

  • Der Plastiksack-Fall am Aareufer (BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4–1.5): Der Täter lauerte einer Joggerin auf und versuchte, ihr einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen. Wegen massiver Gegenwehr gelang dies nicht vollständig; er drückte ihr den Sack auf Mund und Nase, bis er abliess. Das Bundesgericht schützte den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens: Der Täter manifestierte seinen Tatentschluss, und das Tatmittel war nicht völlig untauglich.
  • Halskompression mit Ladekabel (BGer 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 6.3): Der Täter schlang ein Ladekabel um den Hals der Partnerin. Da es ihr gelang, die Hände zwischen Hals und Kabel zu schieben, trat die zerebrale Ischämie nicht ein. Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des Lebens geschützt.

Leitsatz. Ein unbeendeter Versuch von Art. 129 StGB ist strafbar, wenn der Täter mit direktem Vorsatz Handlungen vornimmt, die unmittelbar in eine lebensgefährliche Situation münden sollen, der Eintritt der Lebensgefahr jedoch durch Gegenwehr oder das Eingreifen Dritter vereitelt wird.


E. Konkurrenzen und Deliktsabgrenzungen

1. Abgrenzung zu den Tötungsdelikten (Art. 111 ff. StGB)

Wird der Tötungserfolg (vollendet oder versucht) von einem Eventualvorsatz des Täters getragen, greifen die Art. 111–113 StGB ein. Die versuchte Tötung verdrängt Art. 129 StGB im Wege der unechten Konkurrenz (Konsumtion), da der Unrechtsgehalt der versuchten Verletzung die blosse Gefährdung vollständig mitabdeckt (BGE 107 IV 163 E. 1).

2. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB)

Nach der Leitentscheidung BGE 124 IV 53 E. 2 verlangt Art. 122 Abs. 1 StGB eine lebensgefährliche Verletzung. Die Lebensgefahr muss im Verletzungserfolg selbst gründen (z.B. massive Schädelbasisfraktur, Ruptur grosser Blutgefässe). Führt die Handlung (z.B. Würgen) zwar zu einer akuten Lebensgefahr, bleibt das Opfer aber anatomisch unverletzt, liegt ausschliesslich Art. 129 StGB vor.

3. Idealkonkurrenz bei Tötungserfolg (Art. 117 StGB)

Tritt der Tod des Opfers infolge der Lebensgefährdung tatsächlich ein, schliesst die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB die Bestrafung wegen Art. 129 StGB nicht aus. Nach BGE 136 IV 76 E. 2.7 besteht echte Idealkonkurrenz: Art. 129 StGB sanktioniert das skrupellose vorsätzliche Schaffen der Todesgefahr, während Art. 117 StGB den fahrlässig bewirkten Erfolgseintritt erfasst.

4. Echte Judikaturdivergenz: Raserdelikt (Art. 90 Abs. 3 SVG) vs. Art. 129 StGB

Zwischen der kantonalen Gerichtspraxis und den Bundesgerichten besteht eine offene Spaltung hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses bei qualifizierten Verkehrsverstössen:

  • Auffassung des Kantonsgerichts Graubünden (GR KG PKG 2023 11 E. 3.7.5): Art. 90 Abs. 3 SVG verdrängt Art. 129 StGB im Wege der Spezialität (lex specialis), wenn der Lebenssachverhalt sich im verkehrswidrigen Fahrverhalten erschöpft. Begründung: Der Gesetzgeber habe mit Art. 90 Abs. 3 SVG eine spezifische Sondernorm für rücksichtslose Lebensgefährdungen im Strassenverkehr mit einem Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe geschaffen.
  • Auffassung des Bundesstrafgerichts und Bundesgerichts (BStGer SK.2020.25 vom 01.12.2020; vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.5): Es besteht echte Konkurrenz. Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Sicherheit des Strassenverkehrs schützt, während Art. 129 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt zum Schutz des individuellen Lebens darstellt.

5. Echte Konkurrenz zu Art. 181 StGB (Nötigung)

Wird die Lebensgefahr eingesetzt, um das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen (wie beim Schikanestopp auf der Autobahn), besteht echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 129 StGB und Art. 181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.4).


Kantonale Praxisfragen

1. Beweisnotstand und rechtsmedizinische Schwellenwerte bei Strangulation in der Partnerschaft

Konflikt in der kantonalen Praxis. Würgen im häuslichen Nahbereich findet regelmässig unter vier Augen ohne neutrale Tatzeugen statt. Die Anklage stützt sich typischerweise auf die Aussagen des Opfers und den rechtsmedizinischen Befund.

In der Praxis der kantonalen Gerichte (z.B. Obergericht Zürich, ZH OG SB200086) führt das Fehlen petechialer Blutungen häufig zu Freisprüchen von Art. 129 StGB, wenn das Opfer keine Bewusstlosigkeit erlitt und seine Schilderungen im Laufe der Einvernahmen Steigerungen aufwiesen. Demgegenüber genügt dem Bundesgericht (BGer 6B_758/2018) das Vorliegen vegetativer Schocksymptome wie Einnässen oder Sehstörungen, um eine akute Hirndurchblutungsstörung und damit die unmittelbare Lebensgefahr rechtsgenüglich nachzuweisen.

2. Konkurrenz und Anklagepraxis beim Raserdelikt (Art. 90 Abs. 3 SVG)

Divergenz der kantonalen Staatsanwaltschaften. Während die Staatsanwaltschaften in Zürich und Bern Raserfälle bei Vorliegen konkreter Gefährdungsmomente regelmässig kumulativ unter Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 129 StGB anklagen (um im Falle eines Freisprechens von Art. 129 StGB zumindest die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG zu sichern), gehen Gerichte wie das Kantonsgericht Graubünden (PKG 2023 11) von echter Spezialität aus und bringen Art. 129 StGB nicht zur Anwendung.


Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Den Vorwurf des Tötungsvorsatzes aktiv abwehren: Art. 129 StGB setzt zwingend voraus, dass der Täter auf das Ausbleiben des Todes vertraute. Scheitert die Anklage beim Nachweis des Eventualvorsatzes zur Tötung, ist darauf zu achten, dass das Gericht nicht vorschnell einen «Eventualvorsatz bezüglich Gefährdung» konstruiert, da Art. 129 StGB zwingend direkten Gefährdungsvorsatz erfordert (BGE 133 IV 1 E. 5.1).
  2. Rechtsmedizinisches Gutachten bei Strangulation hinterfragen: Fehlen petechiale Stauungsblutungen in den Bindehäuten, Frakturen des Zungenbeins oder Kehlkopfes und neurologische Ausfälle (Bewusstlosigkeit, Einnässen), ist unter Berufung auf die kantonale Praxis (ZH OG SB200086) der Freispruch von Art. 129 StGB und eine Reduktion auf Art. 123 StGB zu beantragen.
  3. Geschwindigkeits- und Distanzverhältnisse bei Fahrzeugdelikten analysieren: Bei Manövern mit niedriger Geschwindigkeit (unter 10 km/h) und vorhandenen Ausweichmöglichkeiten des Fussgängers liegt nach der Leitjudikatur des Bundesgerichts keine unmittelbare Lebensgefahr vor (BGer 6B_1017/2019 E. 2.3).
  4. Spezialität von Art. 90 Abs. 3 SVG geltend machen: Bei Vorwürfen im Strassenverkehr vor kantonalen Gerichten ist unter Hinweis auf GR KG PKG 2023 11 die Konsumtion von Art. 129 StGB durch das Raserdelikt einzufordern.

Für die Strafverfolgungsbehörden:

  1. Klare Eventualanklage formulieren: Versuchte Tötung und Gefährdung des Lebens dürfen nicht alternativ mit identischen Vorsatzbehauptungen angeklagt werden. Die Anklageschrift muss für Art. 129 StGB darlegen, weshalb der Beschuldigte die unmittelbare Lebensgefahr sicher kannte, aber darauf vertraute, der Tod werde ausbleiben (BGE 136 IV 76 E. 2.4).
  2. Sofortige forensische Dokumentation bei Strangulation anordnen: Das Opfer ist unverzüglich rechtsmedizinisch untersuchen zu lassen; gezielt abzufragen und zu dokumentieren sind vegetative Symptome (Einnässen, Stuhlabgang, Sehstörungen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden), da diese nach BGer 6B_758/2018 E. 2.2 den Vollbeweis der Lebensgefahr tragen.
  3. Schikanestopps kumulativ als Nötigung anklagen: Eine Vollbremsung auf der Autobahn erfüllt neben Art. 129 StGB stets auch Art. 181 StGB in echter Konkurrenz (BGE 137 IV 326 E. 3.4).

Für die Privatklägerschaft:

  1. Symptome und Schmerzprotokoll unmittelbar sichern: Sämtliche Schmerzzustände (insb. Schluckbeschwerden, Heiserkeit und neurologische Ausfälle) müssen unverzüglich fotografisch und ärztlich dokumentiert werden, um ein Abgleiten in den Beweisnotstand der Vier-Augen-Situation zu verhindern.
  2. Genugtuungsansprüche beziffern: Auch bei Ausbleiben bleibender Körperschäden rechtfertigt die durchlebte Todesangst bei einer vollendeten Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB erhebliche Genugtuungssummen (BGE 124 IV 53 E. 2).

Literatur

  • DONATSCH ANDREAS, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 6 (S. 80 ff.).
  • MAEDER STEFAN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 129 StGB.
  • TRECHSEL STEFAN / VEST PASQUAL, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 129 StGB.
  • STRATENWERTH GÜNTER / JENNY GUIDO / BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 3 (S. 85 ff.).
  • DUPUIS MICHEL ET AL. (Hrsg.), Petit commentaire du Code pénal (CP Romand), 2. Aufl., Basel 2017, Art. 129 CP.
Zuletzt aktualisiert am