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Art. 129 — Gefährdung des Lebens

Wortlaut

Art. 129 StGB — Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Stellung im System und Schutzgut

1 Art. 129 StGB stellt die Gefährdung des Lebens als eigenständiges Delikt unter Strafe. Die Bestimmung steht im Dreizehnten Titel des Zweiten Buches des StGB («Straftaten gegen Leib und Leben») und schützt das Leben als höchstes Rechtsgut bereits vor der eigentlichen Verletzung. Im Unterschied zu den Tötungsdelikten (Art. 111–117 StGB) und den Körperverletzungsdelikten (Art. 122–125 StGB) setzt Art. 129 StGB keinen Erfolgseintritt voraus, sondern genügt mit der Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr.

2. Konkretes Gefährdungsdelikt

2 Art. 129 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand erfordert nicht, dass eine Person tatsächlich getötet oder verletzt wird, sondern dass der Täter einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Gefährdung des Lebens ist ein eigenständiges Delikt, nicht nur eine Vorstufe zur versuchten Tötung (BGE 106 IV 12 E. 2).


II. Objektiver Tatbestand

1. Unmittelbare Lebensgefahr

3 Die unmittelbare Lebensgefahr setzt einen konkreten Gefahrenzustand voraus, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder ein gewisser Grad der Möglichkeit besteht, dass das Leben verletzt wird. Es wird jedoch kein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad als 50 % verlangt. Die Lebensgefahr muss unmittelbar sein, dh es muss ein Element der Unmittelbarkeit vorliegen, das weniger durch den zeitlichen Ablauf als durch den direkten Konnex zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Täters definiert wird (BGE 106 IV 12 E. 2a).

4 Eine abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Der Gefahrenzustand muss so beschaffen sein, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des Lebens als wahrscheinlich oder zumindest möglich erscheint. Das blosse theoretische Risiko genügt nicht.

5 Sachverhalt BGE 133 IV 1 — Autobahnkollision: Der Beschuldigte fuhr auf der Autobahn absichtlich seitlich in das Fahrzeug eines anderen Lenkers. Das BGer verneinte den Eventualvorsatz bezüglich Tötung, da der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass der Betroffene das leicht ins Schleudern geratene Fahrzeug rasch wieder stabilisieren könne. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB wurde jedoch bejaht: Die absichtlich herbeigeführte seitliche Kollision auf der Autobahn schuf eine unmittelbare Lebensgefahr (E. 5).

2. Typische Fallgruppen

6 Verkehrssicherheit: Eine schikanöse Vollbremsung auf der Autobahn kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB darstellen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand überschreitet das üblicherweise geduldete Mass eindeutig.

7 Würgen und Drosseln: Das Würgen einer Person bis zur Bewusstlosigkeit kann die Gefährdung des Lebens erfüllen, wenn die Lebensgefahr unmittelbar ist. Dies gilt auch dann, wenn keine schwerwiegenden Verletzungen zurückbleiben (BGE 124 IV 53 E. 2).

8 Waffengebrauch: Eine ungeschärfte Klinge am Hals des Opfers begründet eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB. Für die Bejahung der unmittelbaren Lebensgefahr ist nicht zwingend eine scharfe Waffe erforderlich; auch eine ungeschärfte Klinge kann bei Anwendung am Hals eine konkrete und akute Gefährdung darstellen, wenn die Handlungsweise nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den Tod zur Folge haben kann (BGer 6B_108/2026).


III. Subjektiver Tatbestand: Skrupellosigkeit

1. Begriff der Skrupellosigkeit

9 Der Täter muss die Lebensgefahr in skrupelloser Weise herbeiführen. Skrupellosigkeit bedeutet, dass der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt. Er braucht den möglichen Verletzungserfolg nicht zu wollen; es genügt, dass er die Lebensgefahr bewusst in Kauf nimmt (BGE 106 IV 12 E. 2b). Das Merkmal der Skrupellosigkeit verlangt mehr als blosse Fahrlässigkeit, aber weniger als Eventualvorsatz bezüglich des Todes.

10 Sachverhalt BGE 106 IV 12 — Heroinsüchtiger und Lebensgefährdung: Das BGer hiess die Kassationsbeschwerde des Generalprokurators und hob den Freispruch auf. Der Beschuldigte, ein Heroinsüchtiger, hatte Drogen konsumiert und in der Folge eine Person in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Das BGer stellte fest, dass die Skrupellosigkeit vorliegt, wenn der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt, auch wenn er den möglichen Verletzungserfolg nicht gewollt hat (E. 2b).

2. Kein Eventualvorsatz erforderlich

11 Der Täter braucht den Tod nicht in Kauf zu nehmen. Es genügt, dass er die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt. Die Skrupellosigkeit liegt darin, dass der Täter die Gefährdung des Lebens bewusst und rücksichtslos in Kauf nimmt. Dies unterscheidet Art. 129 StGB von der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), die Eventualvorsatz bezüglich des Todes voraussetzt.


IV. Abgrenzung zu anderen Delikten

1. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB)

12 Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensgefahr führt. Wer sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufügen, macht sich nicht der schweren Körperverletzung schuldig, sondern — wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind — der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (BGE 124 IV 53 E. 2; Änderung der Rechtsprechung).

2. Abgrenzung zur versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB)

13 Die Gefährdung des Lebens setzt — anders als die versuchte Tötung — keinen Vorsatz bezüglich des Todes voraus. Der Täter braucht den Tod nicht einmal eventualvorsätzlich in Kauf zu nehmen. Art. 129 StGB wird daher häufig angewendet, wenn der Eventualvorsatz bezüglich des Todes nicht nachgewiesen werden kann, das Verhalten aber gleichwohl eine unmittelbare Lebensgefahr darstellt.


V. Konkurrenzen

14 Wer skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdet, welche in der Folge stirbt, ist sowohl wegen Gefährdung des Lebens als auch wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wenn er voraussah oder hätte vorsehen müssen, dass sein Opfer sterben könnte. Die Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz (BGE 136 IV 76 E. 2.7). Die fahrlässige Tötung gilt das Unrecht der Gefährdung des Lebens nicht ab.


VI. Literatur

  • GÜNTHER, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022, Art. 129.
  • WOHLERS, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 129.
  • TRECHSEL, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 129.
  • STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl. 1995, § 3.
  • CORBOZ, Les principales infractions, 1997, Art. 129.
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