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Rechtsprechung zu Art. 128 StGB

Rechtsprechung zu Art. 128 StGB

Leitentscheide

BGE 121 IV 18 — Unterlassung der Nothilfe bei Heroin-Überdosis

BGE 121 IV 18 vom 31. Januar 1995

Leitentscheid zur Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung. Das Bundesgericht klärt die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit: Eine unmittelbare Lebensgefahr ist gegeben, wenn jemand nach dem Konsum einer Überdosis Heroin Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben (E. 2b/aa). Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; aufgrund der Umstände genügte es, telefonisch medizinische Hilfe zu holen (E. 2b/aa). Zum Vorsatz erläutert das Gericht die Anforderungen an den gefahrbewussten Unterlassungstäter (E. 2b/bb).

BGE 121 IV 18

BGE 87 IV 7 — Imstichlassen nach unvollendetem Tötungsversuch

BGE 87 IV 7 vom 24. Februar 1961

Frühes Leiturteil zur Frage, ob der Täter, der nach Begehung eines unvollendeten Tötungsversuches das dabei verletzte Opfer hilflos liegen lässt, ausser wegen des Tötungsdeliktes auch wegen Imstichlassens eines Verletzten zu bestrafen ist. Grundlegende Klärung der Konkurrenz zwischen Tötungsdelikt und Unterlassung der Nothilfe bei selbst verursachter Gefahrenlage.

BGE 87 IV 7

Weitere Entscheide

BGE 150 IV 384 — Konkurrenz versuchte schwere Körperverletzung / Unterlassung der Nothilfe

BGE 150 IV 384 vom 25. April 2022

Art. 122, 128 und 22 Abs. 1 StGB; Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe. Klärt die Konkurrenzlage bei mehraktigem Geschehen, in dem der Täter zunächst eine schwere Körperverletzung begeht und sodann die Nothilfe unterlässt. Wichtiger Beitrag zur Abgrenzung von Begehungs- und Unterlassungsunrecht in der Konkurrenzlehre (E. 2).

BGE 150 IV 384

BGer 6B_267/2008 — Nothilfe und Vorstrafen des Täters

BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008

Verfahren, das sich mit der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) und der Frage der Gefahrbegründung durch den Täter befasst. Klärt im Zusammenhang mit Art. 30 StGB und den BGG-Voraussetzungen die Anforderungen an die Feststellung der unmittelbaren Lebensgefahr und der Zumutbarkeit der Hilfeleistung.

BGer 6B_267/2008

BGer 6B_217/2020 — Beweiswürdigung und Nothilfe

BGer 6B_217/2020 vom 31. August 2020

Verfahren zur Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) mit Schwerpunkt auf der kantonale Sachverhaltsfeststellung (Willkür) und dem Vorsatznachweis. Klärt die Anforderungen an die Feststellung der unmittelbaren Lebensgefahr im Rahmen der Beweiswürdigung.

BGer 6B_217/2020

Übersichtstabelle

EntscheidungDatumKernthema
BGE 121 IV 1831.01.1995Nothilfe bei Heroin-Überdosis; unmittelbare Lebensgefahr; Zumutbarkeit
BGE 87 IV 724.02.1961Imstichlassen nach unvollendetem Tötungsversuch; Konkurrenz
BGE 150 IV 38425.04.2022Konkurrenz versuchte schwere KV / Unterlassung der Nothilfe
BGer 6B_267/200809.07.2008Gefahrbegründung durch den Täter; Zumutbarkeit
BGer 6B_217/202031.08.2020Beweiswürdigung; Vorsatznachweis; unmittelbare Lebensgefahr