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Rechtsprechung zu Art. 128 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 121 IV 18 E. 2b — Nothilfepflicht bei Heroinüberdosis

  • Sachverhalt: Angeklagte hatten nach gemeinsamem Heroinkonsum die hilfebedürftige Person in der Wohnung belassen, ohne Notruf zu alarmieren.
  • Kernaussage: Unmittelbare Lebensgefahr liegt vor, wenn jemand nach dem Konsum einer Überdosis Heroin Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben. Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; es genügt, telefonisch medizinische Hilfe zu holen. Die Angst vor eigener Strafverfolgung begründet keine Unzumutbarkeit.
  • Einschlägig für: Art. 128 Abs. 1 StGB.

BGE 87 IV 7 — Imstichlassen des Verletzten und mitbestrafte Nachtat

  • Sachverhalt: Täter lässt sein Opfer nach einem Tötungsversuch hilflos zurück.
  • Kernaussage: Der beim Tötungsversuch geäusserte Tötungswille schliesst den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung in sich ein. Art. 128 StGB ist als mitbestrafte Nachtat hinter das Tötungsdelikt zurückzutreten, wenn das Unterlassen der Hilfeleistung keine über den Tötungsvorsatz hinausgehende neue Gefahr darstellt.
  • Einschlägig für: Art. 128, Art. 112, Art. 111 StGB.

BGE 150 IV 384 E. 4.3.3 — Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe

  • Sachverhalt: Täter verletzt Opfer schwer und lässt es danach ohne Hilfe.
  • Kernaussage: Die Unterlassung der Nothilfe ist eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung, wenn der Täter durch die Unterlassung der Nothilfe für die körperliche Integrität des Opfers keine Gefahr geschaffen hat, die über die in Kauf genommene schwere Körperverletzung hinausgeht. Schafft die Unterlassung hingegen eine neue Gefahr, steht Art. 128 StGB in echter Konkurrenz.
  • Einschlägig für: Art. 128, Art. 122, Art. 22 Abs. 1 StGB.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_165/2024 E. 2.3.3, 2.4.2 — Arzt als Nothilfepflichtiger; in dubio pro reo bei Lebensgefahr

  • Sachverhalt: Chefarzt findet seine heimliche Geliebte leblos vor und unterlässt den Notruf.
  • Kernaussage: Art. 128 StGB sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht — insbesondere bei eingetretenem Tod. Beweisrechtlich: Die unmittelbare Lebensgefahr ist von der Anklagebehörde zu beweisen; im Zweifel ist die beschuldigte Person freizusprechen (in dubio pro reo). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz; eventualvorsätzliches Handeln genügt, fahrlässige Unterlassung der Nothilfe ist nicht strafbar.
  • Einschlägig für: Art. 128 StGB.

BGer 6B_57/2024 — Mitbestrafte Nachtat der versuchten Tötung

  • Sachverhalt: Täter wird der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Unterlassung der Nothilfe angeklagt.
  • Kernaussage: Der in Kauf genommene Tötungswille schliesst den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung in sich ein. Art. 128 StGB ist als mitbestrafte Nachtat der versuchten Tötung zu betrachten; ein selbstständiger Schuldspruch scheidet aus.
  • Einschlägig für: Art. 128, Art. 111 StGB.

BGer 7B_259/2022 E. 3.2.2 — Fenstersturz und unterlassener Notruf

  • Sachverhalt: Mehrere Anwesende verlassen nach einem Fenstersturz einer Person den Ort, ohne Polizei oder Sanität zu alarmieren, obwohl sie mit dem Schlimmsten rechnen.
  • Kernaussage: Art. 128 StGB sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft, ohne dass es auf den Erfolg ankommt. In der heutigen Zeit ist ein Anruf bei einem Notdienst eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen. Der Einwand ungenügender polizeilicher Vorhaltsführung (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO) wurde verworfen: Der Vorhalt einer verletzten Person nach einem Fenstersturz deckt ohne Weiteres den Vorwurf der unterlassenen Nothilfe ab.
  • Einschlägig für: Art. 128 StGB, Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO.

BGer 6B_1055/2020 E. 4.3.6 — Zumutbarkeit der Nothilfe und Notrufpflicht

  • Sachverhalt: Polizeibeamter unterlässt es, eine in seiner Obhut befindliche, drogenbeeinträchtigte Person medizinisch zu versorgen.
  • Kernaussage: Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können. Ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei ist eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen. Handlungen, die nicht als Hilfeleistung angesehen werden können, sind unzureichend.
  • Einschlägig für: Art. 128 StGB.

BGer 6B_1037/2023 = BGE 150 IV 384 — Konkurrenz zu SVG-Pflichten

  • Kernaussage: Neben der Konkurrenz zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten kann Art. 128 StGB in echter Realkonkurrenz zu den verkehrsrechtlichen Pflichten nach Art. 92 Abs. 2 SVG stehen, wenn ein Fahrzeugführer einen schwer verletzten Passanten liegen lässt.
  • Einschlägig für: Art. 128 StGB, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 49 StGB.

BGer 6B_88/2025 — Unterlassung der Nothilfe und einfache Körperverletzung

  • Sachverhalt: Verfahren betreffend einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB in Realkonkurrenz.
  • Kernaussage: Bejaht die Möglichkeit der echten Realkonkurrenz zwischen Art. 128 und Art. 123 Ziff. 1 StGB, wenn die Unterlassung der Nothilfe eine eigenständige Gefährdung darstellt, die über die einfache Körperverletzung hinausgeht.
  • Einschlägig für: Art. 128 StGB, Art. 123 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB.

BGer 7B_20/2022 — Aussetzung und Unterlassung der Nothilfe

  • Kernaussage: Bezüglich der Tatbestände der Aussetzung (Art. 127 StGB) und der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) drängt sich keine andere Beurteilung auf als die Vorinstanz.
  • Einschlägig für: Art. 127, Art. 128 StGB.

BGer 7B_1045/2023 — Unterlassung der Nothilfe

  • Kernaussage: Bestätigt die Grundsätze zur Jedermannspflicht nach Art. 128 Abs. 1 StGB und zur Zumutbarkeit der Hilfeleistung.
  • Einschlägig für: Art. 128 StGB.