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Art. 128 — Unterlassung der Nothilfe

Wortlaut

Art. 128 StGB — Unterlassung der Nothilfe

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,

wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

I. Überblick und Rechtsnatur

1. Schutzzweck und dogmatische Einordnung

1 Art. 128 StGB normiert eine allgemeine strafrechtliche Hilfspflicht zum Schutz des menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit in akuten Notlagen. Die Bestimmung ist als echtes Unterlassungsdelikt konstruiert: Die Strafbarkeit setzt keine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB voraus, sondern begründet eine jedermann treffende Jedermannspflicht (BGE 121 IV 18 E. 2b/aa).

2 Dogmatisch handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Der Tatbestand ist bereits erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft — unabhängig davon, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre (BGer 7B_259/2022 E. 3.2.2; BGer 6B_165/2024 E. 2.3.3). Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen (BGer 6B_165/2024 E. 2.3.3).

II. Tatbestandsvarianten

1. Erste Alternative: Nichtleistung von Nothilfe bei unmittelbarer Lebensgefahr (Abs. 1 Alt. 1)

3 Die erste Tatbestandsalternative erfasst das Unterlassen der objektiv gebotenen und subjektiv zumutbaren Hilfeleistung gegenüber einer Person in unmittelbarer Lebensgefahr. Droht der Todeseintritt in wenigen Stunden, liegt unmittelbare Lebensgefahr vor (BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Nicht erforderlich ist, dass die Hilfe den Tod tatsächlich verhindert hätte — die Strafbarkeit greift auch bei aussichtsloser Lage, solange der Täter den Todeseintritt nicht sicher feststellen kann (BGer 6B_165/2024 E. 2.3.3).

4 Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2; BGE 121 IV 18 E. 2a). In der heutigen Zeit ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 E. 3.2.2; BGer 6B_1055/2020 E. 4.3.6). Die blosse Angst vor eigener Strafverfolgung — etwa bei Drogenkonsum — begründet keine Unzumutbarkeit (BGE 121 IV 18 E. 2b/aa).

5 Die Hilfeleistungspflicht erlischt, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist (BGer 6B_165/2024 E. 2.3.3; BGer 6B_508/2020 E. 3.4.1).

2. Zweite Alternative: Imstichlassen eines selbst verletzten Menschen (Abs. 1 Alt. 1)

6 Wer das Opfer durch eigenes Vorverhalten verletzt hat — gleich ob schuldhaft oder rechtmässig —, ist gesteigert zur Hilfeleistung verpflichtet (BGE 87 IV 7). Das Imstichlassen des selbst verletzten Opfers begründet eine eigenständige Strafbarkeit nach Art. 128 StGB, sofern nicht die Konkurrenzregeln eine mitbestrafte Nachtat annehmen lassen (dazu unten Rz. 10 ff.).

3. Dritte Alternative: Abhalten und Behindern von Nothelfern (Abs. 1 Alt. 2)

7 Als selbstständige Begehungsvariante wird bestraft, wer rettungswillige Dritte aktiv von Hilfeleistungen abhält oder deren Rettungsmassnahmen behindert. Diese Alternative erfasst aktives Tun, nicht das blosse Nichthelfen.

III. Subjektiver Tatbestand

8 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (BGE 121 IV 18 E. 2a). Eventualvorsatz genügt: Wer wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und sich dennoch entschliessst, nicht zu helfen, handelt eventualvorsätzlich (BGer 6B_165/2024 E. 2.3.3; BGer 6B_796/2013 E. 2.1.2). Fahrlässige Unterlassung der Nothilfe ist nicht strafbar (BGer 6B_165/2024 E. 2.2).

9 Zweifel an der unmittelbaren Lebensgefahr gehen zulasten der Anklage (in dubio pro reo): Es ist Aufgabe des Staates, die Umstände zu beweisen, die auf eine unmittelbare Lebensgefahr schliessen lassen. Gelingt dieser Beweis nicht, ist die beschuldigte Person freizusprechen (BGer 6B_165/2024 E. 2.4.2).

IV. Konkurrenzen

1. Mitbestrafte Nachtat bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten

10 Hat der Täter das Opfer durch eine vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung gefährdet, schliesst der geäusserte Tötungswille den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung in sich ein: Art. 128 StGB ist als mitbestrafte Nachtat hinter das Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt zurückzutreten (BGE 87 IV 7; BGer 6B_57/2024).

11 Die Unterlassung der Nothilfe ist eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung, wenn der Täter durch die Unterlassung der Nothilfe für die körperliche Integrität des Opfers keine Gefahr geschaffen hat, die über die in Kauf genommene schwere Körperverletzung hinausgeht (BGE 150 IV 384 E. 4.3.3). Schafft die Unterlassung hingegen eine über das Grunddelikt hinausgehende neue Gefahr, steht Art. 128 StGB in echter Konkurrenz zum Verletzungsdelikt.

2. Konkurrenz zu SVG-Pflichten

12 Lässt ein Fahrzeugführer einen schwer verletzten Unfallspartner liegen, steht Art. 128 StGB in echter Realkonkurrenz zu den verkehrsrechtlichen Pflichten nach Art. 92 Abs. 2 SVG (vgl. BGer 6B_1037/2023 = BGE 150 IV 384).

V. Praxisfälle

1. Drogenüberdosierung und Notrufpflicht

13 In der Praxis ist die Nothilfepflicht bei Drogennotfällen von zentraler Bedeutung. Droht eine Person nach dem Konsum einer Überdosis Heroin in wenigen Stunden zu sterben, liegt unmittelbare Lebensgefahr vor. Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; es genügt, telefonisch medizinische Hilfe zu holen (BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Die Angst vor Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes befreit nicht von der Nothilfepflicht.

2. Arzt als Nothilfepflichtiger

14 Ein Arzt, der eine Person in offensichtlich lebensbedrohlichem Zustand auffindet und keine Hilfe leistet, kann sich nicht darauf berufen, er habe den Tod festgestellt, wenn er keine sicheren Todeszeichen feststellen konnte. Ist nicht erstellt, dass noch eine unmittelbare Lebensgefahr bestand, ist die beschuldigte Person im Zweifel freizusprechen — die Beweislast für die unmittelbare Lebensgefahr trägt die Anklagebehörde (BGer 6B_165/2024 E. 2.4.2).

3. Fenstersturz und unterlassener Notruf

15 Verlassen Anwesende den Ort des Geschehens, nachdem eine Person aus einem Fenster gestürzt ist, ohne Polizei oder Sanität zu alarmieren, obwohl sie mit dem Schlimmsten rechnen, erfüllen sie den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe. Ein Anruf bei einem Notdienst ist in der heutigen Zeit eine angemessene und zumutbare Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 E. 3.2.2).

VI. Literatur

  • MAEDER, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 128.
  • TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 128.
  • STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 4. Aufl., Bern 2022, § 4.
  • DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, § 5.
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