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Art. 128 StGB — Unterlassung der Nothilfe

Art. 128 StGB — Wortlaut

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Überblick

Art. 128 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111–136 StGB) und normiert die Unterlassung der Nothilfe. Die Bestimmung schützt das menschliche Leben in akuten Gefahrenlagen durch eine allgemeine, jeden Bürger treffende Hilfeleistungspflicht. Im Gegensatz zu den Erfolgsdelikten (Art. 111, 117 StGB) und zur Aussetzung eines Hilflosen (Art. 127 StGB), die eine besondere Obhuts- oder Sorgepflicht voraussetzen, statuiert Art. 128 StGB eine allgemeine Solidaritätspflicht jedermanns.

Die heutige Fassung von Art. 128 StGB trat am 1. Januar 1990 in Kraft (AS 1989 2451, 2456). Die Revision erweiterte den Tatbestand gegenüber dem bisherigen Recht namentlich auf das Imstichlassen des selbst verletzten Opfers und das Abhalten/Behindern anderer Nothelfer.

Systematisches Umfeld

BestimmungInhaltVerhältnis zu Art. 128 StGB
Art. 127 StGBAussetzung eines Hilflosen (Obhutspflicht)Lex specialis zu Art. 128; besondere Garantenstellung
Art. 115 StGBAussetzung nach heimlicher EntbindungSpezialnorm für neugeborene Kinder
Art. 11 StGBBegehen durch UnterlassenAllgemeine Grundlage; Art. 128 ist eigenständiges echtes Unterlassungsdelikt
Art. 117 StGBFahrlässige TötungKonkurrenz bei pflichtwidrigem Unterlassen mit Todesfolge
Art. 129 StGBGefährdung des Lebens (skrupellos)Begehungsdelikt der Lebensgefährdung
Art. 129 StGB a.F.Nichtleistung der Nothilfe (früheres Recht)Vorgängernorm vor der Revision von 1989

I. Tatbestandsmerkmale

1. Tathandlung — drei Alternativen

Art. 128 StGB erfasst drei Handlungsvarianten:

a) Nichtleistung von Nothilfe (Hilfsunterlassung). Wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Hilfe kann jede Massnahme sein, die geeignet ist, die Gefahr abzuwenden — vom Notruf über die erste Hilfe bis zur Bergung. Auf eine bestimmte Qualität der Hilfe kommt es nicht an; massgeblich ist, dass den Umständen nach zumutbar Hilfe geleistet wird (BGE 121 IV 18 E. 2b/aa — im Fall der Heroin-Überdosis genügte es, telefonisch medizinische Hilfe zu holen).

b) Imstichlassen eines selbst verletzten Opfers. Wer einem Menschen, den er selbst verletzt hat, nicht hilft. Diese Variante erfasst den Täter, der durch sein eigenes (auch rechtmässiges) Verhalten die Gefahrenlage verursacht hat und das verletzte Opfer hilflos liegen lässt. Die Hilfeleistungspflicht trifft hier den Verletzer ungeachtet einer allgemeinen Zumutbarkeit, weil er die Gefahr selbst herbeigeführt hat (BGE 87 IV 7 — Frage der Bestrafung neben dem Tötungsdelikt).

c) Abhalten oder Behindern anderer Nothelfer. Wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert. Diese Variante erfasst aktives Tun gegen Dritte, die ihrerseits zur Hilfe bereit wären; die Nichtleistung der Hilfe wird durch das aktiv-störende Verhalten des Täters vermittelt.

2. Tatobjekt — Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr

Die Hilfeleistungspflicht setzt voraus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr besteht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn der Eintritt des tödlichen Erfolgs in naher zeitlicher Folge droht, sodass das Handeln jetzt erforderlich ist, um das Leben zu retten. Im Fall der Heroin-Überdosis bejahte das Bundesgericht eine unmittelbare Lebensgefahr, wenn der Betroffene Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben (BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Eine blosse abstrakte oder erst in weiter Zukunft liegende Gefahr genügt nicht.

3. Zumutbarkeit

Die Hilfeleistungspflicht besteht nur, soweit sie dem Täter den Umständen nach zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit ist ein objektives Kriterium; berücksichtigt werden die eigene Gefährdung des Helfers, die Zumutbarkeit konkreter Hilfehandlungen und die Verhältnismässigkeit. Die Pflicht trifft jeden, der sich am Ort der Gefahr befindet — im Fall der Heroin-Überdosis jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person aufhält (BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Ein telefonischer Notruf ist in der Regel zumutbar.

II. Vorsatz

Art. 128 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss die unmittelbare Lebensgefahr und die Zumutbarkeit der Hilfeleistung kennen bzw. in Kauf nehmen (BGE 121 IV 18 E. 2b/bb). Eventualvorsatz genügt: wer das Bestehen der Gefahr ernsthaft in Kauf nimmt und gleichwohl nicht hilft, handelt vorsätzlich. Bei blosser Fahrlässigkeit hinsichtlich der Gefahr bleibt Art. 128 StGB ausser Betracht; allenfalls kommt Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung) in Frage.

III. Konkurrenzen

1. Zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten

Wer einen Menschen verletzt und ihn dann im Stich lässt, kann sowohl wegen des vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungs- bzw. Tötungsdelikts als auch wegen Unterlassung der Nothilfe bestraft werden. Das Bundesgericht hat bereits früher die Frage geprüft, ob der Täter nach einem unvollendeten Tötungsversuch, der das Opfer verletzt zurücklässt, neben dem Tötungsdelikt auch wegen Imstichlassens eines Verletzten zu bestrafen ist (BGE 87 IV 7). Die Konkurrenzfrage richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 49 StGB (ideelle Konkurrenz) bzw. Art. 11 StGB.

2. Zu Art. 127 StGB (Aussetzung eines Hilflosen)

Art. 127 StGB (Aussetzung eines Hilflosen unter Obhut) geht als lex specialis vor, soweit eine besondere Obhuts- oder Sorgepflicht besteht. Wer keine solche Pflicht hat, sondern nur der allgemeinen Nothilfepflicht unterliegt, wird nach Art. 128 StGB bestraft.

3. Konkurrenz mit versuchter schwerer Körperverletzung

In der neueren Rechtsprechung klärt das Bundesgericht die Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe bei mehraktiger Tathandlung (BGE 150 IV 384 E. 2 — Art. 122, 128 und 22 Abs. 1 StGB).

IV. Strafdrohung

Art. 128 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die Tat ist ein relatives Offizialdelikt; die Strafverfolgung von Amtes wegen setzt voraus, dass das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und die Hilfe zumutbar war. Die Strafzumessung richtet sich nach den Kriterien von Art. 47–50 StGB, wobei die Schwere der Gefahr, die Leichtigkeit der Hilfe und das Verschulden massgebend sind.

Weiterführend

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