Art. 127 StGB — Aussetzung eines Hilflosen
Art. 127 StGB — Wortlaut
Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Überblick
Art. 127 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111–136 StGB) und pönalisiert die Aussetzung eines Hilflosen. Die Bestimmung schützt Leben und Gesundheit von Personen, die sich selbst nicht zu schützen vermögen, vor der Gefährdung durch denjenigen, dem sie zur Obhut oder Sorge anvertraut sind. Art. 127 StGB ist ein klassisches Unterlassungsdelikt mit eigener Garantenstellung: der Täter begeht die Tat durch aktives Aussetzen oder durch Unterlassen der Hilfe in einer bestehenden Gefahr.
Systematisches Umfeld
| Bestimmung | Inhalt | Verhältnis zu Art. 127 StGB |
|---|---|---|
| Art. 115 StGB | Aussetzung von Schwangeren nach heimlicher Entbindung | Spezialnorm für das neugeborene Kind |
| Art. 128 StGB | Aussetzung und Verlassung Hilfloser (Todesfolgequalifikation) | Qualifikation bei Tod des Hilflosen |
| Art. 117 StGB | Fahrlässige Tötung | Konkurrenz bei fahrlässiger Lebensgefährdung |
| Art. 125 StGB | Fahrlässige Körperverletzung | Konkurrenz bei fahrlässiger Gesundheitsgefährdung |
| Art. 128 StGB aF | Nothilfepflicht | Allgemeine Pflicht zur Hilfe in Notlagen |
| Art. 11 StGB | Begehen durch Unterlassen | Allgemeine Grundlage des Unterlassungsdelikts |
I. Tatbestandsmerkmale
1. Tatobjekt — der Hilflose
Hilflos ist, wer sich aus eigener Kraft in einer gegenwärtigen Gefahr nicht zu helfen oder sich nicht daraus zu retten vermag. Hilflosigkeit kann dauerhaft (Kinder, Schwerstkranke, Betagte, Behinderte) oder vorübergehend sein (Verunglückte, Bewusstlose, Intoxizierte). Massgebend ist die fehlende Fähigkeit zur Selbsthilfe im Zeitpunkt der Gefahr.
2. Täter — Obhut oder Sorgepflicht
Der Täterkreis ist beschränkt: Täter kann nur sein, unter dessen Obhut der Hilflose steht oder für den er zu sorgen hat. Die Bestimmung setzt eine besondere Pflichtenstellung voraus — eine Garantenstellung eigener Art, die über die allgemeine Nothilfepflicht (Art. 128 StGB aF) hinausgeht. Obhut und Sorgepflicht können sich aus Gesetz (Eltern–Kind, Vormund–Mündel), Vertrag (Pflegepersonal–Pflegebedürftiger) oder einer faktischen Übernahme der Betreuung ergeben. Wer einen Hilflosen freiwillig in seine Obhut nimmt, übernimmt damit die Sorgepflicht im Sinne von Art. 127 StGB.
3. Tathandlung — Aussetzen oder im Stiche lassen
Die Tat kann als ** aktives Tun** (Aussetzen: Verbringen des Hilflosen in eine Gefahr, z. B. Wegbringen und Zurücklassen) oder als Unterlassen (im Stiche lassen: Nichtabwendung einer bestehenden Gefahr trotz bestehender Obhut) begangen werden. Beim «Aussetzen» versetzt der Täter den Hilflosen in die Gefahr; beim «im Stiche lassen» belässt er ihn in einer Gefahr, die er abzuwenden verpflichtet wäre.
4. Gefahr — für das Leben oder schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit
Die Gefahr muss für das Leben bestehen oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen. Eine blosse Gefahr für das Leben in weiter Zukunft genügt nicht; die Gefahr muss konkret und nahe sein. Die Gesundheitsgefahr muss schwer und unmittelbar sein — leichtere Gefahren fallen nicht unter Art. 127 StGB, sondern werden gegebenenfalls als Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 123 i.V.m. Art. 11 StGB) erfasst.
II. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Art. 127 StGB erfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Aussetzung, soweit die Voraussetzungen der Art. 12 und 18 StGB gegeben sind. Eventualvorsatz genügt: wer die Gefahr für den Hilflosen ernsthaft in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich (vgl. BGer 6B_40/2008 E. 3 — eventualvorsätzliche mehrfache Aussetzung). Bei reiner Fahrlässigkeit bleibt der Täter strafbar, wenn er die Gefahr bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen und abwenden können.
III. Konkurrenzen
1. Zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten
Tritt infolge der Aussetzung der Tod des Hilflosen ein, so steht Art. 127 StGB in Tateinheit (bzw. bei Vorsatz: Konkurrenz mit Art. 111/113 StGB) bzw. bei Fahrlässigkeit mit Art. 117 StGB. Eine schwere Körperverletzung konkurriert mit Art. 122 StGB. Art. 127 StGB schützt dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben) wie die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, ist aber die auf die besondere Obhutssituation zugeschnittene Vorziehungsnorm.
2. Zur Nothilfepflicht
Art. 127 StGB geht der allgemeinen Nothilfepflicht (Art. 128 StGB aF) als lex specialis vor: wer eine besondere Obhuts- oder Sorgepflicht hat, wird nicht nach der allgemeinen Nothilfepflicht, sondern nach Art. 127 StGB bestraft.
IV. Strafdrohung
Art. 127 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Bei Eintritt des Todes greift die Qualifikation des (in der systematischen Diskussion Art. 128 StGB) mit der verschärften Strafdrohung. Die Strafzumessung richtet sich nach den Kriterien von Art. 47–50 StGB, wobei der Grad der Hilflosigkeit, die Schwere der Gefahr und das Verschulden massgebend sind (vgl. BGer 6B_40/2008).
Weiterführend
- Rechtsprechung zu Art. 127 StGB — Übersicht der Entscheide
- Art. 111 StGB — Vorsätzliche Tötung — Konkurrenzdelikt
- Art. 117 StGB — Fahrlässige Tötung — fahrlässige Erfolgsqualifikation
- Art. 125 StGB — Fahrlässige Körperverletzung — Gesundheitsgefährdung
- Art. 129 StGB — Gefährdung des Lebens — abgrenzende Gefährdungsdelikte