Art. 127 StGB — Aussetzung eines Hilflosen
Wortlaut
Art. 127 StGB — Aussetzung eines Hilflosen
Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Schutzgut
1. Schutzgut und systematische Einordnung
1 Art. 127 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111–136 StGB) und schützt Leben und Gesundheit von Personen, die sich selbst nicht zu schützen vermögen, vor der Gefährdung durch denjenigen, dem sie zur Obhut oder Sorge anvertraut sind. Die Bestimmung ist ein klassisches Unterlassungsdelikt mit eigener Garantenstellung: der Täter begeht die Tat durch aktives Aussetzen oder durch Unterlassen der Hilfe in einer bestehenden Gefahr.
2. Abgrenzung zu anderen Normen
2 Das Verhältnis zu anderen Bestimmungen stellt sich wie folgt dar:
| Bestimmung | Inhalt | Verhältnis zu Art. 127 StGB |
|---|---|---|
| Art. 115 StGB | Aussetzung von Schwangeren nach heimlicher Entbindung | Spezialnorm für das neugeborene Kind |
| Art. 128 StGB | Verlassen Hilfloser (Todesfolgequalifikation) | Qualifikation bei Tod des Hilflosen |
| Art. 117 StGB | Fahrlässige Tötung | Konkurrenz bei fahrlässiger Lebensgefährdung mit Todeserfolg |
| Art. 125 StGB | Fahrlässige Körperverletzung | Konkurrenz bei fahrlässiger Gesundheitsgefährdung |
| Art. 129 StGB | Gefährdung des Lebens | Allgemeine Gefährdung ohne Obhutspflicht |
| Art. 11 StGB | Begehen durch Unterlassen | Allgemeine Grundlage des Unterlassungsdelikts |
II. Tatbestandsmerkmale
1. Tatobjekt — der Hilflose
3 Hilflos ist, wer sich aus eigener Kraft in einer gegenwärtigen Gefahr nicht zu helfen oder sich nicht daraus zu retten vermag. Hilflosigkeit kann dauerhaft (Kinder, Schwerstkranke, Betagte, Behinderte) oder vorübergehend sein (Verunglückte, Bewusstlose, Intoxikierte). Massgebend ist die fehlende Fähigkeit zur Selbsthilfe im Zeitpunkt der Gefahr.
2. Täter — Obhut oder Sorgepflicht
4 Der Täterkreis ist beschränkt: Täter kann nur sein, unter dessen Obhut der Hilflose steht oder für den er zu sorgen hat. Die Bestimmung setzt eine besondere Pflichtenstellung voraus — eine Garantenstellung eigener Art, die über die allgemeine Nothilfepflicht (Art. 128 StGB) hinausgeht. Obhut und Sorgepflicht können sich aus Gesetz (Eltern–Kind, Vormund–Mündel), Vertrag (Pflegepersonal–Pflegebedürftiger) oder einer faktischen Übernahme der Betreuung ergeben. Wer einen Hilflosen freiwillig in seine Obhut nimmt, übernimmt damit die Sorgepflicht im Sinne von Art. 127 StGB.
3. Tathandlung — Aussetzen oder im Stiche lassen
5 Die Tat kann als aktives Tun (Aussetzen: Verbringen des Hilflosen in eine Gefahr, z.B. Wegbringen und Zurücklassen) oder als Unterlassen (im Stiche lassen: Nichtabwendung einer bestehenden Gefahr trotz bestehender Obhut) begangen werden. Beim «Aussetzen» versetzt der Täter den Hilflosen in die Gefahr; beim «im Stiche lassen» belässt er ihn in einer Gefahr, die er abzuwenden verpflichtet wäre.
4. Gefahr — für das Leben oder schwere unmittelbare Gesundheitsgefahr
6 Die Gefahr muss für das Leben bestehen oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen. Eine blosse Gefahr für das Leben in weiter Zukunft genügt nicht; die Gefahr muss konkret und nahe sein. Die Gesundheitsgefahr muss schwer und unmittelbar sein — leichtere Gefahren fallen nicht unter Art. 127 StGB, sondern werden gegebenenfalls als Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 123 i.V.m. Art. 11 StGB) erfasst.
III. Vorsatz und Fahrlässigkeit
7 Art. 127 StGB erfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Aussetzung, soweit die Voraussetzungen der Art. 12 und 18 StGB gegeben sind. Eventualvorsatz genügt: Wer die Gefahr für den Hilflosen ernsthaft in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich (BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3 — eventualvorsätzliche mehrfache Aussetzung). Bei reiner Fahrlässigkeit bleibt der Täter strafbar, wenn er die Gefahr bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen und abwenden können.
IV. Konkurrenzen
1. Zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten
8 Tritt infolge der Aussetzung der Tod des Hilflosen ein, so steht Art. 127 StGB in Tateinheit mit Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) bzw. bei Fahrlässigkeit mit Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung). Eine schwere Körperverletzung konkurriert mit Art. 122 StGB. Art. 127 StGB schützt dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben) wie die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, ist aber die auf die besondere Obhutssituation zugeschnittene Vorziehungsnorm.
2. Zur Nothilfepflicht und Gefährdung des Lebens
9 Art. 127 StGB geht der allgemeinen Nothilfepflicht (Art. 128 StGB aF) als lex specialis vor: Wer eine besondere Obhuts- oder Sorgepflicht hat, wird nicht nach der allgemeinen Nothilfepflicht, sondern nach Art. 127 StGB bestraft. Die Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfasst Fälle ohne Obhutsbeziehung und setzt eine konkrete Lebensgefahr voraus, während Art. 127 StGB die besondere Pflichtenstellung des Täters voraussetzt, aber auch eine schwere unmittelbare Gesundheitsgefahr genügen lässt.
3. Zu Art. 115 StGB (Aussetzung von Schwangeren nach heimlicher Entbindung)
10 Art. 115 StGB ist die Spezialnorm für die Aussetzung eines neugeborenen Kindes durch die Mutter nach heimlicher Entbindung und geht Art. 127 StGB als lex specialis vor.
V. Strafdrohung
11 Art. 127 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Bei Eintritt des Todes greift die Qualifikation von Art. 128 StGB mit der verschärften Strafdrohung. Die Strafzumessung richtet sich nach den Kriterien von Art. 47–50 StGB, wobei der Grad der Hilflosigkeit, die Schwere der Gefahr und das Verschulden massgebend sind (BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008).
VI. Kantonale Praxis
12 SZ Kantonsgericht STK 2023 63 vom 19. August 2025: Das Kantonsgericht Schwyz befasste sich mit der Abgrenzung zwischen Aussetzung (Art. 127 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB): Anders als bei der Aussetzung sei bei der Unterlassung der Nothilfe keine Obhuts- oder Sorgepflicht erforderlich; die Nothilfepflicht gelte für jeden, der in der Lage ist, Hilfe zu leisten. Die Aussetzung setze hingegen eine besondere Pflichtenstellung voraus.
13 BE Obergericht BK 2020 186 vom 15. Juli 2020: Das Berner Obergericht verneinte den Tatbestand der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe im Fall eines Psychiaters, dessen Patient nach fluchtartigem Verlassen der Klinik eine Frau tötete und daraufhin von der Polizei erschossen wurde. Weder die Obhutspflicht des Psychiaters noch eine Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich des Rückbehalts oder der polizeilichen Ausschreibung wurden bejaht; der Gewaltexzess des Täters war für den Arzt nicht vorhersehbar.
VII. Literatur
- DONATSCH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 3 N 30 ff.
- TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 127.
- STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2014, § 3 N 30 ff.