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Art. 127 StGB — Aussetzung eines Hilflosen

Art. 127 StGB — Wortlaut

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Überblick

Art. 127 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111–136 StGB) und pönalisiert die Aussetzung eines Hilflosen. Die Bestimmung schützt Leben und Gesundheit von Personen, die sich selbst nicht zu schützen vermögen, vor der Gefährdung durch denjenigen, dem sie zur Obhut oder Sorge anvertraut sind. Art. 127 StGB ist ein klassisches Unterlassungsdelikt mit eigener Garantenstellung: der Täter begeht die Tat durch aktives Aussetzen oder durch Unterlassen der Hilfe in einer bestehenden Gefahr.

Systematisches Umfeld

BestimmungInhaltVerhältnis zu Art. 127 StGB
Art. 115 StGBAussetzung von Schwangeren nach heimlicher EntbindungSpezialnorm für das neugeborene Kind
Art. 128 StGBAussetzung und Verlassung Hilfloser (Todesfolgequalifikation)Qualifikation bei Tod des Hilflosen
Art. 117 StGBFahrlässige TötungKonkurrenz bei fahrlässiger Lebensgefährdung
Art. 125 StGBFahrlässige KörperverletzungKonkurrenz bei fahrlässiger Gesundheitsgefährdung
Art. 128 StGB aFNothilfepflichtAllgemeine Pflicht zur Hilfe in Notlagen
Art. 11 StGBBegehen durch UnterlassenAllgemeine Grundlage des Unterlassungsdelikts

I. Tatbestandsmerkmale

1. Tatobjekt — der Hilflose

Hilflos ist, wer sich aus eigener Kraft in einer gegenwärtigen Gefahr nicht zu helfen oder sich nicht daraus zu retten vermag. Hilflosigkeit kann dauerhaft (Kinder, Schwerstkranke, Betagte, Behinderte) oder vorübergehend sein (Verunglückte, Bewusstlose, Intoxizierte). Massgebend ist die fehlende Fähigkeit zur Selbsthilfe im Zeitpunkt der Gefahr.

2. Täter — Obhut oder Sorgepflicht

Der Täterkreis ist beschränkt: Täter kann nur sein, unter dessen Obhut der Hilflose steht oder für den er zu sorgen hat. Die Bestimmung setzt eine besondere Pflichtenstellung voraus — eine Garantenstellung eigener Art, die über die allgemeine Nothilfepflicht (Art. 128 StGB aF) hinausgeht. Obhut und Sorgepflicht können sich aus Gesetz (Eltern–Kind, Vormund–Mündel), Vertrag (Pflegepersonal–Pflegebedürftiger) oder einer faktischen Übernahme der Betreuung ergeben. Wer einen Hilflosen freiwillig in seine Obhut nimmt, übernimmt damit die Sorgepflicht im Sinne von Art. 127 StGB.

3. Tathandlung — Aussetzen oder im Stiche lassen

Die Tat kann als ** aktives Tun** (Aussetzen: Verbringen des Hilflosen in eine Gefahr, z. B. Wegbringen und Zurücklassen) oder als Unterlassen (im Stiche lassen: Nichtabwendung einer bestehenden Gefahr trotz bestehender Obhut) begangen werden. Beim «Aussetzen» versetzt der Täter den Hilflosen in die Gefahr; beim «im Stiche lassen» belässt er ihn in einer Gefahr, die er abzuwenden verpflichtet wäre.

4. Gefahr — für das Leben oder schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit

Die Gefahr muss für das Leben bestehen oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen. Eine blosse Gefahr für das Leben in weiter Zukunft genügt nicht; die Gefahr muss konkret und nahe sein. Die Gesundheitsgefahr muss schwer und unmittelbar sein — leichtere Gefahren fallen nicht unter Art. 127 StGB, sondern werden gegebenenfalls als Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 123 i.V.m. Art. 11 StGB) erfasst.

II. Vorsatz und Fahrlässigkeit

Art. 127 StGB erfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Aussetzung, soweit die Voraussetzungen der Art. 12 und 18 StGB gegeben sind. Eventualvorsatz genügt: wer die Gefahr für den Hilflosen ernsthaft in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich (vgl. BGer 6B_40/2008 E. 3 — eventualvorsätzliche mehrfache Aussetzung). Bei reiner Fahrlässigkeit bleibt der Täter strafbar, wenn er die Gefahr bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen und abwenden können.

III. Konkurrenzen

1. Zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten

Tritt infolge der Aussetzung der Tod des Hilflosen ein, so steht Art. 127 StGB in Tateinheit (bzw. bei Vorsatz: Konkurrenz mit Art. 111/113 StGB) bzw. bei Fahrlässigkeit mit Art. 117 StGB. Eine schwere Körperverletzung konkurriert mit Art. 122 StGB. Art. 127 StGB schützt dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben) wie die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, ist aber die auf die besondere Obhutssituation zugeschnittene Vorziehungsnorm.

2. Zur Nothilfepflicht

Art. 127 StGB geht der allgemeinen Nothilfepflicht (Art. 128 StGB aF) als lex specialis vor: wer eine besondere Obhuts- oder Sorgepflicht hat, wird nicht nach der allgemeinen Nothilfepflicht, sondern nach Art. 127 StGB bestraft.

IV. Strafdrohung

Art. 127 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Bei Eintritt des Todes greift die Qualifikation des (in der systematischen Diskussion Art. 128 StGB) mit der verschärften Strafdrohung. Die Strafzumessung richtet sich nach den Kriterien von Art. 47–50 StGB, wobei der Grad der Hilflosigkeit, die Schwere der Gefahr und das Verschulden massgebend sind (vgl. BGer 6B_40/2008).

Weiterführend

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