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Rechtsprechung zu Art. 125 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 135 IV 56 E. 2.1, 3.1.2, 4.3, 5 — Alternative Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei ärztlicher Unbedenklichkeitserklärung

  • Sachverhalt: Eine Sportschützin (A.) hatte am 12. April 2001 mit zwei Pistolen auf ihren Lebenspartner gezielt; die Waffen wurden beschlagnahmt. Für die Rückgabe verlangte die Zuger Polizei eine fachärztliche Unbedenklichkeitserklärung. Ein Allgemeinarzt und Psychoanalytiker (X.) führte mit A. ein einstündiges Gespräch, in dem er ihre Angaben — trotz bekannter suizidaler Vorfälle und psychotherapeutischer Behandlung — nicht überprüfte und keine Tests durchführte. Er bescheinigte, A. sei weder suizidgefährdet noch für Dritte gefährlich. Gestützt auf diese Erklärung gab die Polizei die Waffen zurück. Vier Monate später verletzte A. ihren ehemaligen Freund (C.) mit einem Bauchdurchschuss schwer, wobei sie mit der zurückgegebenen Pistole schoss — sie führte jedoch noch eine zweite, nie beschlagnahmte Pistole derselben Marke mit sich.
  • Kernaussage: Der Arzt verletzte mehrfache Sorgfaltspflichten: Er hätte den Auftrag wegen fehlender psychiatrischer Fachkompetenz gar nicht übernehmen dürfen und unterliess die gebotenen Abklärungen (E. 4.3). Zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang entschied das Bundesgericht, dass es nicht darauf ankommt, ob die Tat auch mit der zweiten, unabhängig besessenen Waffe hätte begangen werden können — massgebend ist, welche Kausalkette sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat (E. 3.1.2). Der Erfolg ist dem Arzt zuzurechnen, wenn pflichtgemässes Verhalten (Verweigerung der Erklärung) den Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (E. 5).
  • Einschlägig für: Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB (Sorgfaltspflichtverletzung, alternative Kausalität, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, ärztliche Abklärungspflicht).

BGE 133 IV 9 E. 4.1–4.5 — Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei Strassenverkehrsunfall

  • Sachverhalt: Ein Fahrer (X.) beschleunigte auf einer ausserörtlichen Strasse, als ein anderer Fahrer (F.) ihn überholen wollte. F. brach das Überholmanöver trotz nahenden Gegenverkehrs nicht ab, sondern erhöhte ebenfalls die Geschwindigkeit. Zwischen den Fahrzeugen von F. und dem entgegenkommenden G. kam es zur Frontalkollision — F. und G. starben, mehrere Passagiere wurden verletzt. Das Obergericht verurteilte X. wegen eventualvorsätzlicher Tötung und eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung und Körperverletzung auf. Eventualvorsatz im Strassenverkehr sei nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (E. 4.4). X. hatte beschleunigt, weil er sich nicht überholen lassen wollte — nicht, weil er den Tod oder die Verletzung anderer in Kauf nahm. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Fahrlässigkeitsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.5).
  • Einschlägig für: Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 18 Abs. 2 aStGB, Art. 111, Art. 123, Art. 125 StGB (Eventualvorsatz, bewusste Fahrlässigkeit, Strassenverkehr).

BGE 134 IV 193 E. 8.1, 9.3 — Erlaubtes Risiko und Fahrlässigkeit bei HIV-Infektion

  • Sachverhalt: Eine HIV-infizierte Person hatte ungeschützte Sexualkontakte, ohne die Partner über ihre mögliche Infektion aufzuklären.
  • Kernaussage: Wer konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der eigenen HIV-Infektion hat, ist gehalten, auf ungeschützte Sexualkontakte zu verzichten, solange er die Infektion nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen kann. Andernfalls schafft er pflichtwidrig eine Gefahr, die das erlaubte Risiko übersteigt (E. 8.1). Eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung fällt jedoch ausser Betracht, wenn der Partner mit dem ungeschützten Kontakt einverstanden ist, ohne die Möglichkeit einer HIV-Infektion ausschliessen zu können — es sei denn, auf Seiten des Partners bestehe ein konkret entscheidrelevantes Wissensdefizit (E. 9.3).
  • Einschlägig für: Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB (erlaubtes Risiko, Einwilligung, Wissensdefizit).

BGE 143 IV 138 E. 2.1, 2.2 — Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr: Rechtsvorbeifahren an einer Kolonne

  • Sachverhalt: Ein Radfahrer fuhr an einer Motorfahrzeugkolonne rechts vorbei, wobei der vorderste Kolonnenlenker den rechten Richtungsanzeiger eingeschaltet hatte.
  • Kernaussage: Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige jedoch unzulässig (E. 2.2.1). Die Missachtung elementarer Verkehrsvorschriften begründet regelmässig die Sorgfaltswidrigkeit nach Art. 125 StGB (E. 2.1).
  • Einschlägig für: Art. 125 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB, Art. 42 Abs. 3 VRV (Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr).

BGE 109 IV 18 E. 2 — Schwere Schädigung: Lebensgefahr trotz verfügbarer ärztlicher Hilfe

  • Sachverhalt: Das Opfer erlitt einen Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode geführt hätte. Medizinische Hilfe war jedoch verfügbar und konnte rechtzeitig geleistet werden.
  • Kernaussage: Ein Milzriss, der ohne rasche Operation lebensbedrohlich verlaufen würde, stellt eine lebensgefährliche und damit schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB dar. Ob im konkreten Fall rasche medizinische Hilfe zur Stelle war oder nicht, ist für die Qualifikation als schwere Schädigung unerheblich — entscheidend ist die objektive Lebensgefährdung der Verletzung, nicht die effektive Rettung (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 122 StGB (schwere Schädigung, Lebensgefahr, objektive Gefährdung).

BGE 122 IV 145 E. 3 — Subjektiver Sorgfaltsmassstab: Umgelernter und unerfahrener Arbeiter

  • Sachverhalt: Ein ungelernter und unerfahrener Arbeiter handelte auf Anweisung seines Arbeitgebers und verursachte dabei eine fahrlässige Tötung.
  • Kernaussage: Die Zumutbarkeit und Voraussehbarkeit richten sich nach den individuellen Bildungs- und Erfahrungsständen des Angeschuldigten. An einen ungelernten und unerfahrenen Arbeiter, der auf Weisung seines Arbeitgebers handelt, sind geringere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen Facharbeiter, der die Gefahren seiner Tätigkeit kennt (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 12 Abs. 3 StGB, Art. 117 StGB, Art. 125 StGB (subjektiver Sorgfaltsmassstab, individuelle Zumutbarkeit).