Art. 125 StGB — Fahrlässige Körperverletzung
Gesetzeswortlaut
Art. 125 StGB — Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 125 StGB schützt die körperliche und psychische Integrität des Menschen vor fahrlässigen Beeinträchtigungen. Das Gesetz unterscheidet systematisch zwischen der einfachen fahrlässigen Körperverletzung als Antragsdelikt (Abs. 1) und der schweren fahrlässigen Körperverletzung als Offizialdelikt (Abs. 2).
II. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Der Verletzungserfolg und Strafantrag
2 Erforderlich ist eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Bei einfachen Beeinträchtigungen setzt die Strafverfolgung einen form- und fristgerechten Strafantrag voraus (Art. 30 ff. StGB).
2. Schwere Schädigung (Abs. 2)
3 Der Begriff der schweren Schädigung richtet sich nach den Kriterien von Art. 122 StGB (Lebensgefahr, Verstümmelung, bleibende schwere Beeinträchtigung). Ein Milzriss, der ohne sofortigen chirurgischen Eingriff lebensbedrohlich verlaufen wäre, begründet eine schwere Schädigung im Sinne von Abs. 2 (BGE 109 IV 18 E. 2).
3. Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität
4 Die Strafbarkeit verlangt die Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht, die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Verletzungserfolgs sowie den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3).
5 Bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit sind die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters massgebend (BGE 122 IV 145 E. 3). Bei sportlichen Aktivitäten (z.B. Ski- oder Fussballsport) bildet das erlaubte Risiko die Grenze der Sorgfaltspflicht (BGE 134 IV 193 E. 4; BGer 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3).
III. Zurechnung, Unterlassung und Abgrenzungen
1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
6 Der Verletzungserfolg ist dem Handelnden nur zuzurechnen, wenn pflichtgemässes Verhalten den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
2. Unechte Unterlassung
7 Die fahrlässige Körperverletzung kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter eine rechtliche Schutz- oder Überwachungspflicht (Garantenstellung gemäss Art. 11 StGB) innehat (BGE 134 IV 255 E. 4.4).
3. Abgrenzung zum Vorsatz
8 Wer eine Körperverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, haftet wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäss Art. 122 oder Art. 123 StGB (BGE 133 IV 9 E. 3.2).
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Haftung von Bauleitern und Architekten
9 In der kantonalen Gerichtspraxis haftet der bauleitende Architekt für Baustellenunfälle nur, wenn er nach Vertrag oder tatsächlicher Weisungsbefugnis eine konkrete Garantenstellung für die Arbeitssicherheit übernommen hat (Obergericht ZH SB090433 vom 17. September 2009).
V. Literatur
- DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 125.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 3 N 30 ff.
- TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 125.