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Art. 125 StGB — Fahrlässige Körperverletzung

Wortlaut

Art. 125 StGB — Fahrlässige Körperverletzung

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Schutzzweck

1 Art. 125 StGB schützt die körperliche und psychische Integrität des Menschen vor fahrlässigen Beeinträchtigungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen fahrlässigen Körperverletzung als Antragsdelikt (Abs. 1) und der schweren fahrlässigen Körperverletzung als Offizialdelikt (Abs. 2). Der Grundtatbestand erfordert einen Strafantrag gemäss Art. 30 ff. StGB; bei schwerer Schädigung verfolgt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen.


II. Tatbestandsvoraussetzungen

1. Verletzungserfolg und Strafantrag (Abs. 1)

2 Jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit genügt — von der Prellung über die Schnittwunde bis zur psychischen Störung. Bei einfachen Verletzungen setzt die Strafverfolgung einen form- und fristgerechten Strafantrag voraus.

2. Schwere Schädigung (Abs. 2)

3 Der Begriff der schweren Schädigung richtet sich nach den Kriterien von Art. 122 StGB: Lebensgefahr, Verstümmelung, dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Sinnesfunktionen.

4 Ein Milzriss, der ohne sofortigen chirurgischen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt, stellt eine lebensgefährliche und damit schwere Schädigung dar. Entscheidend ist die objektive Lebensgefährdung, nicht die Verfügbarkeit ärztlicher Hilfe — das Bundesgericht hielt fest, dass es unerheblich ist, ob im konkreten Fall rasche medizinische Hilfe zur Stelle war (BGE 109 IV 18 E. 2).

3. Sorgfaltspflichtverletzung

a) Allgemeine Grundsätze

5 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1).

6 Der Sachverhalt von BGE 135 IV 56 veranschaulicht die Reichweite der Sorgfaltspflicht bei beruflichen Abklärungspflichten: Ein Arzt stellte für eine Sportschützin, die zuvor mit zwei Pistolen auf ihren Lebenspartner gezielt hatte, eine «Unbedenklichkeitserklärung» aus, wonach sie weder suizidgefährdet noch für Dritte gefährlich sei. Gestützt auf diese Erklärung gab die Polizei die beschlagnahmten Waffen zurück. Vier Monate später verletzte die Frau ihren ehemaligen Freund mit einem der zurückgegebenen Pistolen schwer. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Arzt weder über die psychiatrische Fachkompetenz verfügte, um die Gefährdung zu beurteilen, noch die gebotenen Abklärungen vornahm — er führte lediglich ein einstündiges Gespräch und überprüfte die Angaben der offensichtlich an der Waffenrückgabe interessierten Frau nicht. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung stellte eine mehrfache Sorgfaltspflichtverletzung dar (BGE 135 IV 56 E. 4.3).

b) Subjektiver Sorgfaltsmassstab

7 Die Zumutbarkeit und Voraussehbarkeit richten sich nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Angeschuldigten. BGE 122 IV 145 betraf einen ungelernten und unerfahrenen Arbeiter, der auf Anweisung seines Arbeitgebers handelte: Das Bundesgericht berücksichtigte die individuellen Bildungs- und Erfahrungsstände bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung (BGE 122 IV 145 E. 3).

c) Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr

8 Im Strassenverkehr konkretisieren die Verkehrsregeln die Sorgfaltspflicht. BGE 143 IV 138 befasste sich mit einem Radfahrer, der an einer Motorfahrzeugkolonne rechts vorbeifuhr, obwohl der vorderste Kolonnenlenker den rechten Richtungsanzeiger eingeschaltet hatte: Das Rechtsvorbeifahren an einem rechtsabbiegenden Fahrzeug ist unzulässig, und der Lenker muss sich beim Abbiegen nicht so weit rechts einordnen, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist (BGE 143 IV 138 E. 2.2).

4. Erlaubtes Risiko und sportliche Betätigung

9 Das erlaubte Risiko begrenzt die strafrechtliche Sorgfaltspflicht: Wer sich im Rahmen der im Sport tolerierten Regeln und Risiken bewegt, handelt nicht sorgfaltswidrig, auch wenn es zu Verletzungen kommt. BGE 134 IV 193 behandelte den Fall einer HIV-infizierten Person, die ungeschützt Sexualkontakte hatte: Wer konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der eigenen HIV-Infektion hat, ist gehalten, auf ungeschützte Sexualkontakte zu verzichten, solange er die Infektion nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen kann — andernfalls schafft er pflichtwidrig eine Gefahr, die das erlaubte Risiko übersteigt (BGE 134 IV 193 E. 8.1). Eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung fällt jedoch ausser Betracht, wenn der Partner mit dem ungeschützten Kontakt einverstanden ist, ohne frühere Risikokontakte und damit die Möglichkeit einer HIV-Infektion ausschliessen zu können (BGE 134 IV 193 E. 9.3).


III. Zurechnung, Unterlassung und Abgrenzungen

1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

10 Der Verletzungserfolg ist dem Handelnden nur zuzurechnen, wenn pflichtgemässes Verhalten den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (BGE 135 IV 56 E. 2.1). In BGE 135 IV 56 stellte sich die Frage der alternativen Kausalität: Die Schützin führte im Tatzeitpunkt zwei gleichartige, schussbereite Pistolen mit sich — eine davon war aufgrund der Unbedenklichkeitserklärung des Arztes von der Polizei zurückgegeben worden, die andere hatte sie unabhängig davon besessen. Das Bundesgericht entschied, dass es nicht darauf ankommt, dass die Tat auch mit der anderen Waffe hätte begangen werden können — massgebend ist, welche Kausalkette sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat (E. 3.1.2).

2. Unechte Unterlassung

11 Die fahrlässige Körperverletzung kann durch Unterlassen begangen werden, wenn den Täter eine rechtliche Schutz- oder Überwachungspflicht (Art. 11 Abs. 2 StGB) trifft. In BGE 135 IV 56 beruhte der Vorwurf auf einer unechten Unterlassung: Der Arzt, der die Unbedenklichkeitserklärung ausstellte, schuf durch sein Verhalten eine Gefahrenlage (Rückgabe der beschlagnahmten Waffen), die er bei sorgfaltsgemässem Verhalten — Verweigerung der Erklärung — mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können (E. 5).

3. Abgrenzung zum Eventualvorsatz

12 Die Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist für die Praxis zentral: Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst und findet sich mit ihm ab, während der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten werde.

13 BGE 133 IV 9 illustriert diese Abgrenzung an einem dramatischen Strassenverkehrsunfall: Ein Fahrer beschleunigte, als ein anderer Fahrer ihn überholen wollte und trotz nahenden Gegenverkehrs das Überholmanöver nicht abbrach. Es kam zur Frontalkollision mit zwei Toten und mehreren Verletzten. Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung auf: Der Beschwerdeführer hatte sich nicht gegen das geschützte Rechtsgut entschieden, sondern vertraute darauf, dass der Überholende das Manöver rechtzeitig abbrechen werde. Eventualvorsatz im Strassenverkehr sei nur in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4, 4.5). Die Vorinstanz hatte sich stattdessen mit der Frage der Fahrlässigkeit zu befassen.


IV. Literatur

  • DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 125.
  • STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 3 N 30 ff.
  • TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 125.
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