Art. 125 — Fahrlässige Körperverletzung
Gesetzeswortlaut
Art. 125 StGB — Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Vorbemerkungen
Stellung im System
1 Art. 125 StGB regelt die fahrlässige Körperverletzung als Grundtatbestand der fahrlässigen Verletzung der körperlichen Integrität. Die Bestimmung steht im Dreizehnten Titel des Zweiten Buches («Straftaten gegen Leib und Leben») unmittelbar nach der vorsätzlichen einfachen (Art. 123 StGB) und der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB). Absatz 1 erfasst die einfache fahrlässige Körperverletzung als Antragsdelikt, Absatz 2 die fahrlässige schwere Körperverletzung als Offizialdelikt. Die fahrlässige Tötung ist in Art. 117 StGB gesondert geregelt.
2 Verhältnis zu Art. 117 StGB Die Abgrenzung zwischen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) richtet sich nach dem eingetretenen Erfolg: Überlebt das Opfer die Verletzung, kommt Art. 125 StGB zur Anwendung; tritt der Tod ein, ist Art. 117 StGB erfüllt. Ist der Tod erst durch einen weiteren, späteren Kausalverlauf eingetreten, kann eine Körperverletzung weiterhin nach Art. 125 StGB zu beurteilen sein, sofern der ursprüngliche Verletzungserfolg selbständig verwirklicht wurde. Umgekehrt konsumiert eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung das gleiche Geschehen hinsichtlich der Körperverletzung (Konsumtion).
3 Schwere der Schädigung (Abs. 2) Die Schwere der Schädigung im Sinne von Abs. 2 bestimmt sich nach den gleichen Kriterien wie bei der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB): lebensgefährliche Verletzung, Verstümmelung, bleibende Arbeitsunfähigkeit, arg und bleibend entstellendes Gesicht, andere schwere Schädigung. Ein Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt, ist eine lebensgefährliche und damit schwere Verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 18, E. 1). Ob im konkreten Fall rasche medizinische Hilfe zur Stelle sei oder nicht, ist für die Qualifikation als lebensgefährlich unerheblich.
Tatbestandsmerkmale
Objektiver Tatbestand
4 Schädigung des Körpers oder der Gesundheit Die Tatbestandsverwirklichung setzt eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen voraus. Der Begriff der Körperschädigung umfasst jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit; die Gesundheitsschädigung erfasst Störungen des körperlichen oder psychischen Wohlbefindens, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen. Die Abgrenzung zur straflosen Bagatellverletzung richtet sich nach der Intensität und Dauer der Beeinträchtigung.
5 Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus Unachtsamkeit nicht vorausseht, obwohl er sie hätte voraussehen müssen und konnte (Art. 12 Abs. 3 StGB). Vorausgesetzt ist eine Sorgfaltspflichtverletzung: Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, wobei er die Sorgfalt bei Anwendung der zumutbaren Anstrengung hätte einhalten können (individuelle Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit). Die Sorgfaltspflichten richten sich nach dem jeweiligen Gefahrenbereich und den anerkannten Verhaltensregeln.
6 Adäquate Kausalität Zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der Ursachenzusammenhang ist nach der Adäquanztheorie zu beurteilen: Ein Verhalten ist adäquat kausal, wenn der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als typische Auswirkung des in Frage stehenden Verhaltens erscheint. Atypische Kausalverläufe unterbrechen den Zurechnungszusammenhang.
Subjektiver Tatbestand
7 Art. 125 StGB setzt Fahrlässigkeit voraus, nicht Vorsatz. Wer die Körperverletzung vorsätzlich herbeiführt, wird nach Art. 123 (einfache) oder Art. 122 (schwere) StGB bestraft. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 12 StGB. Wer den Erfolg in Kauf nimmt (Eventualvorsatz), handelt vorsätzlich, nicht bloss fahrlässig (BGE 133 IV 9, E. 3.2).
Fallgruppen und Sorgfaltspflichten
Strassenverkehr
8 Der Strassenverkehr ist der wichtigste Anwendungsbereich von Art. 125 StGB. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden. Das überraschende Betreten eines Fussgängerstreifens auf einer belebten Strasse zur Mittagszeit ist nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsste; der Fahrzeuglenker muss auf solche Ereignisse gefasst sein (BGE 121 IV 286, E. 4b). Bei Kollisionen zwischen einem Personenwagen und einem Fussgänger trägt der Fahrzeuglenker eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
9 Vortrittsbelasteter Fahrzeugführer Der im Strassenverkehr vortrittsbelastete Fahrzeugführer hat bei stark eingeschränkter Sicht besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Er muss sich in die Kreuzung hineintasten und darf erst einfahren, wenn er sich vergewissert hat, dass er den Vortrittsberechtigten nicht gefährdet (BGE 122 IV 133, E. 2).
10 Vertrauensgrundsatz Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln beachten, ausser er hat Anlass, das Gegenteil anzunehmen. Eine Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Bewegungsfreiheit auf der Insel situationsgerecht ausnutzt (BGE 129 IV 39, E. 2.1).
Sport und Spiel
11 Grundsatz «neminem laedere» Sportliche Betätigung ist nicht per se strafbefreiend. Der Grundsatz «neminem laedere» gilt auch im Sport. Ob das im Rahmen eines Sportspiels begangene Foul als schwerwiegende Verletzung der Spielregeln zu qualifizieren ist und wie die Spielregeln auszulegen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 145 IV 154, E. 1).
12 Fussball Im Rahmen eines Fussballspiels zugefügte fahrlässige Körperverletzungen sind nach Art. 125 StGB zu beurteilen. Um zu bestimmen, ob die Verletzung der Spielregeln derart schwer wiegt, dass eine stillschweigende Einwilligung des Opfers in das mit dem Fussballsport einhergehende Risiko einer Körperverletzung auszuschliessen ist, können die für die vorsätzliche Körperverletzung entwickelten Grundsätze sinngemäss angewandt werden (BGE 145 IV 154).
13 Eishockey In die strafrechtliche Beurteilung von Foulspielen bei Mannschaftssportarten sind auch die geltenden Spielregeln miteinzubeziehen. Je krasser Regeln verletzt werden, die dem Schutz der Körperintegrität der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos ausgegangen werden und desto eher erscheint eine strafrechtliche Ahndung angezeigt. Wer eine einfache Körperverletzung will oder den Eintritt einer solchen in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich; wer diesbezüglich nur Fahrlässigkeit aufweist, wird nach Art. 125 StGB bestraft (BGE 134 IV 26, E. 3).
Ski- und Bergsport
14 Sorgfaltspflicht des Skifahrers Skifahrer müssen immer damit rechnen, dass sie in unübersichtlichen Streckenabschnitten auf Hindernisse stossen wie beispielsweise auf dem Boden sitzende oder hingefallene Pistenbenützer. Sie haben ihre Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass sie an solchen Hindernissen vorbeifahren können. Wer eine unübersichtliche Pistenkuppe zu schnell überfährt, so dass er dahinter befindenden Personen nicht mehr ausweichen kann, riskiert nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine schuldhafte Körperverletzung (BGE 122 IV 17, E. 2b).
15 Vorplatz einer Station Vorsichtspflichten des Skifahrers bestehen auch auf einem Gelände, welches funktionell als Vorplatz einer Station, Warteraum oder Vorbereitungsareal am Beginn einer Abfahrtsstrecke erkennbar ist. In solchen Bereichen ist mit Personen zu rechnen, die sich aufhalten oder bewegen (BGE 106 IV 350, E. 3c).
Ärztehaftung
16 Sorgfaltspflichten des Notfallarztes An die ärztliche Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Der Arzt darf sich bei einer Verdachtsdiagnose nicht auf einzelne Auskünfte beschränken, sondern muss sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigen. Bei Notfällen ist bei der Bemessung der Sorgfaltspflichtanforderungen der zeitlichen Dringlichkeit Rechnung zu tragen (BGE 130 IV 7, E. 4.3). Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht sind bei Notfällen zwar der zeitlichen Dringlichkeit angemessen zu reduzieren, dies entbindet den Arzt aber nicht von der Pflicht, alle verfügbaren Informationen zu berücksichtigen.
Aufsichtspflicht und Waffenaufbewahrung
17 Luftgewehr Die Eltern eines im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes haften für die von ihm einem anderen Kind zugefügte Schussverletzung, wenn sie das hiezu verwendete Luftgewehr samt Munition unsorgfältig aufbewahrt haben. Die für die Auslegung der Aufbewahrungspflicht gemäss Waffengesetz wichtigen Gesichtspunkte lassen sich auf die bei der Aufbewahrung von Luftgewehren zu beachtende Sorgfalt übertragen (BGE 128 IV 49, E. 2d).
Tierhaltung und Reitsport
18 Reitlehrer Ein Reitlehrer hat bei mehrmaligem Ausbrechen der Pferde während einer Reitlektion in der Halle besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Er muss die Lektion abbrechen oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen ergreifen, wenn sich die Pferde wiederholt derart unruhig verhalten, dass eine Gefährdung der Reitschüler offensichtlich ist (BGE 127 IV 62, E. 2).
Zurechnungsfragen
Erfolgszurechnung
19 Besondere Zurechnungsfragen stellen sich, wenn zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolg weitere Handlungen Dritter oder des Opfers zwischengeschaltet sind. Wurde eine Waffe nach vorgängiger Beschlagnahmung von der Polizei zurückgegeben, obwohl der Beschuldigte noch eine zweifelhafte Begutachtung aufwies, und verletzt dieser eine Person vorsätzlich durch Abgabe eines Schusses, so sind die Fragen der Zurechnung des Erfolgs an den Begutachter bzw. die Behörde nach den allgemeinen Regeln der Adäquanz zu beurteilen (BGE 135 IV 56).
Selbstgefährdung des Opfers
20 Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrat anhängt und mit dem Motorfahrrat korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafbar (BGE 125 IV 189, E. 3a). Diese Grundsätze der Selbstgefährdung gelten sowohl für Art. 117 als auch für Art. 125 StGB.
HIV-Infektion
21 Die fahrlässige Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt erfüllt den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie gegebenenfalls des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 2 StGB). Wer konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der eigenen HIV-Infektion hat, ist gehalten, sich testen zu lassen oder zumindest Schutzmassnahmen zu ergreifen; lässt er dies ausser Acht, handelt er fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 134 IV 193, E. 4). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen ungeschütztem Geschlechtsverkehr und HIV-Infektion ist nach dem Stand der Wissenschaft zu belegen; wissenschaftliche Gutachten sind für den Nachweis der direkten Übertragung des HI-Virus von zentraler Bedeutung.
Verfolgungsart und Strafantragsbedürftigkeit
22 Absatz 1 — Antragsdelikt Die einfache fahrlässige Körperverletzung (Abs. 1) ist ein Antragsdelikt. Die Verfolgung setzt einen Strafantrag des Verletzten gemäss Art. 28 ff. StGB voraus. Die Antragsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis vom Täter (Art. 31 StGB). Ohne fristgerechten Antrag wird die Tat nicht von Amtes wegen verfolgt.
23 Absatz 2 — Offizialdelikt Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Die Schwere im Sinne von Abs. 2 entspricht den Qualifikationsmerkmalen von Art. 122 StGB. Die Umqualifizierung von der Antrags- zur Offizialdelikts-Eigenschaft erfolgt, sobald die Schwere der Verletzung feststeht.
Konkurrenzen und Abgrenzungen
24 Verhältnis zu Art. 117 StGB (Fahrlässige Tötung) Tritt der Tod des Opfers ein, ist Art. 117 StGB als das spezifischere und schwerere Delikt anwendbar; Art. 125 StGB wird konsumiert. Bleibt es bei der Körperverletzung, ist Art. 125 StGB einschlägig.
25 Verhältnis zu Art. 122 und 123 StGB (Vorsätzliche KV) Die Abgrenzung zur vorsätzlichen Körperverletzung richtet sich nach dem Vorsatz/Fahrlässigkeits-Massstab von Art. 12 StGB. Eventualvorsatz bezüglich der Körperverletzung führt zur Anwendung von Art. 122 oder 123 StGB; blosses Vorhersehen-Müssen erfüllt Art. 125 StGB. Bei Strassenverkehrsunfällen mit Todes- und Verletzungsfolgen ist die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit besonders streitanfällig (BGE 133 IV 9).
26 Verhältnis zu Art. 231 StGB (Verbreiten menschlicher Krankheiten) Bei der Übertragung von Krankheiten kann sowohl Art. 125 StGB (fahrlässige KV) als auch Art. 231 StGB (Verbreiten menschlicher Krankheiten) eingreifen. Die Tatbestände können zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz stehen.
Strafzumessung
27 Der Strafrahmen für die einfache fahrlässige Körperverletzung (Abs. 1) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die schwere fahrlässige Körperverletzung (Abs. 2) ist ebenfalls der Strafrahmen von Abs. 1 massgebend, jedoch erfolgt die Verfolgung von Amtes wegen. Die Strafzumessung richtet sich nach Art. 47 StGB und berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Beweggründe und die Tatschwere. Das Doppelverwertungsverbot ist zu beachten (BGE 142 IV 14, E. 5.4).
Querverweise
- Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit (Grundlage der Abgrenzung)
- Art. 117 StGB — Fahrlässige Tötung (Erfolgsqualifikation bei Todeseintritt)
- Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung (vorsätzlich; Massstab für «schwere Schädigung» in Abs. 2)
- Art. 123 StGB — Einfache Körperverletzung (vorsätzliches Äquivalent zu Abs. 1)
- Art. 18 StGB — Vorsatz- und Fahrlässigkeitsstufen
- Art. 28 ff. StGB — Strafantragsrecht
- Art. 47 StGB — Grundsätze der Strafzumessung
- Art. 231 StGB — Verbreiten menschlicher Krankheiten
- Art. 26 SVG — Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr