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Rechtsprechung zu Art. 123 StGB

I. Einwilligung und Einverständnis

BGE 152 IV 1 – Sadomasochistische Praktiken, Einwilligung, Vorsatz

Docket: BGer 6B_399/2024 / 6B_405/2024 vom 5. September 2025

Regeste: Art. 123 Ziff. 1 StGB, aArt. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB; sadomasochistische Praktiken, Zustimmung, Vorsatz. Voraussetzungen der Gültigkeit einer Zustimmung der berechtigten Person (E. 4.1.7). Prüfung der Gültigkeitsvoraussetzungen der Zustimmung der berechtigten Person im Zusammenhang mit sadomasochistischen Praktiken. Der Täter, der sich im Rahmen solcher Praktiken nicht der Zustimmung seiner Partnerin vergewissert, zieht die Möglichkeit in Betracht und nimmt in Kauf, dass keine Zustimmung vorliegt, und findet sich damit ab, sodass er mit Eventualvorsatz handelt (E. 4.5–4.6.2).

Kernsätze:

  • Die Problematik des Einverständnisses stellt sich bei Delikten gegen ein individuelles Rechtsgut, bei dem ein Verfügungsberechtigter existieren kann. Bei Körperverletzungsdelikten wird die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund behandelt (E. 4.1.7).

  • Die Gültigkeitsvoraussetzungen von Einverständnis und Einwilligung sind ähnlich: verfügbares Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit, kein Willensmangel, äßere Manifestation, Vorherigkeit, Möglichkeit des Widerrufs, Einhaltung von Grenzen und Bedingungen (E. 4.1.7).

  • Im medizinischen Kontext stellt die Einwilligung des Patienten einen Rechtfertigungsgrund für den körperlichen Eingriff dar. Jeder Eingriff, der in die Körpersubstanz eingreift oder die körperliche Leistungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung und bedarf der Einwilligung (E. 4.1.8; BGE 124 IV 258, E. 2).

  • Im Sportkontext bestimmt sich das stillschweigend akzeptierte Verhalten nach den Spielregeln und dem Grundsatz neminem laedere. Grobe oder vorsätzliche Regelverstöße deckt die stillschweigende Einwilligung nicht (E. 4.1.9; BGE 145 IV 154, E. 2.2; BGE 134 IV 26, E. 3.2.4; BGE 121 IV 249, E. 3 u. 4; BGE 109 IV 102, E. 2).

  • Bei sadomasochistischen Praktiken kann der “Sklave” eines sexuellen Rollenspiels unter bestimmten Umständen als wehrlos im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB gelten. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person in die Körperverletzung eingewilligt hat (E. 4.1.10; BGE 129 IV 1, E. 3.3).

  • Vergangene Einverständnisse über sadomasochistische Praktiken können nicht als blanc-seing für künftige Akte gelten. Sechs Monate alte Nachrichten reichen nicht aus, um ein Einverständnis in fortlaufende Praktiken zu belegen (E. 4.6.2).

  • Die bloße Existenz eines Safe Words vermag eine Einwilligung nicht zu ersetzen, wenn die Partnerinnen keine eindeutige Vereinbarung über die Aufnahme in ein sadomasochistisches Rollenspiel getroffen haben (E. 4.6.2).

  • Im Kontext sexueller Praktiken, die mit Eingriffen in die körperliche Integrität verbunden sind, ist die Einwilligung an der Rechtsprechung zur Körperverletzung zu messen. Eine mutmaßliche Einwilligung kommt hier – anders als im medizinischen Bereich – nicht in Betracht (E. 4.6.2).

  • Der Täter, der sich nicht der Einwilligung vergewissert, handelt mit Eventualvorsatz (E. 4.5–4.6.2).

BGE 129 IV 1 – Wehrlosigkeit bei sadomasochistischen Praktiken

Regeste: Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Ziff. 2 StGB; schwere Körperverletzung und qualifizierte einfache Körperverletzung. Ein wichtiges Organ oder Glied ist im Sinne des Gesetzes nur unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Der “Sklave” eines sadomasochistischen Sexspiels kann unter bestimmten Umständen als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gelten.

Kernsätze:

  • Wehrlos ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Absolute Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich (E. 3.3; BGE 85 IV 125, E. 4b).

  • Die kategorische Aussage, der “Sklave” eines sadomasochistischen Spiels könne nicht als wehrlos gelten, ist unzulässig. Auch wer sich freiwillig fesseln läßt, kann unter bestimmten Umständen als wehrlos fallen. Entscheidend ist allein, ob die betroffene Person in die vorsätzliche einfache Körperverletzung eingewilligt hat (E. 3.3).

  • Wer eine Person, die sich freiwillig hat fesseln lassen, vorsätzlich in einfacher Weise verletzt, ohne dass der Betroffene eingewilligt hätte, kann sich nach Art. 123 Abs. 2 StGB strafbar machen (E. 3.3; vgl. auch BGE 114 IV 100).

BGE 124 IV 258 – Ärztlicher Eingriff als Körperverletzung; Einwilligung

Regeste: Art. 122 StGB und 123 StGB; ärztliche Behandlung. Ärztliche Eingriffe erfüllen, auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, jedenfalls insoweit den objektiven Tatbestand der Körperverletzung, als sie entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder mindestens vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Solche Eingriffe können durch die ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (E. 2).

Kernsätze:

  • Der Heilzweck ist kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Verneinung des Körperverletzungstatbestands. Der professionelle Maßstab des Arztes und die Wertewelt des Patienten führen nicht zwangsläufig zu denselben Entscheidungen (E. 2).

  • Ausschlaggebend ist der Wille des Patienten, nicht das, was nach Auffassung des Arztes indiziert ist (E. 2).

  • Ärztliche Eingriffe, die in die Körpersubstanz eingreifen oder die körperliche Leistungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (E. 2).

  • Eine nachträgliche Genehmigung ist unzulässig (E. 3).

BGE 100 IV 155 – Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund

Regeste: Art. 137 StGB; übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund.

Bedeutung: Grundlegend zur Anerkennung der Einwilligung als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund im schweizerischen Strafrecht. Die Einwilligung des Verfügungsberechtigten kann den Tatbestand rechtmäßig machen, sofern das Rechtsgut individueller und verfügbarer Natur ist (E. 4).

II. Abgrenzung Körperverletzung – Tätlichkeit

BGE 119 IV 25 – Abgrenzung einfache Körperverletzung / Tätlichkeit

Regeste: Art. 123 Ziff. 1 StGB; einfache Körperverletzung. Abgrenzung zwischen einfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten (E. 2a).

Kernsätze:

  • Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sind körperliche Einwirkungen, die über das nach üblichem Mass Hinnembare hinausgehen, aber weder eine Schätzung des Körpers noch der Gesundheit zur Folge haben.

  • Ein Hämatom als Ruptur von Blutgefäßen mit unterhäutigem Erguss ist als Körperschädigung zu qualifizieren, selbst wenn es oberflächlich und von geringer Bedeutung ist (E. 2).

  • Bei Beschränkung auf Quetschungen, Schürfwunden oder dgl. ist die Bedeutung des verursachten Schmerzes zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob eine einfache Körperverletzung oder eine Tätlichkeit vorliegt (E. 2).

  • Die Begriffe der Tätlichkeit und der Körperschädigung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. In Grenzfällen erkennt die Rechtsprechung dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum zu (E. 2).

III. Sportkontext – Stillsschweigende Einwilligung

BGE 134 IV 26 – Eishockey: Spielregeln und Körperverletzung

Regeste: Art. 123 und 125 StGB; vorsätzliche einfache und fahrlässige schwere Körperverletzung beim Eishockeyspiel. In die strafrechtliche Beurteilung von Fouls bei Mannschaftssportarten sind auch die geltenden Spielregeln miteinzubeziehen. Je krasser Regeln verletzt werden, die dem Schutz der Körperintegrität der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos ausgegangen werden und desto eher erscheint eine strafrechtliche Ahndung geboten (E. 3.2.4–3.2.5).

Kernsätze:

  • Das stillschweigende Einverständnis der Sportler in das verletzungsrelevante Risiko bestimmt sich nach den Spielregeln und dem Grundsatz neminem laedere.

  • Vorsätzliche oder grobe Regelverstöße, die dem Schutz der Körperintegrität dienen, werden vom stillschweigenden Einverständnis nicht gedeckt.

BGE 121 IV 249 – Eishockey: Eventualvorsatz und stillschweigende Einwilligung

Regeste: Art. 123 StGB; vorsätzliche einfache Körperverletzung beim Eishockey, Sorgfaltspflicht, stillschweigende Einwilligung in das Risiko.

Kernsätze:

  • Ob Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, hängt unter anderem von der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der dem Täter bekannten Nähe des Verletzungsrisikos ab (E. 3–4).

  • Die Sorgfaltspflicht des Spielers bestimmt sich nach den einschlägigen Spielregeln.

BGE 109 IV 102 – Sportverletzung und stillschweigende Einwilligung

Regeste: Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung oder an einem Spiel rechtfertigt nicht jede damit im Zusammenhang stehende Körperverletzung. Grobes oder vorsätzliches Fehlverhalten wird durch die stillschweigende Einwilligung der Teilnehmer in das Risiko nicht gedeckt (E. 2).

BGE 145 IV 154 – Fussball: fahrlässige Körperverletzung

Regeste: Art. 125 StGB; im Rahmen eines Fußballspiels zugefügte fahrlässige Körperverletzung; Grundsatz neminem laedere.

Kernsätze:

  • Ob ein Tackling als schwerwiegende Regelverletzung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (E. 1).

  • Je krasser eine dem Schutz der Körperintegrität dienende Regel verletzt wird, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden (E. 2.2).

IV. Qualifizierung und Sonderfragen

BGE 139 IV 214 – HIV-Übertragung als einfache Körperverletzung

Regeste: Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte läßt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizieren.

Bedeutung: Aufgabe der früheren Rechtsprechung (BGE 125 IV 242), wonach die HIV-Infektion als solche bereits als lebensgefährliche schwere Körperverletzung eingestuft wurde. Bei behandelbarer Infektion kann nun einfache Körperverletzung gemäß Art. 123 StGB vorliegen.

BGE 125 IV 242 – HIV-Infektion als schwere Körperverletzung (aA)

Regeste: Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB). Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt. Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere (lebensgefährliche) Körperverletzung.

Bedeutung: Ursprüngliche Einordnung der HIV-Infektion als lebensgefährliche schwere Körperverletzung. Durch BGE 139 IV 214 teilweise relativiert.

BGE 137 IV 113 – Konkurrenz versuchte Tötung und Körperverletzung

Regeste: Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 1).

Bedeutung: Versuchte Tötung und Körperverletzung stehen in echter Konkurrenz; die Körperverletzung wird durch die versuchte Tötung nicht konsumiert.

BGE 114 IV 100 – Fahrlässige Tötung bei Sexspielen

Regeste: Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung. Adäquater Kausalzusammenhang und Sorgfaltspflichtverletzung bejaht bei einem Todesfall als Folge von Sexspielen mit außergewöhnlicher Strangulationstechnik.

Bedeutung: Früher Fall zu dem auch BGE 129 IV 1 erging; zeigt die Gefährlichkeit sadomasochistischer Praktiken mit Fesselung auf.

BGE 150 IV 384 – Konkurrenz versuchte schwere Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe

Regeste: Art. 122, 128 und 22 Abs. 1 StGB; Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe. Die Unterlassung der Nothilfe ist eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung, wenn der Täter durch die Unterlassung keine über die in Kauf genommene Körperverletzung hinausgehende Gefahr geschaffen hat (E. 4.3.3).

Bedeutung: Zur Abgrenzung von mitbestrafter Nachtat bei gleichzeitigem Körperverletzungs- und Nothilfepflichtverletzung.

BGE 133 IV 9 – Eventualvorsatz bei Straßenverkehrsunfall

Regeste: Eventualvorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB) bei Straßenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Todesfolgen.

Bedeutung: Grundlegend zur Abgrenzung Eventualvorsatz – bewusste Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, mit Überlegungen, die auch bei Art. 123 StGB maßgeblich sind.