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Rechtsprechung zu Art. 123 StGB

I. Einwilligung und Einverstaendnis

BGE 152 IV 1 – Sadomasochistische Praktiken, Einwilligung, Vorsatz

Docket: BGer 6B_399/2024 / 6B_405/2024 vom 5. September 2025

Regeste: Art. 123 Ziff. 1 StGB, aArt. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB; sadomasochistische Praktiken, Zustimmung, Vorsatz. Voraussetzungen der Gueltigkeit einer Zustimmung der berechtigten Person (E. 4.1.7). Pruefung der Gueltigkeitsvoraussetzungen der Zustimmung der berechtigten Person im Zusammenhang mit sadomasochistischen Praktiken. Der Taeter, der sich im Rahmen solcher Praktiken nicht der Zustimmung seiner Partnerin vergewissert, zieht die Moeglichkeit in Betracht und nimmt in Kauf, dass keine Zustimmung vorliegt, und findet sich damit ab, sodass er mit Eventualvorsatz handelt (E. 4.5–4.6.2).

Kernsaetze:

  • Die Problematik des Einverstaendnisses stellt sich bei Delikten gegen ein individuelles Rechtsgut, bei dem ein Verfuegungsberechtigter existieren kann. Bei Koerperverletzungsdelikten wird die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund behandelt (E. 4.1.7).

  • Die Gueltigkeitsvoraussetzungen von Einverstaendnis und Einwilligung sind aehnlich: verfuegbares Rechtsgut, Einwilligungsfaehigkeit, kein Willensmangel, aeussere Manifestation, Vorherigkeit, Moeglichkeit des Widerrufs, Einhaltung von Grenzen und Bedingungen (E. 4.1.7).

  • Im medizinischen Kontext stellt die Einwilligung des Patienten einen Rechtfertigungsgrund fuer den koerperlichen Eingriff dar. Jeder Eingriff, der in die Koerpersubstanz eingreift oder die koerperliche Leistungsfaehigkeit nicht nur unerheblich beeintraechtigt, erfuellt den Tatbestand der Koerperverletzung und bedarf der Einwilligung (E. 4.1.8; BGE 124 IV 258, E. 2).

  • Im Sportkontext bestimmt sich das stillsschweigend akzeptierte Verhalten nach den Spielregeln und dem Grundsatz neminem laedere. Grobe oder vorsaetzliche Regelverstoese deckt die stillsschweigende Einwilligung nicht (E. 4.1.9; BGE 145 IV 154, E. 2.2; BGE 134 IV 26, E. 3.2.4; BGE 121 IV 249, E. 3 u. 4; BGE 109 IV 102, E. 2).

  • Bei sadomasochistischen Praktiken kann der “Sklave” eines sexuellen Rollenspiels unter bestimmten Umstaenden als wehrlos im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB gelten. Massgeblich ist, ob die betroffene Person in die Koerperverletzung eingewilligt hat (E. 4.1.10; BGE 129 IV 1, E. 3.3).

  • Vergangene Einverstaendnisse ueber sadomasochistische Praktiken koennen nicht als blanc-seing fuer kuengtige Akte gelten. Sechs Monate alte Nachrichten reichen nicht aus, um ein Einverstaendnis in fortlaufende Praktiken zu belegen (E. 4.6.2).

  • Die blosse Existenz eines Safe Words vermag eine Einwilligung nicht zu ersetzen, wenn die Partnerinnen keine eindeutige Vereinbarung ueber die Aufnahme in ein sadomasochistisches Rollenspiel getroffen haben (E. 4.6.2).

  • Im Kontext sexueller Praktiken, die mit Eingriffen in die koerperliche Integritaet verbunden sind, ist die Einwilligung an der Rechtsprechung zur Koerperverletzung zu messen. Eine mutmassliche Einwilligung kommt hier – anders als im medizinischen Bereich – nicht in Betracht (E. 4.6.2).

  • Der Taeter, der sich nicht der Einwilligung vergewissert, handelt mit Eventualvorsatz (E. 4.5–4.6.2).

BGE 129 IV 1 – Wehrlosigkeit bei sadomasochistischen Praktiken

Regeste: Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Ziff. 2 StGB; schwere Koerperverletzung und qualifizierte einfache Koerperverletzung. Ein wichtiges Organ oder Glied ist im Sinne des Gesetzes nur unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestoert ist. Der “Sklave” eines sadomasochistischen Sexspiels kann unter bestimmten Umstaenden als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gelten.

Kernsaetze:

  • Wehrlos ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schaedigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Absolute Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich (E. 3.3; BGE 85 IV 125, E. 4b).

  • Die kategorische Aussage, der “Sklave” eines sadomasochistischen Spiels koenne nicht als wehrlos gelten, ist unzulaessig. Auch wer sich freiwillig fesseln laesst, kann unter bestimmten Umstaenden als wehrlos fallen. Entscheidend ist allein, ob die betroffene Person in die vorsaetzliche einfache Koerperverletzung eingewilligt hat (E. 3.3).

  • Wer eine Person, die sich freiwillig hat fesseln lassen, vorsaetzlich in einfacher Weise verletzt, ohne dass der Betroffene eingewilligt haette, kann sich nach Art. 123 Abs. 2 StGB strafbar machen (E. 3.3; vgl. auch BGE 114 IV 100).

BGE 124 IV 258 – Aerztlicher Eingriff als Koerperverletzung; Einwilligung

Regeste: Art. 122 StGB und 123 StGB; aerztliche Behandlung. Aerztliche Eingriffe erfuellen, auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgefuehrt worden sind, jedenfalls insoweit den objektiven Tatbestand der Koerperverletzung, als sie entweder in die Koerpersubstanz eingreifen oder mindestens voruebergehend die koerperliche Leistungsfaehigkeit oder das koerperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeintraechtigen. Solche Eingriffe koennen durch die ausdrueckliche oder mutmassliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (E. 2).

Kernsaetze:

  • Der Heilzweck ist kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Verneinung des Koerperverletzungstatbestands. Der professionelle Massstab des Arztes und die Wertewelt des Patienten fuehren nicht zwangslaeufig zu denselben Entscheidungen (E. 2).

  • Ausschlaggebend ist der Wille des Patienten, nicht das, was nach Auffassung des Arztes indiziert ist (E. 2).

  • Aerztliche Eingriffe, die in die Koerpersubstanz eingreifen oder die koerperliche Leistungsfaehigkeit nicht nur unerheblich beeintraechtigen, koennen nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (E. 2).

  • Eine nachtraegliche Genehmigung ist unzulaessig (E. 3).

BGE 100 IV 155 – Uebergesetzlicher Rechtfertigungsgrund

Regeste: Art. 137 StGB; uebergesetzlicher Rechtfertigungsgrund.

Bedeutung: Grundlegend zur Anerkennung der Einwilligung als uebergesetzlicher Rechtfertigungsgrund im schweizerischen Strafrecht. Die Einwilligung des Verfuegungsberechtigten kann den Tatbestand rechtmaessig machen, sofern das Rechtsgut individueller und verfuegbarer Natur ist (E. 4).

II. Abgrenzung Koerperverletzung – Taetlichkeit

BGE 119 IV 25 – Abgrenzung einfache Koerperverletzung / Taetlichkeit

Regeste: Art. 123 Ziff. 1 StGB; einfache Koerperverletzung. Abgrenzung zwischen einfachen Koerperverletzungen und Taetlichkeiten (E. 2a).

Kernsaetze:

  • Taetlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sind koerperliche Einwirkungen, die ueber das nach ueblichem Mass Hinnembare hinausgehen, aber weder eine Schaetzung des Koerpers noch der Gesundheit zur Folge haben.

  • Ein Haematom als Ruptur von Blutgefaessen mit unterhaeutigem Erguss ist als Koerperschaedigung zu qualifizieren, selbst wenn es oberflaechlich und von geringer Bedeutung ist (E. 2).

  • Bei Beschraenkung auf Quetschungen, Schuerfwunden oder dgl. ist die Bedeutung des verursachten Schmerzes zu beruecksichtigen, um zu bestimmen, ob eine einfache Koerperverletzung oder eine Taetlichkeit vorliegt (E. 2).

  • Die Begriffe der Taetlichkeit und der Koerperschaedigung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. In Grenzfaellen erkennt die Rechtsprechung dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum zu (E. 2).

III. Sportkontext – Stillsschweigende Einwilligung

BGE 134 IV 26 – Eishockey: Spielregeln und Koerperverletzung

Regeste: Art. 123 und 125 StGB; vorsaetzliche einfache und fahrlaessige schwere Koerperverletzung beim Eishockeyspiel. In die strafrechtliche Beurteilung von Fouls bei Mannschaftssportarten sind auch die geltenden Spielregeln miteinzubeziehen. Je krasser Regeln verletzt werden, die dem Schutz der Koerperintegritaet der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos ausgegangen werden und desto eher erscheint eine strafrechtliche Ahndung geboten (E. 3.2.4–3.2.5).

Kernsaetze:

  • Das stillsschweigende Einverstaendnis der Sportler in das verletzungsrelevante Risiko bestimmt sich nach den Spielregeln und dem Grundsatz neminem laedere.

  • Vorsaetzliche oder grobe Regelverstoesse, die dem Schutz der Koerperintegritaet dienen, werden vom stillsschweigenden Einverstaendnis nicht gedeckt.

BGE 121 IV 249 – Eishockey: Eventualvorsatz und stillsschweigende Einwilligung

Regeste: Art. 123 StGB; vorsaetzliche einfache Koerperverletzung beim Eishockey, Sorgfaltspflicht, stillsschweigende Einwilligung in das Risiko.

Kernsaetze:

  • Ob Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlaessigkeit vorliegt, haengt unter anderem von der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der dem Taeter bekannten Naehe des Verletzungsrisikos ab (E. 3–4).

  • Die Sorgfaltspflicht des Spielers bestimmt sich nach den einschlaegigen Spielregeln.

BGE 109 IV 102 – Sportverletzung und stillsschweigende Einwilligung

Regeste: Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung oder an einem Spiel rechtfertigt nicht jede damit im Zusammenhang stehende Koerperverletzung. Grobes oder vorsaetzliches Fehlverhalten wird durch die stillsschweigende Einwilligung der Teilnehmer in das Risiko nicht gedeckt (E. 2).

BGE 145 IV 154 – Fussball: fahrlaessige Koerperverletzung

Regeste: Art. 125 StGB; im Rahmen eines Fussballspiels zugefuegte fahrlaessige Koerperverletzung; Grundsatz neminem laedere.

Kernsaetze:

  • Ob ein Tackling als schwerwiegende Regelverletzung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (E. 1).

  • Je krasser eine dem Schutz der Koerperintegritaet dienende Regel verletzt wird, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden (E. 2.2).

IV. Qualifizierung und Sonderfragen

BGE 139 IV 214 – HIV-Uebertragung als einfache Koerperverletzung

Regeste: Uebertragung der HIV-Infektion durch ungeschuetzten Sexualverkehr; Koerperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte laesst sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefaehrlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veraenderung mit Krankheitswert dar und ist unter Beruecksichtigung der konkreten Umstaende des Einzelfalls als einfache oder schwere Koerperverletzung zu qualifizieren.

Bedeutung: Aufgabe der frueheren Rechtsprechung (BGE 125 IV 242), wonach die HIV-Infektion als solche bereits als lebensgefaehrliche schwere Koerperverletzung eingestuft wurde. Bei behandelbarer Infektion kann nun einfache Koerperverletzung gemaess Art. 123 StGB vorliegen.

BGE 125 IV 242 – HIV-Infektion als schwere Koerperverletzung (aA)

Regeste: Schwere Koerperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB). Uebertragung des HI-Virus durch ungeschuetzten Sexualkontakt. Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere (lebensgefaehrliche) Koerperverletzung.

Bedeutung: Urspruengliche Einordnung der HIV-Infektion als lebensgefaehrliche schwere Koerperverletzung. Durch BGE 139 IV 214 teilweise relativiert.

BGE 137 IV 113 – Konkurrenz versuchte Toetung und Koerperverletzung

Regeste: Konkurrenz zwischen versuchter Toetung und einfacher und/oder schwerer Koerperverletzung. Bestaetigung der Rechtsprechung (E. 1).

Bedeutung: Versuchte Toetung und Koerperverletzung stehen in echter Konkurrenz; die Koerperverletzung wird durch die versuchte Toetung nicht konsumiert.

BGE 114 IV 100 – Fahrlaessige Toetung bei Sexspielen

Regeste: Art. 117 StGB; fahrlaessige Toetung. Adaequater Kausalzusammenhang und Sorgfaltspflichtverletzung bejaht bei einem Todesfall als Folge von Sexspielen mit aussergewoehnlicher Strangulationstechnik.

Bedeutung: Frueher Fall zu dem auch BGE 129 IV 1 erging; zeigt die Gefaehrlichkeit sadomasochistischer Praktiken mit Fesselung auf.

BGE 150 IV 384 – Konkurrenz versuchte schwere Koerperverletzung und Unterlassung der Nothilfe

Regeste: Art. 122, 128 und 22 Abs. 1 StGB; Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Koerperverletzung und Unterlassung der Nothilfe. Die Unterlassung der Nothilfe ist eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Koerperverletzung, wenn der Taeter durch die Unterlassung keine ueber die in Kauf genommene Koerperverletzung hinausgehende Gefahr geschaffen hat (E. 4.3.3).

Bedeutung: Zur Abgrenzung von mitbestrafter Nachtat bei gleichzeitigem Koerperverletzungs- und Nothilfepflichtverletzung.

BGE 133 IV 9 – Eventualvorsatz bei Strassenverkehrsunfall

Regeste: Eventualvorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB) bei Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Todesfolgen.

Bedeutung: Grundlegend zur Abgrenzung Eventualvorsatz – bewusste Fahrlaessigkeit im Strassenverkehr, mit Ueberlegungen, die auch bei Art. 123 StGB massgeblich sind.