Rechtsprechung zu Art. 123 StGB
I. Leitentscheide
Sadomasochistische Praktiken, Einwilligungsgrenzen und Eventualvorsatz
- Entscheid: BGE 152 IV 1 (BGer 6B_399/2024 / 6B_405/2024 vom 5.9.2025) E. 4.1.7, E. 4.5–4.6.2
- Sachverhalt: Der Beschuldigte und die Privatklägerin pflegten eine BDSM-Beziehung, in deren Rahmen körperliche Züchtigungen und Fesselungen stattfanden. Bei späteren Treffen fügte der Beschuldigte der Frau Verletzungen zu, ohne sich vorab oder während der Handlungen über deren fortdauernde Zustimmung zu vergewissern; die Frau hatte ein vereinbartes Safeword nicht gerufen.
- Kernaussage: Bei Körperverletzungen im BDSM-Kontext ist die Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund, dessen Vorliegen der Handelnde positiv überprüfen muss. Ein früheres generelles Einverständnis stellt keinen Blanc-seing für künftige Sessions dar. Das blosse Nichtverwenden eines Safewords ersetzt die aktuelle Zustimmung nicht. Wer sich in einer solchen Konstellation der Einwilligung nicht vergewissert, rechnet mit deren Fehlen, nimmt dies in Kauf und handelt mit Eventualvorsatz.
Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit bei Hämatomen
- Entscheid: BGE 119 IV 25 E. 2a
- Sachverhalt: Der Täter versetzte dem Opfer im Rahmen eines Streits einen Faustschlag ins Gesicht, was zu einer Schwellung und einem sichtbaren Blutunterlaufenen Hämatom unter dem Auge führte. Die Vorinstanz hatte die Tat als blosse Tätlichkeit (Art. 126 StGB) eingestuft.
- Kernaussage: Tätlichkeiten sind Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirken. Ein Hämatom stellt pathologisch eine Zerreissung subkutaner Kapillargefässe mit Blutaustritt ins Gewebe dar und ist damit objektiv eine Veränderung der Körpersubstanz. Nach bundesgerichtlicher Definition erfüllt jedes Hämatom den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, selbst wenn es oberflächlich ist und ohne medizinische Intervention verheilt. In Grenzfällen steht dem Sachrichter jedoch ein pflichtgemässer Beurteilungsspielraum zu.
Schädigung der psychischen Integrität und Zwangskahlrasur
- Entscheid: BGE 134 IV 189 E. 1.4
- Sachverhalt: Ein Ehemann schnitt seiner Ehefrau gegen deren erklärten Willen mit einer Schere die Kopfhaare vollständig bis auf wenige Millimeter ab, um sie im familiären und sozialen Umfeld zu demütigen und zu disziplinieren.
- Kernaussage: Haare stellen tote Körpersubstanz dar; deren Kürzen tangiert den Körper nicht in seiner biologischen Substanz und heilt schadlos nach. Das Zwangsscheren der Kopfhaare erfüllt jedoch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit), wenn der Eingriff beim Opfer eine pathologische psychische Erschütterung von Krankheitswert hervorruft (z.B. depressive Reaktionen oder Anpassungsstörungen mit Behandlungsbedürftigkeit). Ohne solchen Krankheitswert verbleibt es bei einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB).
Begriff des gefährlichen Gegenstands: Verwendungsweise und Wurf eines Bierglases
- Entscheid: BGE 101 IV 285
- Sachverhalt: Der Beschuldigte warf im Verlaufe einer Wirtshausrauferei aus kurzer Distanz ein massives, gefülltes Bierglas gezielt gegen den Kopf des Kontrahenten, wodurch Schnittwunden und Quetschungen im Gesichtsbereich entstanden.
- Kernaussage: Als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gilt jedes Instrument, das nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen. Ein an sich harmloser Alltagsgegenstand (wie ein dickwandiges Trinkglas) wird zum qualifizierenden gefährlichen Gegenstand, wenn er mit grosser Wucht auf verletzliche Körperpartien (Kopf, Hals, Augen) geschleudert wird.
Abgrenzung zu schwerer Körperverletzung und Lebensgefährdung bei Strangulation
- Entscheid: BGE 124 IV 53 E. 2
- Sachverhalt: Der Beschuldigte packte das Opfer mit beiden Händen am Hals und drückte während rund 20 Sekunden kräftig zu, bis das Opfer Atemnot verspürte und Petechien an den Augenlidern aufwies. Ein Sauerstoffmangel des Gehirns oder Bewusstseinsverlust trat nicht ein.
- Kernaussage: Drosseln und Würgen begründen nicht per se eine vollendete Lebensgefahr nach Art. 129 StGB oder Art. 122 StGB. Erforderlich für die Annahme einer konkreten Lebensgefahr ist der Eintritt eines Zustands, in dem die Wahrscheinlichkeit des Todes akut und unmittelbar im Raum stand (z.B. Bewusstlosigkeit, neurologische Ausfallerscheinungen oder Einblutungen in der Zungenmuskulatur). Fehlen solche Befunde, bleibt die Tat eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB.
Fesselung, Wehrlosigkeit und Qualifikation bei sadomasochistischen Handlungen
- Entscheid: BGE 129 IV 1 E. 3.2–3.3
- Sachverhalt: Im Rahmen von BDSM-Praktiken durchstach der Täter der gefesselten Partnerin die Schamlippen mit Nadeln und fügte ihr Schnittwunden zu. Streitig war, ob die Geschädigte wegen der freiwilligen Fesselung als «wehrlos» im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB galt.
- Kernaussage: Wehrlos ist, wer infolge physischer oder psychischer Umstände ausserstande ist, sich gegen einen rechtswidrigen Angriff mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Wer sich freiwillig fesseln lässt, verliert die Wehrlosigkeit nicht für Übergriffe, die den Rahmen der erteilten Einwilligung überschreiten. Fügt der Täter dem gefesselten Opfer Verletzungen zu, die nicht von dessen Willen gedeckt sind, begeht er eine qualifizierte einfache Körperverletzung an einer wehrlosen Person.
Eigenmächtiger Heileingriff als Körperverletzung und Vorrang des Patientenwillens
- Entscheid: BGE 124 IV 258 E. 2
- Sachverhalt: Ein Chirurg führte an einer Patientin eine Amputation an einer Zehe durch, zu der die Patientin zuvor keine Einwilligung erteilt hatte, obwohl der Eingriff medizinisch indiziert war und kunstgerecht nach den Regeln der Heilkunde ausgeführt wurde.
- Kernaussage: Jeder ärztliche Heileingriff, der die Körpersubstanz verletzt, erfüllt tatbeständlich Art. 123 StGB (oder Art. 122 StGB). Der Heilerfolg schliesst den Tatbestand nicht aus. Rechtmässig ist die ärztliche Behandlung ausschliesslich dann, wenn eine rechtsgültige, aufgeklärte Einwilligung (Informed Consent) des Patienten vorliegt. Fehlt diese, liegt eine rechtswidrige Körperverletzung vor; das Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht der ärztlichen Indikation zwingend vor.
II. Weitere Entscheide
Schwere Schuhe mit Stahlkappen als gefährlicher Gegenstand bei Tritten
- Entscheid: BGer 6P.232/2006 vom 5.7.2007 E. 3
- Sachverhalt: Der Täter trug schwere Springerstiefel mit verstärkten Stahlkappen und trat einem am Boden liegenden Opfer mehrfach mit voller Wucht gegen Rumpf und Kopfbereich.
- Kernaussage: Schuhe gehören zur üblichen Bekleidung, werden jedoch zum qualifizierenden «gefährlichen Gegenstand» nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, wenn es sich um schwere, beschwerte oder stahlverstärkte Stiefel handelt und diese wuchtig gegen empfindliche Körperregionen eingesetzt werden. Blosse gewöhnliche Strassenschuhe oder Turnschuhe genügen für die Qualifikation in der Regel nicht.
Abgebrochenes Stuhlbein als gefährlicher Gegenstand vs. Schubsen als blosse Tätlichkeit
- Entscheid: Appellationsgericht BS SB.2022.19 vom 7.9.2023 E. 4.2
- Sachverhalt: Bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung schubste der Beschuldigte das Opfer zunächst zu Boden und schlug anschliessend mit einem abgebrochenen, kantigen Stuhlbein aus Holz auf das Opfer ein.
- Kernaussage: Das Schubsen ohne sichtbare Körperschädigung oder Schmerzfolgen über das alltäglich Hinzunehmende hinaus erschöpft sich im Tatbestand der Tätlichkeit (Art. 126 StGB). Das Zuschlagen mit einem abgebrochenen Holzstuhlbein stellt dagegen wegen der Kanten und Wucht den Einsatz eines gefährlichen Gegenstands dar, der den Qualifikationstatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB begründet.
Kantonale Praxis: Korrektur überspitzter Formalismen bei isolierten Bagatell-Hämatomen
- Entscheid: Obergericht AR OG O1S 19 2 vom 22.10.2019 E. 2 (AR GVP 2019 Nr. 3762)
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter schlug dem Kontrahenten mit der Faust ins Gesicht. Dies führte zu einer leichten Rötung und einem kleinen blauen Fleck (Hämatom) unter dem Auge, der schmerzfrei abheilte und keine Einschränkung der Arbeits- oder Sehfähigkeit bewirkte.
- Kernaussage: Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden weicht von der strengen begrifflichen Subsumtion des BGE 119 IV 25 ab: Ein winziges, rein kosmetisches Hämatom, das ohne Funktionseinbusse und ohne nennenswerte Schmerzen verbleibt, wird im kantonalen Ermessen als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) eingestuft. Erst wenn ein Bluterguss von erheblicher Ausdehnung, mit spürbarer Schwellung oder mehrtägiger Beeinträchtigung vorliegt, ist die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreicht.
Züchtigungsähnliche Handlungen und Abgrenzung zur Tätlichkeit bei Rötungen
- Entscheid: Obergericht ZH UE130035 vom 16.4.2013 E. III.2
- Sachverhalt: Ein Vater verabreichte seiner jugendlichen Tochter eine Ohrfeige. Die Tochter wies eine Schwellung und Rötung an der Wange auf; ein subkutanes Hämatom oder eine Gewebezerreissung wurde ärztlich nicht festgestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein und überwies die Sache als Tätlichkeit.
- Kernaussage: Flüchtige Schwellungen und Rötungen ohne Ruptur von Blutgefässen oder bleibende Funktionsstörung stellen keine Körperschädigung nach Art. 123 StGB dar, sondern sind als Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu werten. Mangels eines elterlichen Züchtigungsrechts im schweizerischen Recht ist die Handlung zwar rechtswidrig, verbleibt jedoch im Bereich der Übertretungen.
Ausschluss der Verfahrenssistierung nach Art. 55a StGB bei gefährlichem Gegenstand
- Entscheid: Obergericht SH 51/2016/21 vom 10.2.2021 E. 3.2
- Sachverhalt: Im Rahmen eines häuslichen Streits verletzte der Ehemann seine Ehefrau mit einem Küchenmesser leicht am Unterarm. Das Paar versöhnte sich in der Folge; die Ehefrau verlangte unter Berufung auf Art. 55a StGB die Sistierung und Einstellung des Strafverfahrens.
- Kernaussage: Art. 55a StGB ermöglicht die Sistierung des Verfahrens im häuslichen Bereich nur für die Grundtatbestände einfacher Körperverletzungen sowie die spezifischen partnerschaftlichen Qualifikationen nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5 StGB. Wurde die Tat jedoch unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) begangen, greift der Ausschlussgrund; eine Sistierung nach Art. 55a StGB ist zwingend ausgeschlossen.
Unechte Konkurrenz: Konsumtion der Körperverletzung durch versuchte Tötung
- Entscheid: BGE 137 IV 113 E. 1
- Sachverhalt: Der Täter stach mit Tötungsvorsatz mehrfach auf sein Opfer ein. Das Opfer überlebte den Angriff mit schweren Schnitt- und Stichwunden. Streitig war, ob die vollendete einfache oder schwere Körperverletzung durch den Schuldspruch wegen versuchter Tötung konsumiert wird oder in echter Konkurrenz dazu steht.
- Kernaussage: Zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 ff. i.V.m. Art. 22 StGB) und einer damit einhergehenden einfachen oder schweren Körperverletzung (Art. 122 bzw. 123 StGB) besteht grundsätzlich unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz). Die versuchte Tötung konsumiert die Körperverletzung, sofern dieser keine eigenständige Bedeutung zukommt. Das eingetretene Verletzungsunrecht wird bei der Strafzumessung im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens für die versuchte Tötung angemessen berücksichtigt.
Sportverletzungen im Teamsport und Grenzen stillschweigender Einwilligung
- Entscheid: BGE 145 IV 154 E. 2.2 und BGE 134 IV 26 E. 3.2
- Sachverhalt: Bei einem Meisterschaftsspiel im Fussball bzw. Eishockey führte ein Spieler einen regelwidrigen Angriff (brutales Tackling von hinten bzw. Check gegen den Kopf) aus, der zu Frakturen und Bänderabrissen beim Gegenspieler führte.
- Kernaussage: Wer an einem reglementierten Kontaktsport teilnimmt, willigt stillschweigend nur in spieltypische Risiken und leichte, im Eifer des Gefechts unvermeidbare Regelverstösse ein. Grobe oder vorsätzliche Verletzungen von Schutzvorschriften, die elementar der Unversehrtheit der Spieler dienen (neminem laedere), sind von der Einwilligung nicht gedeckt und begründen eine Strafbarkeit nach Art. 123 oder 125 StGB.
Unteilbarkeit der Verfahrenssistierung bei Deliktsmehrheit im häuslichen Bereich
- Entscheid: BGE 143 IV 104 E. 4.4
- Sachverhalt: Der Beschuldigte beging an seiner Ehefrau in derselben Auseinandersetzung eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und eine Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz sistierte das Verfahren bezüglich der Körperverletzung, führte es aber für die Drohung weiter.
- Kernaussage: Die Sistierung und anschliessende Einstellung nach Art. 55a StGB bezweckt die Stabilisierung und Deeskalation der Paarbeziehung. Stehen mehrere im häuslichen Kontext begangene Delikte in engem Zusammenhang, darf das Verfahren nicht künstlich aufgespalten werden; eine Teilfortführung des Strafverfahrens würde den Schutzzweck von Art. 55a StGB untergraben.