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Art. 123 — Einfache Körperverletzung

Wortlaut

Art. 123 StGB (SR 311.0)

  1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 ueber die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gem. Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Qualifizierungstatbestand neu gefasst durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909).

Systematik

Art. 123 StGB stuft die einfache Koerperverletzung als Antragsdelikt ein (Abs. 1) und sieht in Abs. 2 qualitative Begehungsweisen vor, die von Amtes wegen verfolgt werden. Der Grundtatbestand schuetzt die koerperliche Integritaet und die Gesundheit (physisch wie psychisch) als Individualrechtsgueter. Die Strafdrohung betraegt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; durch das Harmonisierungsgesetz von 2021 wurde der fruehere unechte Vergehenstatbestand mit Hoechststrafe von drei Jahren beibehalten, der zweite Absatz der alten Fassung jedoch aufgehoben.

Art. 123 StGB steht im Kontext der Koerperverletzungsdelikte zwischen der schweren Koerperverletzung (Art. 122 StGB) und der Toetung (Art. 111–112 StGB) einerseits sowie der Taetlichkeit (Art. 126 StGB) andererseits. Die Abgrenzung zur Taetlichkeit ist praktisch zentral: Taetlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sind koerperliche Einwirkungen, die ueber das nach ueblichem Mass Hinnembare hinausgehen, aber weder eine Schaedigung des Koerpers noch der Gesundheit zur Folge haben (BGE 119 IV 25, E. 2). Liegt eine solche Schaedigung vor – auch eine bloesse Haarverfaerbung, Haarentfernung, Bluterguss oder Quetschung kann genuegen –, ist der Tatbestand der einfachen Koerperverletzung erfuellt.

Der Qualifizierungstatbestand des Abs. 2 greift bei besonderer Gefaehrlichkeit oder besonderer Schutzbeduerftigkeit des Opfers: Gebrauch von Gift, einer Waffe oder eines gefaehrlichen Gegenstands, Tat an einem Wehrlosen, an einer Person unter Obhut oder Fuerorgepflicht, an einem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebenspartner.

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Das Tatbestandsmerkmal in anderer Weise an Koerper oder Gesundheit schaedigen umfasst jede nicht schon von Art. 122 StGB (schwere Koerperverletzung) erfasste Einwirkung auf die koerperliche Integritaet oder die physische oder psychische Gesundheit. Geschuetzt werden koerperliche Unversehrtheit und Gesundheitszustand. Eine Schaedigung liegt vor bei:

  • Verletzungen der Koerpersubstanz (Wunden, Haematome, Frakturen);
  • Beeintraechtigung der Gesundheit, auch psychischer Natur (Krankheitszustand);
  • Hervorrufen oder Verschlimmerung eines krankhaften Zustands;
  • Verzoegerung der Heilung.

Nach der Rechtsprechung genuegt bereits ein Haematom als Ruptur von Blutgefaessen mit unterhaeutigem Erguss; ein solches ist als Koerperschaedigung zu qualifizieren, auch wenn es oberflaechlich und von geringer Bedeutung ist (BGE 119 IV 25, E. 2). Demgegenueber stellt eine blosse, voruebergehende Schmerzempfindung ohne organsubstantielle Veraenderung eine Taetlichkeit dar (Art. 126 StGB).

Subjektiver Tatbestand

Art. 123 StGB verlangt Vorsatz (Art. 18 StGB). Eventualvorsatz genuegt; die bewusste Inkaufnahme des Eintritts einer Koerperverletzung ist ausreichend (BGE 133 IV 9). Im Sportkontext ist die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlaessigkeit anhand der konkreten Umstaende vorzunehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der dem Taeter bekannten Naehe des Verletzungsrisikos (BGE 121 IV 249; BGE 134 IV 26).

Qualifizierungstatbestand (Abs. 2)

Die in Abs. 2 aufgezhaltenen Begehungsweisen fuehren zur amtswegigen Verfolgung:

  • Gift, Waffe oder gefaehrlicher Gegenstand: Der Gebrauch eines gefaehrlichen Gegenstands im Sinne der Qualifikation setzt voraus, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, die koerperliche Integritaet erheblich zu gefaehrden.
  • Wehrloses Opfer: Wehrlos ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen die schaedigende Einwirkung mit einigem Erfolgsaussicht zur Wehr zu setzen (BGE 129 IV 1, E. 3.3). Absolute Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich. Die Wehrlosigkeit muss nicht durch koerperliche oder seelische Besonderheiten bedingt sein.
  • Obhut- und Fuerorgeverhaeltnis: Der Schutz umfasst insbesondere Kinder, aber auch andere Personengruppen, die in einem Abhaengigkeitsverhaeltnis zum Taeter stehen.
  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner: Die Privilegierung des Antrags erfordernisses entfaellt bei Taeten innerhalb dieser Beziehungskonstellationen; die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen.

Einwilligung und deren Grenzen

Dogmatische Grundlagen

Die Einwilligung des Verletzten ist im schweizerischen Strafrecht als uebergesetzlicher Rechtfertigungsgrund anerkannt (BGE 100 IV 155, E. 4). Die dogmatische Einordnung ist umstritten: Teils wird die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund qualifiziert (h.M.), teils wird das Einverstaendnis als Umstand betrachtet, der den Tatbestand erst nicht erfuellt (tatbestandsausschliessendes Einverstaendnis). Das Bundesgericht verwendet die Begriffe nicht einheitlich, behandelt aber im Kontext der Koerperverletzung die Einwilligung primaer als Rechtfertigungsgrund (BGE 152 IV 1, E. 4.1.7; BGE 124 IV 258, E. 2).

Wie das Bundesgericht in seiner grundlegenden Entscheidung BGE 152 IV 1, E. 4.1.7, klarstellt, stellt sich die Problematik des Einverstaendnisses (assentiment) bei Delikten gegen ein individuelles Rechtsgut, bei dem ein Verfuegungsberechtigter existiert, der auf den Schutz seiner Partikularinteressen verzichten kann. Bei Delikten gegen kollektive Rechtsgueter kommt ein solcher Verzicht nicht in Frage.

Gueltigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung

Das Bundesgericht hat in BGE 152 IV 1, E. 4.1.7, die Voraussetzungen der Gueltigkeit von Einwilligung und Einverstaendnis zusammengefasst:

  1. Verfuegbares individuelles Rechtsgut: Das betroffene Rechtsgut muss individueller und verfuegbarer Natur sein.
  2. Einwilligungsfaehigkeit: Der Einwilligende muss urteilsfaehig (disernierungsfahig) sein.
  3. Kein Willensmangel: Die Einwilligung darf nicht durch Irrtum, Drohung oder list erschlichen sein.
  4. Aeusserung: Die Einwilligung muss in aeuesserer, erkennbarer Form erfolgen – ausdruecklich oder durch schlussige Handlung.
  5. Vorherigkeit: Die Einwilligung muss vor der Tatausfuehrung erteilt werden; eine nachtraegliche Genehmigung ist unzulaessig (BGE 124 IV 258, E. 3; BGE 100 IV 155, E. 4).
  6. Kein Widerruf: Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  7. Einhaltung von Grenzen und Bedingungen: Der Taeter muss im Rahmen der vom Verfuegungsberechtigten gezogenen Grenzen gehandelt haben und allfaellige Bedingungen beachten. Der Wille des Verfuegungsberechtigten bestimmt ausschliesslich den objektiven Umfang von Einverstaendnis und Einwilligung.

Einwilligung im medizinischen Kontext

Im medizinischen Bereich ist die Einwilligung des Patienten ein zentraler Rechtfertigungsgrund fuer koerperliche Eingriffe. Jeder aertzliche Eingriff, der in die Koerpersubstanz eingreift oder mindestens voruebergehend die koerperliche Leistungsfaehigkeit oder das koerperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeintraechtigt, erfuellt den Tatbestand der Koerperverletzung (BGE 124 IV 258, E. 2). Die Rechtfertigung kann nur durch die Einwilligung des Patienten erfolgen, die ausdruecklich oder mutmasslich erteilt sein kann (BGE 124 IV 258, E. 2; BGE 152 IV 1, E. 4.1.8). Voraussetzung ist eine ausreichende Aufklaerung ueber Diagnose, Therapie, Prognose, Alternativen, Operationsrisiken und Heilungschancen (BGE 152 IV 1, E. 4.1.8).

In der Strafverfahren obliegt der Anklage der Beweis einer Verletzung der Aufklaerungspflicht; dem Angeklagten obliegt der Beweis des Einwilligung als objektiver Rechtfertigungsgrund, wobei er sich durch Glaubhaftmachung begnuegen kann (BGE 152 IV 1, E. 4.1.8).

Stillsschweigende Einwilligung im Sport

Im Sportkontext wird die stillsschweigende Einwilligung (Einverstaendnis) in das verletzungsrelevante Risiko praesentiert. Das akzeptierte Verhalten und die Sorgfaltspflicht des Taeters bestimmen sich nach den anwendbaren Spielregeln und dem Grundsatz neminem laedere. Wird eine dem Schutz der Spieler dienende Regel vorsaetzlich oder grob verletzt, kann eine stillsschweigende Einwilligung in das damit verbundene Verletzungsrisiko nicht angenommen werden (BGE 145 IV 154, E. 2.2; BGE 134 IV 26, E. 3.2.4; BGE 121 IV 249, E. 3 u. 4; BGE 109 IV 102, E. 2). Je schwerer eine Regelverstoessung wiegt, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden (BGE 152 IV 1, E. 4.1.9; BGE 145 IV 154, E. 2.2).

Sadomasochistische Praktiken

Grundsaetzliche Fragen

Die Frage der Einwilligung bei sadomasochistischen Praktiken hat das Bundesgericht in mehreren Leitentscheiden befasst. Dogmatisch zentral ist die Frage, ob die Einwilligung in Koerperverletzungen im Rahmen sadomasochistischer Praktiken als Rechtfertigungsgrund wirken kann oder ob sie sittenwidrig und damit unwirksam ist.

Wehrlosigkeit im Sadomasochismuskontext

Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 1, E. 3.3, festgehalten, dass der “Sklave” eines sadomasochistischen Sexspiels unter bestimmten Umstaenden als wehrlos im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB gelten kann. Dies fuehrt zur amtswegigen Verfolgung. Massgeblich ist allein, ob die betroffene Person in die ihr vorsaetzlich zugefuegte einfache Koerperverletzung eingewilligt hat. Wer eine Person, die sich freiwillig hat fesseln lassen, vorsaetzlich in einfacher Weise verletzt, ohne dass der Betroffene in diese Verletzung eingewilligt haette, kann sich ohne Weiteres nach Art. 123 Abs. 2 StGB strafbar machen (BGE 129 IV 1, E. 3.3; BGE 152 IV 1, E. 4.1.10).

BGE 152 IV 1 – Grundsatzentscheid zu sadomasochistischen Praktiken und Einwilligung

In seiner Entscheidung BGE 152 IV 1 hat das Bundesgericht umfassend Stellung genommen zu den Gueltigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung im Kontext sadomasochistischer Praktiken. Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit Anklagen wegen einfacher Koerperverletzung (Art. 123 StGB), sexueller Noetigung und Vergewaltigung.

Zentrale Aussagen:

  • Keine pauschale Einwilligung: Die Akzeptanz sexueller Beziehungen – einschliesslich sadomasochistischer Praktiken – zu einem bestimmten Zeitpunkt erlaubt keine praesumtive Einwilligung in kuengtige sexuelle Beziehungen oder in die Art der Praaktiken (BGE 152 IV 1, E. 4.5).

  • Einwilligung erfordert klare aeussere Manifestation: Die Einwilligung muss in ausdruecklicher Form oder durch schlussige Handlung geaeussert werden. Allein aus vergangenen Nachrichten oder frueheren Einverstaendnissen kann kein blanc-seing abgeleitet werden (BGE 152 IV 1, E. 4.6.2).

  • Bedingungen sind einzuhalten: Hat die einwilligende Person Bedingungen gestellt – etwa die vorherige Information ueber geplante Praktiken (“on peut tout faire. Il faut juste que je sache”) –, so muss der Taeter diese Bedingungen beachten, damit die Einwilligung gueltig ist (BGE 152 IV 1, E. 4.6.2).

  • Keine praesumtive Einwilligung im SM-Kontext: Anders als im medizinischen Bereich (mutmassliche Einwilligung) oder im Sportbereich (stillsschweigende Einwilligung in spieltypische Risiken) kommt im sadomasochistischen Kontext eine mutmassliche Einwilligung nicht in Betracht. Es gab keine klare Vereinbarung ueber die Aufnahme in ein sexuelles Rollenspiel und keine aufgestellten Regeln (BGE 152 IV 1, E. 4.6.2).

  • Safe Word allein genuegt nicht: Die blosse Existenz eines Safe Words vermag eine Einwilligung nicht zu ersetzen, wenn die Partnerinnen keine eindeutige Vereinbarung ueber die Aufnahme in ein sadomasochistisches Rollenspiel getroffen haben und das Safe Word nie praktiziert wurde (BGE 152 IV 1, E. 4.6.2).

  • Hoehere Anforderungen bei koerperlicher Integritaet: Im Rahmen sexueller Praktiken, bei denen der sexuelle Aspekt untrennbar mit Eingriffen in die koerperliche Integritaet verbunden ist und der Akt durch physische Unterwerfung ausgefuehrt wird, ist die Einwilligung an der Rechtsprechung zur Koerperverletzung zu messen. Die Anforderungen an die aeussere Manifestation der Einwilligung steigen mit der Gefaehrlichkeit und Intensitaet der Praktiken (BGE 152 IV 1, E. 4.6.2).

  • Eventualvorsatz bei fehlender Einwilligung: Der Taeter, der sich im Rahmen sadomasochistischer Praktiken nicht der Einwilligung seiner Partnerin vergewissert, zieht die Moeglichkeit in Betracht und nimmt in Kauf, dass keine Einwilligung vorliegt. Er findet sich damit ab, sodass er mit Eventualvorsatz handelt (BGE 152 IV 1, E. 4.5–4.6.2).

Verhaeltnis zur Sittenwidrigkeit

Im Gegensatz zum deutschen Recht (vgl. § 228 StGB-DE), das die Einwilligung in Koerperverletzung bei Sittenwidrigkeit der Tat ausschliesst, kennt das schweizerische StGB keine ausdrueckliche Sittenwidrigkeitsklausel im Koerperverletzungstatbestand. Die Rechtsprechung lehnt eine generelle Sittenwidrigkeitsschranke fuer die Einwilligung bei Koerperverletzung nicht ausdruecklich ab, setzt jedoch qualitative Grenzen durch die Anforderungen an die Gueltigkeit der Einwilligung (Urteilsfaehigkeit, Freiwilligkeit, Bestimmtheit, aeussere Manifestation). Im Ergebnis fuehren die strengen Gueltigkeitsanforderungen – insbesondere bei sadomasochistischen Praktiken – zu einer faktischen Einschraenkung der einwilligungsbasierten Rechtfertigung, ohne dass es eines ausdruecklichen Sittenwidrigkeitsverbots beduerfte.

Verhaeltnis zu Art. 111/112 StGB und Art. 122 StGB

Art. 123 StGB steht in einem Stuufenverhaeltnis zu den Toetungsdelikten (Art. 111 StGB [vorsaetzliche Toetung], Art. 112 StGB [Mord]) und zur schweren Koerperverletzung (Art. 122 StGB). Ist die Tat geeignet, eine schwere Koerperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen, geht die schwerere Sondernorm vor.

Konkurrenzregel: Versuchte Toetung und Koerperverletzung stehen zueinander in echter Konkurrenz (Art. 68 StGB); die Strafen werden kumuliert. Die versuchte Toetung schliesst die Verurteilung wegen Koerperverletzung jedoch nicht aus, sondern konsumiert diese tatbestandsmaessig nicht (BGE 137 IV 113, E. 1).

HIV-Uebertragung: Die Uebertragung des HI-Virus durch ungeschuetzten Geschlechtsverkehr erfuellt angesichts der medizinischen Behandlungsfortschritte nicht mehr zwingend den Tatbestand der schweren Koerperverletzung, sondern kann als einfache Koerperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB qualifiziert werden (BGE 139 IV 214). Frueher wurde die HIV-Infektion als lebensgefaehrlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB eingestuft (BGE 125 IV 242).

Leitentscheide

EntscheidungJahrKernsatz
BGE 152 IV 12025Sadomasochistische Praktiken: Gueltigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung; kein blanc-seing; Eventualvorsatz bei fehlender Vergewisserung
BGE 129 IV 12002Wehrlosigkeit im Sadomasochismuskontext; Einwilligung als Massstab
BGE 145 IV 1542019Fahrlaessige Koerperverletzung im Fussball; neminem laedere; stillsschweigende Einwilligung
BGE 139 IV 2142013HIV-Uebertragung als einfache Koerperverletzung bei Behandlungsfortschritten
BGE 134 IV 262007Eishockey: Spielregeln und stillsschweigende Einwilligung; Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlaessigkeit
BGE 125 IV 2421999HIV-Infektion als schwere Koerperverletzung (vor medizinischen Fortschritten)
BGE 124 IV 2581998Aerztlicher Eingriff als Koerperverletzung; Einwilligung als Rechtfertigungsgrund
BGE 121 IV 2491995Eishockey: Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlaessigkeit; stillsschweigende Einwilligung
BGE 119 IV 251993Abgrenzung einfache Koerperverletzung – Taetlichkeit
BGE 114 IV 1001988Fahrlaessige Toetung bei Sexspielen mit Strangulation (Vorfall zu BGE 129 IV 1)
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