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Art. 123 StGB — Einfache Körperverletzung

Gesetzeswortlaut

Zweites Buch: Besondere BestimmungenErster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben3. Körperverletzung.Einfache Körperverletzung

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

…175 176

2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177

wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,

wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,

wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,178

wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,179

wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180

174Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

175 Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

176 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

177 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

179 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

180 Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Januar 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Der frühere Strafmilderungsgrund für leichte Fälle (Abs. 1 Satz 2 aStGB bzw. Abs. 2 aF) wurde durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung seit 1. Juli 2023 aufgehoben (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Die Qualifikationen der häuslichen Gewalt in Ziff. 2 Abs. 3 und 5 wurden durch BG vom 3. Oktober 2003 eingefügt (in Kraft seit 1. April 2004; AS 2004 1403; BBl 2003 1909), diejenige der eingetragenen Partnerschaft (Abs. 4) durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Überblick und Bedeutung

Art. 123 StGB schützt die physische und psychische Integrität sowie das körperliche Wohlbefinden des Menschen. Die Norm fungiert im System des Dreizehnten Titels («Straftaten gegen Leib und Leben») als zentraler Auffangtatbestand: Sie erfasst alle vorsätzlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität oder Gesundheit, die das Mass blosser Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) überschreiten, ohne indessen die Schwelle der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder der Tötungsdelikte (Art. 111 ff. StGB) zu erreichen. Während der Grundtatbestand von Ziff. 1 als Antragsdelikt ausgestaltet ist, ordnet Ziff. 2 bei erhöhter Gefährlichkeit des Tatmittels (Gift, Waffe, gefährlicher Gegenstand), besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers (Wehrlose, Obhutspersonen) oder im Nahbereich partnerschaftlicher Gewalt (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner) die Verfolgung von Amtes wegen an.

Das folgende Prüfschema ordnet die Tatbestandsmerkmale in der logischen Prüfungsreihenfolge; es bildet zugleich die Gliederung der nachfolgenden Kommentierung:

Prüfschritt / TatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageBeweislast & BeweismassPraktischer KernstreitpunktAbschnitt
1. Objektiver Grundtatbestand: Schädigung an Körper oder GesundheitArt. 123 Ziff. 1 StGBStrafverfolgungsbehörde; Regelbeweismass der vollen ÜberzeugungAbgrenzung zur Tätlichkeit (Art. 126 StGB) bei Bagatellhämatomen, Schürfungen, Rötungen sowie psychischen Traumata (PTBS, Kahlrasur)Abschnitt A
2. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung und LebensgefährdungArt. 122 StGB vs. Art. 123 StGB / Art. 129 StGBStrafverfolgungsbehörde; volle ÜberzeugungStrangulation ohne bleibende Folgen: Erfolgsdelikt vs. Gefährdungstatbestand; dauerhafter, aber leichter Funktionsausfall (geteilter Harnstrahl)Abschnitt B
3. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und EventualvorsatzArt. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 123 StGBStrafverfolgungsbehörde; Beweis aus äusseren IndizienAbgrenzung Eventualvorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit (Art. 125 StGB) bei Schlägen, Tritten und sportlichen RegelverstössenAbschnitt C
4. Qualifikation: Gift, Waffe oder gefährlicher GegenstandArt. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGBStrafverfolgungsbehörde; volle ÜberzeugungKonkrete Verwendungsart: Faustfeuerwaffen, Messer, Biergläser, Stuhlbeine, Stahlkappenstiefel vs. normale Turnschuhe und FaustschlägeAbschnitt D
5. Qualifikation: Wehrlose und SchutzbefohleneArt. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGBStrafverfolgungsbehörde; volle ÜberzeugungBegriff der Wehrlosigkeit: Überraschungsangriff, gefesselter Zustand im Sadomasochismus vs. eigenverantwortliche BewegungAbschnitt E
6. Qualifikation: Häusliche Gewalt (Ehegatten, Partnerschaft, Konkubinat)Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5 StGBStrafverfolgungsbehörde; volle ÜberzeugungEinjährige Nachwirkungsfrist; gemeinsamer Haushalt auf unbestimmte Zeit; Sistierung und Einstellung nach Art. 55a StGBAbschnitt F
7. Rechtfertigungsgründe: Einwilligung und deren SchrankenÜbergesetzlicher Rechtfertigungsgrund / Art. 14 StGBStrafverfolgungsbehörde beweist Fehlen; Beschuldigter macht Vorliegen glaubhaftSadomasochistische Praktiken (BGE 152 IV 1: kein Blanc-seing); Sportverletzungen (neminem laedere); Heileingriffe (BGE 124 IV 258)Abschnitt G
8. Konkurrenzen und formelle VerfolgungsvoraussetzungenArt. 30 ff. StGB, Art. 55a StGBPrüfung von Amtes wegen (Prozessvoraussetzung)Verwirkung der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB); echte Konkurrenz zu versuchter Tötung und Art. 129 StGBAbschnitt H

Zentrale Leitentscheide im wörtlichen Zitat

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Konturen von Art. 123 StGB namentlich in folgenden Grundsatzentscheiden geprägt:

«Ein Hämatom als Ruptur von Blutgefässen mit unterhäutigem Erguss ist als Körperschädigung zu qualifizieren, selbst wenn es oberflächlich und von geringer Bedeutung ist. […] Un hématome, résultant de la rupture de vaisseaux sanguins, qui laisse normalement des traces pendant plusieurs jours, doit être qualifié de lésion corporelle.»

— BGE 119 IV 25 E. 2a

«Die Eigenschaft, ein ‘gefährliches Werkzeug’ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu sein, kommt nach allgemeiner Auffassung demnach einem Gegenstand nicht von sich aus zu. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verwendungsart die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gemäss Art. 122 Ziff. 1 StGB herbeiführt.»

— BGE 101 IV 285 E. 1

«Sous l’angle de l’assentiment, l’acceptation – à un certain moment – de relations sexuelles quelle que soit leur nature notamment de type sadomasochiste (qui comprend des atteintes à l’intégrité corporelle) ne permet pas de présumer un quelconque assentiment concernant des relations sexuelles à venir, pas plus que le type de rapport qui pourrait être pratiqué. Il en va de même pour le consentement à des lésions corporelles simples, qui ne saurait perdurer au-delà de celles dûment consenties et ne permet nullement de supputer un consentement tacite à de futures lésions.»

— BGE 152 IV 1 E. 4.5


Kommentierung

A. Objektiver Grundtatbestand: Schädigung an Körper oder Gesundheit (Abs. 1)

Das Tatbestandsmerkmal der Schädigung an Körper oder Gesundheit erfordert einen Eingriff in die körperliche Substanz oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit, die über eine bloss vorübergehende, unbedeutende Störung des Wohlbefindens hinausgeht und Krankheitswert erreicht oder Spuren hinterlässt. Die Strafverfolgungsbehörde trägt die Beweislast für den Eintritt und die Kausalität des Verletzungserfolgs nach dem Beweismass der vollen richterlichen Überzeugung.

1. Verletzungen der Körpersubstanz und das Kriterium der Gewebsläsion

Nach der bundesgerichtlichen Leitlinie genügt für eine Körperschädigung jede Verletzung der anatomischen Integrität, namentlich Wunden, Frakturen, Knorpelverletzungen, Gelenkverstauchungen sowie Blutunterlaufungen:

  • Faustschlag mit Hämatombildung: In einem Streit in Orbe warf M. dem C. vor, er halte ihn für einen Zuhälter («ça ne m’étonnerait pas que vous soyez un proxénète»), und forderte ihn auf, die Wohnung des Sohnes zu verlassen. C. trat vor das Haus und schlug M. mit der Faust ins Gesicht. M. erlitt ein Hämatom unter dem linken Auge mit Druckschmerzen am Jochbein sowie Nacken- und Steissbeinschmerzen. Das Bundesgericht hielt fest, dass durch den Schlag Blutgefässe zerrissen wurden und ein subkutaner Erguss entstand. Weil ein Hämatom erfahrungsgemäss über mehrere Tage sichtbare Spuren hinterlässt, bejahte das Gericht eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB und verwarf die Annahme einer blossen Tätlichkeit (BGE 119 IV 25 E. 2a).

2. Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit

Art. 123 StGB schützt nicht nur den Körper, sondern ausdrücklich auch die mentale und emotionale Gesundheit. Eine psychische Schädigung erfüllt den Tatbestand, wenn sie von einer gewissen Dauer und Intensität ist und das seelische Wohlbefinden nach objektivem Massstab schwer beeinträchtigt:

  • Strafweise Kahlrasur einer Jugendlichen: Ein Vater schnitt seiner 13,5-jährigen Tochter, die mehrfach von zu Hause ausgerissen war, geraucht und getrunken hatte, zweimal zur Strafe die Haare vollständig bis auf die Kopfhaut ab (Tonsur totale), beim zweiten Mal, nachdem er sie minutenlang an ihr Bett gefesselt hatte. Die Tochter reagierte mit schweren Verzweiflungsausbrüchen, trank Seifenwasser und drohte mit einem Sprung aus dem Fenster. Das Bundesgericht erkannte auf einfache Körperverletzung: Die Haare sind Teil des menschlichen Körpers; der vollständige Verlust der Kopfbehaarung griff gravierend in die Integrität ein und löste bei der Jugendlichen erhebliche, dauerhafte psychische Leiden und soziale Demütigung aus (BGE 134 IV 189 E. 1.4 und 1.5).

3. Zweiseitige Grenzkasuistik: Einfache Körperverletzung vs. Tätlichkeit (Art. 126 StGB)

Die Praxis zieht die Trennlinie zwischen Art. 123 StGB (Vergehen) und Art. 126 StGB (Übertretung) anhand der Intensität der Einwirkung, der Schmerzhaftigkeit und der Dauerhaftigkeit der sichtbaren Folgen:

  • Als einfache Körperverletzung bejaht (Art. 123 StGB):
  • Als blosse Tätlichkeit gewürdigt (Art. 126 StGB):
    • Schlag ins Gesicht, der lediglich eine oberflächliche Nasenschramme und eine leichte Prellung ohne anhaltende Störung verursachte (BGE 72 IV 21).
    • Schlag auf den Arm mit blossem Druckschmerz am Kiefer ohne anatomische Gewebsveränderung (BGE 107 IV 40 E. 5d).
    • Heftiges Wegstossen einer Verkäuferin mit beiden Händen gegen WC-Papierstapel bei der Flucht nach einem Ladendiebstahl ohne jede Verletzung (Appellationsgericht BS SB.2022.19 E. 4.4).
    • Ohrfeige eines Vaters gegen einen Jugendlichen mit Rötung der Backe und Halskontusion ohne Notwendigkeit medikamentöser Nachbehandlung (Obergericht ZH UE130035 vom 16.04.2013 E. 2).

4. Offenlegung der Judikaturdivergenz: Die Hämatom-Praxis

Zwischen der abstrakten Formel des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichtspraxis besteht eine unübersehbare Divergenz:

Während das Bundesgericht in BGE 119 IV 25 kategorisch festhielt, jede Ruptur von Blutgefässen mit unterhäutigem Erguss (Hämatom) stelle begrifflich eine Körperschädigung dar, verweigern kantonale Instanzen bei oberflächlichen Blutergüssen regelmässig den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung: So stufte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden einen Faustschlag eines Ehemanns, der bei seiner Frau ein tennisballgrosses, blaurotes Hämatom unter dem Auge mit Schädelprellung verursachte, ausdrücklich als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB herab. Das Gericht begründete dies damit, dass Sehkraft und Kieferfunktion intakt geblieben waren und der zweiwöchige Arbeitsausfall der als Ärztin tätigen Privatklägerin nicht auf physischer Arbeitsunfähigkeit, sondern auf kosmetischer Scham vor ihren Patienten beruhte (OG AR OG O1S 19 2 vom 22.10.2019 E. 2.1.6.6, publ. in AR GVP 2019 Nr. 3762). Diese kantonale Praxis korrigiert die formale Strenge des Bundesgerichts über den Sachrichterspielraum.

Fallkonstellation / VerletzungsbildGerichtliche BeurteilungEntscheid
Faustschlag ins Gesicht; suborbitales Hämatom, tagelange VerfärbungEinfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1)BGE 119 IV 25 E. 2a
Faustschlag ins Gesicht; tennisballgrosses Hämatom, aber rein kosmetische Scham ohne FunktionsausfallHerabgestuft auf Tätlichkeit (Art. 126 Ziff. 1)OG AR OG O1S 19 2 E. 2.1.6.6
Ohrfeige im Affekt; Rötung, Schwellung über Wange/Jochbein, Schürfmarke am Hals, keine NachbehandlungTätlichkeit (Art. 126 Ziff. 1); Einstellung Art. 123 geschütztOG ZH UE130035 E. 2
Zweifache Kahlrasur einer Jugendlichen mit massiver seelischer ErschütterungEinfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1)BGE 134 IV 189 E. 1.5

Leitsatz. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der physischen oder psychischen Gesundheit voraus, die über eine bloss vorübergehende, harmlose Einbusse des Wohlbefindens hinausgeht; oberflächliche Hämatome ohne funktionelle Beeinträchtigung können nach kantonalem tatrichterlichem Ermessen als blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) gewürdigt werden.


B. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Art. 129 StGB

Die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB verlangt als Erfolgsdelikt eine lebensgefährliche Verletzung (Abs. 1), die Verstümmelung oder dauernde Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds (Abs. 2) oder eine sonstige schwere Schädigung (Abs. 3). Liegt die Lebensgefahr nicht im eingetretenen Verletzungserfolg, sondern ausschliesslich in der Gefährlichkeit der Tathandlung, scheidet Art. 122 StGB aus.

1. Das Erfordernis des lebensgefährlichen Verletzungserfolgs

In BGE 124 IV 53 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Art. 122 und Art. 129 StGB:

  • Strangulation einer ehemaligen Partnerin: V. drang mit Arbeitshandschuhen in die Wohnung seiner früheren Freundin F. in Morges ein, warf sie rücklings zu Boden, setzte sich rittlings auf ihren Brustkorb und würgte sie mit beiden Händen mit voller Wucht am Hals, während er ein Knie in ihren Bauch rammte. F. geriet in akute Atemnot und Todesangst, konnte sich jedoch nach verzweifelter Gegenwehr befreien. Ein Rechtsmediziner stellte Strangulationsspuren, Schürfungen und Lippenkontusionen fest. Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung auf: Art. 122 Abs. 1 StGB verlangt, dass die Verletzung selbst unmittelbar lebensgefährlich ist. Würgen ohne bleibende schwere Organläsionen stellt keine schwere Körperverletzung dar; der Täter erfüllt stattdessen eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) in echter Idealkonkurrenz zur Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) (BGE 124 IV 53 E. 2).

2. Unerhebliche funktionelle Beeinträchtigungen wichtiger Organe

Ein wichtiges Organ ist im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB nur dann unbrauchbar gemacht, wenn es in seinen elementaren biologischen Grundfunktionen empfindlich und dauerhaft gestört ist:

  • Zweigeteilter Harnstrahl nach Piercingabriss: Im Rahmen einer sadomasochistischen Sitzung wurde einem Kunden ein 2,8 cm grosser Penis-Piercingring ausgerissen, woraufhin sein Harnstrahl dauerhaft gefächert und zweigeteilt blieb. Das Bundesgericht verneinte eine schwere Körperverletzung: Da die urinale Ausscheidung und die Zeugungs- bzw. Erektionsfähigkeit erhalten blieben, lag lediglich eine leichte Funktionsstörung vor, die unter Art. 123 StGB fällt (BGE 129 IV 1 E. 3.2).

Leitsatz. Art. 122 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die zugefügte Körperverletzung als solche unmittelbar lebensgefährlich ist; rührt die Lebensgefahr allein aus der Gefährlichkeit der Tathandlung (etwa einem Würgen am Hals), liegt eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vor.


C. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Eventualvorsatz

Art. 123 StGB verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügt Eventualvorsatz: Der Täter muss den Eintritt des Erfolgs für möglich halten und ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nehmen bzw. sich mit ihm abfinden.

1. Indizienbeweis des Eventualvorsatzes bei Gewalthandlungen

Da innere Tatsachen dem direkten Beweis unzugänglich sind, schliessen die Gerichte aus den äusseren Tatumständen auf den Vorsatz. Massgebend sind die Wucht der Einwirkung, die Verletzungsempfindlichkeit der anvisierten Körperstelle und die Vorerfahrung des Täters:

  • Wuchtige Schläge und Kampfsportausbildung: Bei massiven Faustschlägen oder Tritten gegen den Kopf nimmt der Täter das Entstehen von Hämatomen, Platzwunden oder Gehirnerschütterungen regelmässig in Kauf. Wer über Kampfsportkenntnisse verfügt, kennt das Verletzungsrisiko gezielter Schläge besonders genau, weshalb bewusste Fahrlässigkeit regelmässig ausscheidet (BGer 6P.232/2006 vom 05.07.2007 E. 3.2).
  • Abgrenzung im Sport: Bei Sportunfällen unterscheidet die Praxis zwischen spieltypischem Risiko und Eventualvorsatz: Verletzt ein Spieler eine Sicherheitsnorm vorsätzlich oder krass rücksichtslos, schliesst die Rechtsprechung aus der hohen Risikonähe auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 121 IV 249 E. 3).

Leitsatz. Der Eventualvorsatz bezüglich einer einfachen Körperverletzung ist gegeben, wenn der Täter die erhebliche Verletzungsgefahr seines Angriffs (insbesondere gegen Kopf oder Gesicht) erkennt und gleichwohl handelt, ohne auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen zu dürfen.


D. Qualifikationstatbestände (Abs. 2): Verfolgung von Amtes wegen

Art. 123 Ziff. 2 StGB wandelt das Antragsdelikt in ein Offizialdelikt um, ohne den Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zu erhöhen.

1. Gift, Waffe oder gefährlicher Gegenstand (Ziff. 2 Abs. 1)

Als gefährlicher Gegenstand gilt jeder feste oder flüssige Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen (BGE 101 IV 285 E. 1).

  • Das geschleuderte Bierglas: Im Restaurant «Spalenbrunnen» in Basel verweigerte eine Buffethilfe einem angetrunkenen Gast kurz nach Mitternacht weiteren Alkohol. Der Gast schleuderte daraufhin ein Halbliter-Bierglas («Bierrugeliglas») aus vier Metern Entfernung gezielt gegen ihren Kopf. Die Frau wich aus, das Glas zerschellte 20 cm neben ihrem Kopf an der Wand. Das Bundesgericht bejahte die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand: Zwar ist ein Trinkglas kein Handwerkzeug im technischen Sinn, doch führte die konkrete Verwendung gegen den ungeschützten Kopf die Gefahr schwerer Schnitt- und Schädelverletzungen herbei (BGE 101 IV 285 E. 1).
  • Das Stuhlbein als Schlagwaffe: Bei einem Streit um Geldschulden in einer Wohnung schlug der Täter seinem Kontrahenten mit dem abgebrochenen Bein eines Holzstuhls zwei- bis dreimal auf den Kopf und verursachte eine fünf Zentimeter lange Kopfplatzwunde. Das Appellationsgericht Basel-Stadt qualifizierte das Stuhlbein als gefährlichen Gegenstand, weil mehrfache wuchtige Schläge auf den Schädel das Potential schwerer Hirn- und Knochenverletzungen in sich bergen (Appellationsgericht BS SB.2022.19 E. 7.5.1).
  • Stahlkappenstiefel als Kampfmittel: Zwei Angehörige der rechtsextremen Szene traktierten in Luzern Passanten mit Springerstiefeln, die mit Stahlkappen verstärkt waren. Das Bundesgericht bestätigte, dass derart massives, wuchtig gegen Kopf und Rumpf eingesetztes Schuhwerk als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren ist (BGer 6P.232/2006 vom 05.07.2007 E. 3.2).

2. Zweiseitige Grenzkasuistik: Gefährlicher Gegenstand bejaht vs. verneint

Gegenstand / TatmittelKonkrete VerwendungsartQualifikation als gefährlicher GegenstandEntscheid
Bierglas (0,5 Liter)Gezielt aus vier Metern gegen den Kopf geschleudertBejaht (Gefahr schwerer Schädel- und Schnittwunden)BGE 101 IV 285
HolzstuhlbeinMehrfache Schläge auf den Kopf des am Boden LiegendenBejaht (Gefahr von Schädelfrakturen)Appellationsgericht BS SB.2022.19
Springerstiefel mit StahlkappenWuchtige Tritte gegen Gesicht und Bauch wehrloser OpferBejaht (Einsatz als Kampfmittel)BGer 6P.232/2006
Pfefferspray / ReizstoffGezieltes Versprühen aus kurzer Distanz direkt in die AugenBejaht (Gefahr von Hornhautschädigung)Appellationsgericht BS SB.2021.54
Turnschuhe / SneakerTritt im Rahmen einer Rauferei gegen die BeineVerneint (übliche Fussbekleidung ohne besondere Verstärkung)Obergericht ZH SB230206
Schwerer Meissel (60 cm)Leichter Schlag auf den Hinterkopf ohne nennenswerte WuchtVerneint (Art der Verwendung begründete keine schwere Gefahr)BGE 101 IV 120

Leitsatz. Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn er nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB herbeizuführen; dies trifft auf geschleuderte Gläser, Stuhlbeine und stahlkappenverstärkte Stiefel bei Tritten gegen den Kopf zu, nicht jedoch auf gewöhnliche Turnschuhe.


E. Qualifikation: Tat an Wehrlosen oder Schutzbefohlenen (Abs. 2 Abs. 2)

Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, wer infolge physischer oder psychischer Umstände ausserstande ist, sich gegen die schädigende Einwirkung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen oder ihr auszuweichen (BGE 129 IV 1 E. 3.3; BGE 85 IV 125 E. 4b). Absolute Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich.

  • Sadomasochistische Knebelung und Wehrlosigkeit: Wer sich im Rahmen von BDSM-Praktiken freiwillig fesseln lässt, begibt sich in einen wehrlosen Zustand. Wird die gefesselte Person ohne ihre Einwilligung vorsätzlich verletzt, greift der Offizialtatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Steht die verletzte Person hingegen auf blosse verbale Aufforderung hin eigenmächtig auf und reisst sich dadurch einen Piercingring aus, fehlt es an der Wehrlosigkeit, da die verletzende Bewegung im eigenen Willens- und Herrschaftsbereich lag (BGE 129 IV 1 E. 3.3).
  • Obhut und Fürsorge: Schutzbefohlene sind Personen, für deren Lebensführung oder Betreuung der Täter rechtlich oder tatsächlich verantwortlich ist (Kinder, Pflegebedürftige, Zöglinge; vgl. BGE 134 IV 189).

Leitsatz. Wehrlosigkeit gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sich das Opfer dem Angriff nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg widersetzen kann; eine gefesselte Person im BDSM-Kontext ist wehrlos, nicht jedoch, wer eine verletzende Handlung auf verbale Aufforderung hin physisch selbst ausführt.


F. Qualifikation: Häusliche Gewalt in Ehe, Partnerschaft und Konkubinat (Abs. 2 Abs. 3–5)

Mit der Revision von 2003 erklärte der Bundesgesetzgeber Körperverletzungen in engen partnerschaftlichen Beziehungen zu Offizialdelikten, um das Opfer vom Druck der Täterseite zur Antragsrücknahme zu entlasten (BBl 2003 1909).

1. Voraussetzungen der Partnertatbestände

  • Ehegatten und eingetragene Partner: Erfasst sind Taten während bestehender Ehe bzw. Partnerschaft sowie Taten bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung oder Auflösung.
  • Lebenspartner (Konkubinat): Vorausgesetzt wird, dass die Partner auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Ein blosser Besuchs- oder Ferienaufenthalt genügt nicht; erforderlich ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

2. Das Zusammenspiel mit Art. 55a StGB

Um die Deeskalation zu fördern und dem geäusserten Willen des Opfers Rechnung zu tragen, ermöglicht Art. 55a StGB die vorläufige Sistierung und spätere Einstellung des Strafverfahrens bei häuslicher Gewalt:

  • Strikter Ausschluss bei gefährlichem Gegenstand: Nach gefestigter Praxis kann ein Verfahren wegen Art. 123 Ziff. 2 StGB nur dann gestützt auf Art. 55a StGB sistiert werden, wenn die Verfolgung ausschliesslich wegen der partnerschaftlichen Beziehung von Amtes wegen erfolgt (Ziff. 2 Abs. 3–5). Wurde die Tat hingegen zugleich mit einem gefährlichen Gegenstand begangen (Ziff. 2 Abs. 1), ist eine Sistierung nach Art. 55a StGB gesetzlich ausgeschlossen (Obergericht SH 51/2016/21 vom 10.02.2021 E. 2).
  • Ermessen der Strafbehörde: Art. 55a StGB räumt der Staatsanwaltschaft ein Ermessen ein («kann»). Trotz des Sistierungsgesuchs des Opfers darf die Sistierung verweigert werden, wenn Wiederholungsgefahr oder Anzeichen einer Druckausübung durch den Täter bestehen (BGE 143 IV 104 E. 4.4).

Leitsatz. Die amtliche Verfolgung häuslicher Körperverletzungen (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5 StGB) kann nach Art. 55a StGB vorläufig eingestellt werden; dieser Weg ist jedoch zwingend verschlossen, wenn die Tat zugleich unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstands begangen wurde.


G. Rechtfertigungsgründe: Einwilligung und deren Schranken

Die Einwilligung des Verletzten ist im schweizerischen Strafrecht als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund anerkannt (BGE 100 IV 155 E. 4). Bei Delikten gegen Individualrechtsgüter wie Art. 123 StGB schliesst eine rechtsgültige Einwilligung die Rechtswidrigkeit aus.

1. Allgemeine Gültigkeitserfordernisse

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus:

  1. Verfügbarkeit des Rechtsguts (in einfache Körperverletzungen kann eingewilligt werden; in schwere Körperverletzungen nach Art. 122 StGB nur bei überwiegendem Grund);
  2. Urteilsfähigkeit der einwilligenden Person;
  3. Freiheit von Willensmängeln (kein Irrtum, keine Täuschung, kein Zwang);
  4. Vorherige und nach aussen erkennbare Kundgabe (ausdrücklich oder konkludent; BGE 124 IV 258 E. 3);
  5. Einhaltung der vom Einwilligenden gesetzten Bedingungen und Grenzen (BGE 152 IV 1 E. 4.1.7). Nachträgliche Genehmigungen sind rechtlich wirkungslos.

2. Sadomasochistische Praktiken (BDSM) und der Grundsatzentscheid BGE 152 IV 1

Im BDSM-Bereich hat das Bundesgericht mit dem Grundsatzurteil BGE 152 IV 1 die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung und den Vorsatz präzisiert:

  • Übergriff nach monatelanger Kontaktpause: A. und B. hatten im Juni 2021 an zwei Abenden einvernehmliche BDSM-Beziehungen gepflegt. B. hatte damals signalisiert, dass grundsätzlich alles möglich sei, sie aber vorher informiert werden wolle («on peut tout faire. Il faut juste que je sache»). Nach fast sechsmonatiger Kontaktpause besuchte der angetrunkene A. im Dezember 2021 B. in deren Wohnung. Im Verlauf des Abends zwang A. die Partnerin zu tiefen Oralpenetrationen, schlug ihr mit der flachen Hand und der Faust wie mit einem Hammer auf den Kopf, tauchte ihren Kopf in die Toilettenschüssel, würgte sie mit den Beinen und drückte ihren Brustkorb ab. B. erbrach mehrfach und erlitt ein Wangenhämatom. Die kantonale Vorinstanz hatte A. freigesprochen, weil B. vorab per Nachricht sexuelles Interesse bekundet und kein «Safe Word» verwendet hatte.
  • Die Weichenstellung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den Freispruch auf und verurteilte A. wegen Art. 123 Ziff. 1 StGB:
    1. Kein Blanc-seing: Eine frühere Zustimmung zu BDSM-Praktiken begründet keine Vermutung für ein Einverständnis in spätere Akte oder neue Praktiken.
    2. Bedingungstreue: Die Bedingung, vorher informiert zu werden, war nicht eingehalten worden.
    3. Kein Ersatz durch Safe Word: Die blosse theoretische Existenz eines Safe Words ersetzt nicht die Vereinbarung über den Eintritt in ein Rollenspiel. Hatte das Opfer nicht eingewilligt, kann ihm das Nicht-Rufen des Safe Words nicht vorgehalten werden.
    4. Eventualvorsatz durch Gleichgültigkeit: Wer sich vor Beginn gefährlicher Praktiken nicht der aktuellen Zustimmung vergewissert, nimmt das Fehlen der Einwilligung bewusst in Kauf und handelt eventualvorsätzlich (BGE 152 IV 1 E. 4.5–4.6.2).

3. Stillschweigende Einwilligung im Sport

Sportler willigen mit ihrer Teilnahme stillschweigend in diejenigen Verletzungsrisiken ein, die dem jeweiligen Sport immanent sind. Der Massstab bestimmt sich nach den Spielregeln und dem Grundsatz neminem laedere:

  • Grobes Foulspiel durchbricht Rechtfertigung: Wird eine Regel, die dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit dient, vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, entfällt die stillschweigende Einwilligung (BGE 145 IV 154 E. 2.2 [gefährliches Tackling im Fussball]; BGE 134 IV 26 E. 3.2.4 [Ellbogencheck im Eishockey]; BGE 121 IV 249 E. 4).

4. Ärztliche Heileingriffe und Patientenaufklärung

Jeder ärztliche Eingriff, der in die Körpersubstanz eingreift oder das Wohlbefinden beeinträchtigt, erfüllt objektiv den Tatbestand der Körperverletzung. Die Rechtfertigung hängt allein von der aufgeklärten Einwilligung des Patienten ab:

  • Operation ohne Patientenzustimmung: Ein Chirurg führte bei einer Patientin ein Gesichts-Hals-Lifting und eine Zehenverkürzung durch. Während der Narkose operierte er eigenmächtig auch die zweite Zehe mit, obschon die Patientin dies vor der Operation ausdrücklich abgelehnt hatte. Der Arzt berief sich auf die medizinische Notwendigkeit. Das Bundesgericht verurteilte ihn wegen Art. 123 StGB: Der professionelle Massstab des Arztes tritt hinter das Selbstbestimmungsrecht der Patientin zurück; eine mutmassliche Einwilligung entfällt bei vorangegangener Ablehnung (BGE 124 IV 258 E. 2).

Leitsatz. Die Einwilligung in eine einfache Körperverletzung schliesst die Rechtswidrigkeit nur aus, wenn sie vor der Tat frei von Willensmängeln erteilt und in ihren Schranken eingehalten wurde; frühere Einverständnisse (etwa bei BDSM-Praktiken) begründen kein Dauereinverständnis («kein Blanc-seing»), und das Unterlassen einer Rückversicherung über die Zustimmung begründet Eventualvorsatz.


H. Konkurrenzen und Strafantragserfordernis

1. Konkurrenzen

  • Versuchte Tötung (Art. 111 ff. i.V.m. Art. 22 StGB): Versuchte Tötung und einfache Körperverletzung stehen zueinander in echter Realkonkurrenz; die versuchte Tötung konsumiert den tatsächlichen Körperverletzungserfolg nicht (BGE 137 IV 113 E. 1).
  • Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Führt eine lebensgefährliche Handlung (z.B. Strangulation) lediglich zu leichten Verletzungen (Art. 123 StGB), besteht echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 123 und Art. 129 StGB (BGE 124 IV 53 E. 2).
  • Angriff (Art. 134 StGB): Erleidet ein Angegriffener lediglich einfache Körperverletzungen, obwohl er einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war, besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 134 und Art. 123 StGB (BGE 135 IV 152 E. 2.1).

2. Strafantrag (Art. 30 ff. StGB)

Beim Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt:

  • Antragsfrist: Der Strafantrag muss binnen einer Verwirkungsfrist von drei Monaten gestellt werden (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt hat. Ein verspäteter Antrag führt zur definitiven Verfahrenseinstellung.
  • Unteilbarkeit und Rückzug: Der Rückzug des Strafantrags ist unwiderruflich (Art. 33 StGB). Bei Mittäterschaft gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit: Der Strafantrag gegen einen Beteiligten erfasst alle Mittäter (Art. 32 StGB; BGE 143 IV 104 E. 5.1).

Leitsatz. Der Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB verlangt einen gültigen, innert dreimonatiger Verwirkungsfrist eingereichten Strafantrag; fehlt dieser und greift kein Qualifikationstatbestand von Ziff. 2, ist das Strafverfahren mangels Prozessvoraussetzung endgültig einzustellen.


Kantonale Praxisfragen

1. Die Einordnung von Bagatellhämatomen zwischen Art. 123 und Art. 126 StGB

In der kantonalen Strafjustizpraxis (insbesondere in den Kantonen Zürich, Bern und Appenzell Ausserrhoden) bildet die Abgrenzung von Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen bei isolierten Hämatomen einen ständigen Streitpunkt. Während die Staatsanwaltschaften gestützt auf die strenge bundesgerichtliche Definition (BGE 119 IV 25) bei jedem sichtbaren Bluterguss Anklage wegen Art. 123 StGB erheben, stufen erst- und zweitinstanzliche Gerichte Bagatellverletzungen regelmässig auf Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) herab:

  • Erfordernis einer funktionellen Beeinträchtigung: Kantonale Gerichte verlangen vermehrt, dass neben dem Hämatom ein echter Krankheitswert oder eine funktionelle Einschränkung vorliegt. Fehlt es an einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit und beruht ein allfälliger Arbeitsausfall allein auf Schamgefühl wegen der optischen Sichtbarkeit, qualifizieren Gerichte wie das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (OG AR OG O1S 19 2 vom 22.10.2019 E. 2.1.6.6) den Faustschlag als Tätlichkeit.
  • Prozessuale Konsequenz: Wird die Anklage von Art. 123 auf Art. 126 StGB herabgestuft, droht bei ausserfamiliären Taten die Einstellung mangels rechtzeitigen Strafantrags, da Tätlichkeiten (ausserhalb von Art. 126 Abs. 2 StGB) reine Antragsdelikte sind.

2. Ausschluss der Verfahrenssistierung nach Art. 55a StGB bei Verwendung gefährlicher Tatmittel

In Fällen häuslicher Gewalt gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5 StGB stellt sich in der kantonalen Praxis regelmässig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf Wunsch des Opfers nach Art. 55a StGB vorläufig sistieren darf, wenn Gegenstände (wie Küchenmesser, Vasen, Gläser oder Telefone) im Spiel waren:

  • Keine Sistierung bei Tateinheit mit Ziff. 2 Abs. 1: Das Obergericht Schaffhausen stellte klar, dass eine Sistierung nach Art. 55a StGB absolut unzulässig ist, sobald der begründete Verdacht besteht, dass die Körperverletzung unter Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands begangen wurde (OG SH 51/2016/21 vom 10.02.2021 E. 2). Der Schutz vor schweren Gefahren geht dem Desinteresse des Opfers vor.
  • Prüfpflicht der Strafbehörde: Die Strafverfolgungsbehörden dürfen sich nicht mit einer formalen Erklärung des Opfers begnügen, sondern müssen von Amtes wegen abklären, ob die eingesetzten Haushaltsgegenstände nach ihrer konkreten Verwendungsart die Schwelle des gefährlichen Gegenstands erreichten.

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Rechtsnatur der Verletzung sofort hinterfragen: Bei Vorwürfen nach Art. 123 Ziff. 1 StGB anhand der Spital- und Arztberichte prüfen, ob eine funktionelle Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert vorliegt oder lediglich eine oberflächliche Prellung/Rötung. Liegt keine Behandlungsbedürftigkeit vor, zielt die Verteidigung auf Herabstufung zu einer blossen Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ab (OG AR OG O1S 19 2 E. 2.1.6.6; OG ZH UE130035 E. 2).
  2. Gültigkeit und Frist des Strafantrags prüfen: Beim Grundtatbestand minutiös abklären, wann das Opfer Kenntnis von Täter und Tat hatte. Wurde die dreimonatige Verwirkungsfrist nach Art. 31 StGB um auch nur einen Tag überschritten, ist sofort die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zu beantragen (BGE 129 IV 1 E. 3.1).
  3. Gegenstandsqualifikation nach Verwendungsart angreifen: Wird dem Beschuldigten der Einsatz eines «gefährlichen Gegenstands» (Ziff. 2 Abs. 1) vorgeworfen, ist herauszuarbeiten, dass das Tatmittel (etwa ein gewöhnlicher Schuh oder ein Meissel) nicht mit einer Wucht oder an einer Körperstelle eingesetzt wurde, die schwere Verletzungen nach Art. 122 StGB hätte herbeiführen können (BGE 101 IV 120).
  4. Im BDSM-Kontext Vergewisserungshandlungen substanziieren: Beruft sich die Verteidigung auf eine Einwilligung, müssen konkrete zeitnahe Absprachen, vorbestehende Spielregeln und die laufende Rückversicherung über das Wohlbefinden belegt werden; der blosse Verweis auf zurückliegende Erlebnisse oder ein unbenutztes Safe Word vermag den Vorsatz nach Art. 123 StGB nicht zu entkräften (BGE 152 IV 1 E. 4.6.2).

Für die Privatklägerschaft:

  1. Lückenlose medizinische Dokumentation sicherstellen: Unmittelbar nach der Tat eine Notfallstation oder ein Institut für Rechtsmedizin aufsuchen. Verletzungen (Hämatome, Schürfungen, Schwellungen) müssen farbfotografisch dokumentiert, vermessen und mit Angaben über die Schmerzintensität und Bewegungsbeeinträchtigung attestiert werden (BGE 119 IV 25 E. 2a).
  2. Strafantrag vorsorglich und fristwahrend einreichen: Selbst wenn der Verdacht auf eine qualifizierte Tat (Gegenstand, häusliche Gewalt) besteht, stets innerhalb von drei Monaten förmlich Strafantrag stellen. Sollte das Gericht die Qualifikation verneinen, verhindert dies die Einstellung wegen Fristablaufs (BGE 129 IV 1 E. 3.1).
  3. Psychische Folgeschäden detailliert belegen: Wurden keine sichtbaren Körperschäden, aber seelische Leiden (etwa nach Kahlrasur, massiver Demütigung oder Erstickungsangst) verursacht, müssen zeitnah psychiatrische oder psychologische Berichte beigebracht werden, um den Krankheitswert im Sinne von Art. 123 StGB nachzuweisen (BGE 134 IV 189 E. 1.4).
  4. Bei häuslicher Gewalt Sistierungsanträge wohlüberlegt stellen: Einem Antrag auf Sistierung nach Art. 55a StGB nur zustimmen, wenn gesichert ist, dass der Beschuldigte keine Drohungen ausübt und therapeutische Massnahmen greifen; die Frist für den Widerruf beträgt sechs Monate (Art. 55a Abs. 2 StGB).

Für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht:

  1. Verwendungsweise des Gegenstands minuziös abklären: Bei Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nicht bloss den Gegenstand (Flasche, Stuhlbein, Schuhwerk) sicherstellen, sondern die Schlagdistanz, die Wucht, das anvisierte Körperteil und das Vorhandensein von Schutzverstärkungen (Stahlkappen) in der Anklageschrift genau umschreiben (BGE 101 IV 285; BGer 6P.232/2006 E. 3.2).
  2. Sistierungsverbot bei gefährlichen Gegenständen strikt beachten: In Partnerschaftskonflikten zwingend vorab prüfen, ob gefährliche Werkzeuge zum Einsatz kamen. Ist dies der Fall, darf das Verfahren nicht nach Art. 55a StGB sistiert werden, selbst wenn das Opfer die Einstellung ausdrücklich verlangt (OG SH 51/2016/21 E. 2).
  3. Konkurrenz zu Art. 129 StGB bei Strangulation prüfen: Bei Würgegriffen ohne schwere Gewebszerstörung nicht Art. 122 StGB anklagen, sondern die Anklage auf einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) in echter Idealkonkurrenz zu Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) stützen (BGE 124 IV 53 E. 2).
  4. Einwilligung im BDSM-Kontext anhand zeitnaher Manifestationen prüfen: Nicht auf veraltete Vereinbarungen oder abstrakte Rollenkonzepte abstellen. Massgeblich ist, ob der Täter vor Tatausführung Gewissheit über die aktuelle Zustimmung hatte; bei Zweifeln ist Eventualvorsatz anzunehmen (BGE 152 IV 1 E. 4.6.2).
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