Rechtsprechung zu Art. 122 StGB
Rechtsprechung zu Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung
I. Leitentscheide
1. BGE 109 IV 18 — Lebensgefahr bei Milzriss und Irrelevanz sofortiger ärztlicher Hilfe
Datum: 26. Januar 1983 | Fundstelle: BGE 109 IV 18 | Instanz: Kassationshof des Bundesgerichts
Sachverhalt: Bei einem schweren Verkehrsunfall im Kanton Graubünden erlitten zwei Personen Milzrupturen und Rippenfrakturen. Einer der Geschädigten erlitt einen Blutschock; beide mussten notfallmässig operiert und die Milz entfernt werden. Ohne sofortige Notoperation wären beide Opfer innerlich verblutet. Der Verursacher machte geltend, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen, weil die Verletzten rechtzeitig im Kantonsspital Chur operiert werden konnten.
Kernaussage (E. 2):
- Ein Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod führt, ist eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB.
- Von einer lebensgefährlichen Verletzung ist auszugehen, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde.
- Ob im konkreten Fall sofortige medizinische Hilfe zur Stelle war oder die Verletzung dank ärztlicher Kunst behoben werden konnte, ist für die deliktische Qualifikation unerheblich.
2. BGE 124 IV 53 — Abgrenzung zwischen Art. 122 lit. a und Art. 129 StGB (Würgen am Hals)
Datum: 27. Januar 1998 | Fundstelle: BGE 124 IV 53 | Instanz: Kassationshof des Bundesgerichts
Sachverhalt: Der Täter packte das Opfer am Hals und drückte die Kehle über längere Zeit derart massiv zu, dass das Opfer bewusstlos wurde und Petechien sowie Würgemale davontrug. Kehlkopf und Trachea blieben intakt; organische Dauerschäden traten nicht ein. Die Vorinstanz verurteilte den Täter wegen vollendeter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 lit. a StGB.
Kernaussage (E. 2, Änderung der Rechtsprechung):
- Eine lebensgefährliche Verletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB liegt nur vor, wenn die vom Opfer erlittene körperliche Verletzung selbst die unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt.
- Führt eine Handlung (wie manuelles Würgen) zwar zu akuter Erstickungsgefahr, hinterlässt aber keine organische, lebensgefährliche Verletzung, liegt keine vollendete schwere Körperverletzung vor, sondern allenfalls Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) oder einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB).
3. BGE 129 IV 1 — Organunbrauchbarkeit gemäss lit. b (Ausgerissenes Piercing)
Datum: 7. November 2002 | Fundstelle: BGE 129 IV 1 | Instanz: Kassationshof des Bundesgerichts
Sachverhalt: Einem Kunden eines SM-Studios wurde bei einem Rollenspiel durch eine zu kurze Kette ein im Penis eingesetzter Piercing-Ring ausgerissen. Trotz Operationen verblieb als Dauerschaden ein gefächerter, zweigeteilter Harnstrahl beim Urinieren. Miktion und Sexualfunktion blieben intakt. Der Geschädigte rügte die Nichtverfolgung wegen schwerer Körperverletzung.
Kernaussage (E. 3.2):
- Ein wichtiges Organ oder Glied ist im Sinne von Art. 122 lit. b StGB nur unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist.
- Eine zwar dauerhafte und irreparable, aber funktionell geringfügige Beeinträchtigung genügt für den Qualifikationstatbestand der schweren Körperverletzung nicht.
4. BGE 141 IV 97 — HIV-Übertragung als Generalklausel nach lit. c
Datum: 24. März 2015 | Fundstelle: BGE 141 IV 97 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Ein Berner Musiklehrer infizierte zwischen 2001 und 2005 vorsätzlich mehrere Personen mit dem HI-Virus, indem er ihnen heimlich virushaltiges Blut injizierte. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung.
Kernaussage (E. 2.4):
- Infolge des medizinischen Fortschritts (antiretrovirale Therapie) stellt die Infizierung mit HIV keine akut lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB mehr dar (Praxisänderung gegenüber BGE 125 IV 242 und BGE 131 IV 1).
- Die Ansteckung mit dem HI-Virus erfüllt jedoch wegen der tiefgreifenden und lebenslangen Zerstörung der körperlichen und seelischen Gesundheit sowie der Notwendigkeit dauerhafter Medikation den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB.
5. BGE 137 IV 113 — Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung
Datum: 18. April 2011 | Fundstelle: BGE 137 IV 113 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Das Bundesgericht befasste sich im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde mit der Rechtsfrage, ob bei einem versuchten Tötungsdelikt, bei welchem dem Opfer schwere Körperverletzungen zugefügt wurden, echte Idealkonkurrenz oder unechte Konkurrenz (Konsumtion) vorliegt.
Kernaussage (E. 1.4):
- Zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und einer gleichzeitig verübten einfachen oder schweren Körperverletzung (Art. 122/123 StGB) besteht unechte Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion), sofern die Körperverletzung das Durchgangsstadium zur Tötung bildete.
- Das tatsächlich eingetretene Verletzungsunrecht ist bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen; der Mindeststrafrahmen von Art. 122 StGB darf dabei nicht unterschritten werden.
6. BGE 134 IV 26 — Echte Idealkonkurrenz bei Sportverletzungen (Eishockey-Check)
Datum: 24. Oktober 2007 | Fundstelle: BGE 134 IV 26 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Ein Eishockeyspieler des HC Davos checkte in einem NLA-Meisterschaftsspiel einen Gegenspieler der ZSC Lions von hinten in den Rücken, kurz nachdem dieser den Puck abgespielt hatte. Das Opfer prallte vornüber auf das Eis, erlitt gravierende Verletzungen und musste seine Profikarriere beenden.
Kernaussage (E. 3, E. 4):
- Wer eine einfache Körperverletzung will oder in Kauf nimmt, versehentlich aber eine schwere Körperschädigung (bleibende Arbeitsunfähigkeit/Dauerschäden) herbeiführt, erfüllt die Tatbestände der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 123) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz.
- Bei groben Regelverstössen im Mannschaftssport liegt keine rechtfertigende Einwilligung in das typische Sportrisiko vor.
7. BGE 135 IV 152 — Konkurrenz zwischen Angriff (Art. 134) und Körperverletzung
Datum: 19. Mai 2009 | Fundstelle: BGE 135 IV 152 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Nach einer Auseinandersetzung vor einer Diskothek wurde das Opfer von mehreren Tätern attackiert und verletzt. Es stellte sich die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis der Tatbestand des Angriffs (Art. 134 StGB) zu den Körperverletzungsdelikten steht.
Kernaussage (E. 2.1):
- Bezüglich derselben geschädigten Person stehen Art. 134 StGB und Art. 122 ff. StGB im Verhältnis der Spezialität; die vollendete oder versuchte Körperverletzung konsumiert den Angriff.
- Echte Konkurrenz kommt nur in Betracht, wenn durch den Angriff neben der verletzten Person noch andere Personen einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt wurden.
8. BGE 146 IV 105 — Obligatorische Landesverweisung und Härtefallprüfung
Datum: 24. Oktober 2019 | Fundstelle: BGE 146 IV 105 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Zu prüfen war die Verhängung der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und die Kriterien für eine Ausnahme nach Art. 66a Abs. 2 StGB.
Kernaussage (E. 3.4, E. 4):
- Die schwere Körperverletzung verpflichtet das Sachgericht grundsätzlich zur Anordnung einer Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren.
- Bei Ausländern der zweiten Generation (Secondos), die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist im Rahmen der Härtefallklausel eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 EMRK) vorzunehmen, wobei dem öffentlichen Sicherheitsinteresse bei Gewaltdelikten ein sehr hohes Gewicht zukommt.
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
9. BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 — Fusstritte gegen den Kopf am Boden («Fussballtritte»)
Fundstelle: BGer 6B_760/2017 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Der Beschuldigte schlug seine Partnerin in Zofingen nieder und trat drei- bis viermal mit voller Wucht und Schwung «wie wenn man einen Fussball wegtreten würde» gegen ihren Kopf. Die Geschädigte erlitt Nasenbeinbrüche, eine Gehirnerschütterung und eine subgaleale Blutung.
Kernaussage (E. 3):
- Mehrfaches heftiges Treten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden liegenden Opfers begründet den Eventualvorsatz bezüglich einer schweren (lebensgefährlichen) Körperverletzung (Art. 122/22 StGB).
- Wer derart massiv gegen den sensiblen Kopfbereich tritt, überlässt es dem reinen Zufall, ob schwere Hirnverletzungen eintreten; ein Vertrauen auf das Ausbleiben schwerer Folgen ist ausgeschlossen.
10. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 — Überfall im Affekt; Fusstritte und Kniestösse
Fundstelle: BGer 6B_1180/2015 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Der Täter warf eine Passantin in Turbenthal zu Boden und versetzte ihr mindestens zwei Tritte und zwei Kniestösse gegen Kopf und Gesicht. Das Opfer trug nur leichte Blessuren davon. Der Täter machte geltend, er habe die Kontrolle verloren und im Affekt gehandelt, weshalb er keinen Vorsatz auf schwere Verletzungen gehabt habe.
Kernaussage (E. 4.1):
- Das Handeln in einem emotionalen Ausnahmezustand («Kontrollverlust») belegt gerade, dass der Täter die Intensität seiner Schläge nicht dosieren konnte.
- Für die Bejahung der versuchten schweren Körperverletzung bedarf es weder schweren Schuhwerks noch des Einsatzes von Tatwerkzeugen.
11. BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 — Abgrenzung: Versuchte Tötung vs. versuchte schwere KV
Fundstelle: BGer 6B_1250/2013 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Der Täter sprang am Bahnhof Kreuzlingen von einer Rampe und trat mehrfach mit Turnschuhen gegen den Kopf des am Boden sitzenden Opfers, das sich permanent mit beiden Armen schützte und keine gravierenden Verletzungen erlitt. Das Obergericht verurteilte ihn wegen versuchter Tötung.
Kernaussage (E. 3.2):
- Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auf und bejahte versuchte schwere Körperverletzung.
- Sicheres Wissen um eine generelle Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf darf nicht automatisch mit dem Willen zur Tötung gleichgesetzt werden. Konnte das Opfer den Kopf abschirmen und fehlte ein erkennbares Tötungsmotiv, scheidet ein Tötungsvorsatz aus.
12. Kantonsgericht Basel-Landschaft 2019-01-08-sr-3 vom 8. Januar 2019 — Verwerfung der versuchten schweren KV bei Faustschlägen
Fundstelle: Gericht BL 2019-01-08-sr-3 | Instanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
Sachverhalt: Bei einer ehelichen Rangelei im Schlafzimmer schlug der Ehemann der Ehefrau zweimal mit der Faust ins Gesicht, worauf diese gegen das Nachttischchen prallte. Es gab keine Tritte am Boden, keine Tatwerkzeuge und das Opfer war keinen Tag arbeitsunfähig. Die Staatsanwaltschaft klagte auf versuchte schwere Körperverletzung.
Kernaussage (E. 1.6.6):
- Faustschläge gegen den Kopf im Rahmen einer stehenden Auseinandersetzung genügen ohne besondere Wucht, ohne Tatwerkzeuge und ohne Nachsetzen am Boden nicht für den Schluss auf eine Inkaufnahme schwerer Schäden.
- Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung; Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
13. Obergericht Zürich SB140249 vom 20. Januar 2015 — Glaswurf in Bar: Organunbrauchbarkeit des Auges
Fundstelle: ZH OGer SB140249 | Instanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Sachverhalt: Nach einem Wortwechsel warf der Täter in einer Bar aus kurzer Distanz ein Trinkglas gezielt in das Gesicht des Kontrahenten. Das Glas zersplitterte; eine Scherbe perforierte die Hornhaut des linken Auges, was trotz Operationen zu einem dauerhaften Verlust von 92% der Sehkraft (Visus 0.08) führte.
Kernaussage:
- Das Auge ist ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 lit. b StGB.
- Eine Reduktion des Sehvermögens auf 8% stellt eine funktionelle Unbrauchbarmachung dar. Der Täter wurde wegen vollendeter schwerer Körperverletzung verurteilt.
14. Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2016.120 vom 24. Oktober 2018 — Schlag mit Bierglas ins Gesicht
Fundstelle: BS AppGer SB.2016.120 | Instanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt: Im Streit schlug der Täter seinem Kontrahenten ein grosses Bierglas wuchtig mitten ins Gesicht, wo es zersplitterte. Das Opfer erlitt Schnittwunden, die jedoch verheilten. Der Täter behauptete eine unüberlegte Spontanreaktion und bestritt den Verletzungsvorsatz.
Kernaussage (E. 4.1):
- Wer einem Menschen ein Glas mit Wucht ins Gesicht schlägt und dessen Zersplittern in Kauf nimmt, rechnet mit schwersten Schnittwunden, Nervendurchtrennungen (Gesichtslähmung) oder Erblindung.
- Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122/22 StGB).
15. Obergericht Thurgau RBOG 2012 Nr. 22 vom 12. März 2012 — Rechtfertigende Notwehr durch Einsatz eines Bierglases
Fundstelle: TG OGer RBOG 2012 Nr. 22 | Instanz: Obergericht des Kantons Thurgau
Sachverhalt: Vor einem Lokal packte Angreifer Y. den Gast X. unvermittelt mit einer Hand am Hals und würgte ihn. Um sich aus dem Würgegriff zu befreien, schlug X. sein Bierglas gegen den Kopf von Y., wodurch dieser Rissquetschwunden im Gesicht erlitt.
Kernaussage (E. 2):
- Das manuelle Würgen am Hals stellt einen gegenwärtigen, potenziell lebensbedrohlichen Angriff auf den Körper dar.
- Die Abwehr durch einen Schlag mit dem unmittelbar zur Hand stehenden Bierglas war zur Beendigung des Würgens verhältnismässig. Freispruch von versuchter schwerer Körperverletzung zufolge rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB).