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Rechtsprechung zu Art. 122 StGB

Rechtsprechung zu Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung

I. Leitentscheide

1. BGE 125 IV 242 — HIV-Übertragung als schwere Körperverletzung

Datum: 1999 | Signatur: BGE 125 IV 242

Kernsatz: Die Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt erfüllt den Tatbestand der schweren (lebensgefährlichen) Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 lit. a StGB. Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere (lebensgefährliche) Körperverletzung. Eventualdolus bezüglich der Übertragung genügt.

2. BGE 131 IV 1 — HIV-Übertragung, Vorsatz und Versuch

Datum: 2004 | Signatur: BGE 131 IV 1

Kernsatz: Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB) bei ungeschützten Sexualkontakten einer HIV-infizierten Person. Die HIV-Infektion ist objektiv eine schwere lebensgefährliche Körperverletzung. Eventualdolus genügt für den Vorsatz bezüglich der Übertragung.

3. BGE 135 IV 152 — Konkurrenz zwischen Angriff und Körperverletzung

Datum: 2009 | Signatur: BGE 135 IV 152

Kernsatz: Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB (Angriff) und den Art. 111 ff. oder den Art. 122 ff. StGB (Tötung/Körperverletzung) fällt nur in Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde. Bezüglich derselben Person stehen Angriff und Körperverletzung im Verhältnis der Spezialität.

4. BGE 146 IV 105 — Landesverweisung bei schwerer Körperverletzung

Datum: 2019 | Signatur: BGE 146 IV 105

Kernsatz: Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre des Landes. Eine Härtefallprüfung ist bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern durchzuführen.


II. Neuere Bundesgerichtsentscheide

5. BGer 6B_622/2025 — Versuchte schwere Körperverletzung, Notwehrexzess und Strafzumessung

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025

Kernsatz: Das Bundesgericht bestätigt die Annahme eines Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB), wenn der Beschwerdegegner nach einem provozierenden Angriff des Privatklägers (Wurf mit Plastikkübel und Plastikbechern) mit einem Messer auf diesen losging und zwei schwungvolle Hiebe in Richtung Oberkörper, Hals und Kopf ausführte. Der Notwehrexzess ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, die zur Anwendung eines tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Der Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung wird nur bei Willkür oder offensichtlicher Fehlgewichtung korrigiert.

6. BGer 6B_75/2025 — Fahrlässige Tötung (Freispruch)

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_75/2025

Kernsatz: Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Enthält Ausführungen zur Abgrenzung zwischen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit Todesfolge.

7. BGer 7B_558/2025 — Siegelung (5er-Besetzung)

Datum: 20. April 2026 | Docket: 7B_558/2025

Kernsatz: Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern in einer Strafsache. Verweist auf die Grundsätze in BGE 151 IV 30 und BGE 151 IV 350 zur Siegelung und zum Geheimnisschutz nach Art. 248 i.V.m. Art. 264 StPO. In 5er-Besetzung entschieden.


III. Sport- und Spielverletzungen

8. BGE 134 IV 26 — Körperverletzung beim Eishockeyspiel

Datum: 2007 | Signatur: BGE 134 IV 26

Kernsatz: In die strafrechtliche Beurteilung von Foulspielen bei Mannschaftssportarten sind auch die geltenden Spielregeln miteinzubeziehen. Je krasser Regeln verletzt werden, die dem Schutz der körperlichen Integrität dienen, desto eher ist eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung zu bejahen. Die Abgrenzung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung richtet sich nach den konkreten Verletzungsfolgen.


IV. Fahrlässige Tötung (Konkurrenz)

9. BGer 6B_75/2025 — Fahrlässige Tötung (Freispruch)

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_75/2025

Kernsatz: Gutheissung der Beschwerde mit Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Das Bundesgericht befasst sich mit der Abgrenzung zwischen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit Todesfolge. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung wurde nicht aufrechterhalten, da der Kausalzusammenhang oder die Sorgfaltspflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.


V. Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung

10. BGer 6B_93/2025 — Schwere vs. einfache Körperverletzung

Datum: 14. April 2026 | Docket: 6B_93/2025

Kernsatz: Teilweise Gutheissung der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung (Art. 122 vs. Art. 123 StGB). Die Abgrenzung richtet sich nach den konkreten Verletzungsfolgen: Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a StGB setzt voraus, dass die Verletzung nach ihrer Art und Schwere geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Geringfügige Verletzungen genügen für den Qualifikationstatbestand nicht.

11. BGer 6B_105/2025 — Schwere Körperverletzung und Strafzumessung

Datum: 14. April 2026 | Docket: 6B_105/2025

Kernsatz: Teilweise Gutheissung der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht befasst sich mit Strafzumessungsfragen bei schwerer Körperverletzung. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschritten wurde, rechtlich nicht massgebende Kriterien herangezogen wurden oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden.