Art. 122 — Schwere Körperverletzung
Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Vorbemerkungen
Stellung im System
1 Art. 122 StGB regelt die schwere Körperverletzung als qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB). Die Bestimmung steht im Dreizehnten Titel des Zweiten Buches des StGB («Straftaten gegen Leib und Leben») und bildet zusammen mit Art. 111–118 StGB (Tötungsdelikte) und Art. 123–125 StGB (einfache und fahrlässige Körperverletzung) den Kernbestand der Delikte gegen die körperliche Integrität.
2 Qualifizierungsgründe Art. 122 StGB kennt drei Alternativen qualifizierter Körperverletzung: die lebensgefährliche Verletzung (lit. a), die Verstümmelung und die gleichgestellten Folgen (lit. b) sowie die andere schwere Schädigung (lit. c). Die drei Alternativen setzen eine vorsätzliche Herbeiführung der jeweiligen Folge voraus;.Eventualdolus genügt (BGE 125 IV 242, E. 3a; BGE 131 IV 1, E. 2.1).
Lit. a — Lebensgefährliche Verletzung
3 Begriff Eine lebensgefährliche Verletzung liegt vor, wenn die Verletzung nach ihrer Art und Schwere geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Massgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise: Es kommt darauf an, ob die Verletzung nach ihrem objektiven Erscheinungsbild geeignet ist, den Tod herbeizuführen (BGE 125 IV 242, E. 3a). Nicht erforderlich ist, dass der Tod tatsächlich eintritt; auch nicht erforderlich ist, dass der Tod nur wegen rechtzeitiger ärztlicher Hilfe abgewendet wurde.
4 HIV-Infektion Die Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt erfüllt den Tatbestand der lebensgefährlichen Körperverletzung. Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere (lebensgefährliche) Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a StGB (BGE 125 IV 242, E. 3a; BGE 131 IV 1, E. 2.1). Der Vorsatz bezüglich der HIV-Übertragung kann auch in Eventualdolus bestehen, wenn die beschuldigte Person ihre HIV-Infektion kennt und trotzdem ungeschützten Sexualkontakt hat (BGE 131 IV 1, E. 3).
Lit. b — Verstümmelung und gleichgestellte Folgen
5 Verstümmelung Eine Verstümmelung liegt vor, wenn ein wichtiges Organ oder Glied des Körpers in seiner Substanz oder Funktion dauerhaft beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein; geringfügige Verletzungen genügen nicht.
6 Bleibende Arbeitsunfähigkeit Die bleibende Arbeitsunfähigkeit setzt eine dauerhafte Einbusse der Arbeitsfähigkeit voraus. Massgeblich ist die allgemeine Arbeitsfähigkeit, nicht die Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Beruf (BGE 125 IV 242, E. 3b).
7 Arg und bleibend entstellendes Gesicht Das Tatbestandsmerkmal des arg und bleibend entstellten Gesichts erfordert eine erhebliche und dauerhafte Entstellung, die auch bei objektiver Betrachtung als arg empfunden wird. Die Entstellung muss das äussere Erscheinungsbild des Gesichts erheblich beeinträchtigen.
Lit. c — Andere schwere Schädigung
8 Auffangtatbestand Lit. c ist ein Auffangtatbestand, der schwere Körperverletzungen erfasst, die nicht unter lit. a oder b fallen. Vorausgesetzt ist eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit. Die Schädigung muss von erheblicher Schwere sein; leichte oder mittelschwere Verletzungen genügen nicht.
9 Abgrenzung zu lit. a und b Lit. c setzt nicht voraus, dass die Verletzung lebensgefährlich ist (lit. a) oder zu einer der in lit. b genannten dauerhaften Folgen führt. Es genügt eine schwere Schädigung, die über die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) deutlich hinausgeht.
Versuch
10 Der Versuch der schweren Körperverletzung ist strafbar (Art. 23 i.V.m. Art. 122 StGB). Der Versuch beginnt mit der Vornahme von Handlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Vorstellung des Täters unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes führen sollen. Beim Versuch bleibt es, wenn der Erfolg mangels Kausalität oder mangels Vollendungswillen nicht eintritt.
11 Strafzumessung beim Versuch Beim Versuch ist die Strafe nach Art. 23 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 StGB zu mildern. Das Gericht kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 23 Abs. 2 StGB). In der Praxis wird die Versuchsminderung regelmässig als Strafminderungsgrund berücksichtigt, dessen Umfang davon abhängt, wie nahe der Täter an die Vollendung herangekommen ist und weshalb es beim Versuch geblieben ist (BGer 6B_622/2025, E. 2.4).
Notwehr und Notwehrexzess
12 Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Notwehr setzt voraus, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat. Die Abwehrhandlung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein (BGer 6B_622/2025, E. 1.3.1).
13 Notwehrexzess (Art. 16 StGB) Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Notwehrexzess ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund (BGer 6B_622/2025, E. 2.4).
14 Abgrenzung Notwehr — Notwehrexzess Die Grenze zwischen rechtfertigender Notwehr und Notwehrexzess ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen. Eine Abwehrhandlung, die in einer konkreten Notwehrlage zwar geeignet und erforderlich, aber unverhältnismässig ist (z.B. Einsatz eines Messers gegen einen blossen Faustschlag), kann einen Notwehrexzess darstellen. Die Vorinstanzen haben einen weiten Beurteilungsspielraum, den das Bundesgericht nur bei Willkür oder offensichtlicher Fehlgewichtung korrigiert (BGer 6B_622/2025, E. 1.4).
Konkurrenzen
15 Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB (Angriff) und den Art. 122 ff. StGB (Körperverletzung) kommt nur in Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde (BGE 135 IV 152, E. 3). Bezüglich derselben Person stehen Angriff und Körperverletzung zueinander im Verhältnis der Spezialität.
Strafzumessung
16 Die Strafzumessung richtet sich nach Art. 47 StGB. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat (Art. 47 Abs. 1 StGB). Bei der Tatschwere sind die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und die Zumutbarkeit massgeblich (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 149 IV 217, E. 1.1).
17 Doppelverwertungsverbot Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (BGE 142 IV 14, E. 5.4 mit Hinweisen). Strafzumessungselemente dürfen nicht doppelt verwertet werden (BGer 6B_622/2025, E. 2.3.2).
18 Ermessensspielraum Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschritten wurde, rechtlich nicht massgebende Kriterien herangezogen wurden oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden (BGE 149 IV 395, E. 3.6.1; BGE 149 IV 217, E. 1.1).
Landesverweisung
19 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, für 5–15 Jahre des Landes, unabhängig von der Höhe der Strafe (Art. 66a Abs. 2 StGB; BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Eine Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern durchzuführen (BGE 146 IV 105, E. 4).
Literatur
DONATSCH, ANDREAS, in: Donatsch/Simonek, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2024; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 122; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 122; GÜNTHER, HANNS, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022, § 7.