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Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung

Gesetzeswortlaut

Zweites Buch: Besondere BestimmungenErster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben3. Körperverletzung.Schwere Körperverletzung

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b.
den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c.
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

173 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

I. Vorbemerkungen und Systematik

1 Stellung im System. Art. 122 StGB regelt die vorsätzliche schwere Körperverletzung. Die Bestimmung bildet im Dreizehnten Titel des Zweiten Buches («Straftaten gegen Leib und Leben») das qualifizierte Pendant zur einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit sowie die physische und geistige Gesundheit des Menschen in ihrer elementaren Ausprägung.

2 Verbrechensnatur und Strafrahmen. Seit dem Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 (AS 2023 259) ist Art. 122 StGB zwingend mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Die Norm statuiert damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (Mindeststrafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe). Die Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer Körperverletzung zieht für ausländische Staatsangehörige die obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).

3 Erfolgsqualifikation und Deliktsstruktur. Art. 122 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Die Norm zählt in den drei Buchstaben des einzigen Absatzes drei gleichwertige Qualifikationsformen auf:

  • Lit. a: die Verursachung einer lebensgefährlichen Verletzung;
  • Lit. b: die Verstümmelung, die Zerstörung oder erhebliche Funktionsbeeinträchtigung wichtiger Organe und Glieder, die bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit sowie die arge und bleibende Entstellung des Gesichts;
  • Lit. c: die Verursachung einer anderen schweren Körperschädigung als Auffangtatbestand (Generalklausel).

Der Vorsatz muss sich stets auch auf die schwere Folge beziehen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Führt der Täter die schwere Folge hingegen lediglich fahrlässig herbei, während sich sein Vorsatz nur auf eine einfache Verletzung richtete, kommt Art. 123 i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB in echter Idealkonkurrenz zur Anwendung (BGE 134 IV 26 E. 4).


II. Prüfschema: Art. 122 StGB

PrüfschrittTatbestandsmerkmalMassgebliche KriterienTypische Praxisprobleme / StreitpunkteLeitentscheide
1. Objektiver TatbestandTatobjektLebender Mensch (vom Beginn der Geburt bis zum Hirntod)Abgrenzung zu Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 ff.) und Leichenschändung (Art. 262)BGE 121 IV 10
Tathandlung & KausalitätJedes menschliche Verhalten (Tun oder pflichtwidriges Unterlassen), das adäquat kausal zur schweren Folge führtKausalität bei medizinischen Rettungsmassnahmen oder VorerkrankungenBGE 109 IV 18 E. 2
QualifikationserfolgMindestens eine der drei Alternativen erfüllt:
(Variante 1: Lit. a)Lebensgefährliche Verletzung: Akute, unmittelbare Lebensgefahr (ernstliche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todes)Die Verletzung selbst muss Trägerin der Lebensgefahr sein; Abgrenzung zu Art. 129 StGB (Würgegriff)BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 109 IV 18 E. 2
(Variante 2: Lit. b)Verstümmelung / Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs/Glieds; bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit, Geisteskrankheit; arge und bleibende Entstellung des GesichtsWichtigkeit des Organs (Paarigkeit); erhebliche Störung der Grundfunktion (nicht blosse Teilschädigung); Erheblichkeit der Gesichtsnarbe; Duldung zumutbarer BehandlungenBGE 129 IV 1 E. 3.2; ZH OGer SB140249
(Variante 3: Lit. c)Andere schwere Schädigung (Auffangtatbestand): Gleichwertige Schwere wie lit. a und bSubsidiarität; HIV-Infektion fällt unter lit. c (Praxisänderung); Schütteltrauma / KomaBGE 141 IV 97 E. 2.4; BGE 137 IV 113
2. Subjektiver TatbestandVorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB)Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Merkmale; Eventualvorsatz genügtEventualvorsatz bezüglich der schweren Folge: Fusstritte gegen den Kopf am Boden; Affekt; WuchtBGer 6B_760/2017 E. 3; BGer 6B_1180/2015 E. 4
3. VersuchsstadiumVersuch (Art. 22 StGB)Tatentschluss zur schweren Verletzung, Beginn der Tatausführung; Nichteintritt des ErfolgsSehr häufige Konstellation bei Gewaltexzessen (Fusstritte gegen Kopf), bei denen Opfer nur leicht verletzt wirdBGer 6B_1180/2015 E. 4.1; BGer 6B_1250/2013 E. 3
4. RechtswidrigkeitRechtfertigungsgründeNotwehr (Art. 15 StGB) oder Notwehrexzess (Art. 16 StGB); EinwilligungEinsatz gefährlicher Abwehrmittel (Biergläser, Messer) gegen waffenlose Angreifer; SchlägereienTG OGer RBOG 2012 Nr. 22; BGer 6B_622/2025 E. 1.3
5. KonkurrenzenKonkurrenzverhältnisseVerhältnis zu Art. 111 (Tötung), Art. 123 (einfache KV), Art. 129 (Gefährdung), Art. 134 (Angriff)Unechte Konkurrenz (Konsumtion) zu versuchter Tötung; echte Konkurrenz zu fahrlässiger schwerer KVBGE 137 IV 113 E. 1; BGE 134 IV 26 E. 4; BGE 135 IV 152 E. 2.1
6. RechtsfolgenSanktion & MassnahmeFreiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre; Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGBHärtefallklausel bei Secondos (Art. 66a Abs. 2 StGB); DoppelverwertungsverbotBGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 142 IV 14 E. 5.4

III. Objektiver Tatbestand: Die Qualifikationsformen

A. Lit. a — Lebensgefährliche Verletzung

1. Begriff der Lebensgefahr und Dogmatik

4 Ein Mensch ist im Sinne von Art. 122 lit. a StGB lebensgefährlich verletzt, wenn die zugefügte Schädigung zu einem Zustand geführt hat, in welchem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c; BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 125 IV 242 E. 2b). Eine blosse abstrakte oder entfernt liegende Möglichkeit des Todeseintritts genügt nicht. Die Gefahr muss konkret und unmittelbar sein.

5 Die Verletzung selbst als Trägerin der Gefahr (Abgrenzung zu Art. 129 StGB). Nach der Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 122 lit. a StGB nur erfüllt, wenn die vom Opfer erlittene körperliche Verletzung selbst die unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt (BGE 124 IV 53 E. 2). Führt eine lebensbedrohliche Handlung nicht zu einer schwerwiegenden Substanz- oder Organschädigung, sondern bewirkt sie lediglich eine vorübergehende Erstickungsgefahr oder Bewusstlosigkeit (z.B. durch ein heftiges manuelles Würgen am Hals), beurteilt sich die Tat nicht nach Art. 122 lit. a StGB, sondern nach Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) oder Art. 123 StGB:

«Il n’y a de blessure propre à mettre la vie en danger, au sens de l’art. 122 al. 1 CP, que si la blessure subie par la victime conduit à mettre sa vie en danger. Une mise en danger de la vie d’autrui qui ne découle pas d’une blessure doit être examinée au regard des conditions posées par l’art. 129 CP […]. Celui qui étrangle une personne au point de mettre sa vie en danger sans toutefois causer de lésions sérieuses, ne se rend pas coupable de lésions corporelles graves, mais, si les conditions en sont remplies, de mise en danger de la vie d’autrui.» (BGE 124 IV 53 E. 2).

6 Irrelevanz sofortiger ärztlicher Rettung. Für die Qualifikation als lebensgefährliche Verletzung ist es unerheblich, ob der Todeseintritt dank rascher notfallmedizinischer Versorgung (z.B. sofortige Notoperation, Notfallintubation, Bluttransfusion) abgewendet werden konnte (BGE 109 IV 18 E. 2d). Entscheidend ist allein, dass der Täter einen Zustand akuter Lebensbedrohung geschaffen hat:

«Die gleiche Verletzung kann nicht das eine Mal eine schwere und das andere Mal eine leichte sein, je nachdem ob sie in der Nähe eines Spitals, wo in der Regel rasche Hilfe zur Stelle ist, oder in einer abgelegenen Gegend erfolge, ob die zufälligen Witterungseinflüsse zur Unfallzeit einen raschen Helikoptereinsatz oder die […] Strassenverhältnisse einen schnellen Autotransport zum Spital ermöglichen oder nicht.» (BGE 109 IV 18 E. 2d).

2. Grenzkasuistik zu Lit. a: Angewandt vs. Verworfen

7 Anwendungsfall: Der Milzriss mit Verblutungsgefahr (BGE 109 IV 18).

  • Sachverhalt: Bei einem schweren Verkehrsunfall im Kanton Graubünden erlitten zwei Fahrzeuginsassen (G.P. und A.P.) durch einen heftigen Zusammenstoss multiple Frakturen und Milzrisse. Bei G.P. lag eine linksseitige Rippenserienfraktur mit Milzruptur vor; A.P. erlitt neben Unterschenkel- und Beckenringfrakturen einen zweiseitigen Milzriss mit Kreislaufzusammenbruch infolge eines hämorrhagischen Blutschocks. Beide Verletzten wurden notfallmässig ins Kantonsspital Chur eingeliefert, wo die Milz operativ entfernt werden musste. Ohne diesen sofortigen operativen Eingriff wären beide Verletzten innerhalb weniger Stunden innerlich verblutet.
  • Entscheid: Das Bundesgericht qualifizierte die Verletzungen als lebensgefährliche Körperverletzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 (bzw. Art. 125 Abs. 2) StGB. Das Entstehen einer inneren Massenblutung, die nicht spontan sistiert, verdichte das Todesrisiko zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit. Dass spezialisierte Chirurgen im Kantonsspital Chur die Blutung rechtzeitig stillen konnten, entlaste den Verursacher nicht.

8 Verwerfungsfall: Strangulation ohne organische Läsion (BGE 124 IV 53).

  • Sachverhalt: Im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung packte der Täter das Opfer am Hals und drückte die Kehle über längere Zeit derart massiv zu, dass das Opfer unter massiver Atemnot litt, das Bewusstsein verlor und Petechien (punktförmige Kapillarblutungen) an den Augenbindehäuten sowie Würgemale am Hals davontrug. Kehlkopf, Zungenbein und Trachea blieben intakt; organische Dauerschäden traten nicht ein.
  • Entscheid: Das Bundesgericht hob den kantonalen Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung (lit. a) auf (Änderung der früheren Rechtsprechung). Das blosse Würgen habe zwar zu einer akuten Erstickungsgefahr geführt, doch sei diese Gefahr nicht aus einer schweren, das Leben bedrohenden organischen Verletzung hervorgegangen. Die Tat erfülle bei gegebener Skrupellosigkeit den Tatbestand von Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) oder Art. 123 StGB, nicht aber Art. 122 lit. a StGB.

9 Schwellenwert-Vergleich zu Lit. a:

Sachverhalt / VerletzungsmusterBegründung des GerichtsRechtliche QualifikationEntscheid
Traumatische Milzruptur mit innerer Blutung in den Bauchraum; notfallmässige SplenektomieVerdichtung der Todesgefahr zur dringlichen Wahrscheinlichkeit; Verfügbarkeit eines OP-Teams irrelevantSchwere KV bejaht (Art. 122 lit. a)BGE 109 IV 18 E. 2
Stich in den Thorax mit Lungenkollaps und HämatopneumothoraxEröffnung des Brustraums bedingt akute Dekompensation von Atmung und KreislaufSchwere KV bejaht (Art. 122 lit. a)BGer 6B_622/2025 E. 1.4
Manuelles Würgen am Hals bis zur Bewusstlosigkeit; Hämatome und Petechien; Trachea intaktKeine organische Verletzung als Gefahrenursache; Lebensgefahr beruhte auf reinem SauerstoffentzugSchwere KV verworfen; allenfalls Art. 129 StGBBGE 124 IV 53 E. 2
Nasenbeinfraktur, Gehirnerschütterung, subgaleales Hämatom nach Fusstritten gegen KopfVerletzungen für sich genommen nicht lebensbedrohlichVollendete schwere KV verworfen (aber Versuch bejaht)BGer 6B_760/2017 E. 3

Leitsatz. Eine lebensgefährliche Verletzung nach Art. 122 lit. a StGB setzt voraus, dass die zugefügte Körperschädigung selbst das Todesrisiko zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet; die erfolgreiche ärztliche Rettung beseitigt die bereits eingetretene Lebensgefahr im rechtlichen Sinn nicht.


B. Lit. b — Verstümmelung, Organunbrauchbarkeit, Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit, Geisteskrankheit und Gesichts-Entstellung

1. Dogmatischer Gehalt der Merkmale

10 Lit. b fasst sechs eigenständige Qualifikationsmerkmale zusammen, die auf den dauerhaften Verlust oder eine gravierende Einbusse von Körperfunktionen abstellen:

  1. Verstümmelung des Körpers, eines wichtigen Organs oder Glieds: Die physische Abtrennung oder Zerstörung eines wesentlichen Körperteils (z.B. Amputation eines Arms, eines Beins, der Nase oder der Ohrmuschel).
  2. Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds: Das Organ verbleibt physisch am Körper, verliert aber seine elementaren Grundfunktionen dauerhaft (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Wichtig sind Organe, die für den Gesamtorganismus eine erhebliche Funktion erfüllen. Bei paarigen Organen (Augen, Ohren, Nieren, Hoden) ist jedes einzelne Organ für sich wichtig; die Zerstörung des Sehvermögens auf einem Auge genügt bereits (ZH OGer SB140249).
  3. Bleibende Arbeitsunfähigkeit: Erfordert eine dauerhafte und erhebliche Einbusse der Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der blosse Verlust der Eignung für einen spezifischen Spitzenberuf (z.B. Konzertpianist, Profisportler) genügt nicht, wenn die allgemeine Erwerbsfähigkeit intakt bleibt; diesfalls greift die Prüfung über die Unbrauchbarkeit des Glieds oder lit. c (BGE 134 IV 26 E. 3.2.1).
  4. Bleibende Gebrechlichkeit: Dauerhafter Schwächezustand des Körpers (z.B. chronische Lähmungen, Parese, Querschnittlähmung, schwerer Verlust der Bewegungsfähigkeit).
  5. Bleibende Geisteskrankheit: Dauerhafte, schwere psychiatrische oder neurologische Störung mit Krankheitswert, insbesondere hirnorganische Wesensveränderungen nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma.
  6. Arge und bleibende Entstellung des Gesichts: Das Gesicht umfasst die Zone zwischen Stirnansatz, Ohren und Kinn. Eine Entstellung ist «arg», wenn das äussere Erscheinungsbild massiv beeinträchtigt wird und beim Betrachter Abscheu, Mitleid oder Entsetzen auslöst; sie ist «bleibend», wenn sie mit zumutbaren medizinischen Eingriffen nicht behoben werden kann.

2. Grenzkasuistik zu Lit. b: Angewandt vs. Verworfen

11 Anwendungsfall (Organunbrauchbarkeit): Glaswurf mit Zerstörung der Sehkraft (ZH OGer SB140249 vom 20. Januar 2015).

  • Sachverhalt: In einer Zürcher Bar gerieten zwei Gäste in Streit. Nach verbalen Provokationen warf der Beschuldigte aus kurzer Distanz ein massives Trinkglas gezielt in das Gesicht des Kontrahenten. Das Glas zersplitterte; eine Glasscherbe drang in das linke Auge ein. Trotz mehrfacher mikrochirurgischer Notoperationen verblieb eine tiefgreifende Hornhaut- und Linsenvernarbung, die zu einer dauerhaften Verminderung des Visus auf 0.08 (8% Sehkraft) führte.
  • Entscheid: Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Täter wegen vollendeter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 lit. b StGB. Das Auge sei ein wichtiges Organ. Der Verlust von 92% der Sehfähigkeit komme einer funktionellen Unbrauchbarmachung gleich. Dass das Auge physisch in der Augenhöhle verblieb und das rechte Auge unversehrt war, schliesse die Organunbrauchbarkeit nicht aus.

12 Verwerfungsfall (Organunbrauchbarkeit): Ausgerissenes Penis-Piercing (BGE 129 IV 1).

  • Sachverhalt: Der Geschädigte X. liess sich einen Piercing-Ring (Durchmesser 2,8 cm, Stärke 3 mm) in den Penis einsetzen. Bei einem Besuch in einem sadomasochistischen Studio in Freiburg kniete er mit gefesselten Händen am Boden; der Ring war über eine Kette mit einem Bettrahmen verbunden. Als die Domina ihn aufforderte aufzustehen, erhob sich X., worauf die zu kurze Kette den Piercing-Ring gewaltsam aus dem Penis riss. Mehrere operative Eingriffe vermochten die Harnröhre nicht vollständig zu glätten; als bleibende Folge trat beim Urinieren und Ejakulieren ein zweigeteilter, gefächerter Strahl auf. Die Erektionsfähigkeit, die Schmerzfreiheit und die Kontinenz blieben vollständig erhalten.
  • Entscheid: Das Bundesgericht bestätigte die Verneinung einer schweren Körperverletzung. Zwar stelle der Penis ein wichtiges Organ dar und die Zweiteilung des Harnstrahls sei dauerhaft. Eine Unbrauchbarmachung setze jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundfunktionen (urinale Entleerung und sexuelle Funktion) voraus. Da beide Grundfunktionen objektiv intakt blieben, liege lediglich eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) vor.

13 Schwellenwert-Vergleich zu Lit. b:

Organ / KörpermerkmalVerletzungsfolgeFunktionelle AuswirkungBeurteilungEntscheid
Auge (Hornhaut / Linse)Perforierende Schnittverletzung durch GlasscherbeVisusminderung auf 8% (funktionaler Verlust des Auges)Schwere KV bejaht (Organunbrauchbarkeit)ZH OGer SB140249
Penis / UrethraAbriss der Piercingverankerung; NarbengewebeZweigeteilter Harnstrahl; Miktion und Sexualfunktion erhaltenSchwere KV verworfen (Grundfunktionen intakt)BGE 129 IV 1 E. 3.2
GesichtTiefe Schnittwunde durch Glas mit Zerschneidung des GesichtsnervsLähmung des Mundwinkels, unvollständiger Lidschluss, asymmetrische MimikSchwere KV bejaht (arge Gesichts-Entstellung)BS AppGer SB.2016.120
GesichtOberflächliche 3 cm lange Schnittnarbe im WangenbereichNarbe nach 12 Monaten verblasst, keine Verziehung der GesichtszügeSchwere KV verworfen (nicht «arg»)BGer 6B_617/2019 E. 2

Leitsatz. Ein wichtiges Organ oder Glied ist im Sinne von Art. 122 lit. b StGB nur unbrauchbar, wenn es in seinen elementaren Grundfunktionen dauerhaft und erheblich gestört ist; eine irreparable, aber geringfügige funktionelle Abweichung begründet keine schwere Körperverletzung.


C. Lit. c — Auffangtatbestand («andere schwere Schädigung»)

1. Subsidiarität und Eusdem-generis-Regel

14 Art. 122 lit. c StGB bildet eine Generalklausel. Als Auffangtatbestand greift er Platz, wenn eine Körperschädigung nicht unter lit. a oder lit. b subsumiert werden kann, in ihrer Intensität, Dauerhaftigkeit und Tragweite für das Opfer den in lit. a und b genannten Beeinträchtigungen jedoch vollwertig gleichsteht (Grundsatz der Gleichwertigkeit). Leichte oder mittelschwere Beeinträchtigungen erfüllen lit. c nicht; für sie bleibt Art. 123 StGB abschliessend.

2. Der Rechtsprechungswandel bei der HIV-Infektion (BGE 141 IV 97)

15 Frühere Praxis (Lit. a): In BGE 125 IV 242 E. 3 und BGE 131 IV 1 E. 2.1 hatte das Bundesgericht die vorsätzliche Ansteckung mit dem HI-Virus noch als lebensgefährliche Verletzung unter lit. a subsumiert, weil die Infektion mangels kurativer Therapien unausweichlich zum Ausbruch von AIDS und zum Tode führte.

16 Heutige Praxis (Lit. c): In BGE 141 IV 97 E. 2.4 passte das Bundesgericht seine Subsumtion dem medizinischen Fortschritt (antiretrovirale Kombinationstherapie) an. Ein HIV-Patient unter kontinuierlicher Therapie befindet sich heute nicht mehr in akuter, unmittelbarer Lebensgefahr im Sinne von lit. a. Dennoch bleibt die vorsätzliche Infizierung eine vollendete schwere Körperverletzung — nunmehr gestützt auf die Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB:

  • Lebenssachverhalt (BGE 141 IV 97): Ein Berner Musiklehrer infizierte zwischen 2001 und 2005 vorsätzlich mehrere Personen mit HIV, indem er ihnen unter dem Vorwand von Akupunkturbehandlungen oder Schlafmittelverabreichungen Blut injizierte, das er zuvor von HIV-infizierten Patienten beschafft hatte. Mehrere Opfer steckten sich an und mussten sich einer lebenslangen antiretroviralen Behandlung unterziehen.
  • Begründung des Gerichts:

    «Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 [heute lit. c] StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 [heute lit. a] StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch.» (BGE 141 IV 97 E. 2.4).

17 Weitere Anwendungsfälle unter Lit. c:

  • Schütteltrauma bei Säuglingen (Shaken Baby Syndrome): Massives Schütteln führt zu subduralen Hämatomen, retinalen Einblutungen und schweren irreversiblen hypoxischen Hirnschäden (BGE 137 IV 113).
  • Langandauerndes Koma und schwerste Schädel-Hirn-Traumata: Zustand wochen- oder monatelanger Bewusstlosigkeit mit schwersten kognitiven und motorischen Residuen.
  • Grossflächige Verbrennungen/Verätzungen: Verbrennungen dritten Grades über weite Körperpartien (z.B. Säureangriffe), selbst wenn das Gesicht ausgespart bleibt.

Leitsatz. Die Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB erfasst Körperschädigungen, die nicht akut lebensgefährlich sind und keinen Organverlust bewirken, aber durch ihre Dauerhaftigkeit und Schwere das physische oder psychische Wohlbefinden lebenslang elementar zerstören (wie die Übertragung chronischer, unheilbarer Krankheiten).


IV. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Eventualvorsatz

A. Vorsatzerfordernis bezüglich der schweren Folge

18 Art. 122 StGB verlangt Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der Vorsatz muss sich nicht nur auf die Zufügung einer Körperverletzung überhaupt richten, sondern zwingend die konkrete schwere Folge (die Lebensgefahr, die Organunbrauchbarkeit, die arge Entstellung oder die gleichwertige schwere Schädigung) umfassen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_1180/2015 E. 4.1).

B. Praxisschwerpunkt: Eventualvorsatz bei Fusstritten und Schlägen gegen den Kopf

19 Die weitaus häufigste Fallgruppe in der strafrechtlichen Praxis betrifft gewalttätige Auseinandersetzungen, bei denen der Täter dem am Boden liegenden Opfer mit Fäussen, Füssen oder Knien gegen den Kopf schlägt oder tritt. Da der Täter regelmässig bestreitet, eine schwere Verletzung gewollt zu haben, schliesst das Gericht anhand der äusseren Tatumstände auf die innere Einstellung:

  1. Wucht und Intensität: Wurde mit Anlauf, voller Kraft oder Durchschwingen des Beins («wie ein Fussball») getreten? Stützte sich der Täter ab, um mehr Wucht zu erzielen?
  2. Zielregion Kopf: Der Kopf ist die sensibelste Körperzone. Wer wuchtig gegen den Kopf tritt, kann die Wirkungen auf das Gehirn und die Schädelbasis anatomisch nicht dosieren.
  3. Schuhwerk: Schwere Stiefel oder Stahlkappenschuhe indizieren ein extremes Verletzungsrisiko; doch auch mit leichten Turnschuhen oder Sneakers wird bei wuchtigen Tritten der Eventualvorsatz regelmässig bejaht (BGer 6B_1180/2015 E. 4.1; BGer 6B_1250/2013 E. 3.2).
  4. Verfassung des Opfers: Lag das Opfer wehrlos am Boden? Konnte es den Kopf noch schützen oder war es bereits benommen bzw. bewusstlos?
  5. Affekt und Kontrollverlust: Handelt der Täter im Zustand blinder Wut oder Enthemmung, schliesst dies die Annahme einer bewussten Kraftdosierung aus. Wer im Affekt «die Kontrolle verliert», nimmt die schweren Folgen billigend in Kauf (BGer 6B_1180/2015 E. 4.1).

Grenzkasuistik zum Eventualvorsatz:

20 Anwendungsfall (Eventualvorsatz bejaht): Tritte gegen Kopf der Lebenspartnerin (BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018).

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte suchte seine Lebenspartnerin frühmorgens in einem Erotiksalon in Zofingen auf. Nach kurzem Wortwechsel schlug er sie unvermittelt mit den Fäusten nieder. Als sie am Boden lag, trat er mindestens drei- bis viermal mit voller Wucht und Schwung «wie wenn man einen Fussball wegtreten würde» gegen ihren Kopf. Die Geschädigte verlor kurzzeitig das Bewusstsein und erlitt einen mehrfachen Bruch des Nasenbeins, eine Gehirnerschütterung und eine subgaleale Blutung; bleibende Schäden blieben aus.
  • Entscheid: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Wer mit solcher Wucht gegen den Kopf eines liegenden Opfers trete, begehe eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung und überlasse es dem reinen Zufall, ob Schädelbrüche oder Hirnblutungen eintreten. Ein Vertrauen auf das Ausbleiben schwerer Folgen sei bei dieser Brutalität ausgeschlossen.

21 Anwendungsfall (Eventualvorsatz bejaht): Überfall im Affekt (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016).

  • Sachverhalt: Der Täter riss in Turbenthal eine Passantin von hinten zu Boden. Als sie sich wehrte und schrie, trat er ihr mindestens zweimal mit dem Fuss und versetzte ihr mindestens zwei Kniestösse gegen Kopf und Gesicht, bevor er von ihr abliess. Der Täter trug leichte Strassenschuhe; das Opfer erlitt nur leichte Blessuren (eine Woche arbeitsunfähig). Der Täter berief sich darauf, er sei «ausgerastet» und habe die Kontrolle verloren.
  • Entscheid: Das Bundesgericht verwarf die Rüge. Gerade das unkontrollierte Handeln im Affekt zeige, dass der Täter seine Schläge nicht dosieren konnte. Es bedürfe keines schweren Schuhwerks und keiner Waffengewalt; mehrfache Tritte und Kniestösse gegen das Gesicht eines am Boden liegenden Opfers begründen an sich den Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung.

22 Verwerfungsfall (Eventualvorsatz verneint): Faustschläge im Ehestreit ohne Tritte am Boden (Gericht BL 2019-01-08-sr-3 vom 8. Januar 2019).

  • Sachverhalt: Im Schlafzimmer stritten die Ehegatten heftig. Im Verlauf der wechselseitigen körperlichen Rangelei versetzte der Ehemann der Frau zwei Faustschläge ins Gesicht, wodurch sie gegen das Nachttischchen stürzte und Hämatome erlitt. Es gab keine Kopfstösse, keine Gegenstände und keine Fusstritte gegen die liegende Frau. Als die Ehefrau rief, sie müsse zur weinenden Tochter, liess der Ehemann sofort von ihr ab. Die Frau war keinen einzigen Tag arbeitsunfähig.
  • Entscheid: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verwarf die Anklage auf versuchte schwere Körperverletzung und sprach den Beschuldigten lediglich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) schuldig. Faustschläge im Rahmen einer laufenden Auseinandersetzung begründen ohne besondere Wucht, ohne Tatwerkzeuge und ohne Einwirkung auf ein wehrlos liegendes Opfer keinen Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung.

Leitsatz. Bei wuchtigen Tritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers indiziert die Unberechenbarkeit der dynamischen Gewalteinwirkung regelmässig die Inkaufnahme schwerer Schädel- und Hirnverletzungen; bei isolierten Faustschlägen im Rahmen einer stehenden Rangelei darf der Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung hingegen nur bei besonderen gefahrerhöhenden Umständen bejaht werden.


V. Versuch (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB)

23 Voraussetzungen. Ein Versuch der schweren Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, eine schwere Körperverletzung zu begehen (Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt), mit der Ausführung begonnen hat, der tatbestandsmässige Erfolg aber ausbleibt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

24 Praktische Relevanz. In der gerichtlichen Praxis bildet der Versuch nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB einen der am häufigsten abgeurteilten Tatbestände. Typischerweise manifestiert sich der Versuch darin, dass der Täter mit extremer Wucht auf lebenswichtige Zonen des Opfers einwirkt (z.B. Schläge mit massiven Biergläsern ins Gesicht, wuchtige Fusstritte gegen den Kopf, wuchtige Messerstiche in Rumpfnähe), das Opfer den Angriff jedoch dank glücklicher Umstände (schützende Haltung der Arme, Ausweichen, dicke Kleidung, rasche Notwehr dritter Personen) mit bloss leichten Schürfungen, Prellungen oder Platzwunden übersteht (BGer 6B_1180/2015 E. 4.1; BS AppGer SB.2016.120).

25 Keine Konkretisierungspflicht auf eine bestimmte Ziffer. Das Sachgericht muss im Urteilsdispositiv und in der Begründung nicht festlegen, welche der drei Varianten von Art. 122 StGB (lit. a, b oder c) im Falle der Vollendung eingetreten wäre; es genügt die Feststellung, dass der Täter den Eintritt irgendeiner qualifizierten Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB billigend in Kauf genommen hat (BGer 6B_1180/2015 E. 4.2).


VI. Rechtfertigungsgründe: Notwehr und Notwehrexzess (Art. 15 / 16 StGB)

26 Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist er berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Abwehrhandlung muss verhältnismässig sein (Subsidiarität des Mittels und Proportionalität). Bei der Beurteilung, ob die Zufügung einer schweren oder potenziell schweren Körperverletzung gerechtfertigt ist, stellen die Gerichte strenge Anforderungen an die Erforderlichkeit:

  • Anwendungsfall (Notwehr bejaht: TG OGer RBOG 2012 Nr. 22 vom 12. März 2012): Gast X. wurde vor einer Bar von Y. unvermittelt am Hals gepackt und gewürgt. Um sich aus dem Würgegriff zu befreien, schlug X. sein noch fast volles Bierglas gegen den Kopf des Angreifers, worauf das Glas zersplitterte und Y. Schnittwunden im Gesicht erlitt. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X. in Anwendung von Art. 15 StGB vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Angesichts des akuten Würgeangriffs und der körperlichen Überlegenheit des Angreifers sei der Einsatz des verfügbaren Trinkglases zur sofortigen Beendigung des Erstickungszustands angemessen gewesen.

27 Notwehrexzess (Art. 16 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr (z.B. Einsatz eines Messers oder Zerschlagen eines Glases im Gesicht bei einem blossen Schubser oder leichten Faustschlag), greift Art. 16 Abs. 1 StGB als obligatorischer Strafmilderungsgrund (BGer 6B_622/2025 E. 1.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff (asthenischer Exzess), handelt er schuldlos (Art. 16 Abs. 2 StGB); beruht die Überschreitung hingegen auf Zorn oder Wut (sthenischer Exzess), bleibt der Täter strafbar, profitiert jedoch von der zwingenden Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB.


VII. Konkurrenzen

A. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 / 22 StGB) vs. Art. 122 StGB

28 Die bundesgerichtliche Leitlinie (BGE 137 IV 113): Nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts besteht zwischen einer versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und einer damit einhergehenden vollendeten einfachen oder schweren Körperverletzung (Art. 122/123 StGB) unechte Konkurrenz (Konsumtion), sofern die Körperverletzung das notwendige Durchgangsstadium zur erstrebten oder in Kauf genommenen Tötung darstellt:

«Nach der Rechtsprechung wird […] die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert, wenn erstere nur eine Begleiterscheinung des Tötungsversuchs ist und keine selbständige Bedeutung hat […]. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Versuch in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB härter bestraft werden könnte als die vollendete Tat […]. Bei der versuchten Tötung und einer damit einhergehenden schweren Körperverletzung ist sodann der Mindeststrafrahmen von Art. 122 StGB zu beachten.» (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

29 Dogmatische Divergenz und Kritik der Lehre: Diese Rechtsprechung ist in der schweizerischen Strafrechtsdoktrin auf erhebliche Kritik gestossen (u.a. Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 111 N 13; Wohlers, Handkommentar, Art. 111 N 8; Roth/Berkemeier, BSK StGB, Art. 122 N 25). Die Lehre macht geltend, dass bei unechter Konkurrenz das tatsächlich eingetretene Erfolgsunrecht der schweren Körperverletzung (z.B. Erblindung, Querschnittlähmung) im Schuldspruch unsichtbar bleibe und mit einer reinen Versuchsstrafe kein vollendeter Verletzungserfolg abgegolten werden könne. Die deutsche Judikatur (BGHSt 44, 196) nimmt in solchen Fällen echte Idealkonkurrenz an. Für die schweizerische Gerichtspraxis bleibt BGE 137 IV 113 jedoch verbindlich: Es ergeht allein ein Schuldspruch wegen versuchter Tötung, wobei das Sachgericht bei der Strafzumessung die Mindeststrafe von Art. 122 StGB (ein Jahr) zwingend beachten muss.

30 Abgrenzung des Tötungsvorsatzes vom Verletzungsvorsatz (BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015):

  • Sachverhalt: Am Bahnhof Kreuzlingen sprang der Täter von einer Perronrampe und trat mehrfach mit Turnschuhen gegen den Kopf des am Boden kauernden Opfers, das sich mit beiden Armen schützte. Das Obergericht Thurgau verurteilte ihn wegen versuchter Tötung.
  • Entscheid: Das Bundesgericht hob den Tötungsschuldspruch auf und wies die Sache zur Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zurück. Das sichere Wissen um eine Lebensgefahr sei nicht identisch mit dem Willen zur Tötung. Andernfalls würden alle Gefährdungs- und Körperverletzungsdelikte zu Kapitalverbrechen mutieren. Da das Opfer den Kopf schützen konnte und keine tödlichen Verletzungsmuster vorlagen, durfte nicht leichthin auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden.

B. Weitere Konkurrenzverhältnisse

31 Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB): Art. 123 StGB wird von Art. 122 StGB im Wege der unechten Gesetzeskonkurrenz (Spezialität/Konsumtion) vollständig verdrängt, sofern dieselbe Person geschädigt wurde.

32 Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Art. 123 + Art. 125 Abs. 2 StGB): Nimmt der Täter eine einfache Körperverletzung in Kauf, verursacht aber fahrlässig eine schwere Folge (z.B. im Sport oder bei Handgemengen), stehen vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123) und fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2) in echter Idealkonkurrenz (BGE 134 IV 26 E. 4).

33 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Tritt infolge der Lebensgefährdung eine schwere Körperverletzung ein, konsumiert Art. 122 lit. a StGB den Gefährdungstatbestand von Art. 129 StGB. Verursacht eine lebensgefährliche Handlung hingegen keine schwere organische Verletzung (z.B. Würgen), gelangt Art. 129 StGB subsidiär zur Anwendung (BGE 124 IV 53 E. 2).

34 Angriff (Art. 134 StGB): Zwischen Art. 134 StGB und Art. 122 StGB besteht unechte Konkurrenz (Spezialität). Art. 134 StGB scheidet aus, es sei denn, durch den Angriff wurden neben dem Verletzten noch andere unbeteiligte Personen in Gefahr gebracht (BGE 135 IV 152 E. 2.1).


VIII. Rechtsfolgen, Strafzumessung und Landesverweisung

35 Strafrahmen und Strafzumessung (Art. 47 StGB). Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters. Zu berücksichtigen sind die Schwere der Verletzung, die Intensität des deliktischen Willens, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, die bereits zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes von Art. 122 StGB führten (z.B. das Vorliegen einer Lebensgefahr oder die Wichtigkeit des Organs), straferhöhend innerhalb des ordentlichen Rahmens von 1 bis 10 Jahren nochmals zu verwerten (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGer 6B_622/2025 E. 2.3.2).

36 Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die schwere Körperverletzung (sowohl vollendet als auch versucht) ist ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Das Gericht muss den ausländischen Verurteilten zwingend für 5 bis 15 Jahre des Landes verweisen. Ein Absehen von der Landesverweisung ist nur im Rahmen der Ausnahmebestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) zulässig:

  • Bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (Secondos) ist eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK geboten (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Je schwerer die Verletzung und je höher die Strafe, desto gewichtiger müssen die privaten Bindungen sein, um einen Härtefall zu begründen.

IX. Kantonale Praxisfragen

Frage 1: Anforderungen der kantonalen Gerichte an rechtsmedizinische Gutachten zur «unmittelbaren Lebensgefahr» (Lit. a)

37 In der kantonalen Gerichtspraxis (u.a. ZH, BE, AG, BS) scheitern Anklagen auf vollendete schwere Körperverletzung gemäss lit. a regelmässig an unpräzisen rechtsmedizinischen Gutachten. Die Institute für Rechtsmedizin (IRM) unterscheiden in ihren Befunden häufig zwischen «abstrakter», «potenzieller» und «akuter/konkreter» Lebensgefahr:

  • Praxisproblem: Erklärt der rechtsmedizinische Gutachter, die Wunde hätte bei einem nur wenige Millimeter abweichenden Stichkanal lebensgefährlich sein können («potenzielle Lebensgefahr»), lag eine akute Lebensgefahr im Sinne von BGE 109 IV 18 nicht vor.
  • Gerichtliche Handhabung: Die kantonalen Gerichte verlangen den strikten Nachweis, dass der Organismus des Opfers durch die Verletzung selbst tatsächlich in einen dekompensierten Zustand (z.B. hämorrhagischer Schock, Spannungspneumothorax, Hirnstammkompression) geraten war. Fehlt dieser Nachweis, qualifizieren die Gerichte die Tat als versuchte schwere Körperverletzung oder als einfache Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; vgl. OGer ZH SB160049; AppGer BS SB.2016.120).

Frage 2: Schwellenwert der kantonalen Gerichte bei Tritten gegen den Kopf am Boden (Art. 122/22 vs. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB)

38 In Schlägereifällen verlangt die kantonale Verteidigungspraxis regelmässig den Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung und die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Schuhwerk). Die kantonalen Berufungsgerichte ziehen die Grenze entlang folgender Indizien:

  • Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122/22 StGB) wird bejaht, wenn der Täter mit vollem Körpereinsatz, aus dem Lauf oder mit Ausholen gegen den Kopf tritt, wenn er nach dem Niederschlag des Opfers mehrfach nachsetzt oder wenn das Opfer erkennbar reglos am Boden liegt (BGer 6B_760/2017; BGer 6B_1180/2015; SZ KGer STK 2024 29).
  • Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) wird angenommen, wenn es sich um einen isolierten Tritt im Rahmen eines dynamischen Gerangels handelte, keine besondere Trittwucht nachweisbar ist, das Opfer sich durchgehend wirksam schützen konnte und der Täter von sich aus sofort innehielt (BL KGer 2019-01-08-sr-3).

Frage 3: Berücksichtigung plastisch-chirurgischer Nachbehandlungen bei der Gesichts-Entstellung (Lit. b)

39 Bei Gesichtsschnittwunden (insb. durch Glasscherben) stellt sich regelmässig die Frage, ob eine Entstellung als «bleibend» gilt, wenn sie durch spätere plastische Operationen abgemildert werden kann. Die Gerichte wenden den zivilrechtlichen Grundsatz der Schadenminderungspflicht analog an:

  • Das Opfer muss sich einfachen, schmerzarmen und risikolosen dermatologischen Eingriffen (z.B. Narbenlasern, Cortisonunterspritzungen) unterziehen; gelingt dadurch eine weitgehende Glättung, entfällt das Merkmal «bleibend».
  • Aufwendige, schmerzhafte oder mit Vollnarkose verbundene plastisch-chirurgische Operationen sind dem Opfer hingegen nicht zumutbar. Verbleibt ohne solche schweren Eingriffe ein auffälliges, entstellendes Narbenbild, ist die Entstellung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB als bleibend zu qualifizieren (BS AppGer SB.2016.120).

X. Praxishinweise

Für die Verteidigung

  1. Unterscheidung von potenzieller und akuter Lebensgefahr: Bei Anklagen nach Art. 122 lit. a StGB das rechtsmedizinische Gutachten daraufhin prüfen, ob die Verletzung selbst das Leben akut gefährdete oder ob die Lebensgefahr lediglich hypothetisch war. Lag keine akute Dekompensation vor, ist auf Freispruch von der vollendeten schweren Körperverletzung zu plädieren (BGE 124 IV 53 E. 2).
  2. Eventualvorsatz bei Fusstritten differenziert bestreiten: In Schlägereifällen detailliert die Dynamik herausarbeiten (kein schweres Schuhwerk, keine Anlaufphase, sofortiges Ablassen, Abwehrhaltung des Opfers, kein gezieltes Treten gegen Schläfe/Hals), um den Vorwurf von Art. 122/22 StGB auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (qualifizierte einfache Körperverletzung) herunterzustufen (BL KGer 2019-01-08-sr-3).
  3. Abwehr der Landesverweisung via Härtefallklausel: Da Art. 122 StGB der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) unterliegt, frühzeitig Nachweise für eine Verwurzelung in der Schweiz (Geburt/Schulzeit in der Schweiz, familiäre Bindungen, Erwerbsbiografie) beibringen und bei Grenzfällen die Herabstufung auf Art. 123 StGB anstreben (BGE 146 IV 105 E. 3.4).
  4. Notwehr und Notwehrexzess geltend machen: Bei Vorliegen einer vorangehenden tätlichen Aggression des Opfers stets die Rechtfertigung nach Art. 15 StGB bzw. die obligatorische Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB verlangen; bei Abwehrhandlungen mit Alltagsgegenständen (z.B. Bierglas) auf kantonale Freisprüche hinweisen (TG OGer RBOG 2012 Nr. 22).

Für die Privatklägerschaft

  1. Lückenlose fotografische und rechtsmedizinische Dokumentation: Verletzungsfolgen (insb. im Gesicht oder an Gliedmassen) sofort durch ein Institut für Rechtsmedizin (IRM) dokumentieren lassen. Nach sechs und zwölf Monaten Verlaufskontrollen durchführen, um die Dauerhaftigkeit und Irreparabilität (Narbeneinziehung, Sensibilitätsausfälle) gerichtsfest nachzuweisen (ZH OGer SB140249).
  2. Substanziierung der Zivilansprüche im Strafverfahren: Schadenersatz (Heilungskosten, Erwerbsausfall, Haushaltsführungsschaden) und Genugtuung adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 ff. StPO). Bei schweren Körperverletzungen bewegen sich die Genugtuungssummen je nach Dauerschaden regelmässig zwischen CHF 20'000.- und CHF 80'000.-.
  3. Widerstand gegen Scheinharmonisierungen bei versuchter Tötung: Wird der Täter wegen versuchter Tötung angeklagt und konsumiert diese die schwere Körperverletzung gemäss BGE 137 IV 113, darauf drängen, dass die schwere Verletzung bei der Strafzumessung straferhöhend gewichtet wird und die Mindeststrafe von Art. 122 StGB nicht unterschritten wird (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

Für die Staatsanwaltschaft

  1. Präzise Umschreibung des Eventualvorsatzes in der Anklageschrift: Bei Anklagen wegen versuchter schwerer Körperverletzung die tatsächlichen Umstände, aus denen auf den Vorsatz geschlossen wird (Wucht, Trittfrequenz, Abstützen, Verletzungsbild, Kontrollverlust), im Sachverhalt detailliert umschreiben, um Rügen bezüglich des Anklagegrundsatzes (Art. 9, 325 StPO) zu vermeiden (BGer 6B_760/2017 E. 1; BGer 6B_1180/2015 E. 1.3).
  2. Gezielte Fragestellung an Rechtsmediziner: Den Gutachtern nicht bloss die Frage nach der «Schwere» vorlegen, sondern gezielt nach den Kriterien von Art. 122 StGB fragen: Lag im Moment der Tat ein Zustand vor, in dem sich die Todeswahrscheinlichkeit verdichtete? Wurde die Grundfunktion des Organs dauerhaft beeinträchtigt?
  3. Eventualanklage prüfen: Bei Grenzfällen zwischen versuchter Tötung (Art. 111/22) und versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122/22) konsequent eine Eventualanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO erheben (BGer 6B_1250/2013).

Für das Gericht

  1. Vermeidung von Zirkelschlüssen beim Vorsatz: Aus dem Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit von Schlägen nicht unbesehen auf den Willen zur Herbeiführung schwerer Schäden schliessen; die konkreten Einwirkungsmodalitäten (Wucht, Zahl der Treffer, Abwehrverhalten) exhaustiv in den Erwägungen würdigen (BGer 6B_1250/2013 E. 3.2).
  2. Beachtung des Doppelverwertungsverbots: Tatbestandselemente wie die Lebensgefahr oder die Organunbrauchbarkeit nicht nochmals im Rahmen von Art. 47 StGB straferhöhend veranschlagen (BGE 142 IV 14 E. 5.4).

XI. Literatur

  • DONATSCH, ANDREAS, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 7.
  • ROTH, ROBERT / BERKEMEIER, ANNE, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122.
  • SCHUBARTH, MARTIN, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 1: Delikte gegen Leib und Leben, Bern 1982, Art. 122.
  • STRATENWERTH, GÜNTER / JENNY, GUIDO / BOMMER, FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 3.
  • TRECHSEL, STEFAN / GETH, CHRISTOPHER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 122.
  • WOHLERS, WOLFGANG, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 122.
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