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Rechtsprechung zu Art. 117 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 148 IV 39 E. 2.3.1, 2.4–2.8 — Fahrlässige Tötung, Freispruch des Arztes; ärztliche Sorgfaltspflicht

  • Sachverhalt: Eine Patientin (geb. 1963) konsultierte am 21. Mai 2015 ihren neuen Hausarzt. Dieser führte eine Erstanamnese durch, klärte die Frage nach einer Antibiotika-Allergie ab (die Patientin verneinte) und bat sie, ihre früheren Krankenakten nachzureichen. Er verschrieb ihr Cefuroxim gegen eine akute Bronchitis. Noch am selben Tag verstarb die Patientin an einem anaphylaktischen Schock, der durch Cefuroxim ausgelöst worden war. Der Arzt hatte weder Kenntnis vom Austrittsbericht des Spitals (Hinweis auf Allergien) noch vom Notfallbericht (Hinweis auf einen früheren anaphylaktischen Schock). Die Patientin hatte ihre medizinischen Unterlagen trotz wiederholter, auch als «dringend» markierter Aufforderung nicht nachgereicht.
  • Kernaussage: Der Arzt durfte im Allgemeinen davon ausgehen, dass er es mit einem verständigen Patienten zu tun hat und sich auf dessen Angaben verlassen darf (E. 2.7.2). Da er eine Erstanamnese vorgenommen, die Antibiotika-Allergie-Frage abgeklärt und die Akten mehrfach angefordert hatte, war er seinen Abklärungspflichten hinreichend nachgekommen. Es ergab sich für ihn weder aus dem Gesetz noch aus den anerkannten Regeln der Branche eine Pflicht, selbst aktiv die früheren Krankenakten zu beschaffen (E. 2.8). Freispruch mangels Sorgfaltspflichtverletzung.
  • Einschlägig für: Art. 117, Art. 12 Abs. 3, Art. 11 StGB, Art. 26 Abs. 2 HMG (ärztliche Sorgfaltspflicht, Anamnese, Aufklärungspflicht, Patientenkooperation).

BGE 130 IV 58 E. 8, 9 — Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit beim tödlichen Raserunfall

  • Sachverhalt: Am Abend des 3. September 1999 fuhr Beschwerdeführer 1 mit seinem VW Corrado von Hochdorf in Richtung Gelfingen. Ein zweiter VW Corrado (Beschwerdeführer 2) schloss auf. Zwischen den unbekannten Fahrern entwickelte sich ein spontanes Autorennen: sie jagten sich bei 100–140 km/h ausserorts, überholten andere Fahrzeuge, und fuhren schliesslich mit rund 120–140 km/h in das Dorf Gelfingen hinein. Beschwerdeführer 1 verlor beim Einschwenken auf die rechte Fahrspur die Herrschaft, schleuderte in eine Mauer und erfasste zwei jugendliche Fussgänger, die tödlich verletzt wurden. Beschwerdeführer 2 fuhr mit ca. 20–30 km/h am Unfallauto vorbei, ohne sich um das Unfallgeschehen zu kümmern.
  • Kernaussage: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, dass der als möglich erkannte Erfolg nicht eintritt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Erfolg ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer kurz vor einem Dorfeingang mit 120–140 km/h zu einem Überholmanöver ansetzt, muss damit rechnen, dass er die Herrschaft verliert und Fussgänger erfasst. Die blosse Hoffnung auf einen guten Ausgang schliesst die Inkaufnahme nicht aus (E. 9.1.1). Beide Beschwerdeführer wurden wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt.
  • Einschlägig für: Art. 111, Art. 18 Abs. 2, Art. 117, Art. 12 Abs. 3 StGB (Eventualvorsatz, bewusste Fahrlässigkeit, Mittäterschaft).

BGE 122 IV 303 E. 3a — Sorgfaltspflicht des Lehrers auf Bergwanderung

  • Sachverhalt: Ein Primarlehrer führte seine 6. Klasse auf einem teilweise schneebedeckten Bergwanderweg in felsdurchsetztem Gelände. Beim Traversieren eines abschüssigen Schneefelds rutschte ein Schüler ab und verunglückte tödlich. Die Vorinstanz sprach den Lehrer frei; die Staatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde.
  • Kernaussage: Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters (E. 3a). Ein berggewohnter Lehrer, der die lokalen Verhältnisse kennt, muss höhere Sorgfalt aufbringen als ein ortsunkundiger Begleiter. Massgebend ist, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch mit den persönlichen Fähigkeiten des Täters in der konkreten Situation getan hätte. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Freispruch: Der Lehrer hatte die Gefahr des Schneefelds nicht falsch eingeschätzt und die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen.
  • Einschlägig für: Art. 117, Art. 18 Abs. 3 StGB (subjektive Sorgfaltspflicht, individuelle Fähigkeiten, Bergwanderung).

BGE 125 IV 189 E. 3a, 3b — Selbstgefährdung des Opfers

  • Sachverhalt: Eine Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Motorfahrrad. Ein Radfahrer hielt sich am Oberarm der Beschwerdeführerin fest und liess sich ziehen. Dabei verlor der Radfahrer die Kontrolle, stürzte und wurde schwer verletzt. Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.
  • Kernaussage: Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b). Ausgenommen: Der Mitwirkende hat ein überlegenes Sachwissen bezüglich der Gefahr oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt.
  • Einschlägig für: Art. 117, Art. 125 StGB (Selbstgefährdung, einverständliche Fremdgefährdung, Zurechnung).

BGE 135 IV 56 E. 2.1, 4, 5 — Pflichtwidrigkeitszusammenhang und hypothetische Ersatzursachen

  • Kernaussage: Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Der Taterfolg ist dem Pflichtigen nur zuzurechnen, wenn pflichtgemässes Verhalten den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang — weil hypothetisch pflichtgemässes Verhalten den Erfolg nicht verhindert hätte —, entfällt die Strafbarkeit (E. 2.1, 5.3.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt (E. 2.1).
  • Einschlägig für: Art. 117, Art. 125, Art. 12 Abs. 3 StGB (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, hypothetische Ersatzursachen, Sorgfaltspflichtmassstab).

BGE 143 IV 138 E. 2.1, 2.2 — Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr; Vertrauensgrundsatz und Einspuren

  • Sachverhalt: Ein Fahrzeuglenker fuhr in einer Motorfahrzeugkolonne und bog nach rechts ab. Ein Radfahrer, der an der Kolonne vorbeifuhr, wurde erfasst und tödlich verletzt.
  • Kernaussage: Gesetzliche Verkehrsregeln konkretisieren die allgemeine strafrechtliche Sorgfaltspflicht; ihre Missachtung indiziert die Pflichtwidrigkeit (E. 2.1). Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Der Vertrauensgrundsatz gilt im Strassenverkehr, ist aber gegenüber Kindern und hilflosen Personen eingeschränkt.
  • Einschlägig für: Art. 117 StGB, Art. 35 SVG, Art. 42 Abs. 3 VRV, Art. 36 Abs. 1 SVG (Verkehrsrecht, Sorgfaltspflicht, Vertrauensgrundsatz).

II. Weitere Entscheide

BGer 7B_854/2025 vom 28. Juli 2026 — Ärztliche Sorgfalt und Ex-ante-Betrachtung

  • Kernaussage: Ärztliche Handlungen sind ausschliesslich nach dem Wissensstand im Behandlungszeitpunkt (Ex-ante-Perspektive) zu bewerten. Ein nachträglicher Diagnoseirrtum begründet für sich allein noch keine strafbare Sorgfaltspflichtverletzung. Die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, ob der Arzt nach den im Zeitpunkt der Behandlung massgeblichen Umständen und nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand vertretbar gehandelt hat.
  • Einschlägig für: Art. 117 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB (ärztliche Sorgfaltspflicht, Ex-ante-Perspektive, Diagnoseirrtum).

BGE 129 IV 282 E. 2.2, 3 — Gesteigerte Sorgfalt gegenüber Kindern im Strassenverkehr

  • Kernaussage: Die vom Fahrzeuglenker auf Grund von Art. 26 Abs. 2 SVG gegenüber einem Kind aufzubringende erhöhte Sorgfalt (Misstrauensgrundsatz) ist auch zu beachten, wenn es von einer erwachsenen Person begleitet wird. Der Lenker darf auf korrektes Verhalten nur vertrauen, wenn die Begleitperson das Kind erkennbar an der Hand hält oder in anderer Weise festhält (E. 2, 3).
  • Einschlägig für: Art. 117 StGB, Art. 26 Abs. 2 SVG (Vertrauensgrundsatz, Misstrauensgrundsatz gegenüber Kindern).