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Art. 117 StGB — Fahrlässige Tötung

Wortlaut

Art. 117 StGB — Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Schutzzweck

1 Art. 117 StGB stellt die fahrlässige Herbeiführung des Todes eines Menschen unter Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist das menschliche Leben. Die Bestimmung kommt subsidiär zur vorsätzlichen Tötung (Art. 111 ff. StGB) zur Anwendung, wenn dem Täter kein vorsätzliches Handeln — auch kein Eventualvorsatz — nachgewiesen werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.2).


II. Tatbestandsvoraussetzungen

1. Das dreistufige Fahrlässigkeitsschema

2 Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung setzt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung drei kumulative Elemente voraus (BGE 148 IV 39 E. 2.3.1):

  1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Missachtung der gebotenen Vorsicht, die von einem besonnenen und gewissenhaften Dritten in der gleichen Situation verlangt worden wäre.
  2. Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit: Der Eintritt des Todeserfolgs muss für den Täter nach den Umständen vorhersehbar und durch pflichtgemässes Handeln vermeidbar gewesen sein.
  3. Adäquater Kausalzusammenhang und Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Der Tod muss adäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruhen; das sorgfaltswidrige Verhalten muss den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht haben (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

2. Konkretisierung der Sorgfaltspflichten

3 Die allgemeine Sorgfaltspflicht wird primär durch spezifische Sicherheits- und Verwaltungsvorschriften (z.B. Strassenverkehrsrecht, Baurecht, Arbeitsschutzbestimmungen, Heilmittelgesetz) konkretisiert (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 143 IV 138 E. 2.1). Im Strassenverkehr dürfen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf das regelkonforme Verhalten Dritter vertrauen (Vertrauensgrundsatz), doch gilt gegenüber Kindern und hilflosen Personen eine gesteigerte Vorsichtspflicht (BGE 129 IV 282 E. 2.2).

4 Fehlen besondere Normen, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt (BGE 122 IV 303 E. 3a).

3. Subjektive Vorwerfbarkeit und persönliche Verhältnisse

5 Bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit sind die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Täters zu berücksichtigen (BGE 122 IV 303 E. 3a). Was von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen verlangt wird, bestimmt sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein berggewohnter Wanderführer muss höhere Sorgfalt beim Traversieren eines Schneefelds aufbringen als ein flacherprobter Spaziergänger (BGE 122 IV 303 E. 3a).

4. Ärztliche Sorgfaltspflicht (Ex-ante-Perspektive)

6 Bei medizinischen Behandlungen bestimmt sich die Sorgfaltspflicht nach dem fachärztlichen Standard im Behandlungszeitpunkt. Die Beurteilung hat strikt nach der Ex-ante-Perspektive zu erfolgen; ein nachträglicher Diagnoseirrtum begründet für sich allein noch keine strafbare Sorgfaltspflichtverletzung (BGer 7B_854/2025).

7 Sachverhalt BGE 148 IV 39 — Freispruch des Arztes: Eine Patientin (geb. 1963) konsultierte am 21. Mai 2015 ihren neuen Hausarzt, der ihr — nach Erstanamnese und Abklärung der Antibiotika-Allergie-Frage — das Medikament Cefuroxim verschrieb. Die Patientin verneinte eine Antibiotika-Allergie. Noch am selben Tag verstarb sie an einem anaphylaktischen Schock. Der Arzt hatte seine Patientin wiederholt und «dringend» um die Einreichung früherer Krankenakten gebeten; die Patientin war dieser Bitte nicht nachgekommen. Das Bundesgericht hielt fest: Der Arzt durfte im Allgemeinen davon ausgehen, dass er es mit einem verständigen Patienten zu tun hat (E. 2.7.2). Da er eine Erstanamnese durchgeführt, die Antibiotika-Frage abgeklärt und die Akten mehrfach angefordert hatte, war er seinen Abklärungspflichten hinreichend nachgekommen. Es ergab sich für ihn weder aus dem Gesetz noch aus den anerkannten Regeln der Branche eine Pflicht, selbst aktiv die früheren Krankenakten der Patientin zu beschaffen (E. 2.8). Freispruch mangels Sorgfaltspflichtverletzung.

5. Selbstgefährdung des Opfers

8 Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (BGE 125 IV 189 E. 3a).

9 Sachverhalt BGE 125 IV 189 — Motorfahrrad und angehängter Radfahrer: Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich. Die Selbstgefährdung des Radfahrers, der sich durch das Anhängen bewusst in Gefahr begab, schliesst die Strafbarkeit des Motorradfahrers aus — es sei denn, dieser verfüge über ein überlegenes Sachwissen bezüglich der Gefahr oder erkenne, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt (E. 3a).


III. Abgrenzung: Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit

1. Die Abgrenzungsfrage

10 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB → Art. 111 StGB) und bewusster Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 → Art. 117 StGB) kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Der Unterschied liegt im Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, dass der Erfolg nicht eintritt; der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Erfolg in Kauf (BGE 130 IV 58 E. 8.3).

2. Raserunfall — eventualvorsätzliche Tötung

11 Sachverhalt BGE 130 IV 58: Am Abend des 3. September 1999 fuhr Beschwerdeführer 1 mit seinem VW Corrado von Hochdorf in Richtung Gelfingen. Ein zweiter VW Corrado (Beschwerdeführer 2) schloss auf. Zwischen beiden entwickelte sich ein spontanes Autorennen: sie jagten sich mit 100–140 km/h ausserorts, überholten andere Fahrzeuge, fuhren schliesslich mit 120–140 km/h in das Dorf Gelfingen hinein. Beschwerdeführer 1 verlor beim Einschwenken auf die rechte Fahrspur die Herrschaft und schleuderte in eine Mauer; das Auto erfasste zwei jugendliche Fussgänger, die tödlich verletzt wurden.

Das Bundesgericht hielt fest: Wer im Rahmen eines fahrerischen Kräftemessens kurz vor einem Dorfeingang mit 120–140 km/h zu einem Überholmanöver ansetzt, kann gar nicht anders, als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des Erfolgs schliesst die Inkaufnahme nicht aus (E. 9.1.1). Auch Beschwerdeführer 2 war als Mittäter der eventualvorsätzlichen Tötung zu verurteilen: Er setzte sein Tempo trotz nahendem Dorfeingang fort, verhinderte so, dass Beschwerdeführer 1 das Überholen rechtzeitig abschliessen konnte, und liess es «drauf ankommen» (E. 9.2.2).

3. Grenze der bewussten Fahrlässigkeit

12 Ein Fahrzeuglenker, der mit gewagtem Fahrverhalten riskiert, dass ein Unfall passiert, vertraut in der Regel — auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind — leichtfertig darauf, dass es schon nicht zu einem Unfall kommen wird. Die Annahme eventualvorsätzlichen Handelns darf nicht leichthin getroffen werden. Sie ist jedoch begründet, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4).


IV. Unechte Unterlassung

1. Garantenstellung (Art. 11 StGB)

13 Eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt eine rechtliche Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung voraus (Art. 11 StGB; BGE 148 IV 39 E. 2.3.2). Im ärztlichen Bereich begründet der Behandlungsvertrag eine Garantenstellung. Wirkt der Patient bei der Behandlung jedoch nicht mit, braucht der Arzt nicht tätig zu werden — die Mitwirkung des Patienten ist eine blosse Obliegenheit, keine echte Pflicht (E. 2.4.2).


V. Literatur

  • DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 117.
  • STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 1 N 50 ff.
  • TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 117.
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