Rechtsprechung zu Art. 112 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 127 IV 10 E. 1a, 1d, 1f — Ehrenmord: Vater tötet Tochter «mit dem Tode»; Mord an der Grenze
- Sachverhalt: X., ein aus der Türkei in die Schweiz eingewanderter Vater von fünf Kindern, tötete seine älteste Tochter am 19. Juni 1996 mit einem Küchenmesser während einer verbalen Auseinandersetzung. Er hatte sie über Jahre hinweg bedroht, geschlagen und zur Heirat gezwungen. Als die eheliche Gemeinschaft nicht zustande kam und er sich gedemütigt fühlte, «bestrafte» er die Tochter mit dem Tod.
- Kernaussage: (1) Die Skrupellosigkeit ist tatbezogen zu beurteilen; Vorleben und Nachtatverhalten dürfen nur herangezogen werden, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (E. 1a). (2) In einem Vater-Tochter-Konflikt wirken immer auch kulturelle Muster mit, doch ist nicht eine Kultur zu beurteilen, sondern eine Tat und ihr Täter (E. 1d). (3) Der Vater, der die Tochter «mit dem Tode bestraft», weil sie sich nicht fügt, handelt besonders verwerflich — dies auch als Mord an der Grenze zur vorsätzlichen Tötung liegend (E. 1f). (4) Eine besondere Skrupellosigkeit kann entfallen, wenn für Mord atypische Elemente überwiegen (E. 1e).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 111 StGB (Beweggrund, Ehrenmord, Gesamtwürdigung, Skrupellosigkeit an der Grenze).
BGE 141 IV 61 E. 4.1, 4.2, 6.3 — Doppelmord mit 47 Messerstichen: Skrupellosigkeit und lebenslängliche Freiheitsstrafe
- Sachverhalt: X. machte die Bekanntschaft von A. in einem Bar, ging mit ihm in dessen Wohnung, teilte das Bett mit ihm und assenzierte ihm dann 47 Messerstiche und schlitzte ihm die Kehle. Er fuhr fort, auch als das Opfer sich noch wehrte. Nach der Tat deckte er die Leiche mit Kleidern ab, reinigte die Wohnung sorgfältig, wusch sich und versteckte alle Spuren. Später ermordete er in Luxemburg B. unter ähnlichen Umständen.
- Kernaussage: (1) Die für Mord typische Skrupellosigkeit zeigt sich in der kalten, rücksichtslosen und gemütskalten Haltung, die das Leben des Opfers als völlig unwert behandelt (E. 4.1). (2) Die brutale und grausame Tatausführung (47 Messerstiche, Erdrosselung, Wehrlosigkeit des Opfers, das den Täter bei sich aufgenommen hatte), das Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs und das kaltblütige Nachtatverhalten erfüllen sämtliche Regelbeispiele des Art. 112 StGB mit besonders hoher Intensität (E. 4.2). (3) Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist bei Konkurrenz mehrerer Mordtaten zulässig (E. 6).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 49 StGB (besondere Grausamkeit, Motivlosigkeit, lebenslängliche Freiheitsstrafe, Konkurrenz).
BGer 6B_636/2025 vom 6. Juli 2026 E. 5.2–5.4 — Mord durch Rache mit acht Messerstichen
- Sachverhalt: Der knapp 19-jährige Beschwerdeführer erkannte B.C.________ auf der Strasse, holte ein Küchenmesser und ging zur Tramhaltestelle. Er sprach B.C.________ an, zog überraschend das Messer und stach ihm viermal in den Oberkörper, fügte ihm eine weitere Stichwunde und zwei Schnitte im Gesicht zu. Als B.C.________ flüchten wollte, zu Boden stürzte und wehrlos dalag, stach der Beschwerdeführer ihm mit voller Wucht erneut in den Oberkörper. B.C.________ war dem Beschwerdeführer Geld schuldig; er fühlte sich gedemütigt und gekränkt.
- Kernaussage: (1) Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt. Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird (E. 5.3). (2) Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist, wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Das Nachsetzen gegen das bereits am Boden liegende Opfer dokumentiert die zusätzliche Grausamkeit (E. 5.2). (3) Das Alter eines Delinquenten von knapp 19 Jahren führt für sich allein nicht zu einer Strafminderung (E. 7.4).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB (Beweggrund, Rache, Art der Ausführung, Grausamkeit).
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 — In dubio pro reo bei Mordabgrenzung: vorsätzliche Tötung statt Mord
- Sachverhalt: Am frühen Morgen des 24. März 2013 erstach X. den Wirt A. im Restaurant B. in C. mit elf Messerstichen und entwendete Bargeld von Fr. 9'250.—. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Raubmord. Das Obergericht sprach X. nur der vorsätzlichen Tötung schuldig.
- Kernaussage: Der In-dubio-Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung ernsthafte Zweifel an der Mordqualifikation bestehen. Die für die Raubmordhypothese sprechenden Indizien ergänzten sich nicht zu einem zweifelsfreien Gesamtbild. Alternative Erklärungen konnten nicht ausgeräumt werden. Die psychische Beeinträchtigung des Täters bot eine plausible Alternativerklärung für die exzessive Gewaltanwendung. Ergebnis: Verurteilung nach Art. 111 StGB (E. 2.2.3.4–2.2.3.7, 2.4).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 111 StGB, Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo, Mordabgrenzung, Indizienbeweis).
BGE 147 IV 249 E. 2.5 — Skrupellosigkeit schliesst Strafmilderung aus
- Kernaussage: Die für den Mord typische Skrupellosigkeit schliesst die Bejahung der Strafmilderungsgründe der heftigen Gemütsbewegung und der grossen seelischen Belastung aus. Wer besonders skrupellos handelt, handelt nicht in einer entschuldbaren Gemütsbewegung (E. 2.5).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 48 lit. c StGB, Art. 113 StGB (Skrupellosigkeit, heftige Gemütsbewegung, grosse seelische Belastung).
II. Weitere Entscheide
BGE 118 IV 122 E. 2b, 3 — Gesamtwürdigung und lex mitior
- Kernaussage: Der neue Art. 112 StGB (seit 1990) stellt gegenüber dem alten Recht eine lex mitior dar (E. 2a). Besondere Skrupellosigkeit verlangt eine Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Tatumstände; ein einzelnes belastendes Moment genügt allein nicht zur Qualifikation. Eine besondere Skrupellosigkeit kann immer noch entfallen, wenn gegenüber den für Mord charakteristischen letztlich doch die für Mord atypischen Elemente überwiegen (E. 3d).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB (Gesamtwürdigung, lex mitior, atypische Elemente).
BGE 120 IV 265 E. 3a — Tötung aus Geringschätzung und persönliche Zurechnung
- Sachverhalt: Der uneingeweihte Lenker eines Autos bemerkte während der Fahrt, dass zwei Fahrgäste eine Begleiterin zu erdrosseln begannen, und fuhr dennoch weiter, wodurch er das Gelingen der Tat förderte.
- Kernaussage: Die Tötung eines Menschen zur Durchsetzung nichtiger egoistischer Interessen oder aus reiner Verachtung erfüllt den Tatbestand des Mordes. Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes zu verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten; die besondere Skrupellosigkeit ist persönlich zuzurechnen (E. 3a).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 25 StGB (Geringschätzung, persönliche Zurechnung, Gehilfenschaft).
BGE 121 IV 49 E. 1 — Versuchter Mord: Strafmilderung
- Kernaussage: Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe jedenfalls zu mindern (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (E. 1, 2).
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 22 StGB, Art. 48a StGB (Versuch, Strafmilderung).
BGer 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2 — Strafzumessung bei Mord
- Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze der Strafzumessung bei schwersten Tötungsdelikten. Der Strafrahmen von lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren verlangt eine besonders vollständige Begründung der konkreten Einsatzstrafe.
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 47 StGB (Strafzumessung, Einsatzstrafe).
LU Obergericht 21 03 170 vom 7. April 2004 — Schuldfähigkeit und Mordqualifikation
- Kernaussage: Die Qualifikation einer Tötung als Mord hat tatbezogen und nicht etwa täterbezogen zu erfolgen; verminderte Zurechnungsfähigkeit schliesst eine besondere Skrupellosigkeit und damit die Mordqualifikation nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 19 StGB (verminderte Schuldfähigkeit, tatbezogene Qualifikation).
BGer 6B_592/2014 vom 25. September 2014 — Konfliktsituation schliesst Skrupellosigkeit nicht zwingend aus
- Kernaussage: Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt. Nicht jede Konfliktsituation lässt die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB entfallen. Die Gesamtwürdigung entscheidet.
- Einschlägig für: Art. 112 StGB (Konfliktsituation, Gesamtwürdigung, atypische Elemente).
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