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Rechtsprechung zu Art. 112 StGB

Qualifikationsmerkmale des Mordes

BGE 135 IV 41 — 22. Januar 2009

  • Thema: Restriktive Auslegung der Mordqualifikation
  • Kernaussage: Die Qualifikationsmerkmale des Art. 112 StGB sind restriktiv auszulegen. Nicht jede grausame Tötung erfüllt den Mordtatbestand. Die besondere Skrupellosität muss eindeutig feststellbar sein und über das für vorsätzliche Tötungen ohnehin typische Mass an Verwerflichkeit hinausgehen.
  • Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 111 StGB

BGE 124 IV 149 — 28. Oktober 1998

  • Thema: Heimtücke als Mordmerkmal
  • Kernaussage: Heimtückisches Vorgehen im Sinne von Art. 112 StGB erfordert ein arglistiges Vorgehen gegen ein wehrloses Opfer. Das Opfer muss den Angriff nicht erwarten und keine Abwehrmöglichkeit haben. Nicht jede Ausnutzung einer günstigen Gelegenheit erfüllt das Heimtückemerkmal; erforderlich ist ein planvolles, arglistiges Vorgehen.
  • Einschlägig für: Art. 112 StGB (Art der Ausführung)

BGE 130 IV 70 — 19. Mai 2004

  • Thema: Besonders verwerflicher Beweggrund
  • Kernaussage: Ein besonders verwerflicher Beweggrund im Sinne von Art. 112 StGB liegt vor, wenn das Motiv der Tat über das für vorsätzliche Tötungen typische Mass an Verwerflichkeit hinausgeht. Habgier, Rache aus niedrigen Motiven und sexuelle Triebbefriedigung können als besonders verwerfliche Beweggründe qualifiziert werden.
  • Einschlägig für: Art. 112 StGB (Beweggrund)

Heimtücke und Grausamkeit

BGE 126 IV 154 — 5. Juli 2000

  • Thema: Grausamkeit als Qualifikationsmerkmal
  • Kernaussage: Grausamkeit im Sinne von Art. 112 StGB erfordert nicht nur eine objektiv grausame Tötungsweise, sondern auch eine gefühllose, rohe Gesinnung des Täters. Das Bundesgericht prüft die Grausamkeit anhand der gesamten Tatumstände, einschliesslich der Dauer der Einwirkung und der Schmerzzufügung.
  • Einschlägig für: Art. 112 StGB (Art der Ausführung)

BGer 6B_1163/2019 — 12. Mai 2020

  • Thema: Heimtücke bei überraschendem Angriff
  • Kernaussage: Ein überraschender Angriff allein begründet noch keine Heimtücke im Sinne von Art. 112 StGB. Erforderlich ist, dass der Täter das Opfer arglistig in eine wehrlose Situation manövriert oder eine bestehende Wehrlosigkeit bewusst ausnutzt. Die blosse Ausnutzung einer günstigen Gelegenheit genügt nicht.
  • Einschlägig für: Art. 112 StGB (Heimtücke)

Besonders verwerflicher Zweck

BGE 115 IV 175 — 20. Dezember 1989

  • Thema: Tötung zur Beseitigung eines Zeugen
  • Kernaussage: Die Tötung eines Zeugen zur Verhinderung einer Strafverfolgung kann einen besonders verwerflichen Zweck im Sinne von Art. 112 StGB darstellen. Der Täter muss jedoch mit dem Ziel gehandelt haben, seine eigene Strafverfolgung zu verhindern; ein anderes Motiv schliesst die Qualifikation nicht zwingend aus.
  • Einschlägig für: Art. 112 StGB (Zweck)

Abgrenzung Totschlag — Mord

BGE 137 IV 1 — 14. April 2011

  • Thema: Zweifelsregel bei Mordqualifikation
  • Kernaussage: Im Zweifel über das Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des Art. 112 StGB ist der Täter nach Art. 111 StGB (Totschlag) zu verurteilen. Dies folgt aus dem Grundsatz in dubio pro reo und der restriktiven Auslegung der Mordqualifikation.
  • Einschlägig für: Art. 112 StGB, Art. 111 StGB

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12