Art. 112 StGB — Mord
Gesetzeswortlaut
Art. 112 StGB — Mord¹
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.²
¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). ² Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.
Überblick und Bedeutung
Art. 112 StGB qualifiziert die vorsätzliche Tötung zum Mord, wenn der Täter besonders skrupellos handelt. Die Norm enthält eine Generalklausel («besonders skrupellos») und drei beispielhafte Regelbeispiele («namentlich»): einen besonders verwerflichen Beweggrund, einen besonders verwerflichen Zweck oder eine besonders verwerfliche Art der Ausführung. Die Aufzählung ist nicht abschliessend — auch andere Konstellationen können die Qualifikation tragen, wenn sie die besondere Skrupellosigkeit in der Gesamtwürdigung rechtfertigen.
Die Mordqualifikation hat erhebliche praktische Bedeutung: Der Strafrahmen steigt von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB) auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Tötung und Mord ist eine der wichtigsten und streitanfälligsten Qualifikationsfragen im schweizerischen Strafrecht.
Prüfschema
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Beweislast | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Grunddelikt: vorsätzliche Tötung | Alle Merkmale von Art. 111 StGB müssen erfüllt sein | StA | B |
| 2 | Besondere Skrupellosigkeit (Generalklausel) | Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Tatumstände | StA | C |
| 3 | Besonders verwerflicher Beweggrund | Raubmord, Rache, Geringschätzung, Besitzanspruch, Verdeckung | StA | D.1 |
| 4 | Besonders verwerflicher Zweck | Beseitigung eines Zeugen, Auftragsmord, mittelbarer Zweck | StA | D.2 |
| 5 | Besonders verwerfliche Art der Ausführung | Heimtücke, Grausamkeit, Qual, Wehrlosigkeit des Opfers | StA | D.3 |
| 6 | Gegenfaktor: atypische Elemente | Einfühlbare Motive, schwere Konfliktsituation, verminderte Schuldfähigkeit | Verteidigung | E |
| 7 | In dubio pro reo | Zweifel an der Mordqualifikation → Verurteilung nach Art. 111 StGB | StA | F |
| 8 | Persönliche Zurechnung | Skrupellosigkeit ist persönlich; Gehilfen haften nur für Art. 111 StGB, wenn sie nicht selbst skrupellos handeln | StA | G |
| 9 | Strafzumessung | Lebenslänglich oder nicht unter zehn Jahren; Ausschluss von Strafmilderungsgründen | Gericht | H |
Kommentierung
B. Grunddelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Art. 112 StGB setzt voraus, dass alle Merkmale des Grunddelikts der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt sind — einschliesslich des Vorsatzes (direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz). Ist ein Merkmal von Art. 111 StGB nicht erfüllt, scheidet auch Art. 112 StGB aus. Die Prüfung der Qualifikationsmerkmale setzt die Prüfung des Grunddelikts voraus; sie ersetzt sie nicht.
C. Die Generalklausel: besondere Skrupellosigkeit
Die besondere Skrupellosigkeit ist dermassen krass, dass sie die Tötung von der gewöhnlichen vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) abhebt. Der Täter handelt skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, und setzt sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinweg (BGE 127 IV 10 E. 1a; BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 120 IV 265 E. 3a).
Die Skrupellosigkeit ist tatbezogen zu beurteilen; sie hat sich in der konkreten Tathandlung zu manifestieren. Vorleben und Nachtatverhalten dürfen nur herangezogen werden, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a; BGE 141 IV 61 E. 4.1).
Leitsatz. Für die Annahme von Mord verlangt das Gesetz eine besondere Skrupellosigkeit, welche sich aus einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Tatumstände ergeben muss. Ein einzelnes belastendes Moment genügt allein nicht zur Qualifikation; besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden (BGE 118 IV 122 E. 2b; BGE 127 IV 10 E. 1a; BGE 144 IV 345 E. 2.1.2).
D. Die gesetzlichen Regelbeispiele
D.1 Besonders verwerflicher Beweggrund
Ein besonders verwerflicher Beweggrund liegt vor, wenn der Täter aus krass egoistischen Motiven handelt, die das Leben des Opfers als völlig unwert behandeln. Die Rechtsprechung erkennt folgende Beweggründe als besonders verwerflich an:
Rache und Besitzanspruch. Der Täter tötet aus Rache, weil das Opfer etwas getan oder unterlassen hat, das den Täter kränkt — etwa die Trennung von einem Partner oder die Weigerung, einer Forderung nachzukommen. Rache für eine Trennung im Sinne eines Besitzanspruchs («wenn ich dich nicht haben kann, soll dich niemand haben») qualifiziert regelmässig als Mord (BGer 6B_636/2025 E. 5.3).
Sachverhalt BGer 6B_636/2025 — Mord durch Rache: Der knapp 19-jährige Beschwerdeführer erkannte B.C.________ auf der Strasse, holte ein Küchenmesser aus der Küchenschublade und ging zur Tramhaltestelle. Er sprach B.C.________ an, zog überraschend das Messer und stach ihm viermal in den Oberkörper, fügte ihm eine weitere Stichwunde und zwei Schnitte im Gesicht zu. Als B.C.________ flüchten wollte, zu Boden stürzte und wehrlos dalag, stach der Beschwerdeführer ihm mit voller Wucht erneut in den Oberkörper. B.C.________ war dem Beschwerdeführer Geld schuldig und hatte dieses nicht zurückzahlen wollen; der Beschwerdeführer fühlte sich gedemütigt und gekränkt. Das Bundesgericht bestätigte den Mordschuldpruch: Der Tatzweck der Rache und die Ausführung mit acht Stichen in vitale Körperregionen sowie das Nachsetzen gegen das bereits am Boden liegende Opfer begründen eine besondere Skrupellosigkeit (E. 5.3).
Ehrenmord. Der Vater, der die Tochter «mit dem Tode bestraft», weil sie sich nicht fügt, handelt besonders verwerflich. Er schiebt den Anspruch der Tochter auf Achtung und Entfährung ihrer Persönlichkeit beiseite und entscheidet, ihr Leben sei verwirkt.
Sachverhalt BGE 127 IV 10 — Ehrenmord an der Grenze: X., ein aus der Türkei in die Schweiz eingewanderter Vater von fünf Kindern, tötete seine älteste Tochter am 19. Juni 1996 mit einem Küchenmesser während einer verbalen Auseinandersetzung. Er hatte sie über Jahre hinweg bedroht und eingeschüchtert, sie zur Heirat gezwungen und den Schwiegersohn illegal in die Schweiz eingeführt. Als die eheliche Gemeinschaft nicht zustande kam und er sich gedemütigt fühlte, «bestrafte» er die Tochter mit dem Tod. Das Bundesgericht qualifizierte die Tat als Mord, wenn auch als Mord an der Grenze zur vorsätzlichen Tötung liegend. In einem Vater-Tochter-Konflikt wirken immer auch kulturelle Muster mit, doch ist nicht eine Kultur zu beurteilen, sondern eine Tat und ihr Täter (E. 1d, 1f).
Tötung aus Geringschätzung. Wer einen Menschen tötet, um nichtige egoistische Interessen durchzusetzen oder aus reiner Verachtung, handelt besonders verwerflich. Die Geringschätzung menschlichen Lebens zeigt sich darin, dass der Täter das Opfer als Mittel zum Zweck oder als Hindernis betrachtet, das ohne weiteres beseitigt werden darf (BGE 120 IV 265 E. 3a).
D.2 Besonders verwerflicher Zweck
Ein besonders verwerflicher Zweck liegt vor, wenn die Tötung als reines Mittel zur Erreichung unrechtmässiger Ziele dient — namentlich die Beseitigung eines Zeugen, der Auftragmord oder die Tötung zur Verdeckung einer Straftat. Der Zweck der Tat wird besonders verwerflich, wenn der Täter das Opfer als blosses Hindernis auf dem Weg zu einem unrechtmässigen Ziel betrachtet.
D.3 Besonders verwerfliche Art der Ausführung
Heimtücke. Ein heimtückisches Vorgehen liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer in einem Zustand der Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit befindet und der Täter dies bewusst ausnutzt.
Grausamkeit. Eine besonders grausame Tatausführung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer über die mit einer Tötung ohnehin verbundenen Schmerzen hinaus zusätzliche physische oder psychische Qualen zufügt — namentlich durch eine exzessive Zahl von Verletzungen, durch das Zufügen von Schmerzen an wehrlosen Opfern oder durch ein kaltblütiges Nachtatverhalten, das die Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben des Opfers unterstreicht.
Sachverhalt BGE 141 IV 61 — Doppelmord mit 47 Messerstichen: X. machte die Bekanntschaft von A. in einem Bar, ging mit ihm in dessen Wohnung, teilte das Bett mit ihm und assenzierte ihm dann 47 Messerstiche und schlitzte ihm die Kehle. Er fuhr fort, auch als das Opfer sich noch wehrte. Nach der Tat deckte er die Leiche mit Kleidern ab, reinigte die Wohnung, wusch sich und versteckte alle Spuren. Später ermordete er in Luxemburg B. unter ähnlichen Umständen. Das Bundesgericht bestätigte die Mordqualifikation: Die brutale und grausame Tatausführung (47 Messerstiche, Erdrosselung, Wehrlosigkeit des Opfers, das den Täter bei sich aufgenommen hatte), das Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs und das kaltblütige Nachtatverhalten erfüllen sämtliche Regelbeispiele des Art. 112 StGB mit besonders hoher Intensität (E. 4.2, 6.3.3).
E. Gegenfaktoren: atypische Elemente und Konfliktsituationen
Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden. Eine besondere Skrupellosigkeit kann fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist — etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Nicht jede Konfliktsituation lässt die besondere Skrupellosigkeit entfallen; massgebend ist, ob die für Mord atypischen Elemente gegenüber den für Mord charakteristischen überwiegen.
| Konstellation | Mord (Art. 112 StGB) bejaht | Art. 111 StGB (kein Mord) |
|---|---|---|
| Rache mit acht Stichen, Nachsetzen gegen am Boden liegendes Opfer | Ja — Rache als besonders verwerflicher Beweggrund, Grausamkeit der Ausführung (BGer 6B_636/2025 E. 5.3) | — |
| Vater tötet Tochter «mit dem Tode» | Ja — «Mord an der Grenze», aber Skrupellosität bejaht (BGE 127 IV 10 E. 1f) | — |
| 47 Messerstiche, kaltblütiges Nachtatverhalten, Doppelmord | Ja — sämtliche Regelbeispiele mit hoher Intensität (BGE 141 IV 61 E. 4.2) | — |
| Elf Messerstiche, aber alkoholbeeinträchtigter Täter mit alternativer Erklärung | — | Ja — in dubio pro reo: Mordqualifikation nicht zweifelsfrei nachweisbar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3) |
| Konfliktsituation mit einfühlbarem Motiv | — | Ja — atypische Elemente überwiegen (BGer 6B_592/2014; BGE 127 IV 10 E. 1e) |
Leitsatz. Eine besondere Skrupellosigkeit kann immer noch entfallen, wenn gegenüber den für Mord charakteristischen Elementen die für Mord atypischen überwiegen — namentlich eine schwere Konfliktsituation, ein einfühlbares Motiv oder eine verminderte Schuldfähigkeit. Die Gesamtwürdigung entscheidet (BGE 118 IV 122 E. 2b, 3d; BGE 127 IV 10 E. 1e).
F. In dubio pro reo bei der Mordabgrenzung
Lässt sich eine besondere Skrupellosigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen, kommt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung: Der Täter ist nach Art. 111 StGB zu verurteilen. Der In-dubio-Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung ernsthafte Zweifel bestehen. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
Sachverhalt BGE 144 IV 345 — Mordabgrenzung bei Indizienprozess: Am frühen Morgen des 24. März 2013 erstach X. den Wirt A. im Restaurant B. in C. mit elf Messerstichen und entwendete danach Bargeld von Fr. 9'250.—. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die Tat als Raubmord. Das Bundesgericht hielt fest: Die für die Raubmordhypothese sprechenden Indizien ergänzten sich nicht zu einem zweifelsfreien Gesamtbild. Die psychische Beeinträchtigung des Täters (Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit) bot eine plausible Alternativerklärung für die exzessive Gewaltanwendung, die nicht zwingend auf besondere Skrupellosigkeit hindeutet. Ergebnis: Verurteilung nach Art. 111 StGB, nicht nach Art. 112 StGB (E. 2.2.3.4–2.2.3.7, 2.4).
G. Persönliche Zurechnung und Teilnahme
Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes zu verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten. Die besondere Skrupellosigkeit ist persönlich zuzurechnen — ein Gehilfe, der nicht selbst skrupellos handelt, ist wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) zu bestrafen, nicht wegen Mordes (BGE 120 IV 265 E. 3a). Der Exzess eines Mittäters kann dem anderen nicht angerechnet werden.
H. Strafzumessung und Ausschluss von Strafmilderungsgründen
Strafrahmen. Der Strafrahmen für Mord reicht von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe setzt eine ausserordentlich schwere Schuld voraus und bedarf einer besonders vollständigen und präzisen Begründung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer 6B_445/2023 E. 3.2).
Ausschluss von Strafmilderungsgründen. Die für Mord typische Skrupellosigkeit schliesst die Bejahung der Strafmilderungsgründe der heftigen Gemütsbewegung und der grossen seelischen Belastung aus. Wer besonders skrupellos handelt, handelt nicht in einer entschuldbaren Gemütsbewegung (BGE 147 IV 249 E. 2.5). Liegen sowohl Mordqualifikationsmerkmale als auch Umstände einer seelischen Belastung vor, schliesst die für den Mord typische Skrupellosigkeit eine Privilegierung nach Art. 113 StGB grundsätzlich aus.
Verminderte Schuldfähigkeit. Eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) schliesst die Annahme einer besonderen Skrupellosigkeit nicht von vornherein aus; die Qualifikation bleibt tatbezogen zu beurteilen. Eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit kann die Mordqualifikation zwar relativieren, schliesst sie aber nicht zwingend aus (LU Obergericht 21 03 170 vom 7. April 2004; BGE 144 IV 345 E. 2.4.2).
I. Kantonale Praxisfragen
Die kantonale Praxis zu Art. 112 StGB konzentriert sich auf die Gesamtwürdigung der Tatumstände. Das Schaffhauser Obergericht (OGE 50/2017/23) hat in einem Fall, in dem der Beschuldigte seine Ehefrau nach einem langen Ehekonflikt getötet hatte, die Mordqualifikation bejaht: Die besonders verwerfliche Tatausführung lag in der Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass die heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB ausgeschlossen ist, wenn der Täter besonders skrupellos handelt.
J. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
Die Mordqualifikation (Art. 112 StGB) ist kein Automatismus — jede Tötung mit mehreren Stichen oder heftigem Vorgehen ist nicht zwingend Mord. Die Gesamtwürdigung aller Tatumstände muss ergeben, dass die besondere Skrupellosigkeit zweifelsfrei vorliegt (BGE 118 IV 122 E. 2b).
Atypische Elemente geltend machen — eine schwere Konfliktsituation, ein einfühlbares Motiv oder eine verminderte Schuldfähigkeit können die Mordqualifikation entfallen lassen. Die Verteidigung hat darzulegen, dass die für Mord atypischen Elemente überwiegen (BGE 127 IV 10 E. 1e).
Den In-dubio-Grundsatz einfordern — bleiben ernsthafte Zweifel an der Mordqualifikation, ist der Täter nach Art. 111 StGB zu verurteilen. Die Beweislast für die Mordqualifikation trägt die Staatsanwaltschaft (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
Die persönliche Zurechnung der Skrupellosigkeit prüfen — bei Mittäterschaft oder Gehilfenschaft ist jede Beteiligung einzeln zu würdigen. Nur wer selbst besonders skrupellos handelt, ist wegen Mordes zu verurteilen (BGE 120 IV 265 E. 3a).
Für die Strafverfolgungsbehörden:
Die Gesamtwürdigung sorgfältig dokumentieren — jedes belastende und entlastende Moment ist einzeln zu würdigen und in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Ein einzelnes belastendes Moment genügt allein nicht zur Qualifikation (BGE 118 IV 122 E. 2b).
Die Mordqualifikation nur bei zweifelsfreiem Nachweis der besonderen Skrupellosigkeit anklagen — bleiben ernsthafte Zweifel, ist die Anklage auf Art. 111 StGB zu beschränken (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigen — eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit schliesst die Mordqualifikation nicht aus, kann aber in der Gesamtwürdigung ins Gewicht fallen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.2; LU Obergericht 21 03 170).
Für die Zivilparteien (Hinterbliebene):
Die Mordqualifikation hat direkte Auswirkungen auf die Strafzumessung — der Strafrahmen steigt von mindestens 5 Jahren (Art. 111 StGB) auf mindestens 10 Jahre bis lebenslänglich (Art. 112 StGB).
Die Abgrenzung zwischen Art. 111 und Art. 112 StGB hat keine Auswirkungen auf die Genugtuung nach Art. 47 OR — diese steht unabhängig von der Qualifikation zu.
Literatur
- DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 112.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 1 N 15 ff.
- TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 112.