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Rechtsprechung zu Art. 111 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3–2.4 — In dubio pro reo bei Mordabgrenzung

  • Sachverhalt: Am frühen Morgen des 24. März 2013 erstach X. den Wirt A. im Restaurant B. in C. mit elf Messerstichen und entwendete danach Bargeld von Fr. 9'250.—. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Raubmord und beantragte Mordqualifikation. Das Obergericht sprach X. nur der vorsätzlichen Tötung schuldig und setzte die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre fest.
  • Kernaussage: Der In-dubio-Grundsatz kommt erst nach vollständiger Beweiswürdigung zur Anwendung und verbietet es, von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung ernsthafte Zweifel an der Mordqualifikation bestehen. Die für die Raubmordhypothese sprechenden Indizien (Entwendung des Geldes, geordnetes Nachtatverhalten) ergänzten sich nicht zu einem zweifelsfreien Gesamtbild. Die psychische Beeinträchtigung des Täters (Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit) bot eine plausible Alternativerklärung für die exzessive Gewaltanwendung. Die Art der Tatausführung allein — elf Messerstiche — rechtfertigt ohne weiteren Kontext nicht zwingend den Schluss auf besondere Skrupellosigkeit (E. 2.2.3.4–2.2.3.7, 2.4).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 112 StGB, Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo, Mordabgrenzung, Indizienbeweis).

BGer 6B_636/2025 vom 6. Juli 2026 E. 5.2–5.4 — Mord durch Rache mit acht Messerstichen: Auffangfunktion von Art. 111

  • Sachverhalt: Der knapp 19-jährige Beschwerdeführer erkannte B.C.________ auf der Strasse, holte ein Küchenmesser aus der Küchenschublade und ging zur Tramhaltestelle. Er sprach B.C.________ an, zog überraschend das Messer und stach ihm viermal in den Oberkörper, fügte ihm eine weitere Stichwunde und zwei Schnitte im Gesicht zu. Als B.C.________ flüchten wollte, zu Boden stürzte und wehrlos dalag, stach der Beschwerdeführer ihm mit voller Wucht erneut in den Oberkörper. B.C.________ war dem Beschwerdeführer Geld schuldig und hatte dieses nicht zurückzahlen wollen; der Beschwerdeführer fühlte sich gedemütigt und gekränkt.
  • Kernaussage: Art. 111 StGB erfasst jede vorsätzliche Lebensvernichtung, soweit keine Sondermerkmale der Art. 112–116 StGB vorliegen. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt — namentlich durch besonders verwerfliche Beweggründe (hier: Rache) oder eine besonders grausame Ausführung (hier: acht Stiche in vitale Körperregionen, Nachsetzen gegen das bereits am Boden liegende Opfer). Die Mordqualifikation wurde bestätigt (E. 5.3). Das Alter eines Delinquenten von knapp 19 Jahren führt für sich allein nicht zu einer Strafminderung, solange keine Hinweise auf mangelnde Einsicht oder altersbedingte Unreife vorliegen (E. 7.4).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 112 StGB (Auffangfunktion, Mordqualifikation, Beweggründe, Tatausführung).

BGer 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3–1.4 — Würgen der Untermieterin: Eventualvorsatz und abgelehnter Totschlag

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer legte seiner Untermieterin B.________ während einer Auseinandersetzung den Arm um den Hals und würgte sie, bis sie das Bewusstsein verlor, zu Boden glitt und Urin abging. Nach dem Todeseintritt entkleidete er die Leiche, reinigte sie, vollzog den Geschlechtsverkehr und arrangierte die Szene mit einem Springseil. Die Vorinstanz sprach ihn der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu 13 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Kernaussage: (1) Der Eventualvorsatz zur Tötung wurde bejaht: Bei einem Würgegriff bis zur Bewusstlosigkeit und darüber hinaus drängt sich der Todeseintritt als so wahrscheinlich auf, dass der Täter ihn in Kauf genommen haben muss (E. 1.3.2). (2) Der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) wurde verneint: Zwar lag eine heftige Gemütsbewegung vor, doch war diese nicht entschuldbar. Der Beschwerdeführer hatte der Geschädigten zuvor das Handy abnehmen können, was zeigte, dass er noch handlungsfähig war; erst danach steigerte er sich in eine unkontrollierte Wut (E. 1.4.3). (3) Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bejaht, führte aber nur zu einer Reduktion von 14 auf 13 Jahre Freiheitsstrafe (E. 2.4).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 113 StGB, Art. 12 StGB, Art. 47 StGB (Eventualvorsatz, Totschlag, Entschuldbarkeit, Strafzumessung).

BGE 130 IV 58 E. 8.2, 8.3 — Eventualvorsatz bei Raserdelikten

  • Sachverhalt: Ein Fahrzeuglenker fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und verursachte einen tödlichen Unfall.
  • Kernaussage: Schafft der Täter durch rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr ein enormes Tötungsrisiko, darf er nicht auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen; der Todeseintritt wird billigend in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann auch bei riskantem Fahrverhalten bejaht werden, wenn sich der Erfolgseintritt als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann (E. 8.2, 8.3).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 12 StGB (Eventualvorsatz, Raserdelikt, Strassenverkehr).

BGE 133 IV 1 E. 4 — Berechtigtes Vertrauen auf Nichteintritt

  • Sachverhalt: Ein Fahrzeuglenker verursachte auf der Autobahn absichtlich eine seitliche Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Der andere Fahrer konnte sein Fahrzeug rasch wieder stabilisieren, und die Kollision blieb — abgesehen von einem geringfügigen Sachschaden — folgenlos.
  • Kernaussage: Versuchte Tötung mangels Eventualvorsatzes verneint im Fall der von einem Fahrzeuglenker auf der Autobahn absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision. Der Beschuldigte durfte im konkreten Fall darauf vertrauen, dass der Betroffene — wie es auch geschah — den infolge der Kollision leicht ins Schleudern geratenen Personenwagen rasch wieder stabilisieren könne (E. 4). Gefährdung des Lebens hingegen bejaht (Art. 129 StGB).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 12 StGB, Art. 129 StGB (berechtigtes Vertrauen, Eventualvorsatz, Gefährdung des Lebens).

BGE 142 IV 14 E. 5.3, 5.4 — Tötung im Notwehrexzess

  • Kernaussage: (1) Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst verschuldet, kommt nicht in Betracht (E. 5.3). (2) Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und Art. 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren (E. 5.4).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 113 StGB (Notwehrexzess, Totschlag, Schuldausschluss).

BGE 125 IV 255 — Versuchte Tötung durch HIV-Übertragung; Eventualvorsatz verneint

  • Sachverhalt: Ein HIV-positiver Beschwerdegegner hatte ungeschützte Sexualkontakte mit verschiedenen Personen, ohne diese über seine Infektion aufzuklären.
  • Kernaussage: Der Eventualvorsatz zur Tötung wurde im konkreten Fall verneint, da der Beschwerdegegner nicht aus Hass oder Rache handelte, sondern darauf vertraute, dass der Virus nicht übertragen werde. Die Vorinstanz hatte den Tötungsversuch zu Recht abgelehnt; eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht.
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 22 StGB (Eventualvorsatz, versuchte Tötung, HIV-Übertragung).

BGE 103 IV 65 — Eventualvorsatz auch bei unerwünschtem Erfolg

  • Kernaussage: Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt. Der dolus eventualis erfordert nicht, dass der Täter den Erfolg wünscht; es genügt, dass er ihn als mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf nimmt (E. I.2).
  • Einschlägig für: Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 111 StGB (Eventualvorsatz, unerwünschter Erfolg).

BGE 136 IV 49 E. 3, 4 — Notwehr mit Messer; Angemessenheit der Abwehr

  • Kernaussage: Beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffs gegen die körperliche Integrität ist besondere Zurückhaltung geboten; der Messereinsatz ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Doch kann er im Einzelfall — etwa in Anbetracht der Art und Weise des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos schwerer Körperverletzungen — auch angemessen sein (E. 3, 4).
  • Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 111 StGB (Notwehr, Angemessenheit, Messereinsatz).

BGE 121 IV 49 E. 1 — Versuchte vorsätzliche Tötung: Strafmilderung

  • Kernaussage: Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe jedenfalls zu mindern (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (E. 1, 2).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 22 StGB, Art. 48a StGB (Versuch, Strafmilderung).

BGE 120 IV 265 E. 2, 3 — Gehilfenschaft zur Tötung durch Weiterfahren

  • Sachverhalt: Der uneingeweihte Lenker eines Autos bemerkte während der Fahrt, dass zwei Fahrgäste eine Begleiterin zu erdrosseln begannen, und fuhr dennoch weiter, wodurch er das Gelingen der Tat förderte.
  • Kernaussage: Wer während eines Tötungsgeschehens durch Weiterfahren die Tat fördert, haftet als Gehilfe nach Art. 111 i.V.m. Art. 25 StGB (E. 2). Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes zu verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten; die besondere Skrupellosität ist persönlich zuzurechnen (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 25 StGB, Art. 112 StGB (Gehilfenschaft, Mittäterschaft, persönliche Zurechnung).

BGE 118 IV 227 E. 5b, 5d — Raufhandel und Mittäterschaft

  • Kernaussage: Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Raufhandel auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 133 oder Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. StGB zu verurteilen. War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert (E. 5b). Für die Mittäterschaft genügt, dass der Beteiligte sich den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht; eine Mitwirkung an der Entscheidungsfasung ist nicht erforderlich. Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes; der Exzess des Mittäters kann ihm nicht angerechnet werden (E. 5d).
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 133 StGB, Art. 134 StGB (Raufhandel, Mittäterschaft, Exzess).

II. Weitere kantonale Praxis

ZH Obergericht SB180237 vom 22. Juni 2018 — Versuchte Tötung bei Messergewalt

  • Kernaussage: Gezielte wuchtige Stiche gegen vitale Körperregionen (Oberkörper, Hals) indizieren die Inkaufnahme des tödlichen Erfolgs. Bei gezieltem Messereinsatz gegen lebensgefährliche Trefferzonen wird der Eventualvorsatz zur Tötung in der Regel bejaht.
  • Einschlägig für: Art. 111 StGB, Art. 22 StGB (Eventualvorsatz, Messergewalt, versuchte Tötung).

Weitere kantonale Entscheide zu Art. 111 StGB sind auf entscheidsuche.ch über die Suche mit dem Stichwort «vorsätzliche Tötung» oder der Artikelnummer «111 StGB» zugänglich.