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Art. 111 StGB — Vorsätzliche Tötung

Gesetzeswortlaut

Art. 111 StGB — Vorsätzliche Tötung

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe¹ nicht unter fünf Jahren bestraft.

¹ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.

Überblick und Bedeutung

Art. 111 StGB ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung und zugleich Auffangtatbestand: Er erfasst jede vorsätzliche Lebensvernichtung, bei der weder die qualifizierenden Merkmale des Mordes (Art. 112 StGB) noch die Privilegierungsgründe des Totschlags (Art. 113 StGB) oder der Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) vorliegen. Geschütztes Rechtsgut ist das menschliche Leben; der strafrechtliche Lebensschutz beginnt mit dem Einsetzen der Geburtswehen und endet mit dem irreversiblen Hirntod.

Der Tatbestand hat eine doppelte Auffangfunktion: Nach oben grenzt er sich vom Mord (Art. 112 StGB) ab, dessen Qualifikationsmerkmale (besonders verwerfliche Beweggründe, besondere Skrupellosigkeit) zweifelsfrei nachgewiesen sein müssen — andernfalls greift der Grundsatz in dubio pro reo und der Täter ist nach Art. 111 StGB zu verurteilen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Nach unten grenzt er sich vom Totschlag (Art. 113 StGB) ab, der eine heftige, entschuldbare Gemütsbewegung voraussetzt, sowie von der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), die den Vorsatz verneint.

Prüfschema

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBeweislastAbschnitt
1TötungserfolgTod eines MenschenStAB
2KausalitätNatürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und TodeseintrittStAB
3Objektive ZurechnungErfolgsverursachung durch eine rechtlich missbilligte GefahrbegründungStAB
4Vorsatz — direkter Vorsatz (dolus directus 1. Grades)Absicht der TötungStAC.1
5Vorsatz — Eventualvorsatz (dolus eventualis)Ernsthaftes Fürmöglichhalten des Todes und billigende InkaufnahmeStAC.2
6Abgrenzung Eventualvorsatz vs. bewusste FahrlässigkeitVertrauen auf Nichteintritt vs. InkaufnahmeStAC.3
7Abgrenzung zum Mord (Art. 112 StGB)Besondere Skrupellosigkeit? In dubio pro reo → Art. 111StAD
8Abgrenzung zum Totschlag (Art. 113 StGB)Heftige, entschuldbare Gemütsbewegung?StAE
9Notwehr und Notwehrexzess (Art. 15, 16 StGB)Rechtfertigung bzw. SchuldausschlussStAF
10Versuch und TeilnahmeArt. 22 StGB (Versuch), Art. 24, 25 StGB (Täterschaft, Teilnahme)StAG
11StrafzumessungFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; Art. 47 StGBGerichtH

Kommentierung

B. Tötungserfolg, Kausalität und objektive Zurechnung

Tötungserfolg. Der tatbestandsmässige Erfolg ist der Tod eines Menschen. Der strafrechtliche Lebensschutz beginnt mit dem Einsetzen der Geburtswehen (Eröffnung des Geburtsgeschäfts) und endet mit dem irreversiblen Hirntod. Ein vor der Geburt befindlicher Fötus geniesst den Schutz des Art. 111 StGB nicht; die Tatbestände der Straftaten gegen das ungeborene Kind (Art. 219 StGB) und der Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 ff. StGB) gehen insoweit vor.

Kausalität. Zwischen der Tathandlung und dem Todeseintritt muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist nach der Äquivalenztheorie zu bejahen, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Der adäquate Kausalzusammenhang erfordert, dass die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.

C. Vorsatz

C.1 Direkter Vorsatz

Direkter Vorsatz (dolus directus) liegt vor, wenn der Täter den Erfolg als sicher oder doch als notwendige Folge seines Handelns voraussieht und ihn will. Art. 12 Abs. 1 StGB umschreibt den direkten Vorsatz als Handeln «mit Wissen und Willen».

C.2 Eventualvorsatz (dolus eventualis)

Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer es «in Kauf nimmt, dass es sich gemäss seinem Wissen und Willen verwirklicht». Der Eventualvorsatz erfordert, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs ernsthaft für möglich hält und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 103 IV 65 E. I.2).

Sachverhalt BGE 130 IV 58 — Raserdelikt und Eventualvorsatz: Ein Fahrzeuglenker fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und verursachte einen tödlichen Unfall. Das Bundesgericht hielt fest: Schafft der Täter durch rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr ein enormes Tötungsrisiko, darf er nicht auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen; der Todeseintritt wird billigend in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann auch bei riskantem Fahrverhalten bejaht werden, wenn sich der Erfolgseintritt als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann (E. 8.2, 8.3).

Sachverhalt BGer 6B_591/2024 — Würgen der Untermieterin: Der Beschwerdeführer legte seiner Untermieterin B.________ während einer Auseinandersetzung den Arm um den Hals und würgte sie, bis sie das Bewusstsein verlor, zu Boden glitt und Urin abging. Nach dem Todeseintritt entkleidete er die Leiche, reinigte sie, vollzog den Geschlechtsverkehr und arrangierte die Szene mit einem Springseil. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung: Bei einem Würgegriff bis zur Bewusstlosigkeit und darüber hinaus drängt sich der Todeseintritt als so wahrscheinlich auf, dass der Täter ihn in Kauf genommen haben muss (E. 1.3.2).

C.3 Abgrenzung Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist die zentrale praktische Frage bei Art. 111 StGB. Massgebend ist, ob der Täter den Tod ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (Eventualvorsatz) oder ob er darauf vertraute, der Tod werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).

KonstellationEventualvorsatz bejaht (Art. 111 StGB)Eventualvorsatz verneint (Art. 117 StGB)
Raserdelikt mit überhöhter Geschwindigkeit und tödlichem AusgangJa — der Täter darf nicht auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen (BGE 130 IV 58 E. 8.2)
Absichtlich herbeigeführte seitliche Kollision auf der AutobahnNein — der Täter durfte berechtigterweise darauf vertrauen, dass der andere Fahrer sein Fahrzeug stabilisieren kann (BGE 133 IV 1 E. 4)
Würgegriff bis zur Bewusstlosigkeit und darüber hinausJa — der Todeseintritt drängt sich auf (BGer 6B_591/2024 E. 1.3.2)
Gezielte Messerstiche in vitale Körperregionen (Oberkörper, Hals)Ja — (ZH Obergericht SB180237 vom 22. Juni 2018)
HIV-Übertragung durch ungeschützten SexualkontaktNein — der Täter vertraute darauf, dass der Virus nicht übertragen werde (BGE 125 IV 255 E. 3)

Sachverhalt BGE 133 IV 1 — Berechtigtes Vertrauen auf Nichteintritt: Ein Fahrzeuglenker verursachte auf der Autobahn absichtlich eine seitliche Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Der andere Fahrer konnte sein Fahrzeug rasch wieder stabilisieren, und die Kollision blieb — abgesehen von einem geringfügigen Sachschaden — folgenlos. Das Bundesgericht verneinte den Eventualvorsatz zur Tötung: Der Beschuldigte durfte im konkreten Fall darauf vertrauen, dass der Betroffene — wie es auch geschah — den infolge der Kollision leicht ins Schleudern geratenen Personenwagen rasch wieder stabilisieren könne. Der Täter brauchte nicht mit dem Schlimmsten zu rechnen; sein Vertrauen auf den Ausgang der Kollision war berechtigt (E. 4). Gefährdung des Lebens hingegen wurde bejaht (Art. 129 StGB).

Sachverhalt BGE 125 IV 255 — HIV-Übertragung und versuchte Tötung: Ein HIV-positiver Beschwerdegegner hatte ungeschützte Sexualkontakte mit verschiedenen Personen, ohne diese über seine Infektion aufzuklären. Die Vorinstanz verneinte den Tötungsvorsatz. Das Bundesgericht hiess die Staatsanwaltschaftliche Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut: Der Eventualvorsatz zur Tötung wurde im konkreten Fall verneint, da der Beschwerdegegner nicht aus Hass oder Rache handelte, sondern darauf vertraute, dass der Virus nicht übertragen werde. Die Gefährdung des Lebens wurde jedoch in einem anderen Verfahren bejaht (E. 3).

Leitsatz. Der Eventualvorsatz zur Tötung erfordert das ernsthafte Fürmöglichhalten des Todes und dessen billigende Inkaufnahme. Wer auf den Nichteintritt des Todes vertraut — berechtigt oder unberechtigt —, handelt nicht eventualvorsätzlich, sondern höchstens fahrlässig. Die Grenze verläuft dort, wo das Vertrauen auf den guten Ausgang nicht mehr vernünftigerweise aufrechterhalten werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 133 IV 1 E. 4).

D. Abgrenzung zum Mord (Art. 112 StGB) — In dubio pro reo

Art. 112 StGB qualifiziert die vorsätzliche Tötung zum Mord, wenn der Täter «besonders skrupellos» handelt. Die Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Lässt sich eine besondere Skrupellosigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen, kommt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung: Der Täter ist nach Art. 111 StGB zu verurteilen.

Sachverhalt BGE 144 IV 345 — Mordabgrenzung bei Indizienprozess: Am frühen Morgen des 24. März 2013 erstach X. den Wirt A. im Restaurant B. in C. mit elf Messerstichen und entwendete danach Bargeld von Fr. 9'250.—. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die Tat als Raubmord. Das Obergericht sprach X. nur der vorsätzlichen Tötung schuldig. Das Bundesgericht bestätigte: Die für die Raubmordhypothese sprechenden Indizien (Entwendung des Geldes, geordnetes Nachtatverhalten) ergänzten sich nicht zu einem schlüssigen Gesamtbild, das die Mordqualifikation zweifelsfrei tragen würde. Alternative Erklärungen — ein eskalierender Streit, der in wutentbrannter Raserei endete — konnten nicht ausgeräumt werden. Die psychische Beeinträchtigung des Täters (Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, Persönlichkeitsveränderung, leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit) bot eine plausible Alternativerklärung für die exzessive Gewaltanwendung, die nicht zwingend auf besondere Skrupellosigkeit hindeutet (E. 2.2.3.4–2.2.3.7, 2.4).

Sachverhalt BGer 6B_636/2025 — Mord durch Rache mit acht Messerstichen: Der knapp 19-jährige Beschwerdeführer erkannte B.C.________ auf der Strasse, behändigte ein Küchenmesser aus der Küchenschublade und ging zur Tramhaltestelle. Er sprach B.C.________ an, zog überraschend das Messer und stach ihm viermal in den Oberkörper, fügte ihm eine weitere Stichwunde und zwei Schnitte im Gesicht zu. Als B.C.________ flüchten wollte, zu Boden stürzte und wehrlos dalag, stach der Beschwerdeführer ihm mit voller Wucht erneut in den Oberkörper. B.C.________ war dem Beschwerdeführer Geld schuldig und hatte dieses nicht zurückzahlen wollen; der Beschwerdeführer fühlte sich gedemütigt und gekränkt. Das Bundesgericht bestätigte den Mordschuldpruch: Der Tatzweck der Rache und die Ausführung mit acht Stichen in vitale Körperregionen sowie das Nachsetzen gegen das bereits am Boden liegende Opfer begründen eine besondere Skrupellosigkeit (E. 5.3). Eine vorsätzliche Tötung ohne Mordqualifikation (Art. 111 StGB) kommt nur in Betracht, wenn sich die qualifizierenden Merkmale nicht zweifelsfrei nachweisen lassen (E. 5.2).

KonstellationMord (Art. 112 StGB) bejahtArt. 111 StGB (Auffangtatbestand)
Rache mit acht Messerstichen in vitale Regionen, Nachsetzen gegen am Boden liegendes OpferJa — besondere Skrupellosigkeit bejaht (BGer 6B_636/2025 E. 5.3)
Elf Messerstiche, aber alkoholbeeinträchtigter Täter mit alternativer ErklärungJa — in dubio pro reo: Mordqualifikation nicht zweifelsfrei nachweisbar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3)

Leitsatz. Der In-dubio-Grundsatz kommt erst nach vollständiger Beweiswürdigung zur Anwendung und verbietet es, von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung ernsthafte Zweifel an der Mordqualifikation bestehen. Bleiben diese Zweifel, ist der Täter nach Art. 111 StGB zu verurteilen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

E. Abgrenzung zum Totschlag (Art. 113 StGB)

Art. 113 StGB privilegiert die vorsätzliche Tötung, wenn der Täter in einer «aufreizenden oder erschütternden Lage» handelt, die einen «entschuldbaren heftigen Gemütsbewegungsaffekt» auslöst. Liegt eine heftige Gemütsbewegung vor, diese aber nicht entschuldbar, kommt Art. 111 StGB zur Anwendung.

Sachverhalt BGer 6B_591/2024 — Nicht entschuldbare heftige Gemütsbewegung: Der Beschwerdeführer würgte seine Untermieterin B.________. Die Vorinstanz verneinte den privilegierten Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB): Zwar lag eine heftige Gemütsbewegung vor, doch war diese nicht entschuldbar. Der Beschwerdeführer hatte der Geschädigten zuvor das Handy abnehmen können, was zeigte, dass er noch handlungsfähig war; erst danach steigerte er sich in eine unkontrollierte Wut, die nicht der Gemütsbewegung einer Durchschnittsperson entsprach (E. 1.4.3). Die Tat wurde als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB qualifiziert.

Leitsatz. Totschlag (Art. 113 StGB) und Notwehrlage schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und Art. 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren (BGE 142 IV 14 E. 5.4).

F. Notwehr und Notwehrexzess (Art. 15, 16 StGB)

Notwehr (Art. 15 StGB). Wer einen rechtswidrigen Angriff abwehrt, handelt nicht rechtswidrig, wenn die Abwehr nach den Umständen angemessen ist. Die Angemessenheit der Abwehr beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Angriffs, der Intensität der Bedrohung, den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und der Stellung des Angegriffenen (BGE 102 IV 65 E. 2a; BGE 136 IV 49 E. 3).

Sachverhalt BGE 136 IV 49 — Notwehr mit Messer: Das Bundesgericht hielt fest, dass beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffs gegen die körperliche Integrität besondere Zurückhaltung geboten ist; der Messereinsatz ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Doch kann er im Einzelfall — etwa in Anbetracht der Art und Weise des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos schwerer Körperverletzungen — auch angemessen sein (E. 3, 4).

Notwehrexzess (Art. 16 StGB). Überschreitet der Täter in einer Notwehrsituation die Grenzen der verhältnismässigen Abwehr, bleibt die Tötung vorsätzlich. Der Notwehrexzess kann jedoch strafmildernd (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder schuldausschliessend (Art. 16 Abs. 1 StGB) wirken. Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14 E. 5.3).

G. Versuch und Teilnahme

Versuch. Tritt der Todeseintritt nicht ein, liegt eine versuchte vorsätzliche Tötung vor (Art. 22 StGB), welche die fakultative Strafmilderung nach Art. 48a StGB eröffnet (BGE 121 IV 49 E. 1). Das Mass der Strafmilderung hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab.

Gehilfenschaft und Mittäterschaft. Wer während eines Tötungsgeschehens durch Weiterfahren die Tat fördert, haftet als Gehilfe nach Art. 111 i.V.m. Art. 25 StGB (BGE 120 IV 265 E. 2). Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Raufhandel auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 133 oder Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. StGB zu verurteilen. Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes; der Exzess des Mittäters kann ihm nicht angerechnet werden (BGE 118 IV 227 E. 5b, 5d).

H. Strafzumessung

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bis zu 20 Jahren gemäss Art. 40 StGB). Die konkrete Strafzumessung richtet sich nach Art. 47 StGB. Verfahrensverzögerungen, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten sind, sind strafmindernd zu berücksichtigen. Bei einer überlangen Verfahrensdauer kann eine Reduktion der Einsatzstrafe angezeigt sein, ohne dass dies zwingend eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt (BGer 6B_591/2024 E. 2.4).

I. Kantonale Praxisfragen

Die kantonale Praxis zu Art. 111 StGB konzentriert sich auf die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Gewaltanwendung. Die Zürcher und Basler Rechtsprechung zeigt, dass bei gezielten Messerstichen in vitale Körperregionen (Oberkörper, Hals) regelmässig vom Eventualvorsatz zur Tötung ausgegangen wird (ZH Obergericht SB180237 vom 22. Juni 2018). Dagegen wird bei Schlägen mit der Faust oder Tritten gegen den Kopf der Eventualvorsatz verneint, wenn keine Anhaltspunkte für eine gezielte Gefährdung lebenswichtiger Organe vorliegen — hier kommt in der Regel fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) oder eventuell versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) in Betracht.

Das Schaffhauser Obergericht hat in OGE 50/2023/4 vom 10. November 2023 festgehalten, dass der In-dubio-pro-reo-Grundsatz erst nach vollständiger Beweiswürdigung zur Anwendung gelangt und dass ein Schuldspruch nicht voraussetzt, dass das Tatmotiv und die konkreten Umstände der Tat bekannt sind.

J. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Den Eventualvorsatz bestreiten, wenn objektive Anhaltspunkte für ein berechtigtes Vertrauen auf den Nichteintritt des Todes vorliegen — namentlich bei Strassenverkehrsdelikten, wo die Abgrenzung zu bewusster Fahrlässigkeit massgebend ist (BGE 133 IV 1 E. 4).

  2. Die Mordqualifikation (Art. 112 StGB) bestreiten, wenn Zweifel an der besonderen Skrupellosigkeit bestehen — der In-dubio-Grundsatz verlangt, dass die qualifizierenden Merkmale zweifelsfrei nachgewiesen sind; andernfalls ist der Täter nach Art. 111 StGB zu verurteilen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

  3. Die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung (Art. 113 StGB) prüfen, wenn eine Aufreizungssituation vorliegt — ist die Gemütsbewegung nicht entschuldbar, kommt nur Art. 111 StGB in Betracht (BGer 6B_591/2024 E. 1.4.3).

  4. Notwehrexzess geltend machen, wenn die Tötung in einer Verteidigungssituation geschah — der Notwehrexzess kann strafmildernd (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder schuldausschliessend (Art. 16 Abs. 1 StGB) wirken (BGE 142 IV 14 E. 5.3, 5.4).

  5. Verfahrensverzögerungen vorbringen — überlange Verfahrensdauer, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist, ist strafmindernd zu berücksichtigen (BGer 6B_591/2024 E. 2.4).

Für die Strafverfolgungsbehörden:

  1. Den Eventualvorsatz sorgfältig prüfen — bei gezielten Stichen, Schüssen oder Würgegriffen gegen vitale Körperregionen liegt die Inkaufnahme des Todes nahe; bei Schlägen mit der Faust oder Tritten gegen den Kopf ist der Eventualvorsatz zur Tötung in der Regel zu verneinen.

  2. Die Mordqualifikation nur bei zweifelsfreiem Nachweis der besonderen Skrupellosität anklagen — bleiben ernsthafte Zweifel, ist der Täter nach Art. 111 StGB zu verurteilen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

  3. Bei Notwehrsituationen die Verhältnismässigkeit der Abwehr sorgfältig prüfen — der Messereinsatz ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung, kann aber bei zahlenmässiger Überlegenheit der Angreifer angemessen sein (BGE 136 IV 49 E. 3, 4).

Für die Zivilparteien (Hinterbliebene):

  1. Bei Tötungsdelikten ist die Genugtuung nach Art. 47 OR zu beanspruchen — der Strafrahmen von Art. 111 StGB (nicht unter fünf Jahren) spiegelt den hohen Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Tötung wider.

  2. Die Abgrenzung zwischen Art. 111 und Art. 112 StGB hat Bedeutung für die Strafzumessung, nicht aber für den Zivilanspruch — die Genugtuung steht unabhängig von der Qualifikation zu.

Literatur

  • DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl. 2019, Art. 111.
  • STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2020, § 1 N 1 ff.
  • TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 111.
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