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Rechtsprechung zu Art. 106 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 149 IV 321, E. 1.3.1

  • Thema: Verbindungsbusse Obergrenze
  • Kernaussage: Die Verbindungsbusse darf 20 % der schuldangemessenen Sanktion nicht übersteigen. Bei einer Geldstrafe von N Tagessätzen entspricht die Verbindungsbusse höchstens 20 % von N Tagessätzen. Die Obergrenze ist zwingend und kann weder unterschritten noch überschritten werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Art. 42 Abs. 4

BGE 146 IV 145, E. 2.2

  • Thema: Verbindungsbusse bei Verkehrsdelikten
  • Kernaussage: Bestätigt die Obergrenze von 20 % für die Verbindungsbusse und wendet sie auf Verkehrsstrafsachen an. Die Verbindungsbusse ist keine eigenständige Sanktion, sondern eine Bemessungshilfe im Rahmen der bedingten Freiheitsstrafe.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Art. 42 Abs. 4

BGE 143 IV 358, E. 3.2

  • Thema: Schuldhaftigkeit der Nichtbezahlung
  • Kernaussage: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur vollzogen werden, wenn die Nichtbezahlung der Busse schuldhaft erfolgt. Ausserhalb des Willens liegende Vermögensverfälle (Arbeitslosigkeit, Krankheit) rechtfertigen keinen Vollzug. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sind individuell zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 4

BGE 143 IV 358, E. 3.4

  • Thema: Teilbezahlung und anteilmässiger Wegfall
  • Kernaussage: Wird die Busse teilweise bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe anteilmässig. Die Umrechnung erfolgt nach dem gleichen Schlüssel wie bei der ursprünglichen Bemessung. Eine vollständige Entfällt kommt nur bei vollständiger Bezahlung in Betracht.
  • Einschlägig für: Abs. 4

BGE 136 IV 1, E. 2.6

  • Thema: Vorstrafenlosigkeit und Bemessung
  • Kernaussage: Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Bemessung der Busse grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass die Busse nicht bezahlt wurde, genügt nicht für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe — die Schuldhaftigkeit muss individuell geprüft werden.
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGE 129 IV 210, E. 3.2

  • Thema: Bussenbemessung bei Verkehrsdelikten
  • Kernaussage: Bei Verkehrsdelikten ist die Busse nach den Schweregradkriterien von Art. 90 SVG zu bemessen. Innerorts Überschreitung um mehr als 40 km/h löst eine grobe Verkehrsregelverletzung aus, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 3

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1005/2025, E. 6

  • Thema: Verschreiber im Dispositiv bei Verbindungsbusse
  • Kernaussage: Weicht das Dispositiv (20 Tagessätze) vom Begründungstext (25 Tagessätze) zugunsten des Beschuldigten ab, wird der Verschreiber nicht korrigiert. Die Verbindungsbusse berechnet sich nach dem im Dispositiv ausgewiesenen Betrag. Bestätigt den Grundsatz, dass das Dispositiv bei Abweichungen zugunsten des Beschuldigten massgebend ist (Günstigkeitsprinzip).
  • Einschlägig für: Art. 42 Abs. 4, Abs. 3

BGer 6B_951/2024, E. 2.3.5

  • Thema: Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs bei Bussenrügen
  • Kernaussage: Rügen zur Verbindungsbusse müssen spätestens im Berufungsverfahren erhoben werden. Erstmals vor Bundesgericht erhobene Rügen sind unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, weshalb sie nicht schon im kantonalen Verfahren vorgebracht wurden. Die Verfahrensrüge ist im Rahmen der Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) getrennt zu prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 42 Abs. 4

BGE 124 III 48, E. 3a

  • Thema: Überlange Probezeitvereinbarung
  • Kernaussage: Wird eine Probezeit von mehr als drei Monaten vereinbart, so ist die Probezeit auf drei Monate beschränkt. Die über drei Monate hinausgehende Vereinbarung entfaltet keine Rechtswirkung. Bestätigt den zwingenden Charakter der Höchstdauer der Probezeit.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (analog: zwingende Grenzen der Busse)

Kantonale Entscheide

Obergericht des Kantons Zürich, VR2007009, E. 3

  • Thema: Bussenbemessung bei mehrfachen Verstössen
  • Kernaussage: Bei mehreren Verkehrsverstössen im selben Verfahren können die Bussen kumuliert werden, sofern die Einzelsanktionen nicht bereits die Obergrenze von Art. 106 Abs. 1 StGB erreichen. Die Kumulation muss verhältnismässig bleiben.
  • Einschlägig für: Abs. 1

Letzte Aktualisierung: 2026-06-13