Rechtsprechung zu Art. 106 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 146 IV 145 E. 2 — Verbindungsbusse im Strafbefehlsverfahren
- Sachverhalt: Der Beschuldigte überholte am 22. Dezember 2018 einen anderen Fahrzeuglenker und überquerte dabei die Sicherheitslinie. Die Staatsanwaltschaft sprach mit Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie eine Verbindungsbusse von 1'000 Franken aus. Der Beschuldigte focht den Strafbefehl an und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verbindungsbusse.
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft ist befugt, mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Hauptstrafe eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB auszusprechen. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (E. 2.2). Die Obergrenze der Verbindungsbusse wurde auf einen Fünftel (20 %) der schuldangemessenen Sanktion festgelegt.
- Einschlägig für: Art. 106 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 352 StPO (Verbindungsbusse, Strafbefehl).
BGE 149 IV 321 E. 1, 1.3.2 — Höhe der Verbindungsbusse: 20 %-Obergrenze
- Kernaussage: Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion betragen — bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse. Dies präzisiert die frühere Rechtsprechung zu BGE 146 IV 145 (E. 1.3.2). Die 20 %-Obergrenze gilt als Richtschnur, von der in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn besondere verschuldensmindernde oder -erhöhende Umstände dies rechtfertigen.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 106 StGB (Verbindungsbusse, Obergrenze, Strafzumessung).
BGE 134 IV 60 E. 5, 6 — Geldstrafenbemessung: Einkommen, Vermögen, Existenzminimum
- Kernaussage: Das Bundesgericht legt die Grundsätze zur Bemessung der Geldstrafe im neuen Sanktionensystem dar: Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach dem Verschulden, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (E. 5). Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum sind massgebende Kriterien (E. 6). Die Grundsätze gelten sinngemäss für die Bussenbemessung nach Art. 106 Abs. 3 StGB.
- Einschlägig für: Art. 34, Art. 106 Abs. 3 StGB (Geldstrafenbemessung, Bussenbemessung, Existenzminimum).
BGE 144 IV 136 E. 5.3, 7.1 — Steuerstrafrechtliche Busse und reformatio in peius
- Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte über mehrere Jahre hinweg erhebliche Vermögenswerte in einer Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln verschwiegen und Steuern hinterzogen. Die Steuerbehörde setzte eine Busse fest; der Steuerpflichtige zog daraufhin seine Beschwerde zurück.
- Kernaussage: Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der kantonale Richter die Busse für Steuerhinterziehung einer reformatio in peius unterziehen, auch wenn der Steuerpflichtige seine Beschwerde zurückzieht — sofern der getroffene Entscheid mit den anwendbaren Bestimmungen offensichtlich unvereinbar und seine Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (E. 7.1). Die Bussenbemessung im Steuerstrafrecht richtet sich nach den besonderen Vorschriften des DBG und StHG, nicht nach Art. 49 StGB (E. 7.2). Art. 106 Abs. 3 StGB gilt sinngemäss (E. 5.3).
- Einschlägig für: Art. 106 StGB, Art. 175 Abs. 2 DBG, Art. 57bis Abs. 3 StHG (Steuerbusse, reformatio in peius, Bussenbemessung).
BGE 119 IV 330 E. 3 — Bemessung der Busse im Verwaltungsstrafverfahren
- Kernaussage: Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens sind bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof wendet die Grundsätze von Art. 106 Abs. 3 StGB sinngemäss an (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 48 Ziff. 2 StGB, Art. 11 Abs. 3 VStrR (Bussenbemessung im Verwaltungsstrafrecht).