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Rechtsprechung zu Art. 106 StGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 149 IV 321 (E. 1.3.1)

  • Thema: Obergrenze der Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB)
  • Kernaussage: Die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Gesamtsanktion betragen. Bei einer bedingten Hauptstrafe von N Tagessätzen Geldstrafe darf die unbedingte Verbindungsbusse maximal den Gegenwert von 20 % dieser Tagessätze erreichen. Die Obergrenze ist zwingendes Bundesrecht.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB

BGE 146 IV 145 (E. 2.2)

  • Thema: Verbindungsbusse bei Strafbefehl
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft darf auch im Strafbefehlsverfahren zusätzlich zu einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe eine unbedingte Verbindungsbusse festsetzen, sofern die 20 %-Obergrenze gewahrt bleibt. Die Verbindungsbusse dient als spürbare Denkzettelstrafe.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB

BGE 144 IV 136 (E. 7.2)

  • Thema: Erfordernis der schuldhaften Nichtbezahlung für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
  • Kernaussage: Der Vollzug einer gerichtlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe ist verfassungs- und konventionsrechtlich unzulässig, wenn die Nichtbezahlung der Busse auf unverschuldeter Notlage oder Zahlungsunfähigkeit beruht. Die Vollzugsbehörden müssen vor der Einweisung in den Vollzug die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten abklären.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 StGB, Art. 106 Abs. 5 StGB

BGE 135 IV 146 (E. 2.4)

  • Thema: Bemessung der Busse nach Verschulden und Leistungsfähigkeit
  • Kernaussage: Die Bussenbemessung folgt einem zweistufigen Modell: Primärer Massstab ist die Schwere des Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse dienen als Korrektiv, um eine rechtsgleiche tatsächliche Belastung (Strafempfindlichkeit) zwischen finanziell starken und schwachen Tätern zu gewährleisten.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 3 StGB

BGE 134 IV 60 (E. 7.3)

  • Thema: Schutz mittelloser Verurteilter im Sanktionensystem
  • Kernaussage: Bestätigt, dass der automatische Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bei unverschuldeter Notlage unzulässig ist. Kann die Busse ausserhalb des Willens des Verurteilten (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit, Vermögensverfall) nicht beglichen werden, greift das Verbot der Umwandlung in eine Freiheitsstrafe.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 StGB, Art. 106 Abs. 4 StGB

BGE 119 IV 330 (E. 1)

  • Thema: Unzulässigkeit des bedingten Strafvollzugs bei Bussen
  • Kernaussage: Für Bussen existiert im schweizerischen Strafrecht kein bedingter Strafvollzug. Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen sind zwingend unbedingte Sanktionen. Die Gewährung einer Probezeit nach Art. 42 StGB bezieht sich ausschliesslich auf Geldstrafen und Freiheitsstrafen.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 5 StGB

II. Weitere Entscheide

BGer 6B_951/2024 (E. 2.3.5)

  • Thema: Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs bei Bussenrügen
  • Kernaussage: Rügen betreffend die Festsetzung und Bemessung der Verbindungsbusse müssen im kantonalen Berufungsverfahren substanziiert vorgebracht werden. Erstmals vor Bundesgericht erhobene Einwände sind mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs unzulässig.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB

BGer 6B_1057/2021 (E. 1.4)

  • Thema: Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Verbindungsbusse
  • Kernaussage: Dem Sachrichter steht bei der konkreten Festlegung der Höhe der Verbindungsbusse im Rahmen des gesetzlichen Rahmens und der 20 %-Obergrenze ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB

BGer 6B_1282/2019 (E. 2.1)

  • Thema: Berücksichtigung der individuellen Belastungswirkung
  • Kernaussage: Bei der Festsetzung einer Busse ist auf die individuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse abzustellen, damit die Busse den Verurteilten angemessen trifft. Eine starr festgesetzte Busse ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse verletzt Art. 106 Abs. 3 StGB.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 3 StGB

BGE 136 IV 117 (E. 4.3)

  • Thema: Verhältnis der Höchstgrenze von Art. 106 Abs. 1 StGB zu Nebenstrafgesetzen
  • Kernaussage: Der reguläre Höchstbetrag von 10 000 Franken gilt subsidiär. Enthält ein Spezialgesetz des Bundesnebenstrafrechts oder des kantonalen Übertretungsstrafrechts eine abweichende Bussenobergrenze, so geht diese als Lex specialis der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 StGB vor.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 StGB

Obergericht des Kantons Zürich, SB180214 (E. 3)

  • Thema: Kantonale Praxis zum Bussenbezug und Ratenzahlungen
  • Kernaussage: Kantonale Vollzugsbehörden gewähren zur Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei nachgewiesener Teil-Leistungsfähigkeit angemessene Ratenzahlungen. Das Umwandlungsverfahren für die Ersatzfreiheitsstrafe ruht, solange der Verurteilte die Ratenvereinbarung einhält.
  • Einschlägig für: Art. 106 Abs. 5 StGB

Letzte Aktualisierung: 2026-07-24