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Art. 106 — Busse

Gesetzeswortlaut

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 106 StGB regelt als Grundnorm die Busse als selbstständige Hauptstrafe des schweizerischen Sanktionensystems. Die Busse unterscheidet sich fundamental von der Geldstrafe (Art. 34 StGB): Während die Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem an das Nettoeinkommen des Täters anknüpft und verschuldensangemessen ausgestaltet ist, beziffert sich die Busse nach einem fixen Höchstbetrag von 10 000 Franken und richtet sich primär nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Abs. 3). Die Busse findet sich insbesondere bei Übertretungen (Art. 90–110 StGB), aber auch bei bestimmten Vergehen (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB: Verbindungsbusse).

2 Systematisch gehört Art. 106 StGB zum 3. Titel des StGB (Sanktionen) und bildet zusammen mit Art. 34 (Geldstrafe), Art. 37 (Geldstrafe bei Vermögensdelikten) und Art. 41 (unbedingte Freiheitsstrafe) das Grundgerüst des Sanktionensystems. Die Busse als Hauptstrafe steht auf derselben Stufe wie Freiheitsstrafe und Geldstrafe — sie ist keine Nebenstrafe oder Massnahme.

II. Höchstbetrag (Abs. 1)

3 Der reguläre Höchstbetrag der Busse beträgt 10 000 Franken. Dieser Betrag gilt als Grundregel, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Zahlreiche Spezialnormen setzen höhere oder niedrigere Bussobergrenzen fest:

  • Höhere Bussen: Art. 90 Abs. 2 StGB (grobe Verkehrsregelverletzung: bis 20 000 Fr.); Art. 90 Abs. 3 StGB (Qualifiziert: bis 40 000 Fr.); Art. 100 StGB (gefährlicher Eingriff in den Verkehr: bis 40 000 Fr.)
  • Niedrigere Bussen: Verschiedene Übertretungstatbestände sehen geringere Obergrenzen vor.

4 Der Vorbehalt «bestimmt es das Gesetz nicht anders» (Abs. 1 Satz 1) ist weit auszulegen: Jede abweichende Obergrenze in einer Spezialnorm verdrängt die Grundregel. Die Praxis hat wiederholt bestätigt, dass die Spezialnorm die Höchstgrenze der Busse abschliessend regelt und eine Addition von Grundregel und Spezialnorm nicht in Betracht kommt (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

III. Ersatzfreiheitsstrafe (Abs. 2)

5 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Der Rahmen beträgt mindestens einen Tag und höchstens drei Monate. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist keine eigenständige Sanktion, sondern ein Vollzugssurrogat — sie tritt an die Stelle der nicht bezahlten Busse.

6 Voraussetzung: Die Nichtbezahlung muss schuldhaft erfolgen. Kann der Verurteilte die Busse ausserhalb seines Willens nicht bezahlen (z.B. infolge Vermögensverfalls), so darf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werden (BGE 143 IV 358 E. 3.2). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Schuldhaftigkeit der Nichtbezahlung eine individuelle Prüfung erfordert: Allein die Tatsache, dass die Busse nicht bezahlt wurde, genügt nicht für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

7 Ausspruch zwingend: Das Gericht muss die Ersatzfreiheitsstrafe zwingend im Urteil aussprechen — es hat kein Ermessen, von diesem Ausspruch abzusehen. Dies unterscheidet die Ersatzfreiheitsstrafe von der bedingten Entlassung (Art. 38 StGB), die im Ermessen der Vollzugsbehörde liegt.

8 Berechnung: Zwischen Busse und Ersatzfreiheitsstrafe muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Als grober Anhaltspunkt gilt: Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht etwa 100–300 Franken Busse. Das Bundesgericht hat in BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 präzisiert, dass die Verbindungsbusse maximal 20 % der schuldangemessenen Sanktion betragen darf, was auch für das Verhältnis von Busse zu Ersatzfreiheitsstrafe gilt.

IV. Bemessung (Abs. 3)

9 Abs. 3 verlangt, dass Busse und Ersatzfreiheitsstraffe je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen werden, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dies führt zu einem doppelten Bezugsrahmen:

  • Verschuldensangemessenheit: Die Busse muss der Schwere des Verschuldens entsprechen. Bei leichtem Verschulden genügt eine tiefere Busse, bei schwerem Verschulden ist der Höchstbetrag auszuschöpfen.
  • Verhältnisse des Täters: Im Gegensatz zur Geldstrafe (Tagessatzsystem) ist bei der Busse primär auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Wer über geringe Mittel verfügt, soll eine tiefere Busse erhalten, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht unverhältnismässig hoch ausfällt.

10 Verschuldensangemessenheit im Detail: Die Bundesgerichtspraxis unterscheidet zwischen der Bemessung der Busse und der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Busse bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens (Schuldprinzip), die Ersatzfreiheitsstrafe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verhältnismässigkeit). Beide müssen in einem sinnvollen Verhältnis zueinander stehen (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

11 Vorstrafenlosigkeit: Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Bemessung der Busse grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 1 E. 2.6 klargestellt, dass die Vorstrafenlosigkeit bei Übertretungen — anders als bei Vergehen und Verbrechen — nicht zwingend strafmindernd zu werten ist.

V. Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB)

12 Art. 42 Abs. 4 StGB erlaubt die Verbindung einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse. Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt 20 % der schuldangemessenen Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; BGE 146 IV 145 E. 2.2). Die Verbindungsbusse unterliegt denselben Bemessungsgrundsätzen wie die selbstständige Busse, wird jedoch im Dispositiv als Betrag in Franken ausgewiesen.

13 Obergrenze: Die Verbindungsbusse darf 20 % der schuldangemessenen Sanktion nicht übersteigen. Diese Obergrenze ist zwingend und kann weder unterschritten noch überschritten werden. In der Praxis bedeutet dies: Bei einer bedingten Freiheitsstrafe von z.B. 6 Monaten (180 Tage) entspricht die maximale Verbindungsbusse 36 Tagessätzen.

14 Verschreiber im Dispositiv: Weicht das Dispositiv zugunsten des Beschuldigten vom Begründungstext ab (z.B. 20 statt 25 Tagessätze), wird der günstigere Wert nicht korrigiert. Das Dispositiv hat Vorrang vor den Erwägungen, wenn es für den Beschuldigten günstiger ist (BGer 6B_1005/2025 E. 6). Ein Verschreiber zulasten des Beschuldigten hingegen kann im Nachhinein korrigiert werden.

VI. Nachträgliche Bezahlung (Abs. 4)

15 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Dies gilt auch noch während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe. Abs. 4 schafft einen finanziellen Anreiz zur Zahlung und verhindert, dass wirtschaftlich schwächere Täter unverhältnismässig lange Freiheitsstrafen verbüssen.

16 Teilbezahlung: Wird die Busse teilweise bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe anteilmässig. Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 358 E. 3.4 präzisiert, dass eine Teilbezahlung die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend reduziert, jedoch nicht vollständig entfallen lässt. Die Umrechnung erfolgt nach dem gleichen Schlüssel wie bei der ursprünglichen Bemessung.

VII. Vollzug und Umwandlung (Abs. 5)

17 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind Art. 35 StGB (bedingter Vollzug von Freiheitsstrafen) und Art. 36 Abs. 2 StGB (Probationszeit) sinngemäss anwendbar. Dies ermöglicht den bedingten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei günstiger Prognose.

18 Bedingter Vollzug: Die Ersatzfreiheitsstrafe kann bedingt vollzogen werden, wenn eine günstige Prognose vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 42 StGB erfüllt sind. Die Probezeit beträgt in der Regel zwei Jahre (Art. 41 Abs. 2 StGB). Wird die Busse während der Probezeit bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe nach Abs. 4.

19 Umwandlung: Die Umwandlung der Busse in Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt automatisch durch das Urteil (Abs. 2). Einer separaten Umwandlungsentscheidung bedarf es nicht. Der bedingte Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wird im Urteil zusammen mit dem bedingten Vollzug der allfälligen Freiheitsstrafe ausgesprochen.

VIII. Abgrenzung zur Geldstrafe (Art. 34 StGB)

20 Die Abgrenzung zwischen Busse und Geldstrafe ist von zentraler praktischer Bedeutung:

MerkmalBusse (Art. 106)Geldstrafe (Art. 34)
Bemessungnach Verhältnissen / VerschuldenTagessatzsystem (Nettoeinkommen)
Höchstbetrag10 000 Fr. (Grundregel)Kein nomineller Höchstbetrag
AnwendungsbereichÜbertretungen, VerbindungsbusseVerbrechen und Vergehen
ErsatzmassnahmeErsatzfreiheitsstrafe (1 Tag – 3 Monate)Ersatzfreiheitsstrafe (nach Tagessätzen)
BemessungseinheitFrankenTagessätze (je 30–3000 Fr.)
MindestbetragKein Mindestbetrag1 Tagessatz (mindestens 30 Fr.)

21 Kumulation: Busse und Geldstrafe können kumulativ ausgesprochen werden, wenn das Gesetz dies vorsieht (z.B. bei Verkehrsdelikten mit Verbindungsbusse). Die Kumulation muss jedoch verhältnismässig sein und darf nicht zu einer Überbestrafung führen.

IX. Kasuistik

22 Verbindungsbusse und Verschreiber: Weicht das Dispositiv (20 Tagessätze) vom Begründungstext (25 Tagessätze) zugunsten des Beschuldigten ab, wird der Verschreiber nicht korrigiert. Die Verbindungsbusse berechnet sich nach dem im Dispositiv ausgewiesenen Betrag (BGer 6B_1005/2025 E. 6). Dies bestätigt den Grundsatz, dass das Dispositiv bei Abweichungen zugunsten des Beschuldigten massgebend ist (Günstigkeitsprinzip).

23 Bussenbemessung bei Verkehrsdelikten: Bei Verkehrsdelikten ist die Busse nach den Schweregradkriterien von Art. 90 SVG zu bemessen. Innerorts Überschreitung um mehr als 40 km/h löst eine grobe Verkehrsregelverletzung aus, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann — die Busse nach Art. 106 StGB kommt bei fahrlässigen Verstössen ohne grobe Gefährdung zum Zug (BGE 129 IV 210 E. 3.2).

24 Schuldhaftigkeit der Nichtbezahlung: Kann der Verurteilte die Busse infolge Vermögensverfalls oder Arbeitslosigkeit nicht bezahlen, so ist die Nichtbezahlung nicht schuldhaft. Die Vollzugsbehörde muss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten prüfen, bevor die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird (BGE 143 IV 358 E. 3.2; BGE 136 IV 1 E. 2.6).

25 Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs: Rügen zur Verbindungsbusse müssen spätestens im Berufungsverfahren erhoben werden. Erstmals vor Bundesgericht erhobene Rügen sind unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, weshalb sie nicht schon im kantonalen Verfahren vorgebracht wurden (BGer 6B_951/2024 E. 2.3.5).

Literatur

  • Donatsch/Hanser/Hofmann, Strafrecht IV, 7. Aufl. 2024, § 8
  • Pieth/Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, Bd. I, 4. Aufl.
  • Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl.
  • Gmür/Pfister, Strassenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 90 SVG N. 1–45
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