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Art. 106 StGB — Busse

Gesetzeswortlaut

Art. 106 StGB — Busse

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Kommentierung

I. Überblick und Systematik

1 Art. 106 StGB regelt als Grundnorm die Busse als ordentliche Hauptstrafe im Übertretungsstrafrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Systematisch ist die Bestimmung im Zehnten Titel des Ersten Teils des StGB verortet («Übertretungen», Art. 103–109 StGB). Nach Art. 103 StGB sind Übertretungen diejenigen Taten, die mit Busse bedroht sind. Die Busse bildet folglich die einzige ordentliche Hauptstrafe für Übertretungen.

2 Die Busse unterscheidet sich dogmatisch grundlegend von der Geldstrafe (Art. 34 StGB):

  • Die Geldstrafe beruht auf dem Tagessatzsystem (Bemessungseinheit in Tagessätzen, deren Höhe sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt). Die früher in aArt. 37–39 StGB geregelte Geldstrafe bei Vermögensdelikten wurde per 1. Januar 2018 aufgehoben; die Geldstrafe ist seither einheitlich in Art. 34 StGB geregelt.
  • Die Busse ist ein Festbetragssystem (ausgewiesen als Festbetrag in Schweizer Franken).

3 Neben der Anwendung als selbstständige Hauptstrafe bei Übertretungen kann die Busse auch als unbedingte Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer bedingten Hauptstrafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) bei Vergehen oder Verbrechen kombiniert werden.

4 Unzulässigkeit des bedingten Vollzugs: Im Schweizer Sanktionensystem existiert keine bedingte Busse. Der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 StGB betrifft ausschliesslich Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Bussen sind stets unbedingt zu vollziehen (BGE 119 IV 330). Auch die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht bedingt aufgeschoben werden.

II. Höchstbetrag (Abs. 1)

5 Der allgemeine Höchstbetrag der Busse beträgt 10 000 Franken. Dieser Höchstbetrag greift als subsidiäre Grundregel im allgemeinen Strafrecht sowie im Bundesnebenstrafrecht, sofern die jeweilige Strafnorm keine abweichende Regelung trifft.

6 Vorbehalt spezialgesetzlicher Obergrenzen: Der Zusatz «Bestimmt es das Gesetz nicht anders» erfasst sowohl abweichende Regelungen im StGB als auch Bestimmungen im Nebenstrafrecht:

  • Niedrigere Bussen: Beispielsweise droht Art. 292 StGB bei Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Busse bis zu 5 000 Franken an.
  • Höhere Bussen: In Spezialgesetzen wie dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR), dem Steuerstrafrecht (z. B. Art. 175 DBG; Art. 56 StHG) oder dem Finanzmarktrecht können Bussen den Betrag von 10 000 Franken um ein Vielfaches übersteigen (BGE 136 IV 117).
  • Im Strassenverkehrsrecht (SVG, SR 741.01) gilt für einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) grundsätzlich die Bussenobergrenze von Art. 106 Abs. 1 StGB, es sei denn, das Delikt wird im anonymisierten Ordnungsbussenverfahren mit Festbeträgen bis max. 300 Franken geahndet (OBG). (Grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG bilden Vergehen und werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet).

III. Ersatzfreiheitsstrafe (Abs. 2)

7 Zwingender Bestandteil jedes bussenfälligen Urteils ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird. Der gesetzliche Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens drei Monate (90 Tage).

8 Vollzugssurrogat und Erfordernis der Schuldhaftigkeit: Die Ersatzfreiheitsstrafe ist keine primäre Sanktion, sondern ein nachgelagertes Vollzugssurrogat. Ihr Vollzug setzt voraus, dass die Nichtbezahlung der Busse schuldhaft erfolgt ist.

  • Kann der Verurteilte die Busse infolge echter, unverschuldeter Mittellosigkeit (z. B. Vermögensverfall, Sozialhilfeabhängigkeit, unverschuldete Notlage) nicht bezahlen, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werden (BGE 144 IV 136 E. 7.2; BGE 134 IV 60).
  • Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit würde dem Diskriminierungsverbot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen. Die Verweigerung der Zahlung muss folglich auf Unwillen (Böswilligkeit) oder schuldhaft herbeigeführter Zahlungsunfähigkeit beruhen.

IV. Bemessung (Abs. 3)

9 Abs. 3 statuiert einen doppelten Bemessungsgrundsatz: Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

10 Zweistufiges Bemessungsmodell:

  1. Verschulden (Primärmassstab): Das Ausmass des Verschuldens (Schwere der Pflichtverletzung, Ausmass der Gefährdung/Schädigung, Beweggründe) bestimmt die Grundhöhe der Busse im Rahmen der gesetzlichen Spanne.
  2. Wirtschaftliche Verhältnisse (Korrektiv für die Strafempfindlichkeit): Die finanziellen Verhältnisse des Täters (Einkommen, Vermögen, Unterstützungspflichten, Existenzminimum) sind zu berücksichtigen, um eine Rechtsgleichheit in der tatsächlichen Belastungswirkung (Strafempfindlichkeit) zu erzielen. Eine wirtschaftlich leistungsfähige Person benötigt eine höhere Busse, um dieselbe Denkzettelwirkung zu erfahren wie eine Person in bescheidenen Verhältnissen (BGE 135 IV 146).

11 Vorstrafenlosigkeit: Bei Übertretungen wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral aus. Anders als bei Verbrechen oder Vergehen führt das Fehlen von Vorstrafen im Übertretungsstrafrecht im Regelfall nicht zu einer Bussenreduktion (BGE 136 IV 1).

12 Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe: Auch die Ersatzfreiheitsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bussenhöhe und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen. Als Orientierungswert gilt im Regelfall ein Umrechnungsschlüssel von ca. 100 bis 300 Franken Busse pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe, wobei das Gericht das konkrete Verschulden und die Verhältnisse im Einzelfall gewichtet.

V. Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB)

13 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) mit einer unbedingten Busse (Verbindungsbusse) kombiniert werden. Die Verbindungsbusse dient dazu, dem Verurteilten auch bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine spürbare Sanktion aufzuerlegen.

14 Zwingende Obergrenze von 20 %: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verbindungsbusse höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Gesamtsanktion betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; BGE 146 IV 145 E. 2.2).

  • Die Obergrenze ist zwingendes Bundesrecht.
  • Beispiel: Entspricht das Gesamtvorschulden einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, so darf die Verbindungsbusse den Gegenwert von maximal 20 Tagessätzen nicht übersteigen.
  • Die Verbindungsbusse muss im Urteilsdispositiv stets als fester Frankenbetrag ausgewiesen werden (nicht in Tagessätzen), da es sich um eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB handelt.

VI. Nachträgliche Bezahlung (Abs. 4)

15 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt bis zum vollständigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

16 Teilzahlung: Bei teilweiser Bezahlung der Busse entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe im entsprechenden Umfang (anteilmässige Reduktion der Tage). Tritt der Verurteilte den Vollzug an und bezahlt während der Haft den verbleibenden Restbetrag, ist er umgehend aus dem Vollzug zu entlassen.

VII. Vollzug und Umwandlung (Abs. 5)

17 Abs. 5 verweist für den Vollzug und die Umwandlung der Busse auf die sinngemässe Anwendung von Art. 35 StGB (Vollzug der Geldstrafe: Zahlungsfrist, Ratenzahlung, Betreibung) sowie Art. 36 Abs. 2 StGB (Umwandlung und nachträgliche Bezahlung).

18 Zahlungserleichterungen im Vollzug (Art. 35 StGB sinngemäss): Die Vollzugsbehörde kann dem Verurteilten auf Gesuch hin Ratenzahlung bewilligen oder die Zahlungsfrist erstrecken (Stundung), wenn eine sofortige Bezahlung in einer Summe eine unbillige Härte darstellen würde.

19 Kein bedingter Vollzug: Weder die Busse noch die Ersatzfreiheitsstrafe können bedingt aufgeschoben werden. Die Umwandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt im Vollzugsverfahren durch die zuständige Exekutivbehörde, wenn die Zahlungsfrist ungenutzt verstrichen ist und die Nichtbezahlung als schuldhaft qualifiziert wird.

VIII. Abgrenzung zur Geldstrafe (Art. 34 StGB)

20 Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen sind die Unterschiede zwischen Busse und Geldstrafe im folgenden Überblick zusammengefasst:

MerkmalBusse (Art. 106 StGB)Geldstrafe (Art. 34 StGB)
Systematische KategorieFestbetragssystem (CHF)Tagessatzsystem
AnwendungsbereichÜbertretungen (sowie Verbindungsbusse)Verbrechen und Vergehen
Höchstbetrag10 000 Fr. (Grundregel, Abs. 1)120 Tagessätze (max. 3 000 Fr./Tag)
Bedingter VollzugAusgeschlossen (immer unbedingt)Grundsatz (Art. 42 Abs. 1 StGB)
Ersatzfreiheitsstrafe1 Tag bis 3 Monate (Abs. 2)1 Tag pro nicht bezahlten Tagessatz (Art. 36 Abs. 1 StGB)
BemessungskriterienVerschulden & wirtschaftliche VerhältnisseTagessatzzahl (Verschulden), Tagessatzhöhe (Nettoeinkommen)

IX. Kantonale Praxisfragen

21 Praxisfrage 1: Zuständigkeit und Prüfungsraster zur Feststellung der «schuldhaften» Nichtbezahlung vor der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe Problemstellung: Wann und durch wen muss im Vollzugsverfahren konkret geprüft werden, ob die Nichtbezahlung der Busse schuldhaft war, bevor der Verurteilte in die Vollzugsanstalt eingewiesen wird? Kantonale Praxis & Bundesrecht: Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im gerichtlichen Dispositiv (Abs. 2) erfolgt unter der gesetzlichen Bedingung der schuldhaften Nichtbezahlung. Die kantonale Vollzugsbehörde ist verpflichtet, vor der Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Verurteilten amtlich zu überprüfen. Weist der Verurteilte nach, dass er infolge unverschuldeter Notlage (z. B. Sozialhilfebezug, Vermögensverfall) zahlungsunfähig ist, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werden (BGE 144 IV 136 E. 7.2; BGE 134 IV 60). Die Abklärung obliegt primär den kantonalen Inkasso- und Vollzugsbehörden.

22 Praxisfrage 2: Beizug von Ratenzahlungsvereinbarungen zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe im kantonalen Vollzug Problemstellung: In welchem Rahmen sind kantonale Vollzugsbehörden gehalten, bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Ratenzahlungen zu gewähren (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 StGB)? Kantonale Praxis: Kantonale Gerichte und Vollzugsbehörden gewähren bei nachgewiesener teilweiser Leistungsfähigkeit grosszügig Ratenzahlungen, um den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Stellt der Verurteilte ein begründetes Gesuch um Zahlungserleichterungen und hält er die vereinbarten Teilzahlungen ein, ist die Einleitung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe aufgeschoben. Bei Nichteinhaltung der Raten lebt die Verpflichtung zur Bezahlung bzw. das Umwandlungsverfahren für den Restbetrag wieder auf (zh_obergericht_SB180214).

Literatur

  • Donatsch/Hanser/Hofmann, Strafrecht IV: Sanctions and Procedure, 7. Aufl., Zürich 2024.
  • Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht (StGB/JStG), Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 1–45 zu Art. 106 StGB.
  • Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N. 1–15 zu Art. 106 StGB.
  • Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020.
  • Gmür/Pfister, Strassenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 90 SVG N. 1–45.
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