Zum Inhalt springen

Art. 106 StGB — Busse

Wortlaut

Art. 106 StGB — Busse

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Sanktionensystem

1 Art. 106 StGB regelt die Busse als ordentliche Hauptstrafe für Übertretungstatbestände (Art. 103 StGB) sowie als Verbindungsbusse bei Vergehen und Verbrechen (Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 146 IV 145 E. 2). Im Gegensatz zur tagessatzbasierten Geldstrafe (Art. 34 StGB) ist die Busse eine Festbetragsstrafe in Schweizer Franken. Der bedingte Strafaufschub ist bei Bussen gesetzlich ausgeschlossen.


II. Bemessung und Höchstbetrag (Abs. 1 und 3)

1. Höchstbetrag und Spezialgesetzgebung (Abs. 1)

2 Der ordentliche Höchstbetrag beträgt 10'000 Franken, soweit spezialgesetzliche Normen (z.B. im Steuer- oder Verwaltungsstrafrecht) keine abweichenden Höchstsätze vorsehen. Im Steuerstrafrecht kann die Busse ein Vielfaches der hinterzogenen Steuer betragen und den Rahmen von Art. 106 Abs. 1 StGB deutlich überschreiten (BGE 144 IV 136 E. 5.3).

2. Bemessungskriterien nach Verschulden und Leistungsfähigkeit (Abs. 3)

3 Die Bemessung der Busse richtet sich zweistufig nach der Schwere des Verschuldens und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, damit die spürbare Sanktionswirkung einkommensunabhängig gewahrt bleibt (BGE 134 IV 60 E. 5.2). Zum Existenzminimum hat das Bundesgericht festgehalten, dass die finanziellen Verhältnisse so einbezogen werden müssen, dass die Strafe das Verschulden angemessen widerspiegelt und nicht zu unbilligen Härten führt.


III. Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB)

1. Kombination mit bedingter Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

4 Neben einer bedingten Geldstrafe oder bedingten Freiheitsstrafe kann eine unbedingte Verbindungsbusse ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Staatsanwaltschaft ist befugt, mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Hauptstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen (BGE 146 IV 145 E. 2).

2. Obergrenze der Verbindungsbusse

5 Die Verbindungsbusse darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion betragen, bestehend aus der bedingten Hauptstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse. Diese Obergrenze von 20 % gilt als Richtschnur für die Praxis und wurde vom Bundesgericht in BGE 149 IV 321 präzisiert (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGE 146 IV 145 E. 2.2).

6 BGE 146 IV 145 veranschaulicht die Praxis an einem Geschwindigkeitsdelikt: Der Beschuldigte überholte am 22. Dezember 2018 einen anderen Fahrzeuglenker und überquerte dabei die Sicherheitslinie. Die Staatsanwaltschaft sprach mit Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie eine Verbindungsbusse von 1'000 Franken aus. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verbindungsbusse im Strafbefehlsverfahren zulässig ist und die Staatsanwaltschaft insoweit die gleiche Kompetenz hat wie das Gericht (E. 2.2).


IV. Ersatzfreiheitsstrafe und Vollzug (Abs. 2, 4 und 5)

1. Ausspruch und Vollzugsvoraussetzungen (Abs. 2)

7 Das Gericht setzt im Sachurteil zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten fest. Der Vollzug setzt schuldhafte Nichtbezahlung voraus; bei unverschuldeter Mittellosigkeit ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig (BGE 134 IV 60 E. 5.2). Für den Vollzug gelten die allgemeinen Grundsätze des Strafvollzugsrechts.

2. Nachträgliche Bezahlung und Umwandlung (Abs. 4 und 5)

8 Mit der nachträglichen Tilgung der Busse entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe im entsprechenden Umfang (Abs. 4). Für den Vollzug gelten die Regeln über gemeinnützige Arbeit und Zahlungserleichterungen (Art. 35 StGB und Art. 36 Abs. 2 StGB).


V. Literatur

  • FIOLKA, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106.
  • TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 106.
  • STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II: Die Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 N 1 ff.
Zuletzt aktualisiert am