Rechtsprechung zu Art. 90 StGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 129 IV 210 — Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung
- Thema: Grenzwerte der groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitung
- Kernaussage: Innerorts Überschreitung um mehr als 40 km/h und ausserorts um mehr als 50 km/h konstituiert in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (aF Art. 90 Ziff. 2 StGB). Die Grenzwerte sind Richtwerte, die bei Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen korrigiert werden können.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 2 (qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung)
BGE 134 IV 122 — Vorsatz bei Verkehrsregelverletzungen
- Thema: Eventualvorsatz bei bewusst pflichtwidrigem Verkehrsverhalten
- Kernaussage: Eventualvorsatz im Verkehrsstrafrecht erfordert die bewusste Inkaufnahme der Verkehrsgefährdung. Der bewusste Rotlichtverstoß erfüllt den Vorsatz des Abs. 2. Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz richtet sich nach der konkreten Gefährdungssituation und dem individuellen Erkennungshorizont des Täters.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 2 (Vorsatz)
BGE 121 IV 246 — Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen
- Thema: Grobe Verkehrsregelverletzung bei高速公路-Überschreitungen
- Kernaussage: Auf Autobahnen gilt die Überschreitung um mehr als 60 km/h als grobe Verkehrsregelverletzung. Bei erschwerenden Umständen (z.B. dichter Verkehr, schlechte Sicht) können auch geringere Überschreitungen die Schwelle erreichen.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 2 (Geschwindigkeit)
BGE 124 IV 220 — Verkehrsrelevanz der Regelverletzung
- Thema: Rein technische Verstösse ohne Verkehrsrelevanz
- Kernaussage: Nicht jeder technische Verstoss gegen Verkehrsregeln erfüllt den Tatbestand von Art. 90 StGB. Die Verletzung muss verkehrsrelevante危险的 oder abstrakt gefährdende Wirkungen haben. Rein formale Verstösse ohne Bezug zur Verkehrssicherheit fallen nicht unter Art. 90.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 (Verkehrsregel)
BGE 122 IV 145 — Sorgfaltsanforderungen im Strassenverkehr
- Thema: Objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Kernaussage: Die im Verkehr gebotene Sorgfalt richtet sich nach den konkreten Umständen: Strassenzustand, Sichtverhältnisse, Verkehrsbelastung, fahrerische Fähigkeiten. Die Sorgfaltsanforderungen sind erhöht bei besonderer Gefährdungslage (z.B. Dunkelheit, Regen, Fussgängernähe).
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 (Fahrlässigkeit)
BGE 116 IV 140 — Kantonale Verkehrsregeln
- Thema: Bundesrechtliche Verkehrsregeln und kantonale Ausführungsbestimmungen
- Kernaussage: Auch kantonale Verkehrsregeln, die auf bundesrechtlichen Delegationsnormen beruhen, können Tatbestandsmerkmale von Art. 90 StGB sein. Rein kantonale Regelungen ohne bundesrechtliche Grundlage begründen dagegen keine Strafbarkeit nach Art. 90 StGB.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 (Verkehrsregel)
BGE 140 IV 191 — Administrativmassnahmen und Strafrecht
- Thema: Unabhängigkeit von strafrechtlicher und administrativrechtlicher Beurteilung
- Kernaussage: Verkehrsregelverletzungen können sowohl strafrechtlich (Art. 90 StGB) als auch administrativrechtlich (Führerrechtsentzug) geahndet werden. Die Beurteilung in einem Verfahren ist für das andere nicht präjudiziell.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1–2 (Sanktionen)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1205/2023 vom 30.04.2026 — Stichwortartige Belehrung und Geschwindigkeitsüberschreitung
- Thema: Präzisierung zu Art. 158 StPO und qualifizierte Verkehrsregelverletzung
- Kernaussage: Eine stichwortartige Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO kann durch Zeugenaussagen ergänzt rechtsgenüglich sein. Ob das Protokoll allein genügt, bleibt offen — das Bundesgericht mahnt zur ausführlicheren Protokollierung. Im konkreten Fall wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung (5er-Besetzung) bejaht.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 2, Art. 158 StPO
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06