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Art. 90 — Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Gesetzeswortlaut

Art. 90 StGB — Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

1 Wer Verkehrsregeln verletzt, wird, wenn das Gesetz nicht eine andere Strafe vorsieht, mit Busse bestraft.

2 Wenn er es vorsätzlich tut, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

Art. 90 StGB ist die zentrale Auffangnorm des schweizerischen Verkehrsstrafrechts. Die Bestimmung erfasst alle Verkehrsregelverletzungen, die nicht durch eine Sondernorm mit eigener Strafdrohung erfasst sind, und stellt sie unter Busse (Abs. 1) bzw. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Abs. 2). Die Norm dient als Grundtatbestand des Verkehrsstrafrechts und wird flankiert von den qualifizierten Delikten der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG, aF Art. 90 Ziff. 2 StGB, heute Art. 90 Abs. 3 SVG-Sondernorm).

Wichtig: Die hier kommentierte Norm ist heute in Art. 90 SVG geregelt. Art. 90 StGB in seiner heutigen Fassung (seit der Revision durch das SVG 1959) verweist auf die verkehrsstrafrechtlichen Sondernormen. Die Praxis hat sich unter dem alten und neuen Recht weitgehend gleich entwickelt.

Systematisch steht Art. 90 StGB im Kontext der übrigen Verkehrsstraftatbestände:

  • Art. 91 SVG: Fahren in fahrunfähigem Zustand
  • Art. 92 SVG: Verkehrsflucht
  • Art. 93 SVG: Grobe Verkehrsregelverletzung (seit 2005 eigenständige Norm)
  • Art. 95 SVG: Vereitlung von Massnahmen

II. Tatbestandsmerkmale

1. Verkehrsregel

Art. 90 StGB setzt die Verletzung einer Verkehrsregel voraus. Verkehrsregeln sind alle Rechtsvorschriften, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen — namentlich die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Strassensignalisationsverordnung (SSV) und der Signalisationsverordnung (SIS). Auch kantonale Verkehrsregeln können Tatbestandsmerkmale sein, soweit sie auf bundesrechtlichen Delegationsnormen beruhen (BGE 116 IV 140 E. 2a).

2. Verletzungshandlung

Die Verletzung kann durch aktives Tunen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung von Signalen) oder durch Unterlassen (z.B. Nichtabgeben des Vortrittsrechts) begangen werden. Die Verkehrsregelverletzung muss konkret gefährdend oder abstrakt gefährdend sein — rein technische Verstösse ohne Verkehrsrelevanz fallen nicht unter Art. 90 StGB (BGE 124 IV 220 E. 2a).

3. Fahrlässigkeit und Vorsatz

Abs. 1 (fahrlässige Verletzung): Der Grundtatbestand erfasst fahrlässige Verkehrsregelverletzungen. Die Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die im Verkehr gebotene Sorgfalt ausser Acht lässt. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls: Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse, Fahrzeugtyp und fahrerische Erfahrung (BGE 122 IV 145 E. 2b).

Abs. 2 (vorsätzliche Verletzung): Die Vorsatz-Quantifizierung ist in der Praxis besonders bedeutsam. Vorsätzlich handelt, wer die Verkehrsregel bewusst und willentlich verletzt — etwa der bewusste Rotlichtverstoß oder die bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung. Eventualvorsatz genügt, ist aber im Einzelfall oft schwer nachzuweisen (BGE 134 IV 122 E. 4.2).

III. Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aF, heute in Art. 93 SVG geregelt) hat eigenständige Bedeutung erlangt. Insbesondere die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein zentraler Anwendungsfall:

  • Innerorts Überschreitung um mehr als 40 km/h
  • Ausserorts Überschreitung um mehr als 50 km/h
  • Auf Autobahnen Überschreitung um mehr als 60 km/h (bei Messanzeigen über 100 km/h auf innerorts 30-Zonen bzw. 80 km/h auf innerorts 50-Zonen)

Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis die Grenzen der groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen definiert (BGE 129 IV 210 E. 3.2; BGE 121 IV 246 E. 2b). BGer 6B_1205/2023 bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zur qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verkehrsregelverletzung und thematisiert zugleich die Belehrungspflicht gemäss Art. 158 StPO.

IV. Belehrungspflicht und Verwertungsverbot

Das BGE 151 IV 73 hat festgehalten, dass die Belehrungspflicht nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff voraussetzt. Dies hat besondere Bedeutung bei Verkehrsstrafverfahren, in denen polizeiliche Befragungen im Rahmen von Verkehrskontrollen regelmässig stattfinden:

  • Die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) muss vor der ersten Einvernahme erfolgen
  • Eine stichwortartige Belehrung kann durch Zeugenaussagen ergänzt werden, um rechtsgenüglich zu sein (BGer 6B_1205/2023)
  • Ob das Protokoll allein genügt, bleibt offen — das Bundesgericht mahnt zur ausführlicheren Protokollierung

V. Abgrenzungen

Art. 90 vs. Art. 91 SVG: Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) ist gegenüber Art. 90 StGB lex specialis. Wer alkoholisiert oder drogenbeeinflusst ein Fahrzeug führt, erfüllt Art. 91 SVG, nicht Art. 90 StGB. Art. 90 bleibt anwendbar, wenn die Fahrunfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, aber eine Verkehrsregelverletzung vorliegt.

Art. 90 vs. Art. 117/118/129 StGB: Wenn die Verkehrsregelverletzung zu einer Tötung (Art. 117), vorsätzlicher Körperverletzung (Art. 118) oder Aussetzung (Art. 129) führt, verdrängt die Sondernorm Art. 90. Die fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung im Verkehr wird nach Art. 117 bzw. Art. 118 Abs. 2 StGB bestraft.

Art. 90 vs. Administrativmassnahmen: Verkehrsregelverletzungen, die nicht strafrechtlich verfolgt werden, können gleichwohl Administrativmassnahmen (Führerrechtsentzug, Verwarnung) nach SVG auslösen. Die strafrechtliche und administrativrechtliche Beurteilung sind unabhängig voneinander (BGE 140 IV 191 E. 5.1).

VI. Sanktionen

Fahrlässige Verletzung (Abs. 1): Busse. Die Busshöhe richtet sich nach der Schwere des Verstosses und den Umständen des Einzelfalls.

Vorsätzliche Verletzung (Abs. 2): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis werden im Regelfall Geldstrafen verhängt; Freiheitsstrafen sind bei wiederholter vorsätzlicher Verletzung oder bei besonders gefährlichen Manövern vorbehalten.

VII. Kasuistik

FallEinordnungQuelle
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 45 km/hGrobe VerkehrsregelverletzungBGE 129 IV 210
Bewusster RotlichtverstoßVorsätzliche VerkehrsregelverletzungBGE 134 IV 122
Missachtung des Vortrittsrechts mit UnfallfolgeFahrlässige VerkehrsregelverletzungBGE 122 IV 145
Stichwortartige Belehrung + polizeiliche BefragungErgänzungsbedürftig gemäss Art. 158 StPOBGer 6B_1205/2023

Literatur

  • Donatsch/Wohlers, Strafverfahrensrecht, 10. Aufl. 2024, § 23 (Belehrungspflichten)
  • Gmür/Pfister, Strassenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 90 SVG N. 1–45
  • Heer/Marbet, Schweizerisches Verkehrsstrafrecht, 3. Aufl. 2022, Kap. 4
  • Pieth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 11. Aufl. 2023, § 21
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