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Rechtsprechung zu Art. 86 StGB

I. Leitentscheide

Grundsatz: Bedingte Entlassung als gesetzliche Regel und negativ formulierte Prognose

  • BGE 133 IV 201 E. 2.2
  • Kernaussage: Die bedingte Entlassung bildet die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs; sie ist die Regel, deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Nach Art. 86 Abs. 1 StGB wird im Unterschied zum früheren Recht nicht mehr positiv verlangt, dass sich der Täter bewähren werde, sondern negativ, dass nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Diese Formulierung senkt die Anforderungen an die Prognose; im Zweifelsfall ist die Entlassung zu gewähren.
  • Sachverhalt: Ein wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte zu neuneinhalb Jahren Zuchthaus verurteilter Mann hatte zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Die kantonalen Behörden verweigerten die bedingte Entlassung gestützt auf sein kriminelles Vorleben und die fehlende Überprüfbarkeit seiner Pläne im Kosovo. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Das Vorleben allein rechtfertigt keine Verweigerung, wenn Vollzugsverhalten und Entlassungsperspektive positiv sind.

Pflicht zur Differenzialprognose und Schranken des Geständniszwangs

  • BGE 124 IV 193 E. 4d
  • Kernaussage: Beim Prognoseentscheid ist zwingend eine Differenzialprognose vorzunehmen: Es ist zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird und ob eine bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen spezialpräventiv vorzugswürdiger ist als die spätere Entlassung ohne jedes Schutznetz. Das Beharren auf der Unschuld im Glauben an eine Revision darf nicht ohne Weiteres als ungünstige Prognose ausgelegt werden; Schuldeinsicht ist keine zwingende Voraussetzung für künftige Deliktsfreiheit.
  • Sachverhalt: Ein wegen Raubes zu zehneinhalb Jahren Zuchthaus Verurteilter bestritt seine Täterschaft und verharrte auf seiner Unschuld. Die kantonalen Instanzen verweigerten die bedingte Entlassung wegen fehlender Reue. Das Bundesgericht hob das Urteil auf, weil die Vorinstanzen den spezialpräventiven Mehrwert einer begleiteten Entlassung gegenüber der Endstrafenentlassung nicht geprüft hatten.

Begründungspflicht bei Verweigerung und Entwicklung im Vollzug

  • BGE 119 IV 5 E. 2
  • Kernaussage: Die Vollzugsbehörde hat stichhaltige, überprüfbare Gründe anzuführen, wenn sie von der Regel der bedingten Entlassung abweichen will. Anfängliche schwere Disziplinarverstösse oder schlechte Führung im Vollzug stehen der Entlassung nicht entgegen, wenn sich der Gefangene in den darauffolgenden Jahren bis zum Zweidrittelstermin anhaltend positiv entwickelt hat.
  • Sachverhalt: Ein zu lebenslangem Zuchthaus verurteilter Gefangener verhielt sich in den ersten fünf Vollzugsjahren aufsässig und disziplinarisch unhaltbar, vollzog danach aber eine vierjährige beanstandungsfreie Wandlung. Das Bundesgericht verwarf die starre kantonale Praxis, die allein auf das frühere Fehlverhalten abstellte.

Wohlverhalten im Vollzug genügt nicht bei Therapieverweigerung und dissozialer Störung

  • BGer 6B_93/2015 vom 19.5.2015 E. 5.6
  • Kernaussage: Blosses Wohlverhalten im Vollzugsalltag reicht nicht aus, um eine günstige Prognose zu begründen, da die engen Vollzugsstrukturen Fehlverhalten unterbinden. Art. 75 Abs. 4 StGB verpflichtet den Gefangenen zur aktiven Mitwirkung an seiner Resozialisierung; Therapiearbeit ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit. Weigert sich der Gefangene, an einer Begutachtung oder Therapie mitzuwirken, trägt er die prozessualen und materiellen Konsequenzen einer unzureichenden Tataufarbeitung.
  • Sachverhalt: Ein wegen vorsätzlicher Tötung zu 15 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilter Mann verhielt sich im Vollzug beanstandungsfrei, verweigerte jedoch jegliche Gespräche mit Psychiatern sowie die Deliktsaufarbeitung. Die Verweigerung der Entlassung auf zwei Drittel der Strafe wurde geschützt.

Keine generelle Begutachtungspflicht und Massstab für Gutachtenaktualität

  • BGer 6B_32/2019 vom 28.2.2019 E. 2.6.3
  • Kernaussage: Art. 86 StGB schreibt für den Entscheid über die bedingte Entlassung keine psychiatrische Begutachtung vor. Liegt ein Gutachten vor, ist bei späteren Überprüfungen (Art. 86 Abs. 3 StGB) massgebend, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Erstellung wesentlich verändert haben; die strenge EGMR-Rechtsprechung zu therapeutischen Massnahmen (Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK) gilt im regulären Strafvollzug (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK) nicht unbesehen.
  • Sachverhalt: Ein wegen Ermordung seiner Ehefrau zu 19 Jahren Freiheitsstrafe Verurteilter rügte bei der jährlichen Überprüfung, das beigezogene Gutachten sei über drei Jahre alt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Da der Verurteilte jede Therapie verweigerte und keine neuen Tatsachen vorlagen, war das Gutachten weiterhin hinreichend aktuell.

Schranken der Differenzialprognose bei fortdauernder Gefährlichkeit für Leib und Leben

  • BGer 6B_664/2016 vom 22.9.2016 E. 1.5
  • Kernaussage: Besteht eine fortwährende erhebliche Gefährlichkeit für hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben, Sexualintegrität) und verweigert der Täter jede Veränderungsbereitschaft, darf die bedingte Entlassung verweigert werden, selbst wenn die Vollverbüssung der Strafe keine wesentliche Besserung der Legalprognose verspricht. Der Schutz der Allgemeinheit geht in solchen Konstellationen dem spezialpräventiven Gedanken vor.
  • Sachverhalt: Ein wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung Verurteilter mit dissozialer Persönlichkeitsstörung brach seine Therapie ab und verlangte nach zwei Dritteln die bedingte Entlassung mit dem Argument, eine Vollverbüssung ändere an seiner Risikolage nichts. Das Bundesgericht schützte die Verweigerung.

II. Weitere Entscheide

Ausserordentliche Umstände bei Halbstrafenentlassung (Art. 86 Abs. 4 StGB)

  • BGer 6B_307/2022 vom 23.5.2022 E. 2.2.3
  • Kernaussage: Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB setzt ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände voraus. Gewöhnliche Alterungserscheinungen, behandelbare gesundheitliche Beschwerden (wie ein noch nicht austherapierter Verdacht auf Prostatakrebs) oder somatoforme Schmerzstörungen genügen nicht, wenn die medizinische Betreuung im Vollzug gewährleistet ist.
  • Sachverhalt: Ein wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit Kindern verurteilter 65-Jähriger ersuchte unter Berufung auf gesundheitliche Gebrechen um Halbstrafenentlassung. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen ausserordentlicher Umstände und bestätigte die negative Prognose wegen mangelnder Deliktsaufarbeitung.

Bejahung der Halbstrafenentlassung bei terminaler Krebserkrankung

  • ZH VG VB.2025.00650 vom 24.11.2025 E. 5.1.2
  • Kernaussage: Eine drastisch reduzierte Lebenserwartung infolge einer schweren, irreversiblen Erkrankung (hier: metastasierendes Karzinom bei einem knapp 78-jährigen Gefangenen) stellt einen ausserordentlichen Umstand im Sinne von Art. 86 Abs. 4 StGB dar. Da die schwere Erkrankung ein erneutes Delinquieren praktisch ausschliesst, ist die Entlassung nach der Hälfte der Strafe unter Anordnung von Bewährungshilfe zu gewähren.
  • Sachverhalt: Das Zürcher Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde eines an fortgeschrittenem Krebs leidenden Betäubungsmitteldelinquenten gut und hob den ablehnenden Entscheid der Vollzugsbehörde auf.

Disziplinarverstösse im Vollzug und laufendes neues Strafverfahren

  • SG VG B 2008/42 vom 3.4.2008 E. 2.4
  • Kernaussage: Anstaltsinterne Disziplinarverstösse (z.B. Besitz eines Mobiltelefons in der Zelle) sind anstaltsspezifisch und indizieren für sich allein keine negative Legalprognose für das Leben in Freiheit. Ein während des Vollzugs hängiges neues Strafverfahren steht der bedingten Entlassung nicht entgegen, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (Unschuldsvermutung); der drohende Widerruf gemäss Art. 89 StGB wirkt vielmehr als Bewährungsanreiz.
  • Sachverhalt: Die Vollzugsbehörde verweigerte einem gewerbsmässigen Betrüger die bedingte Entlassung wegen zweier Disziplinierungen und eines neuen hängigen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht St. Gallen hob die Verfügung auf und ordnete die sofortige Entlassung an.

Fortdauerndes Dauerdelikt schliesst günstige Legalprognose aus

  • BGer 6B_215/2017 vom 19.7.2017 E. 2.4
  • Kernaussage: Befindet sich der Gefangene wegen eines Dauerdelikts im Vollzug und weigert er sich beharrlich, den rechtswidrigen Zustand zu beenden (hier: Verbleib entführter Kinder im Ausland), fehlt es an den Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Mit der Entlassung würde das Dauerdelikt in Freiheit unmittelbar fortgesetzt. Diese Verweigerung verletzt weder Art. 86 StGB noch die Unschuldsvermutung.
  • Sachverhalt: Ein Kindsvater hatte seine beiden Söhne nach Nigeria verbracht und verweigerte trotz Verurteilung wegen qualifizierter Entführung jede Mitwirkung an ihrer Rückführung. Seine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung wurde abgewiesen.

Koppelung der bedingten Entlassung an die kontrollierte Ausreise

  • SG VG B 2007/135 vom 19.9.2007 E. 2.4
  • Kernaussage: Verfügt ein ausländischer Verurteilter in der Schweiz über keinerlei Aufenthaltsperspektive, Arbeit oder familiäre Einbettung und ist die Legalprognose für einen Verbleib im Inland negativ, ist es zulässig, die bedingte Entlassung an die Bedingung einer tatsächlichen kontrollierten Ausreise oder Ausschaffung zu knüpfen. Scheitert die Ausreise, hat der Verurteilte die Strafe voll zu verbüssen.
  • Sachverhalt: Ein abgewiesener Asylbewerber wurde wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Die Vollzugsbehörde gewährte die bedingte Entlassung nur unter der Auflage der sofortigen Ausreise. Das Verwaltungsgericht St. Gallen schützte diese Anordnung.

Berücksichtigung von Art. 86 StGB im vorzeitigen Strafvollzug

  • BStGer SN.2017.6 vom 29.3.2017 S. 3 f.
  • Kernaussage: Befindet sich eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) und nähert sich die erstandene Haftdauer dem hypothetischen Zweidrittelstermin nach Art. 86 Abs. 1 StGB, ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eines Haftentlassungsgesuchs massgeblich zu berücksichtigen. Fehlt eine ungünstige Legalprognose, gebietet das Übermassverbot die Haftentlassung.
  • Sachverhalt: Nach der bundesgerichtlichen Aufhebung eines Strafurteils zur Neuzumessung der Strafe hiess die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Haftentlassungsgesuch gut, weil die Zweidrittelsgrenze der neu zu erwartenden Sanktion bereits erreicht war.