Art. 86 StGB — Bedingte Entlassung (Gewährung)
1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2 Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3 Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4 Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5 Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
1. Überblick und Bedeutung
Art. 86 StGB regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von zeitlich befristeten sowie lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Norm steht systematisch im Vierten Titel des Ersten Buches des Strafgesetzbuches (Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen), zweiter Abschnitt (Vollzug von Freiheitsstrafen. Bedingte Entlassung. a. Gewährung).
Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Zwecksetzung (Ratio Legis)
Das Institut der bedingten Entlassung geht historisch auf Art. 38 des Schweizerischen Strafgesetzbuches von 1937 zurück. Mit der Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (in Kraft seit dem 1. Januar 2007, AS 2006 3459) wurden die Bestimmungen grundlegend neu gefasst und auf die Artikel 86 bis 89 StGB aufgeteilt.
Nach den Gesetzesmaterialien dient die bedingte Entlassung einem rein spezialpräventiven Zweck: Sie bildet die vierte und letzte Stufe des Stufenstrafvollzugs (Botschaft Allgemeiner Teil StGB vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2120). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Übergang von der totalen Unfreiheit der Strafanstalt in das eigenverantwortliche Leben in Freiheit stufenweise vorbereitet werden muss. Der Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit in Freiheit erlernen können (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 124 IV 193 E. 4d).
Ein zentraler gesetzgeberischer Eingriff erfolgte bei der Formulierung der Prognosevoraussetzung:
- Altes Recht (aArt. 38 Ziff. 1 StGB) verlangte positiv die Annahme, dass der Täter sich in der Freiheit bewähren werde.
- Geltendes Recht (Art. 86 Abs. 1 StGB) fordert negativ, dass nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Mit diesem bewussten Wechsel von einer positiven Bewährungserwartung zur negativen Ausschlussformulierung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe die gesetzliche Regel und deren Verweigerung die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (BBl 1999 II 1979, S. 2120; BGE 133 IV 201 E. 2.2). Im Zweifelsfall gebietet der spezialpräventive Zweck die Entlassung (in dubio pro libertate).
Interessenabwägung
Dem spezialpräventiven Anliegen der Resozialisierung steht das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber. Die Gerichte verlangen bei der Prüfung der Legalprognose eine risikoorientierte Differenzierung nach der Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter: Je hochwertiger die bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind (insbesondere Leib, Leben und sexuelle Integrität), desto geringer darf das verbleibende Risiko sein (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer 6B_93/2015 vom 19.5.2015 E. 4.1). Bei reinen Vermögens- oder Verkehrsdelikten darf der Staat demgegenüber ein höheres Bewährungsrisiko eingehen.
Prüfschema: Merkmalskatalog der bedingten Entlassung
| Nr. | Tatbestandsmerkmal / Prüfungsschritt | Gesetzliche Grundlage | Prüfungsgegenstand / Massstab | Behauptungs- und Beweislast |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Formelle Mindestverbüssung | Art. 86 Abs. 1, 4, 5 StGB | Zwei Drittel (bzw. die Hälfte gemäss Abs. 4 oder 15/10 Jahre gemäss Abs. 5); absolut mindestens 3 Monate. | Von Amtes wegen zu berechnen; volle Gewissheit über die Strafzeitberechnung. |
| 2 | Wohlverhalten im Strafvollzug | Art. 86 Abs. 1 StGB | Führung im Alltag; Einordnung in die Anstaltsordnung; Beachtung von Urlaubsvorschriften. | Anstaltsleitung berichtet (Abs. 2); blosse Disziplinarverstösse genügen nicht zur Verweigerung. |
| 3 | Negative Legalprognose | Art. 86 Abs. 1 StGB | Gesamtwürdigung: Vorleben, Persönlichkeit, Vollzugsverhalten, Einstellung zur Tat, Empfangsraum (Wohnen, Arbeit). | Regelvermutung für Entlassung; Behörde trägt Begründungslast für Verweigerung (begründete Wahrscheinlichkeit neuer Delikte). |
| 4 | Differenzialprognose | Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 StGB | Vergleich der Rückfallgefahr bei Entlassung mit Bewährungshilfe/Weisungen gegenüber Vollverbüssung bis zum Strafende. | Von Amtes wegen vorzunehmen (BGE 124 IV 193 E. 4d). |
| 5 | Ausserordentliche Umstände (Halbstrafe) | Art. 86 Abs. 4 StGB | Qualifizierte Hürde: Unvorhersehbare, schwere Umstände in der Person (z.B. terminale Krankheit). | Gesuchsteller trägt Darlegungslast; Ausnahmecharakter. |
| 6 | Lebenslange Freiheitsstrafe | Art. 86 Abs. 5 StGB | Mindestdauer 15 Jahre (bzw. 10 Jahre nach Abs. 4); erhöhte Anforderungen an die Gemeingefährlichkeitsprüfung. | Behörde unter Beizug der Fachkommission gemäss Art. 75a StGB. |
| 7 | Verfahren und Rechtliches Gehör | Art. 86 Abs. 2 und 3 StGB | Prüfung von Amtes wegen; Einholen des Anstaltsberichts; Anhörung des Gefangenen; jährliche Wiederholung. | Verfahrensgarantien von Amtes wegen; Verletzung führt zur Aufhebung. |
2. Kommentierung
A. Formelle Vollzugsdauer: Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe (Abs. 1)
Die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat. Die Frist ist eine zwingende Minimalvoraussetzung des materiellen Bundesrechts; vor Ablauf dieser Frist ist eine ordentliche bedingte Entlassung ausgeschlossen.
Bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen berechnet sich die Zweidrittelsgrenze nach der gesamten rechtskräftig ausgesprochenen Strafdauer. Gemäss Art. 51 StGB ist die vor dem Urteil erstandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an die Strafe anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt Tag für Tag. Wurden mehrere Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt oder vollzogen, sind die Strafen rechnerisch zusammenzuzählen, um den gemeinsamen Zweidrittelstermin zu ermitteln, sofern sie nacheinander vollzogen werden.
Leitsatz. Der Anspruch auf Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB entsteht mit dem Tag, an dem rechnerisch zwei Drittel der gesamten Freiheitsstrafe unter Anrechnung sämtlicher Hafttage verbüsst sind; ein Hinausschieben des Prüfungszeitpunkts über diesen Termin hinaus verletzt Bundesrecht.
Im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) ist die Zweidrittelsgrenze von grosser praktischer Bedeutung: Nähert sich die erstandene Haftdauer dem Zweidrittelstermin der mutmasslich auszufällenden Strafe, so gebietet das verfassungs- und konventionsrechtliche Übermassverbot (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK) eine vertiefte Verhältnismässigkeitsprüfung im Haftprüfungsverfahren (BGE 145 IV 179 E. 3.1; BGE 143 IV 160 E. 4.1).
Haftentlassung bei Annäherung an die Zweidrittelsgrenze
- Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts befasste sich mit einem Verurteilten, der sich seit drei Jahren im vorzeitigen Strafvollzug befand, nachdem das Bundesgericht das Sachurteil bezüglich der Strafzumessung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte. Da bei der anstehenden Neuzumessung eine geringere Sanktion drohte, deren Zweidrittelstermin durch die erstandene Haft nahezu erreicht war, und sich der Gesuchsteller im Vollzug wohlverhalten hatte, hiess das Gericht das Haftentlassungsgesuch gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB gut (BStGer SN.2017.6 vom 29.3.2017 S. 3 f.).
B. Wohlverhalten im Strafvollzug (Abs. 1)
Als zweite Voraussetzung nennt Art. 86 Abs. 1 StGB, dass das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug die Entlassung rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung bildet dieses Kriterium jedoch kein isoliertes Ausschlusskriterium, sondern ein Beurteilungselement innerhalb der Gesamtwürdigung (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 1).
In der Praxis ist strikt zu unterscheiden zwischen:
- Anstaltsspezifischen Disziplinarverstössen: Verstösse gegen die reine Anstaltsordnung (z.B. Besitz eines Mobiltelefons, unordentliche Zelle, verbotene Korrespondenz unter Insassen) indizieren für sich allein keine Gefahr neuer Verbrechen in Freiheit.
- Deliktsrelevanten Verfehlungen: Verhaltensweisen, die eine fortbestehende kriminelle Energie, Gewaltbereitschaft oder Suchtmittelbeschaffung im Vollzug spiegeln (z.B. Drogenhandel in der Anstalt, körperliche Angriffe auf Personal oder Mitinsassen, Fluchtversuche).
1. Anstaltsdisziplinarverstösse als prognostisch irrelevante Episoden
- Ein in der Strafanstalt Saxerriet inhaftierter gewerbsmässiger Betrüger wurde während des Vollzugs diszipliniert, weil in seiner Zelle ein Mobiltelefon sowie eine Wireless- und SIM-Karte sichergestellt wurden. Die Vollzugsbehörde verweigerte ihm deshalb die bedingte Entlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung auf: Disziplinarische Unregelmässigkeiten, die sich ausschliesslich auf anstaltsinterne Regeln beziehen, lassen keinen verlässlichen Rückschluss auf ein Scheitern in Freiheit zu (SG VG B 2008/42 vom 3.4.2008 E. 2.4).
2. Blosses Wohlverhalten reicht bei schwerer Persönlichkeitsstörung nicht aus
- Ein wegen vorsätzlicher Tötung und Waffenvergehens zu 15 ¾ Jahren verurteilter Täter führte im Strafvollzug ein völlig beanstandungsfreies Leben und leistete gute Arbeit. Er weigerte sich jedoch beharrlich, mit forensischen Psychiatern zu sprechen oder an einer deliktsorientierten Therapie mitzuwirken. Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der Entlassung: Wohlverhalten in der hochstrukturierten Anstalt stellt häufig eine blosse Anpassungsleistung (Hospitalismus) dar. Da die engen Mauern des Vollzugs delinquentes Handeln physisch verunmöglichen, lässt ein friedliches Anstaltsverhalten allein nicht darauf schliessen, dass die Rückfallgefahr in unüberwachter Freiheit gebannt ist (BGer 6B_93/2015 vom 19.5.2015 E. 5.3).
Die Mitwirkungspflicht des Gefangenen (Art. 75 Abs. 4 StGB)
Der Gefangene ist gesetzlich verpflichtet, an den Sozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit (BGer 6B_93/2015 E. 5.6; BGer 6B_307/2022 vom 23.5.2022 E. 2.2.2). Verweigert ein Gefangener die Begutachtung oder therapeutische Tataufarbeitung, trägt er die rechtlichen Konsequenzen: Die Vollzugsbehörde darf ein sogenanntes Aktengutachten einholen und die fehlende Tataufarbeitung als gewichtiges negatives Prognoseelement werten.
Leitsatz. Blosses formelles Wohlverhalten in der Strafanstalt begründet für sich allein keine günstige Legalprognose; verweigert der Gefangene die ihm zumutbare deliktsorientierte Tataufarbeitung nach Art. 75 Abs. 4 StGB, gereicht ihm das Fehlen überprüfbarer Fortschritte zum Nachteil.
C. Die negative Legalprognose: Regel-Ausnahme-Verhältnis und Gesamtwürdigung (Abs. 1)
Kernvoraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB ist das Erfordernis, dass nicht anzunehmen ist, der Gefangene werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis und der Beweismassstab
Die negative Formulierung statuiert eine gesetzliche Vermutung für die Gewährung der bedingten Entlassung. Eine Verweigerung setzt voraus, dass konkrete, stichhaltige Tatsachen eine begründete Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten belegen (BBl 1999 II 1979, S. 2120; BGer 6B_664/2016 vom 22.9.2016 E. 1.2.5). Eine absolute Gewissheit künftiger Deliktsfreiheit kann denknotwendig niemand erbringen; eine rein theoretische oder entfernte Rückfallgefahr rechtfertigt die Verweigerung nicht (BGE 124 IV 193 E. 3).
Die fünf Faktoren der prognostischen Gesamtwürdigung
Nach gefestigter Praxis (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 124 IV 193 E. 3) ist die Prognose anhand von fünf Pfeilern in einer Gesamtschau zu ermitteln:
- Vorleben und kriminelle Vorgeschichte: Einschlägige Vorstrafen, Deliktsdichte, Deliktseskalation, Bewährung in früheren Probezeiten.
- Täterpersönlichkeit: Psychische Verfassung, dissoziale Züge, Suchterkrankungen, Frustrationstoleranz, Empathiefähigkeit.
- Verhalten im Vollzug: Arbeitsleistung, Disziplin, soziales Verhalten, Umgang mit Lockerungen (Ausgänge, Urlaube).
- Einstellung zur Tat und Veränderungsbereitschaft: Echte Einsicht, Übernahme von Verantwortung, Tataufarbeitung (ohne unzulässigen Geständniszwang).
- Künftige Lebensverhältnisse (Empfangsraum): Feste Wohngelegenheit, Arbeitsvertrag oder gesichertes Einkommen, sozialer Nahraum (Familie, tragfähiges Netzwerk).
Grenzkasuistik: Angewandte vs. verworfene Fälle
Die folgende Gegenüberstellung illustriert die richterliche Grenzziehung zwischen der Schutzbehauptung fehlender Besserung und echter Gefährlichkeit:
| Sachverhalt und Kriterien | Würdigung der Gerichte | Entscheid |
|---|---|---|
| Einschlägiger Drogenhändler mit Vorstrafenserie: Zu 9 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt; frühere Verurteilungen in der Schweiz und Deutschland; tadellose Führung im Vollzug; geplante Rückkehr in das Elternhaus im Kosovo. Behörde verweigerte Entlassung wegen kriminellen Vorlebens. | Bedingte Entlassung gewährt: Vorleben allein darf die Entlassung nicht blockieren. Betäubungsmitteldelinquenz gefährdet Rechtsgüter nur abstrakt. Verabsolutierung des Sicherheitsbedürfnisses verletzt Bundesrecht. | BGE 133 IV 201 E. 3.2 |
| Gewerbsmässiger Betrüger mit hängigem Zweitverfahren: 5 Jahre Zuchthaus; Strafanstalt befürwortet Entlassung; Zelle mit Natel gefunden; neues Strafverfahren mit Antrag auf Mehrjahresstrafe hängig; Arbeitsstelle in Autowaschanlage vorhanden. | Bedingte Entlassung gewährt: Anstaltsdisziplinare sind anstaltsspezifisch. Aus einem unvollendeten neuen Strafverfahren darf wegen der Unschuldsvermutung keine negative Prognose abgeleitet werden. Drohender Widerruf gemäss Art. 89 StGB diszipliniert. | SG VG B 2008/42 E. 2.4 |
| Pädosexueller Gewalttäter mit Therapieverweigerung: Zu 5 Jahren und 3 Monaten wegen Vergewaltigung und Handlungen mit Kindern verurteilt; Flucht nach Griechenland; im Vollzug Bagatellisierung und Ablehnung von Gesprächen; Ausrede auf angebliche Impotenz und Prostatakrebs. | Bedingte Entlassung verweigert: Bei Sexualdelikten gegen Kinder stehen höchstrangige Rechtsgüter auf dem Spiel. Fehlende Tataufarbeitung bei diagnostizierter Pädophilie und dissozialen Zügen indiziert hohe Rückfallgefahr. | BGer 6B_307/2022 E. 2.2.2 |
| Ehegattenmord nach vorangegangener Vergewaltigung: Zu 19 Jahren verurteilt; Tötung der Ehefrau drei Wochen nach Entlassung aus U-Haft begangen; Beharrung auf einem Unfall; Weigerung jeder Psychotherapie; Ausfindigmachen der Adressen der gemeinsamen Kinder im Geheimen. | Bedingte Entlassung verweigert: Paranoide und narzisstische Persönlichkeitsstörung mit unverändertem Bedrohungspotenzial für die Kinder und neue Partnerinnen. Hohe kriminelle Energie bei schwersten Gewaltdelikten schliesst Entlassung aus. | BGer 6B_32/2019 E. 2.3.4 |
Sonderfall: Dauerdelikte und Beugeeffekt
Befindet sich ein Gefangener wegen eines Dauerdelikts im Vollzug und hält er den rechtswidrigen Zustand aktiv aufrecht, scheitert die bedingte Entlassung begriffsnotwendig am Erfordernis künftiger Deliktsfreiheit (BGer 6B_215/2017 vom 19.7.2017 E. 2.4).
- Sachverhalt: Ein nigerianischer Vater entführte seine beiden Söhne nach Nigeria, liess sie dort bei Verwandten zurück und weigerte sich im Vollzug, ihre Rückkehr in die Schweiz zu veranlassen. Er verlangte nach zwei Dritteln die bedingte Entlassung.
- Beurteilung: Das Bundesgericht hielt fest, dass mit der Entlassung in Freiheit der tatbestandsmässige Zustand des Dauerdelikts (Entführung nach Art. 183 StGB) unmittelbar fortgesetzt würde. Dass die Verweigerung der Entlassung indirekt Druck erzeugt, das Delikt zu beenden, ist systemimmanent und verletzt weder Art. 86 StGB noch die Unschuldsvermutung.
Leitsatz. Die negative Legalprognose nach Art. 86 Abs. 1 StGB setzt eine auf Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten voraus; ein kriminelles Vorleben allein rechtfertigt die Verweigerung nicht, wenn Vollzugsverhalten und Entlassungsverhältnisse positiv sind und keine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter droht.
D. Die Differenzialprognose (Risikovergleich nach BGE 124 IV 193)
Ein tragendes Element der Prüfung von Art. 86 StGB ist die durch das Bundesgericht entwickelte Differenzialprognose (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb):
Die Behörde hat zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird, und ob die bedingte Entlassung — verbunden mit Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 87 StGB — spezialpräventiv vorzugswürdiger ist als die spätere, zwingend bedingungslose Entlassung bei Endstrafe.
Der spezialpräventive Vorteil des Auffangnetzes
Wird ein Straftäter bis zum letzten Tag seiner Strafe im geschlossenen Vollzug behalten, fällt er mit dem Strafende ohne jedes Auffangnetz in die Freiheit: Er untersteht weder einer Bewährungshilfe noch verbindlichen Weisungen (wie Alkoholverbot, Urinkontrollen, Kontaktverbote oder ambulante Therapie), und ein Widerruf mit Rückversetzung in den Vollzug ist rechtlich nicht mehr möglich.
Demgegenüber bietet die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 StGB ein Auffangnetz mit doppeltem Boden:
- Der Verurteilte steht während der Probezeit (ein bis fünf Jahre) unter dem Druck des drohenden Widerrufs (Art. 89 StGB).
- Die Behörde kann ihn engmaschig durch Weisungen führen und bei Krisen intervenieren.
Schranken der Differenzialprognose bei Schwerstkriminalität
Häufig argumentieren Verteidiger, dass der Gefangene bei Strafende ohnehin entlassen werden müsse und ein Verbleib im Gefängnis die Situation nicht verbessere, da die Risikolage heute dieselbe sei wie am Strafende.
Das Bundesgericht hat dieser Argumentation dort eine klare Schranke gesetzt, wo hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben, Sexualität) bedroht sind und der Gefangene jede Einsicht und Therapiebereitschaft vermissen lässt (BGer 6B_664/2016 vom 22.9.2016 E. 1.5; BGer 6B_32/2019 vom 28.2.2019 E. 2.10):
- Ist die Legalprognose akut negativ, darf die bedingte Entlassung verweigert werden, selbst wenn die Vollverbüssung keine Besserung verspricht.
- Die blose Aussichtslosigkeit des weiteren Vollzugs legitimiert keine vorzeitige Freilassung gemeingefährlicher oder rückfallbedrohter Gewalttäter auf Kosten der öffentlichen Sicherheit.
Leitsatz. Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose für beide Varianten negativ aus, setzt sich bei schwerwiegenden Delikten gegen Leib und Leben das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit durch; die bedingte Entlassung ist in solchen Fällen zu verweigern.
E. Ausserordentliche bedingte Entlassung nach der Strafhälfte (Abs. 4)
Gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB kann der Gefangene ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn er die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat und ausserordentliche, in seiner Person liegende Umstände dies rechtfertigen.
Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses
Während nach zwei Dritteln die Entlassung die Regel ist, verhält es sich bei der Halbstrafenentlassung genau umgekehrt: Sie ist als strikte Ausnahme konzipiert (kann ausnahmsweise). Die Hürden sind ausserordentlich hoch.
Was sind ausserordentliche Umstände in der Person?
Nach Lehre und Judikatur (BBl 1999 II 1979, S. 2121; ZH VG VB.2025.00650 vom 24.11.2025 E. 5.1.1) kommen ausschliesslich unvorhersehbare, schwere Ereignisse in Betracht:
- Schwere, irreversible Erkrankung mit stark eingeschränkter Lebenserwartung (terminale Krebserkrankungen, palliative Situationen).
- Massive, unheilbare physische Invalidität, die jegliche Resozialisierung im Gefängnis sinnlos macht und die Deliktsfähigkeit beseitigt.
Was genügt nicht?
- Gewöhnliche altersbedingte Gebrechen oder altersbedingter Kräfteverfall.
- Behandelbare somatische oder psychische Erkrankungen (z.B. Verdacht auf Prostatakrebs, Diabetes, Depressionen, somatoforme Störungen), sofern die Behandlung im Anstalts- oder Spitalmilieu sichergestellt werden kann (BGer 6B_307/2022 vom 23.5.2022 E. 2.2.3).
- Schwere familiäre Probleme, Notlagen von Angehörigen oder der Verlust des Arbeitsplatzes.
- Ausgezeichnete Führung im Vollzug oder besondere Reue (dies sind blosse Voraussetzungen für Abs. 1).
| Kriterium | ZH VG VB.2025.00650 — Halbstrafe bejaht | BGer 6B_307/2022 — Halbstrafe verneint |
|---|---|---|
| Alter / Gesundheit | 78 Jahre alt; metastasierendes Karzinom; Lebenserwartung massiv limitiert. | 65 Jahre alt; Verdacht auf Prostatakrebs; somatoforme Schmerzen; arbeitsfähig. |
| Behandelbarkeit im Vollzug | Palliative Betreuung im gewohnten Umfeld geboten; Inhaftierung inhuman. | Medizinische Abklärungen im Spital und leichte Montagearbeit im Vollzug möglich. |
| Künftige Delinquenz | Physisch und gesundheitlich zu weiteren BetmG-Taten ausserstande. | Missbrauchspotenzial gegenüber Kindern im sozialen Nahraum fortbestehend. |
| Ergebnis | Sofortige bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB angeordnet. | Verweigerung der Halbstrafenentlassung bundesgerichtlich geschützt. |
Leitsatz. Eine ausserordentliche bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB kommt nur bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren persönlichen Ausnahmezuständen — namentlich bei infauster Prognose einer lebensbedrohlichen Erkrankung — in Betracht; behandelbare Leiden begründen keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung nach der Strafhälfte.
F. Besonderheiten bei lebenslanger Freiheitsstrafe (Abs. 5)
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) ist die bedingte Entlassung:
- nach Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren,
- nach Absatz 4 (ausserordentliche Umstände) frühestens nach 10 Jahren möglich.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach schweizerischem Recht keine Strafe bis zum physischen Lebensende ohne Hoffnung auf Entlassung. Die konventionsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK verlangen zwingend eine reale Überprüfungsmöglichkeit der lebenslangen Verwahrung oder Haft (Recht auf Hoffnung, vgl. u.a. EGMR Vinter u.a. gegen Grossbritannien [GK], Urteil vom 9. Juli 2013, Nr. 66069/09). Art. 86 Abs. 5 StGB setzt diese Anforderung um.
Im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprüfung gelten bei zu lebenslanger Strafe Verurteilten (in der Regel Mörder nach Art. 112 StGB) höchste Anforderungen: Vor jeder Vollzugsöffnung und vor der bedingten Entlassung ist zwingend eine Begutachtung durch unabhängige Sachverständige und der Beizug der Fachkommission nach Art. 75a i.V.m. Art. 62d Abs. 2 StGB vorgeschrieben.
Leitsatz. Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe eröffnet der Ablauf von 15 Jahren den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine materielle Prüfung der Bewährungsaussichten; wegen der Schwere der Tat kommt eine Entlassung jedoch nur in Betracht, wenn jede Gemeingefährlichkeit ausgeschlossen werden kann.
G. Verfahrensbestimmungen und Rechtsschutz (Abs. 2 und Abs. 3)
Art. 86 Abs. 2 und 3 StGB enthalten zwingende verfahrensrechtliche Minimalgarantien für das Vollzugsverfahren:
1. Prüfung von Amtes wegen
Die Vollzugsbehörde hat das Verfahren zur Prüfung der bedingten Entlassung rechtzeitig vor Erreichen des Zweidrittelstermins von Amtes wegen einzuleiten. Der Gefangene muss kein Gesuch stellen. Versäumt die Behörde die rechtzeitige Prüfung, verletzt sie das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 IV 201).
2. Bericht der Anstaltsleitung und Führungsberichte
Die Behörde hat einen schriftlichen Bericht der Strafanstalt einzuholen, der sich zur Führung, Arbeitseinstellung, Disziplin und zu den Vollzugszielen äussert.
3. Anhörung des Gefangenen (Rechtliches Gehör)
Der Gefangene ist zwingend anzuhören (Art. 86 Abs. 2 Satz 3 StGB). Nach der Rechtsprechung (BGE 124 IV 193 E. 3) kann die Anhörung grundsätzlich schriftlich erfolgen, sofern nicht komplexe Persönlichkeitsaspekte eine mündliche Befragung gebieten. Beabsichtigt die Behörde, die Entlassung zu verweigern, sind dem Gefangenen sämtliche Akten offenzulegen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 29 Abs. 2 BV).
4. Mindestens jährliche Neubeurteilung (Abs. 3)
Wird die bedingte Entlassung verweigert, ist die Behörde verpflichtet, mindestens einmal jährlich von Amtes wegen neu zu prüfen, ob die Entlassung gewährt werden kann. Die Jahresfrist beginnt mit der Rechtskraft des ablehnenden Entscheids. Eine vertragliche oder verfügungsmässige Verlängerung dieser Prüfungsfrist über ein Jahr hinaus ist nichtig. Bei der jährlichen Überprüfung muss die Behörde nicht jedes Mal ein neues Vollgutachten einholen; massgebend ist, ob sich die tatsächlichen Umstände seit dem Vorbescheid wesentlich verändert haben (BGer 6B_32/2019 vom 28.2.2019 E. 2.6.3).
Leitsatz. Die Verweigerung der bedingten Entlassung verpflichtet die Behörde zur jährlichen Neuüberprüfung von Amtes wegen; das Absehen von einer Neubeurteilung oder das Hinausschieben der Frist über zwölf Monate stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.
3. Kantonale Praxisfragen
Praxisfrage 1: Vollzugslockerungen als ungeschriebene Vorbedingung der Entlassung
In der Praxis der kantonalen Strafvollzugsbehörden (insbesondere der Strafvollzugskonkordate der Nordwest- und Innerschweiz, der Ostschweiz sowie der Romandie) herrscht die Doktrin des sogenannten Stufenstrafvollzugs vor. Häufig verweigern Vollzugsbehörden die bedingte Entlassung auf zwei Drittel mit dem Argument, der Gefangene sei noch in keinen Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge, Sachurlaube, Arbeitsexternat) erprobt worden und eine Direktenlassung aus dem geschlossenen Vollzug sei unverantwortlich.
Hier stellt sich eine heikle Streitfrage: Darf dem Gefangenen die fehlende Erprobung in Lockerungen entgegengehalten werden, wenn die Vollzugsbehörde es selbst versäumt oder schuldhaft verzögert hat, rechtzeitig Progressionsschritte anzuordnen?
- Die Position des Bundesgerichts und moderner Verwaltungsgerichte: Das Bundesgericht und fortschrittliche kantonale Gerichte stellen klar, dass das Versäumnis der Behörde nicht zulasten des Insassen gewertet werden darf. Hat der Gefangene alle Bedingungen erfüllt und rechtzeitig Anträge gestellt, die Behörde aber aus Trägheit oder Personalmangel keine Lockerungen erprobt, darf die bedingte Entlassung nicht mit dem Zirkelschluss verweigert werden, es fehle an Erprobung (ZH VG VB.2025.00305 vom 28.11.2025 E. 5.5).
- Verfahrenstaktische Konsequenz: Besteht keine Gemeingefährlichkeit und scheiterte die Stufenleiter allein an behördlicher Säumnis, ist die Entlassung entweder direkt unter Schutzaufsicht zu verfügen oder der Vollzug unverzüglich und verbindlich für die Reststrafe in ein Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) umzuwandeln.
Praxisfrage 2: Bedingte Entlassung bei ausländischen Verurteilten ohne Bleiberecht (Koppelung an Ausschaffung)
Ein erheblicher Anteil der Strafgefangenen in Schweizer Anstalten besitzt kein Schweizer Bürgerrecht und unterliegt einer rechtskräftigen Landesverweisung (Art. 66a StGB) oder einem ausländerrechtlichen Wegweisungsentscheid.
In der kantonalen Praxis bestehen unterschiedliche Ansätze zur Handhabung dieser Fälle:
Die restriktive Linie (Verweigerung mangels Empfangsraum): Einige kantonale Behörden argumentieren, dass mangels Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz weder eine legale Arbeitsaufnahme noch eine feste Wohnsitznahme möglich sei. Da Bewährungshilfe und Weisungen im Ausland nicht durchgesetzt werden könnten (Art. 87 Abs. 2 StGB), fehle es an einem tragfähigen Empfangsraum, weshalb die Prognose negativ sei und die Strafe vollverbüsst werden müsse.
Die integrations- und verhältnismässigkeitsorientierte Linie (Koppelung an Ausreise): Das Bundesgericht und kantonale Obergerichte (BGE 133 IV 201 E. 3.2; SG VG B 2007/135 vom 19.9.2007 E. 2.4) verwerfen diesen Automatismus. Die Verweigerung der bedingten Entlassung allein wegen der ausländerrechtlichen Situation benachteiligt ausländische Gefangene rechtsungleich.
Zulässig und praxisüblich ist daher die bedingte Entlassung unter der Suspensivbedingung der kontrollierten Ausreise: Der Gefangene wird direkt aus der Strafanstalt an die Migrationsbehörden zur Ausschaffung übergeben oder entlassen, sobald gültige Reisepapiere vorliegen. Reist er nicht aus, greift der Widerruf bzw. der Vollzug der Reststrafe.
4. Praxishinweise
Für die verurteilte Person und ihre Verteidigung
- Vollzugsplan frühzeitig aktiv gestalten: Verlangen Sie bereits zu Beginn des Strafvollzugs die Erstellung eines verbindlichen Vollzugsplans (Art. 75 Abs. 3 StGB). Rügen Sie Verzögerungen bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen (Urlaube, Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat) unverzüglich mit förmlichen Rechtsmitteln; wer die Verweigerung von Lockerungen jahrelang widerspruchslos hinnimmt, kann sich am Zweidrittelstermin nicht erfolgreich darauf berufen, man sei nicht auf die Entlassung vorbereitet worden (BGer 6B_32/2019 vom 28.2.2019 E. 2.4).
- Aktive Mitwirkung an der Tataufarbeitung sicherstellen: Verweigern Sie niemals grundlos die Zusammenarbeit mit Vollzugsdiensten oder psychiatrischen Sachverständigen. Eine Verweigerungshaltung führt regelmässig zu einem Aktengutachten zu Ihren Ungunsten (BGer 6B_93/2015 vom 19.5.2015 E. 5.2). Wer seine Unschuld beteuert oder eine Revision anstrebt, muss kein falsches Geständnis ablegen (BGE 124 IV 193 E. 5b/ee); verlangt wird aber die Bereitschaft, sich mit den problematischen Persönlichkeitszügen und Risikofaktoren auseinanderzusetzen.
- Empfangsraum konkret belegen: Reichen Sie rechtzeitig vor dem Zweidrittelstermin schriftliche Belege über die Wohnsituation (Mietvertrag, Bestätigung von Angehörigen) und die Arbeitsstelle (Arbeitsvertrag, Anstellungszusicherung) ein. Blosse vage Absichtserklärungen reichen im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht aus.
- Bei Ablehnung jährliche Neubeurteilung einfordern: Wird die Entlassung verweigert, notieren Sie die Jahresfrist nach Art. 86 Abs. 3 StGB. Reagiert die Vollzugsbehörde nach Ablauf von 12 Monaten nicht von Amtes wegen, stellen Sie unverzüglich ein Wiedererwägungs- und Prüfungsgesuch und rügen Sie Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
Für die Vollzugsbehörden und Anstaltsleitungen
- Verfahren rechtzeitig von Amtes wegen eröffnen: Leiten Sie das Entlassungsverfahren mindestens vier bis sechs Monate vor dem errechneten Zweidrittelstermin von Amtes wegen ein. Holen Sie den Anstaltsbericht ein und gewähren Sie dem Gefangenen zwingend das rechtliche Gehör (Art. 86 Abs. 2 StGB).
- Keine Scheinerklärungen beim Vorleben: Stützen Sie eine negative Prognose niemals ausschliesslich auf das kriminelle Vorleben oder die Art des Anlassdelikts ab (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Die Verweigerung verlangt den Nachweis konkreter Tatsachen, aus denen eine begründete Wahrscheinlichkeit neuer Delikte hervorgeht.
- Differenzialprognose zwingend begründen: Zeigen Sie in der Verfügung ausdrücklich auf, warum der Verbleib im Vollzug spezialpräventiv vorteilhafter sein soll als eine begleitete Entlassung unter Bewährungshilfe und Weisungen (BGE 124 IV 193 E. 4d). Das blosse Wiederholen von Formelzitaten stellt eine Ermessensverletzung dar.
- Ausländische Gefangene nicht pauschal ausschliessen: Verknüpfen Sie die Entlassung bei weggewiesenen Ausländern mit der Bedingung der überwachten Ausreise (SG VG B 2007/135 vom 19.9.2007 E. 2.4), anstatt die bedingte Entlassung wegen fehlenden Empfangsraums in der Schweiz schematisch zu verweigern.
Für die Rechtsmittelinstanzen
- Ermessenskontrolle ohne Kognitionsverzicht: Überprüfen Sie, ob die Vollzugsbehörde alle fünf Prognosefaktoren berücksichtigt und eine echte Differenzialprognose vorgenommen hat. Hat die Behörde einzelne Faktoren (wie Vorstrafen) verabsolutiert, liegt ein Ermessensfehler vor, der zur Gutheissung der Beschwerde führt (BGE 133 IV 201 E. 2.3).
- Keine Heilung behördlicher Versäumnisse zulasten des Bürgers: Hat die Vollzugsbehörde die Planung von Vollzugslockerungen verschleppt, darf das Gericht diesen Umstand nicht zur Begründung einer negativen Prognose heranziehen. In solchen Fällen ist dem Gefangenen entweder die bedingte Entlassung zu gewähren oder der Vollzug unverzüglich im Rahmen von Vollzugslockerungen zu öffnen (ZH VG VB.2025.00305 vom 28.11.2025 E. 5.5).