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Rechtsprechung zu Art. 72 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 134 IV 185 E. 2.1–2.3 — Schweizerische Gerichtsbarkeit bei Organisationsdelikten

  • Sachverhalt: X. eröffnete 1987 unter falschem Namen (Y.) ein Bankkonto «Florence» bei der Bank W. in Zürich mit einem Anfangskapital von USD 500'000. 1996 wurde er in Australien wegen Einfuhr von über 15 Tonnen Cannabis zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (davon fünf Tonnen mit einem geschätzten Wert von 75 Mio. AUD beschlagnahmt). 2005 versuchte X., unter Vorlage eines gefälschten australischen Passes über das Konto zu verfügen. Die Bank erkannte die Identitätsfälschung, verweigerte den Zugriff und erstattete eine Geldwäschereimeldung. Die Bundesanwaltschaft ordnete die Einziehung der Kontoguthaben an.
  • Kernaussage: Die Einziehung nach Art. 59 Ziff. 3 aStGB (heute Art. 72 StGB) setzt voraus, dass die schweizerischen Behörden zur Verfolgung des Eigentümers der Vermögenswerte wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zuständig sind. Das blosse Belegenheitsforum reicht nicht aus. Da X. die Straftaten im Ausland begangen hatte und die Organisation ihre Tätigkeit nicht in der Schweiz ausübte, fehlte es an der schweizerischen Zuständigkeit. Die Einziehung wurde aufgehoben (E. 2.1–2.3).
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 260ter StGB (Zuständigkeit, Belegenheitsforum, Organisationsdelikte).

BGE 138 IV 1 E. 4.2.2, 4.2.3.2 — Beweisanforderungen und «absichtlich lockerer» Zusammenhang

  • Sachverhalt: X., ein Bankangestellter, eröffnete 2003 für C. eine komplexe Finanzstruktur (Panama-Gesellschaft F. SA und liechtensteinische Stiftung G.) bei der Bank B. mit einem Anfangskapital von USD 3,6 Mio. C. war die «Kassiererin» einer grossen brasilianischen Korruptionsorganisation. Nach der Verhaftung von C. und ihrem Ex-Partner J. (einem brasilianischen Bundesrichter) im Rahmen der Anti-Korruptionsoperation «K.» erkannte X., dass die Gelder aus kriminellen Quellen stammten, unterliess es aber, die Geldwäschereimeldung rechtzeitig zu erstatten.
  • Kernaussage: Bei der Geldwäscherei von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation dürfen an den Nachweis der Vortat keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei anderen Fällen der Geldwäscherei. Der Beweis, dass ein Verbrechen vorausging, reicht aus; exakte Kenntnis des Verbrechens und des Täters ist nicht erforderlich. Der «absichtlich lockere» Zusammenhang ist ausreichend erstellt, wenn bewiesen ist, dass die Verbrechen im Rahmen der kriminellen Organisation verübt wurden und die Vermögenswerte von dieser herrühren. Zwischen den Verbrechen gesamthaft betrachtet und den Vermögenswerten muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein, selbst wenn die verbrecherische Herkunft nur eine indirekte ist (E. 4.2.3.2). Ob die Vermutung von Art. 72 StGB ausreicht, um die verbrecherische Herkunft für Art. 305bis StGB zu erstellen, wurde offengelassen.
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 305bis StGB, Art. 260ter StGB (Geldwäscherei, Beweisanforderungen, kriminelle Organisation).

BGer 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 11.5 — ‘Ndrangheta: Unterstützung und Einziehung

  • Sachverhalt: Gross angelegtes Verfahren gegen mehrere Beschuldigte im Zusammenhang mit der ‘Ndrangheta-Organisation. Die Bundesanwaltschaft begehrte die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 72 StGB bzw. Art. 70 StGB.
  • Kernaussage: Wer wissentlich die wirtschaftlichen Strukturen einer kriminellen Organisation fördert, gilt als Unterstützer im Sinne von Art. 260ter StGB; sein Vermögen unterliegt der Vermutung von Art. 72 Satz 2 StGB. Der Begriff der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) entspricht demjenigen der Verbrechensorganisation; es genügt, dass die Organisation nach ihrem Zweck und ihrer Struktur auf die Begehung von Verbrechen ausgerichtet ist (E. 11.5).
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 260ter StGB (Unterstützung, ‘Ndrangheta, Vermutung).

BGer 1B_79/2007 vom 27. November 2007 — Beweislastumkehr und Verfügungsmacht

  • Kernaussage: Nach Art. 72 StGB verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Art. 72 StGB geht weiter als Art. 71 Abs. 1 StGB (Ersatzforderung). Die Beweislastumkehr verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien.
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 71 StGB (Beweislastumkehr, Verfügungsmacht, Verfassungsmässigkeit).

II. Entscheide des Bundesstrafgerichts

BStGer BB.2020.62 vom 15. Juli 2020 — Einziehung bei Verfahrenseinstellung und Begriff der Verfügungsmacht

  • Kernaussage: Die Einziehung nach Art. 72 StGB kann auch bei Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO verfügt werden. Die Verfügungsmacht im Sinne von Art. 72 StGB bedeutet, dass die kriminelle Organisation die tatsächliche Herrschaft über die Vermögenswerte ausübt oder ausüben kann; massgebend ist der Zeitpunkt der Einziehung (E. 2.2.1).
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 320 StPO, Art. 322 StPO (Verfahrenseinstellung, Verfügungsmacht).

BStGer TPF 2011 18 vom 27. Januar 2011 — Gesetzliche Vermutung und Grundrechtskonformität

  • Kernaussage: Die gesetzliche Vermutung der Verfügungsmacht der Organisation nach Art. 72 Satz 2 StGB verletzt weder die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK noch die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Die Bundesanwaltschaft kann die Einziehung des Bankkontos einer Person verfügen, welche eine kriminelle Organisation unterstützt hat, sofern das Konto bei einer Bank gemäss Art. 305bis StGB geführt wird (E. 2.2, 3.4).
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 6 EMRK (Verfassungsmässigkeit, Unschuldsvermutung).

BStGer SN.2008.41 vom 18. Februar 2009 — Freigabe und Einziehungstatbestand

  • Kernaussage: Der Einziehungstatbestand von Art. 72 StGB knüpft an die Tatsache an, dass die Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen. Gemäss Art. 72 Satz 2 StGB ist dies schon dann der Fall, wenn die kriminelle Organisation bzw. die Person, die sie unterstützt hat, Inhaberin der Vermögenswerte ist. Die Frage, ob dennoch gestützt auf Art. 72 StGB eine Einziehung möglich ist, kann offenbleiben, wenn andere Einziehungsgründe (Art. 70, 71 StGB) greifen (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 70 StGB, Art. 71 StGB (Freigabe, Einziehungsvoraussetzungen).

BStGer BB.2008.26 vom 4. Juni 2008 — Vermutungswirkung bei Unterstützern

  • Kernaussage: Die Vermutung der Verfügungsmacht greift bereits bei begründetem Verdacht einer Unterstützungshandlung nach Art. 260ter StGB. Eine förmliche Verurteilung wegen Unterstützung ist nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vermutung.
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 260ter StGB (Vermutung, Unterstützungshandlung).

BStGer BB.2011.145 vom 23. Februar 2012 — Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme

  • Kernaussage: Für die vorläufige Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO im Hinblick auf eine Einziehung nach Art. 72 StGB genügt ein hinreichender Verdacht, dass die Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterstehen. Die Dringlichkeit der Massnahme ergibt sich aus der Gefahr des Vermögensverschwindens.
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 263 StPO (Einziehungsbeschlagnahme, Dringlichkeit).

BStGer BB.2012.102 vom 30. November 2012 — Beschlagnahme bei komplexen Finanzstrukturen

  • Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze zur Einziehungsbeschlagnahme bei Organisationsdelikten mit komplexen Finanzstrukturen. Die vorläufige Sicherstellung ist auch bei verschachtelten Gesellschafts- und Stiftungskonstrukten zulässig, wenn hinreichende Verdachtsmomente für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation vorliegen.
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB, Art. 263 StPO (komplexe Finanzstrukturen, Beschlagnahme).

BStGer BB.2006.72 vom 19. Januar 2007 — Drittbeteiligte und formelle Inhaberschaft

  • Kernaussage: Steht ein Vermögenswert im faktischen Dienst der Organisation, kann er auch bei formeller Inhaberschaft Dritter beschlagnahmt und eingezogen werden. Massgebend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht, nicht die formelle Rechtsinhaberschaft.
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB (Drittbeteiligte, wirtschaftliche Verfügungsmacht).

III. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_924/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3.2 — Verfügungsmacht und Organisationsdelikte

  • Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze von BStGer BB.2020.62 zur Verfügungsmacht bei Organisationsdelikten. Die Verfügungsmacht im Sinne von Art. 72 StGB ist weit zu verstehen und erfasst auch Konstellationen, in denen die Organisation nicht direkt über die Vermögenswerte verfügt, diese aber faktisch kontrolliert (E. 1.3.2).
  • Einschlägig für: Art. 72 StGB (Verfügungsmacht, faktische Kontrolle).