Art. 72 StGB — Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation
Wortlaut
Art. 72 StGB — Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation
Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Funktion und Schutzzweck
1 Art. 72 StGB bezweckt die finanzielle Austrocknung krimineller und terroristischer Organisationen. Im Gegensatz zur allgemeinen Einziehung nach Art. 70 StGB knüpft Art. 72 StGB nicht an die deliktische Herkunft eines konkreten Vermögenswerts an, sondern an die Verfügungsmacht der Organisation. Auch legal erworbenes Vermögen unterliegt der Einziehung, sofern es der Verfügungsmacht der Organisation untersteht (Bruttoprinzip).
2. Verhältnis zu Art. 70 und Art. 71 StGB
2 Art. 72 StGB ist lex specialis gegenüber der deliktsbezogenen Einziehung nach Art. 70 StGB. Es gilt das uneingeschränkte Bruttoprinzip: Auch legal erworbenes Vermögen unterliegt der Einziehung, sofern es der Verfügungsmacht der Organisation untersteht. Art. 71 StGB (Ersatzforderung) kommt subsidiär zur Anwendung, wenn die Einziehung des Vermögenswerts selbst nicht möglich ist (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2).
II. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Kriminelle oder terroristische Organisation
3 Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB oder Art. 260quinquies StGB. An den Beweis einer kriminellen Organisation werden im Rahmen der Vermögensabschöpfung und Geldwäscherei keine übersteigerten Anforderungen gestellt. Der Beweis, dass ein Verbrechen vorausging, reicht aus; exakte Kenntnis des Verbrechens und des Täters ist nicht erforderlich (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2).
2. Verfügungsmacht der Organisation
4 Massgeblich ist die wirtschaftliche und faktische Beherrschung der Vermögenswerte durch die kriminelle Vereinigung. Die Verfügungsmacht im Sinne von Art. 72 StGB bedeutet, dass die kriminelle Organisation die tatsächliche Herrschaft über die Vermögenswerte ausübt oder ausüben kann; eine rein formelle Inhaberschaft durch Dritte steht der Einziehung nicht entgegen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei der Organisation verbleibt (BStGer BB.2020.62 vom 15. Juli 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_924/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3.2).
5 Sachverhalt BGE 138 IV 1 — Geldwäscherei und kriminelle Organisation: X., ein Bankangestellter, eröffnete 2003 für C. eine komplex strukturierte Bankbeziehung (Panama-Gesellschaft und liechtensteinische Stiftung), über die USD 3,6 Millionen flossen. C. und ihr Ex-Partner J., ein brasilianischer Bundesrichter, wurden 2003 in Brasilien im Rahmen der grossen Anti-Korruptionsoperation «K.» verhaftet. C. wurde als «Kassiererin» der Organisation verurteilt; sie war für die Verwaltung der illegalen Gelder zuständig. Das Bundesgericht hielt fest: Bei der Geldwäscherei von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation dürfen an den Nachweis der Vortat keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei anderen Fällen der Geldwäscherei. Der «absichtlich lockere» Zusammenhang ist ausreichend erstellt, wenn bewiesen ist, dass die Verbrechen im Rahmen der kriminellen Organisation verübt wurden und die Vermögenswerte von dieser herrühren (E. 4.2.3.2). Die Frage, ob die Vermutung von Art. 72 StGB ausreicht, um die verbrecherische Herkunft der Gelder für Art. 305bis StGB zu erstellen, wurde offengelassen.
3. Gesetzliche Vermutung und Beweislastumkehr (Satz 2)
6 Gehören Vermögenswerte einer Person, die sich an der Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation gesetzlich vermutet. Die Beweislastumkehr ist mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vereinbar (BStGer TPF 2011 18 vom 27. Januar 2011 E. 3.4; BGer 1B_79/2007 vom 27. November 2007).
7 Die Vermutungswirkung greift bereits bei begründetem Verdacht einer Unterstützungshandlung (BStGer BB.2008.26 vom 4. Juni 2008). Der blosse Nachweis legaler Einkünfte reicht zur Widerlegung nicht aus; vielmehr muss der Nachweis erbracht werden, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der Organisation unterstehen.
8 Sachverhalt BGer 6B_238/2013 — ‘Ndrangheta und Einziehung: In einem gross angelegten Verfahren gegen Mitglieder der ‘Ndrangheta-Organisation, das mehrere Beschwerdeführer und Drittbetroffene umfasste, befasste sich das Bundesgericht mit der Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 72 StGB. Wer wissentlich die wirtschaftlichen Strukturen einer kriminellen Organisation fördert, gilt als Unterstützer im Sinne von Art. 260ter StGB; sein Vermögen unterliegt der Vermutung von Art. 72 Satz 2 StGB (E. 11.5). Der Begriff der kriminellen Organisation entspricht demjenigen der Verbrechensorganisation; es genügt, dass die Organisation nach ihrem Zweck und ihrer Struktur auf die Begehung von Verbrechen ausgerichtet ist.
III. Schweizerische Gerichtsbarkeit und Zwangsmassnahmen
1. Schweizerische Gerichtsbarkeit
9 Die Einziehung nach Art. 72 StGB setzt eine schweizerische Strafverfolgungszuständigkeit hinsichtlich der Beteiligung an der Organisation voraus. Ein blosser Belegenheitsort von Geldern ohne funktionellen Konnex begründet keine universelle Einziehungszuständigkeit. Das blosse Belegenheitsforum reicht nicht aus; vielmehr muss die Schweiz zur Verfolgung der betroffenen Person wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zuständig sein (BGE 134 IV 185 E. 2.1).
10 Sachverhalt BGE 134 IV 185 — Fehlende Schweizer Zuständigkeit: X. eröffnete 1987 unter falschem Namen ein Bankkonto «Florence» bei der Bank W. in Zürich mit einem Anfangskapital von USD 500'000. 1996 wurde er in Australien wegen Einfuhr von über 15 Tonnen Cannabis zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2005 versuchte er, unter Vorlage eines gefälschten Passes über das Konto zu verfügen. Die Bundesanwaltschaft ordnete die Einziehung an. Das Bundesgericht hob die Einziehung auf: Da die Schweiz nicht zur Verfolgung von X. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zuständig war — die strafbaren Handlungen waren im Ausland begangen worden und die Organisation übte ihre Tätigkeit nicht in der Schweiz aus —, fehlte es an der Voraussetzung der schweizerischen Gerichtsbarkeit für die Einziehung nach Art. 59 Ziff. 3 aStGB (heute Art. 72 StGB). Die Zuständigkeit konnte auch nicht auf Art. 24 BetmG gestützt werden, da das Konto bereits 1987, also Jahre vor den Straftaten, eröffnet worden war (E. 2.1–2.3).
2. Einziehungsbeschlagnahme
11 Die vorläufige Sicherstellung zur Vorbereitung einer Einziehung nach Art. 72 StGB richtet sich nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und setzt einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Organisationszugehörigkeit voraus (BStGer BB.2011.145 vom 23. Februar 2012). Dies gilt auch bei komplexen Finanzstrukturen, insbesondere wenn Vermögenswerte über Stiftungen, Trusts oder Gesellschaftskonstrukte verschleiert werden (BStGer BB.2012.102 vom 30. November 2012).
3. Einziehung bei Verfahrenseinstellung
12 Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ermöglicht die Einziehung auch bei Einstellung des Strafverfahrens, sofern die Voraussetzungen von Art. 72 StGB erfüllt sind. Die Einziehung ist in diesem Fall als selbstständige Massnahme im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO durchzuführen (BStGer BB.2020.62 vom 15. Juli 2020 E. 2.2.1).
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Einziehung von Treuhand- und Stiftungsvermögen
13 In der gerichtlichen Praxis stellt die Einziehung von Vermögenswerten, die von Mitgliedern krimineller Organisationen in Schweizer Stiftungen oder Trusts eingebracht wurden, eine zentrale Hürde dar. Die Rechtsprechung bejaht die Einziehung, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei der Organisation verblieb (BStGer SN.2008.41 vom 18. Februar 2009; BStGer BB.2006.72 vom 19. Januar 2007). Wurde eine juristische Struktur aus Mitteln eines Organisationsmitglieds alimentiert, bleibt die Einziehung nach Art. 72 StGB zulässig.
2. Drittbeteiligte und formelle Inhaberschaft
14 Steht ein Vermögenswert im faktischen Dienst der Organisation, kann er auch bei formeller Inhaberschaft Dritter beschlagnahmt und eingezogen werden. Die massgebliche Frage ist nicht, wem die Vermögenswerte formell gehören, sondern wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht ausübt (BStGer BB.2006.72 vom 19. Januar 2007).
3. Koordination mit ausländischen Einziehungsentscheiden
15 Bei parallelen Verfahren in Nachbarstaaten (z.B. Italien) prüft die schweizerische Praxis die Verwertbarkeit ausländischer Feststellungen zur Organisationszugehörigkeit als Indizbasis für die Vermutung nach Art. 72 Satz 2 StGB. Das Bundesgericht hat in BGer 6B_238/2013 die Verwertung brasilianischer Strafurteile als Beweismittel für die Organisationszugehörigkeit bestätigt.
V. Literatur
- BAUMANN, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 72.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 13.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 72.
- TRECHSEL/CONINX (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 72.