Rechtsprechung zu Art. 71 StGB — Ersatzforderungen
I. Voraussetzungen der Ersatzforderung; Brutto- oder Nettoprinzip
BGE 141 IV 305 — 23. Juni 2015 (6B_978/2014)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Illegaler Abbruch eines schützenswerten Einfamilienhauses; Verjährung der Einziehung bei Übertretungen; Berechnung der Ersatzforderung; Art. 26 und 36 Abs. 3 BV; Art. 97 Abs. 3, Art. 70 f. und 109 StGB
- Kernaussage (E. 6.3.3): «Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinweisen). […] Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung.» Zusammenfassung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung.
- Kernaussage: «Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt […] Das Nettoprinzip […] bei blossen Übertretungen […] (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd; Urteil 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1).»
- Kernaussage (E. 6.5): «Nicht als willkürlich oder unverhältnismässig zu beanstanden ist unter diesen Umständen, wenn die Kosten des Abbruchs, d.h. der eigentlichen Straftat, und der Wert des abgebrochenen Gebäudes bei der Berechnung der Ersatzforderung nicht zum Abzug zugelassen werden.» — Wer ein denkmalgeschütztes Haus abreisst, um auf dem Grundstück eine gewinnbringendere Überbauung zu errichten, kann sich nicht auf die Abbruchkosten als abzugsfähige Aufwendungen berufen.
- Erwägungen: E. 6.3.3, 6.5, 6.6
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Berechnung der Ersatzforderung), Art. 70 Abs. 1 StGB (Einziehung); Brutto-/Nettoprinzip; Verhältnismässigkeit
BGE 141 IV 317 — 23. Juni 2015 (6B_988/2014 et al.)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Illegaler Abbruch eines schützenswerten Einfamilienhauses; Berechnung der Ersatzforderung gegenüber Drittbetroffenen; Art. 26 und 36 Abs. 3 BV; Art. 70 f. StGB
- Kernaussage (E. 5.8.2): «Das Nettoprinzip drängt sich vorliegend bei der Berechnung der Ersatzforderungen der Drittbetroffenen aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf und ist auch mit dem Grundsatz ‘Verbrechen soll sich nicht lohnen’ vereinbar. Es ist daher zumindest der von diesen bezahlte Kaufpreis für das Grundstück bzw. der Marktwert des Grundstücks vor Abbruch des Einfamilienhauses zum Abzug zuzulassen.»
- Sachverhalt: Ein Eigentümer und Vertreter des Baukonsortiums riss ein schützenswertes Einfamilienhaus illegal ab; die weiteren Eigentümer (Drittbetroffene) wollten das Haus auf legale Weise zerstören. Den Drittbetroffenen wurde der Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB (kein Verschulden) verweigert, weshalb gegen sie eine Ersatzforderung in Betracht kam. Das Bundesgericht verlangte für sie das Nettoprinzip.
- Erwägungen: E. 5.4 (Kognition), E. 5.8.2 ff. (Nettoprinzip)
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Ersatzforderung gegenüber Dritten), Art. 70 Abs. 2 StGB (Drittschutz); Nettoprinzip
BGE 146 IV 201 — 1. April 2020 (6B_178/2019)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Berechnung der Ersatzforderung im Zusammenhang mit Vermögenswerten aus illegalen Pokerturnieren (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG); Brutto- oder Nettoprinzip
- Kernaussage (E. 8.3): Anwendung des Bruttoprinzips bei generell verbotenen Verhaltensweisen (illegales Glücksspiel, Drogenhandel, Hehlerei, Geldwäscherei) und Anwendung des Nettoprinzips bei an sich rechtmässigem Verhalten, das nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrig ist, sowie bei Übertretungen.
- Kernaussage (E. 8.3.1 ff.): «Vorliegend haben die von der Einziehung betroffenen Personen an illegalen Pokerturnieren teilgenommen, sich dadurch aber — im Gegensatz zum Organisator der Turniere — nicht strafbar gemacht.» Den Teilnehmern ist deshalb das Nettoprinzip zuzugestehen.
- Kernaussage (E. 8.4.5): Bei den Turnierteilnehmern ist der für die gewonnenen Partien bezahlte Buy-In (Spieleinsatz + Rake) abzuziehen; nicht alle während der Teilnahmeperiode bezahlten Buy-Ins.
- Kernaussage (E. 4.5): Gegenüber dem organisierenden Veranstalter (der schuldhaft gehandelt hat) gilt das Bruttoprinzip.
- Erwägungen: E. 3.3.3, 4.5, 8.3 ff., 8.4.5
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Berechnung der Ersatzforderung); Brutto-/Nettoprinzip; Verschulden der Betroffenen; Mehrpersonenverhältnis
II. Mehrpersonenverhältnis; keine Solidarhaftung; Aufteilung nach Köpfen
BGE 119 IV 17 — 15. Februar 1993
- Entscheid: Bundesgericht, Kassationshof (in Strafsachen)
- Hinweis: Der Entscheid betrifft historisch Art. 58 Abs. 4 aStGB (Vorläufer von Art. 71 StGB). Die Grundsätze gelten unverändert für Art. 71 StGB.
- Gegenstand: Ersatzforderung des Staates (Art. 58 Abs. 4 aStGB); Drogenhandel; Mehrpersonenverhältnis
- Kernaussage (E. 2a): Die Ersatzforderung zielt auf die Verwirklichung des Grundsatzes «Verbrechen soll sich nicht lohnen» ab. Sie kann auch gegen einen Dritten gerichtet werden, der einen rechtswidrigen Vorteil aus einer Straftat gezogen hat (Verweis auf BGE 115 IV 178 E. 2b/aa).
- Kernaussage (E. 2b): «Sind an einer Tat mehrere beteiligt, besteht keine Solidarhaftung für die Ersatzforderung […].» Begründung: Die Einziehung ist keine Schadenersatzleistung im Sinne von Art. 41 OR; nach Art. 143 Abs. 2 OR setzt Solidarhaftung eine Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage voraus, die im Einziehungsrecht fehlt. Bei unbestimmten Anteilen ist nach Köpfen aufzuteilen (Hinweis auf Stratenwerth).
- Kernaussage (E. 2c): «Hat jemand Betäubungsmittel weder aus dem Gewinn einer vorhergehenden Widerhandlung erworben noch kostenlos erhalten, stellt ihr Besitz oder Konsum keinen Vermögensvorteil dar. Sie dürfen deshalb bei der Berechnung der Ersatzforderung nicht berücksichtigt werden (Präzisierung der Rechtsprechung).» Andernfalls würde der Täter doppelt für dieselbe Ware zahlen.
- Kernaussage (E. 3): «Nachdem die Höhe des unrechtmässigen Vorteils […] festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde.» Berücksichtigung familiärer Unterhaltspflichten und Schulden aus dem Einstieg in den Drogenhandel.
- Erwägungen: E. 2a, 2b, 2c, 3
- Einschlägig für: Art. 71 StGB; kein Solidarcharakter; Aufteilung nach Köpfen; persönlicher Konsum; Resozialisierungsverzicht (Art. 71 Abs. 2)
BGE 150 IV 338 — 13. Juni 2024 (6B_1166/2023)
- Entscheid: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und 2, Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 50 Abs. 1 OR; Solidarhaftung bei Ersatzforderung; Kombination mit Zivilklage
- Kernaussage (E. 2.2.1): «Die Ersatzforderung muss auf jeden Teilnehmer entsprechend dem von ihm erhaltenen Anteil aufgeteilt werden; lassen sich die Anteile nicht bestimmen, ist der Betrag nach Köpfen aufzuteilen» (unter Hinweis auf BGE 119 IV 17).
- Kernaussage (E. 2.2.2): «Es ist zulässig, dem Geschädigten in Gutheissung seiner Zivilklage Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig auf eine Ersatzforderung zu erkennen […]. Allerdings ist ein Mechanismus vorzusehen, der eine doppelte Belastung des Beschuldigten verhindert» (Hinweis auf BGE 117 IV 107).
- Kernaussage (E. 2.3): «Während die Beschuldigten für Zivilforderungen solidarisch haften, greift die Solidarhaftung im Hinblick auf die Ersatzforderung nicht.» Die Vorinstanz hatte die Ersatzforderung zu Unrecht als solidarisch verpflichtend ausgestaltet; das Bundesgericht hiess die Beschwerde insofern gut.
- Erwägungen: E. 2.2.1, 2.2.2, 2.3
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Ersatzforderung im Mehrpersonenverhältnis); keine Solidarhaftung; Kombination mit Zivilklage; Doppelbelastungsverbot
III. Ersatzforderung bei zivilrechtlichem Vergleich
BGE 139 IV 209 — 18. April 2013 (6B_491/2012)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) und staatliche Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) im Falle eines Vergleichs
- Kernaussage (E. 5.1): «Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen. Einzuziehen ist der durch die strafbare Handlung erlangte Vermögenswert unter Abzug der geleisteten Rückzahlung. Ist der Vermögenswert nicht mehr vorhanden, muss auf eine staatliche Ersatzforderung erkannt werden.»
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer und vier weitere Konzernleitungsmitglieder hatten sich in einem mit der geschädigten A. am 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich abgeschlossenen Vergleich per Saldo aller Ansprüche zur Zahlung von insgesamt Fr. 350'000.- verpflichtet und diese Zahlung geleistet. Die Vorinstanz hatte dennoch eine Ersatzforderung von Fr. 391'200.- ausgesprochen.
- Erwägungen: E. 5.1
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Ersatzforderung bei Vergleich); Verrechnung der Vergleichszahlung; Abzug der geleisteten Rückzahlung
IV. Verhältnis zur Einziehung; Aktivlegitimation des Versicherers
BGE 145 IV 237 — 17. Mai 2019 (6B_1065/2017)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 70 StGB; Zusprechung von Vermögenswerten, die infolge strafbarer Handlungen gegen Individualinteressen eingezogen worden sind, an den Geschädigten; Aktivlegitimation des Versicherers, der den Geschädigten entschädigt hat
- Kernaussage (E. 5.1): «Der Versicherer, der den Geschädigten entschädigt hat, kann seinerseits die in Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB vorgesehene Zusprechung an sich verlangen.» Voraussetzung: doppelter Konnex zwischen Schaden, Anlasstat und zuzusprechendem Vermögenswert. «On entend par lésé au sens de l’art. 73 CP toute personne privée […] physique ou morale, qui a subi un préjudice du fait d’une infraction pénale […] envisagée sous cet angle, la qualité de lésé au sens de l’art. 73 CP se conçoit de façon plus large que dans le cadre des art. 30 CP et 115 CPP.»
- Kernaussage (E. 5.2): In diesem Kontext (Zusprechung im Interesse des Geschädigten) ist von der Abtretungsvoraussetzung des Art. 73 Abs. 2 StGB abzusehen; ansonsten würde der Täter doppelt belastet (Ersatzforderung + Schadenersatz) und der Staat sich auf Kosten des Geschädigten bereichern.
- Erwägungen: E. 5.1, 5.2
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Verwendung der Ersatzforderung), Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB; Aktivlegitimation Versicherer
V. Durchgriff auf Gesellschaftsvermögen
BGE 147 IV 479 — 1. Juni 2021 (6B_379/2020)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung; Durchgriff von Aktiengesellschaft auf Aktionär
- Kernaussage (E. 7.4): «Ein Durchgriff vom Alleinaktionär auf die juristische Person zwecks Vollstreckung einer Ersatzforderung ist […] nur zulässig, wenn zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft, die er besitzt, wirtschaftlich nicht zu unterscheiden ist und die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person daher rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteil 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). […] Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, welche die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies ist etwa bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit der Fall, deren einziger Zweck in der Verwaltung von Vermögen der hinter ihr stehenden Person (Aktionär) besteht.»
- Erwägungen: E. 7.4 (in Verbindung mit E. 7.5 zur Sitzgesellschaftsthematik)
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Vollstreckung der Ersatzforderung); Durchgriff auf Gesellschaftsvermögen; Art. 70 StGB (analog)
VI. Historisch: Kombination mit Zivilklage (Art. 58/60 aStGB)
BGE 117 IV 107 — 8. März 1991
- Entscheid: Kassationshof; Nichtigkeitsbeschwerde
- Hinweis: Der Entscheid betrifft Art. 58 und 60 aStGB (alte Fassung). Die Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbelastung gelten für die heutige Kombination von Ersatzforderung (Art. 71 nStGB) und Zivilklage weiter.
- Gegenstand: Ungetreue Geschäftsführung (Art. 159 aStGB); Legitimation der Berner Staatsanwaltschaft; Wechselwirkung zwischen strafrechtlicher Einziehung und Zivilansprüchen
- Kernaussage: Die Einziehung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a aStGB ist stets anzuordnen, «solange der Täter über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt». Um Doppelbelastung zu vermeiden, ist die Einziehung «unter dem Vorbehalt der Rückübertragung eingezogener Vermögenswerte auf den Täter, sofern und soweit dieser dem Geschädigten Schadenersatz geleistet hat» anzuordnen. Sind die Voraussetzungen von Art. 60 aStGB erfüllt, hat der Richter dem Geschädigten die eingezogenen Vermögenswerte zuzusprechen (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BGE 89 IV 174).
- Einschlägig für: Art. 71 StGB (Kombination mit Zivilklage); Doppelbelastungsverbot (zitiert in BGE 150 IV 338, E. 2.2.2)
VII. Übersicht nach Themen
| Thema | Entscheide |
|---|---|
| Brutto-/Nettoprinzip (Täter) | BGE 141 IV 305 E. 6.3.3, 6.5 |
| Nettoprinzip bei Drittbetroffenen | BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 |
| Nettoprinzip bei nicht schuldhaft handelnden Betroffenen | BGE 146 IV 201 E. 8.3, 8.4.5 |
| Bruttoprinzip bei Organisator | BGE 146 IV 201 E. 4.5 |
| Keine Solidarhaftung | BGE 119 IV 17 E. 2b; BGE 150 IV 338 E. 2.3 |
| Aufteilung nach Köpfen | BGE 119 IV 17 E. 2b; BGE 150 IV 338 E. 2.2.1 |
| Persönlicher Konsum | BGE 119 IV 17 E. 2c |
| Resozialisierung (Art. 71 Abs. 2) | BGE 119 IV 17 E. 3 |
| Ersatzforderung bei Vergleich | BGE 139 IV 209 E. 5.1 |
| Kombination mit Zivilklage / Doppelbelastung | BGE 150 IV 338 E. 2.2.2, 2.3; BGE 117 IV 107 |
| Aktivlegitimation Versicherer | BGE 145 IV 237 E. 5.1 f. |
| Durchgriff auf AG | BGE 147 IV 479 E. 7.4 |
Zuletzt aktualisiert: 8. August 2026 | Bearbeiten | Anregung einreichen