Rechtsprechung zu Art. 71 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 150 IV 338 E. 2.3 — Keine Solidarhaftung unter Mittätern und zwingendes Doppelbelastungsverbot
- Thema: Geldtransporter-Überfall; Ausschluss der Solidarhaftung bei staatlichen Ersatzforderungen; Verhältnis zur zivilrechtlichen Solidarhaftung (Art. 50 OR); Pflicht zur Aufnahme einer Anrechnungsklausel im Urteilsdispositiv.
- Sachverhalt: Mehrere Täter überfielen nach einer Geiselnahme im Kanton Waadt einen Geldtransporter und erbeuteten über CHF 25 Mio. Das Kantonsgericht verurteilte zwei gefasste Täter solidarisch zu Schadenersatz an die Transportfirma und solidarisch zu einer staatlichen Ersatzforderung von CHF 25,3 Mio.
- Kernaussage: Im Gegensatz zu Zivilforderungen (Art. 50 Abs. 1 OR) greift bei der strafrechtlichen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB keine Solidarhaftung. Die Ersatzforderung muss zwingend nach den individuellen Beuteanteilen bzw. nach Köpfen unter Berücksichtigung sämtlicher Tatbeteiligter (auch flüchtiger oder im Ausland verfolgter Mittäter) aufgeteilt werden. Zudem muss das Sachgericht eine Anrechnungsklausel im Urteil vorsehen, um eine doppelte Inanspruchnahme für Zivil- und Ersatzforderung auszuschliessen.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 73 StGB, Art. 50 OR.
BGE 146 IV 201 E. 8.3 und 8.4 — Differenzierung beim illegalen Pokerturnier (Brutto- vs. Nettoprinzip)
- Thema: Illegale Texas-Hold’em-Pokerturniere; Brutto- vs. Nettoprinzip je nach strafrechtlicher Schuldhaftigkeit der betroffenen Personen.
- Sachverhalt: Mehrere Personen veranstalteten illegale Pokerturniere mit Startgeldern (Buy-In und Rake). Sowohl gegen den Organisator als auch gegen nicht strafbare Turnierteilnehmer wurden staatliche Ersatzforderungen verfügt.
- Kernaussage: Gegenüber dem strafbaren Organisator gilt das Bruttoprinzip (kein Abzug von Raummiete, Personal oder Gewinnausschüttungen). Gegenüber blossen Turnierteilnehmern, die keine Straftat begangen haben, greift aus Verhältnismässigkeitsgründen das Nettoprinzip; das von ihnen bezahlte Startgeld (Buy-In samt Rake) ist vom einziehbaren Gewinn in Abzug zu bringen.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB.
BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 und 6.5 — Bruttoprinzip bei schuldhaftem Täter (Illegaler Villenabbruch)
- Thema: Vorsätzlicher Abbruch einer denkmalgeschützten Villa; Bruttoprinzip; Ausschluss des Abzugs von Tatkosten; 7-jährige Verjährung auch bei kantonalen Übertretungen.
- Sachverhalt: Ein Bauunternehmer liess ein im Inventar geschütztes Einfamilienhaus in Zürich vorsätzlich abreissen, um das Grundstück lukrativ neu zu überbauen.
- Kernaussage: Gegenüber dem schuldhaften Täter gilt das Bruttoprinzip. Die Kosten für den Abbruch (die eigentliche Straftat) sowie der Wert des abgebrochenen Gebäudes dürfen bei der Bemessung der Ersatzforderung für den baurechtlichen Mehrwert nicht abgezogen werden. Die 7-jährige Verjährungsfrist von Art. 70 Abs. 3 StGB gilt auch bei Übertretungen (E. 1).
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 3 StGB, Art. 26 und Art. 36 Abs. 3 BV.
BGE 141 IV 317 E. 5.8.2–5.8.5 — Nettoprinzip bei unbeteiligten Drittbetroffenen
- Thema: Berechnung der Ersatzforderung gegenüber gutgläubigen Miteigentümern (Drittbetroffene); Verhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie.
- Sachverhalt: Im Nachgang zum illegalen Abbruch des denkmalgeschützten Hauses in Zürich verlangte der Staat auch von den unbeteiligten Miteigentümern des Baukonsortiums Ersatzforderungen.
- Kernaussage: Gegenüber nicht strafbaren Drittbetroffenen gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip die Anwendung des Nettoprinzips. Der von ihnen bezahlte Kaufpreis bzw. der Marktwert des Grundstücks vor dem Abbruch ist als Gegenleistung vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 2 StGB.
BGE 147 IV 479 E. 6.3.2, 6.5.3 und 7.4 — Bestechung, Ermessensentscheide und Trennungsprinzip bei juristischen Personen
- Thema: Schmiergeldzahlungen im internationalen Rohstoffhandel (Petrobras); Beeinflussung von behördlichen Ermessensentscheiden; Voraussetzungen des Durchgriffs auf juristische Personen.
- Sachverhalt: Schmiergeldzahlungen zur Erlangung von Lieferverträgen. Der Staat ordnete Einziehungen und Ersatzforderungen an.
- Kernaussage: Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Geschäft unterliegt der Einziehung und Ersatzforderung, selbst wenn die Gegenleistung legal war (E. 6.3.2). Bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht der gesamte Nettoerlös abzuschöpfen. Ein Durchgriff auf eine Aktiengesellschaft zur Durchsetzung einer Ersatzforderung ist nur bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften oder bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Rechtspersönlichkeit zulässig; bei operativen Firmen gilt das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 322septies StGB.
BGE 144 IV 285 E. 2.8 — Ausschluss der Ersatzforderung bei objektiv legalen Rechtsgeschäften
- Thema: Kausalzusammenhang; Erbunwürdigkeit; Vereinbarung über Nachlassverzicht gegen Liegenschaftsübertragung; Schätzungsbefugnis nach Art. 70 Abs. 5 StGB.
- Sachverhalt: Nach dem Mord an seinen Eltern schloss der erbunwürdige Täter mit den Miterben eine privatrechtliche Vereinbarung über den Erbverzicht gegen Übertragung einer Liegenschaft und Barwerte ab.
- Kernaussage: Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, unterliegen nicht der Einziehung oder Ersatzforderung, selbst wenn eine schwere Straftat den äusseren Anlass dafür bot. Die Schätzungsbefugnis nach Art. 70 Abs. 5 StGB gilt auch bei Ersatzforderungen (E. 2.2).
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 1 und 5 StGB.
BGE 141 IV 360 E. 3.1–3.4 — Vollstreckung nach SchKG und Schutz des Existenzminimums
- Thema: Natur der Ersatzforderung als Geldforderung; Vollstreckung auf dem Betreibungsweg nach SchKG; Schutz des Existenzminimums nach Art. 12 BV.
- Sachverhalt: Streit über die Aufrechterhaltung einer strafprozessualen Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung im Vergleich zur Beschlagnahme für Verfahrenskosten.
- Kernaussage: Die Ersatzforderung begründet eine persönliche Geldforderung, deren Einbringung auf dem ordentlichen SchKG-Weg (Pfändung/Konkurs) zu erfolgen hat. Der Sachrichter muss bei der Festsetzung der Ersatzforderung die finanzielle Gesamtsituation würdigen; der Schutz des Existenzminimums wird auf der Zwangsvollstreckungsstufe durch Art. 92–94 SchKG gewährleistet.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 12 BV, Art. 92–94 SchKG.
BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 und 4.2 — Surrogatfunktion der Ersatzforderung und Beschlagnahme
- Thema: Rechtsnatur der Ersatzforderung als Wertsurrogat; Beschlagnahme zur Deckung von Ersatzforderungen bei Beteiligung von Privatklägern.
- Kernaussage: Die Ersatzforderung tritt an die Stelle der Sachsubstanz, wenn die deliktisch erlangten Werte nicht mehr vorhanden sind. Die provisorische Deckungsbeschlagnahme sichert auch denjenigen Teil der Ersatzforderung, der voraussichtlich dem Geschädigten nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugewiesen wird.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 73 StGB, Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO.
BGE 139 IV 209 E. 5.1 und 5.3 — Zivilvergleich und Abschöpfung der Differenz
- Thema: Akzessorietät der Ersatzforderung; Verhältnis zu zivilrechtlichen Vergleichen; Anrechnung von Schadenersatzleistungen.
- Sachverhalt: Ein Bankmitarbeiter veruntreute Kundengelder und schloss später einen gerichtlichen Vergleich mit der geschädigten Bank ab.
- Kernaussage: Ein Zivilvergleich hindert die staatliche Ersatzforderung nicht. Tatsächlich geleistete Rückzahlungen reduzieren die Ersatzforderung direkt. Verzichtet der Geschädigte freiwillig auf einen Teil seines Anspruchs, schöpft der Staat die Differenz zwischen Vergleichssumme und Deliktserlös ab.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB.
BGE 145 IV 237 E. 5.1 — Zuweisung von Ersatzforderungen an Sachversicherer (Art. 73 StGB)
- Thema: Verwendung von Ersatzforderungen zugunsten von Sachversicherern; Legalzession.
- Kernaussage: Der Sachversicherer, der den Schaden des Opfers reguliert hat, kann die Zuweisung der staatlichen Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB verlangen.
- Einschlägig für: Art. 71 StGB, Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB.
BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 — Sozialethischer Grundsatz «crime ne doit pas payer»
- Thema: Selbständige Einziehung und Ersatzforderung; Einziehung künftiger wirtschaftlicher Vorteile.
- Kernaussage: Die Ausgleichseinziehung und die Ersatzforderung dienen der Durchsetzung des fundamentalen sozialethischen Gebots, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB.
BGE 141 IV 155 E. 4.2 — Ersatzforderung gegenüber Erben bei wirtschaftlichem Nachrichtendienst
- Thema: Verkauf gestohlener Bankkundendaten an ausländische Steuerbehörden; Einziehung und Ersatzforderung nach Ableben des Täters gegenüber den Erben.
- Kernaussage: Der Erlös aus dem unrechtmässigen Datenverkauf unterliegt der Einziehung bzw. Ersatzforderung zu Lasten der Erben, da die Straftat ohne Rechtfertigungsgrund begangen wurde.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 273 StGB.
BGE 133 IV 112 E. 9.4 — Verjährung der Ersatzforderung
- Thema: 7-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB; Verhältnis zur Verfolgungsverjährung der Anlasstat.
- Kernaussage: Das Recht zur Anordnung einer Ersatzforderung verjährt nach sieben Jahren, es sei denn, die Strafverfolgung der Anlasstat unterliegt einer längeren Frist. Eine verwaltungsstrafrechtliche Einziehungsverfügung gilt als Urteil erster Instanz.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 3 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB.
BGE 123 IV 70 E. 3 — Bemessung der Ersatzforderung als Wertersatz
- Thema: Surrogatfunktion der Ersatzforderung; Abgeltung bei deliktischer Tierpräparation geschützter Arten.
- Kernaussage: Sind deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, ist auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen, um den Täter nicht besser zu stellen als bei noch vorhandener Beute.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB.
BGE 119 IV 17 E. 2b, 2c und 3 — Aufteilung nach Köpfen, Eigenkonsum und Einstiegsschulden
- Thema: Mehrpersonenverhältnis im Drogenhandel; Ausschluss des Eigenkonsums; Resozialisierungsprüfung bei Einstiegsschulden nach Abs. 2.
- Kernaussage: Unter mehreren Tatbeteiligten besteht keine Solidarhaftung; lassen sich die Quoten nicht feststellen, ist nach Köpfen zu teilen (E. 2b). Reiner Eigenkonsum ohne Reinvestition begründet keinen Vermögensvorteil (E. 2c). Bei der Prüfung von Abs. 2 sind deliktsbezogene Einstiegsschulden zu würdigen (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB.
BGE 117 IV 107 E. 2b — Dispositivgestaltung zur Vermeidung von Doppelbelastung
- Thema: Konkurrenz von Vermögenseinziehung / Ersatzforderung und Zivilansprüchen des Geschädigten.
- Kernaussage: Das Sachgericht muss durch geeignete Dispositivvorkehrungen (Anrechnungsvorbehalt) sicherstellen, dass der Täter nicht doppelt für den gleichen Schaden bzw. Vorteil in Anspruch genommen wird.
- Einschlägig für: Art. 71 StGB, Art. 73 StGB.
BGE 115 IV 175 E. 2b — Schranken des Drittschutzes
- Thema: Einziehung und Ersatzforderung gegenüber Dritten; Schutz bei gutgläubigem Erwerb gegen gleichwertige Gegenleistung.
- Kernaussage: Vermögenswerte, die als Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Leistung in Unkenntnis der kriminellen Herkunft entgegengenommen wurden, unterliegen weder der Einziehung noch der Ersatzforderung.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 StGB.
BGE 106 IV 9 E. 2 und 3a — Restriktive Praxis bei Resozialisierungsgefährdung
- Thema: Herabsetzung oder Verzicht auf die Ersatzforderung nach Abs. 2; Ausschluss einer zeitlichen 10-Jahres-Grenze.
- Kernaussage: Eine Herabsetzung darf erst verfügt werden, wenn zuverlässig feststeht, dass Zahlungserleichterungen die Resozialisierung nicht gewährleisten können. Das Bundesrecht kennt keine Bestimmung, die Ersatzforderung auf das innert 10 Jahren Abtragbare zu begrenzen.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 2 StGB.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide und kantonale Praxis
BGer 6B_1279/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.4–1.5 — Striktes Verbot der Rückerstattung eines Restbetrags der Ersatzforderung an den Täter
- Thema: Verhältnis von staatlicher Ersatzforderung und Zivilansprüchen (Art. 73 StGB); unzulässige Vermischung; Gesetzeswidrigkeit von Rückerstattungsklauseln im Strafurteil.
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter beging Serienbetrug und Veruntreuungen (Gesamtschaden CHF 4,8 Mio.). Das Kantonsgericht St. Gallen verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 1,18 Mio. zugunsten geschädigter Zivilkläger, ordnete im Dispositiv aber an: «Ein allfällig danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung wird dem Beschuldigten zurückerstattet», da sich die Delinquenz wegen der hohen Kosten nicht gelohnt habe und er wieder ins Erwerbsleben finden müsse.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hob die Rückerstattungsanordnung auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft ersatzlos auf: Es existiert keine Rechtsgrundlage im StGB, wonach ein Teil der staatlichen Ersatzforderung an den Täter rückzuvergüten wäre. Die Höhe der Ersatzforderung bemisst sich nach dem deliktischen Vermögensvorteil, nicht nach den Zivilforderungen. Ein nicht für die Zivilkläger benötigter Restbetrag verbleibt beim Staat.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB.
BGer 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 7.2 — Bruttoprinzip bei Serienbetrug und Schätzung des deliktischen Kontaminierungsgrads
- Thema: Gewerbsmässiger Betrug mit Bergbauaktien und Scheindemokonten; Bruttoprinzip; Ausschluss des Abzugs von Firmen- und Verwaltungskosten; Schätzung nach Kontaminierungsgrad.
- Sachverhalt: Ein Betrüger erbeutete über Offshore-Firmen Millionen von Anlegern. Die Vorinstanz setzte die Ersatzforderung auf CHF 798'296.20 fest (90% Kontaminierungsgrad der Bezüge) und verweigerte jeden Abzug für Marketing und Spesen.
- Kernaussage: Gegenüber einem gewerbsmässigen Betrüger gilt das Bruttoprinzip; Aufwendungen der gelenkten Organisation zur Tatdurchführung sind nicht abzugsfähig. Die Schätzung anhand eines 90%-Kontaminierungsgrads der Privatbezüge ist bundesrechtskonform.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 5 StGB.
BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.5 — Resozialisierung bei Grossdrogenhandel (Schuldenberg allein rechtfertigt keinen Verzicht)
- Thema: Grosshandel mit 5,5 Tonnen Cannabis und Geldwäscherei; Herabsetzung nach Art. 71 Abs. 2 StGB; Relevanz von Alter, Berufsausbildung und SchKG-Schutz.
- Sachverhalt: Bei einem Deliktsumsatz von CHF 28,5 Mio. setzte das Obergericht Zürich die Ersatzforderung auf CHF 1 Mio. fest. Der Täter verlangte den vollständigen Erlass wegen Gefährdung der Resozialisierung.
- Kernaussage: Ein hoher Schuldenberg begründet für sich allein keinen Anspruch auf Erlass. Bei einem 44-jährigen Täter mit Ausbildung zum Immobilienmakler und konkretem Stellenangebot sind die Erwerbsaussichten intakt; es ist zumutbar, Einkommen über dem Existenzminimum zur Schuldentilgung einzusetzen.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 2 StGB.
BGer 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.6 — Hanfindoor-Anlage, Ausschluss des Mittäteranteils, Altersvorsorge und Verbot direkter Urteilsverrechnung
- Thema: Cannabis-Indooranlage; Aufteilung unter Mittätern; Härtefallprüfung bei Rentnern; Verbot direkter Verrechnung im Strafurteil.
- Sachverhalt: Ein 71-jähriger Landwirt betrieb eine Indooranlage mit 1'000 Pflanzen. Das Obergericht Solothurn auferlegte ihm eine Ersatzforderung von CHF 145'000 (inklusive CHF 75'000 Mittätergewinn) und verrechnete diese direkt mit sichergestelltem Bargeld.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die an den Mittäter geflossene Gewinnbeteiligung durfte dem Landwirt mangels Solidarhaftung nicht auferlegt werden (E. 4.6.2). Zudem war zu prüfen, ob die Ersatzforderung seine Altersvorsorge gefährdet (E. 4.6.3). Schliesslich ist eine direkte Verrechnung im Strafurteil unzulässig; die Vollstreckung hat auf dem SchKG-Pfändungsweg zu erfolgen.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 141 IV 360.
BGer 6B_864/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1–2.2 — Insiderhandel und Ausschluss des Drittschutzes bei Verwaltungsmandat
- Thema: Ausnützung von Insiderinformationen; Ersatzforderung gegenüber Drittbegünstigter; keine gleichwertige Gegenleistung durch Standardgebühr.
- Sachverhalt: Ein Vermögensverwalter nutzte Fusionsinsiderwissen für Klientenportfolios. Gegen eine Klientin wurde eine Ersatzforderung von CHF 95'308 verfügt.
- Kernaussage: Die Bezahlung einer Vermögensverwaltungsgebühr von 0.5% stellt keine gleichwertige Gegenleistung für deliktische Insidergewinne dar. Der Drittschutz nach Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB wurde zu Recht verneint.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 70 Abs. 2 StGB.
BGer 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 6.5.2 — Gefährdung der familiären Existenzgrundlage (Bauernhof)
- Thema: Herabsetzung der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 2 StGB bei drohender Zwangslikidation eines landwirtschaftlichen Betriebs.
- Kernaussage: Würde die Durchsetzung der Ersatzforderung zur Zwangsvollstreckung in einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und damit die Existenzgrundlage der gesamten Familie vernichten, ist von der Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 2 StGB.
BS APG BEZ.2026.10 vom 24. April 2026 E. 2–3 — Strafurteil über Ersatzforderung als definitiver Rechtsöffnungstitel
- Thema: Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung nach Art. 80 SchKG; Unbeachtlichkeit nachträglicher Zivilvergleiche im Rechtsöffnungsverfahren; Abschöpfung der Vergleichsdifferenz durch den Staat.
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete einen Täter zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 70'000 und wies diese der Privatklägerin zu. Später schloss der Täter mit der Geschädigten einen Vergleich über einen reduzierten Betrag und behauptete im Rechtsöffnungsverfahren in Basel-Stadt, die Ersatzforderung sei erloschen.
- Kernaussage: Das rechtskräftige Strafurteil bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG. Ein privater Vergleich zwischen Täter und Opfer bindet den Staat nicht; der Rechtsöffnungsrichter prüft die materielle Rechtmässigkeit des Titels nicht. Der Staat darf die Differenz zwischen Vergleichssumme und Deliktsschaden voll einfordern.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 73 StGB, Art. 80 SchKG, BGE 139 IV 209.
ZH OG NE230005 vom 11. Juni 2026 — Widerspruchsklage bei Durchgriff auf Gesellschaftskonten
- Thema: Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB; Widerspruchsklage nach Art. 106–109 SchKG; Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs auf die Aktiengesellschaft.
- Sachverhalt: Der Staat pfändete im Rahmen der Vollstreckung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten Kontenguthaben einer AG, an der dieser beteiligt war. Die Gesellschaft erhob Widerspruchsklage.
- Kernaussage: Die Durchsetzung einer Ersatzforderung über das SchKG berechtigt nur dann zum umgekehrten Durchgriff auf Bankkonten einer juristischen Person, wenn diese als reine Domizilgesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit fungiert und die Trennung rechtsmissbräuchlich ist.
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 106–109 SchKG, Art. 2 Abs. 2 ZGB.
ZH OG SB230249 vom 11. Juli 2024 — Echte Subsidiarität der Ersatzforderung zur Naturaleinziehung
- Thema: Mehrfacher Betrug; Vorrang der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB vor der Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB.
- Kernaussage: Solange deliktisch erlangte Vermögenswerte noch vorhanden und greifbar sind, kommt ausschliesslich die Naturaleinziehung nach Art. 70 StGB in Betracht. Erst wenn der Primärwert untergegangen oder verbraucht ist, wird auf eine Ersatzforderung erkannt.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB.
SG KG ST.2016.77 vom 4. Mai 2017 E. VI.1 und VII.1–2 — Konkurrenz mit Verwaltungssanktionen und Verbot der Urteilsverrechnung
- Thema: Unrechtmässiger Bezug von Staatsleistungen; Konkurrenz von Rückerstattungsverfügung und Ersatzforderung; Ausschluss der Urteilsverrechnung mit beschlagnahmtem Geld.
- Kernaussage: Eine verwaltungsrechtliche Rückerstattungsverfügung und eine strafrechtliche Ersatzforderung bestehen bis zur Zahlung nebeneinander; zur Vermeidung von Doppelbelastungen ist wechselseitig anzurechnen (E. VI.1). Beschlagnahmtes Geld darf zur Deckung von Verfahrenskosten verwendet werden, eine direkte Verrechnung mit der Ersatzforderung im Urteil ist jedoch unzulässig; die Beschlagnahme darf nur bis zur Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden (E. VII.1 und 2).
- Einschlägig für: Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 263 und Art. 268 StPO.
Letzte Aktualisierung: 8. September 2026