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Art. 71 StGB — Einziehung. Ersatzforderungen

Gesetzeswortlaut

Art. 71 StGB — Einziehung. Ersatzforderungen

1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

3 …

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026. Abs. 3 aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).


Überblick und Bedeutung

1. Surrogatfunktion und sozialethischer Zweck

Art. 71 StGB bildet das vermögensmässige Surrogat der primären Sach- und Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB. Sind deliktisch erlangte Vermögenswerte physisch oder rechtlich nicht mehr greifbar, weil sie verbraucht, veräussert, unentwirrbar vermischt oder ins Ausland transferiert wurden, tritt an die Stelle der Sachsubstanz eine persönliche Geldforderung des Staates in gleicher Höhe (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3). Zweck der Bestimmung ist die Verwirklichung des sozialethischen Grundsatzes, dass sich strafbares Verhalten finanziell unter keinen Umständen lohnen darf («crime ne doit pas payer»; BGE 150 IV 338 E. 2.1.1; BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). Der Täter, der die Beute bereits ausgegeben oder verschleiert hat, darf nicht besser dastehen als derjenige, bei dem die Vermögenswerte noch unversehrt vorgefunden werden.

2. Rechtsnatur und zwingender Charakter

Die Ersatzforderung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme sui generis. Sie weist keinen Strafcharakter auf, sondern verfolgt einen rein kompensatorischen Ausgleichszweck. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Anordnung der Ersatzforderung für das Sachgericht grundsätzlich zwingend; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht (BGE 139 IV 209 E. 5.3; BGer 6B_1279/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.4.1).

3. Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick

Die gerichtliche Beurteilung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB folgt einem verbindlichen, mehrstufigen Prüfschema. Jedes Tatbestandsmerkmal bildet zugleich die Gliederung der nachfolgenden Kommentierung:

PrüfschrittTatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageKernvoraussetzung / SchwellenwertBeweislast / BeweismassAbschnitt
1Akzessorietät zur EinziehungArt. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGBAnlasstat (tatbestandsmässig und rechtswidrig) und Kausalzusammenhang (Konnexität)Staat / Anklagebehörde; volles BeweismassAbschnitt A
2Nicht-mehr-VorhandenseinArt. 71 Abs. 1 Satz 1 StGBTatsächliche oder rechtliche Unerreichbarkeit der Primärbeute (Subsidiarität)Staat; Nachweis des Untergangs / der VermischungAbschnitt B
3Kreis der VerpflichtetenArt. 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGBIndividuelle Zurechnung: Täter/Mittäterschaft (keine Solidarhaftung) vs. Drittschutz (Art. 70 Abs. 2)Staat für Tatbeteiligung; Dritter für Gutgläubigkeit/GegenleistungAbschnitt C
4Bemessung / BerechnungArt. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 5 StGBBruttoprinzip beim Täter (kein Tatkostenabzug) vs. Nettoprinzip beim Dritten; SchätzungGericht von Amtes wegen; Schätzungsgrundlagen transparentAbschnitt D
5Konkurrenz zu ZivilansprüchenArt. 71 i.V.m. Art. 73 StGBZulässige Kumulation; zwingendes Doppelbelastungsverbot (Anrechnung); ZuweisungTäter für behauptete Schadenstilgung; UrteilsdispositivAbschnitt E
6Verzicht / HerabsetzungArt. 71 Abs. 2 StGBVoraussichtliche Uneinbringlichkeit oder ernstliche Gefährdung der ResozialisierungBetroffener trägt Behauptungs- und SubstanziierungslastAbschnitt F
7Vollstreckung und VerjährungArt. 70 Abs. 3 StGB, Art. 263 StPO, SchKGVollstreckung nach SchKG (Rechtsöffnung); 7-jährige VerjährungsfristSchuldner / Gläubiger im ZwangsvollstreckungsverfahrenAbschnitt G

Kommentierung

A. Grundvoraussetzung: Akzessorietät zur Vermögenseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB)

1. Dogmatische Grundlegung

Die Anordnung einer Ersatzforderung setzt akzessorisch voraus, dass die materiellen Voraussetzungen einer Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt wären (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 139 IV 209 E. 5.1). Erforderlich sind kumulativ:

  1. Das Vorliegen einer Anlasstat, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig begangen wurde (ein schuldhaftes Handeln ist für die Massnahme an sich nicht erforderlich; Schuldfähigkeit und Strafbarkeit des Täters sind keine Einziehungsvoraussetzungen, vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.2);
  2. Die Erlangung eines Vermögensvorteils (Erhöhung der Aktiven, Verminderung der Passiven oder Ersparnis von Aufwendungen);
  3. Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat und dem Vermögenszufluss. Der Vorteil muss das unmittelbare oder mittelbare Ergebnis der strafbaren Handlung sein.

Die Behauptungs- und Beweislast für die Verwirklichung der Anlasstat und den Kausalzusammenhang trägt die Strafverfolgungsbehörde. Es gilt das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung; blosse Vermutungen oder unklare Verdachtsmomente genügen nicht.

2. Kasuistik: Konnexität bejaht (Anwendungsfälle)

  • Aktienbetrug mit Scheingesellschaften und Demokonten: Ein Beschuldigter lenkte über Offshore-Gesellschaften den betrügerischen Verkauf wertloser Bergbauaktien und täuschte über ein angebliches Online-Trading-System Investoren um Millionenbeträge, indem Einlagen für private Lebenshaltungskosten verbraucht wurden. Das Bundesgericht bestätigte die Akzessorietät der Ersatzforderung von CHF 798'296.20: Die Vermögenszuflüsse standen im direkten Kausalzusammenhang mit den gewerbsmässigen Täuschungshandlungen (BGer 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 7.2).
  • Erlangung von Lieferverträgen durch Bestechung (Petrobras-Komplex): Durch Schmiergeldzahlungen an Amtsträger wurden internationale Rohstofflieferverträge erlangt. Das Bundesgericht bejahte die Einziehbarkeit der Gewinne aus den Verträgen: Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Geschäft unterliegt der Einziehung und Ersatzforderung, selbst wenn die vertraglich vereinbarte Gegenleistung an sich objektiv legal war (BGE 147 IV 479 E. 6.3.2).
  • Verkauf gestohlener Bankkundendaten an ausländische Steuerbehörden: Ein Täter veräusserte gestohlene Daten von Schweizer Bankkunden an deutsche Behörden und erlöste daraus Millionen. Das Bundesgericht bejahte die Einziehung des Erlöses bzw. die Ersatzforderung gegen die Erben nach dem Ableben des Täters, da der Vorteil unmittelbar aus dem Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) stammte (BGE 141 IV 155 E. 4.2).

3. Kasuistik: Konnexität verneint (Verwerfungsfälle)

  • Legale Rechtsgeschäfte trotz schwerster Straftat (Erbverzicht des Elternmörders): Ein Beschuldigter tötete seine wohlhabenden Eltern. Als erbunwürdige Person (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) schloss er mit den gesetzlichen Miterben eine Vereinbarung ab, wonach er auf jeden Erbanspruch verzichtete und im Gegenzug eine Nachlassliegenschaft sowie Barwerte erhielt. Die Vorinstanzen belegten die Liegenschaft mit einer Ersatzforderung. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, unterliegen nicht der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB und damit auch keiner Ersatzforderung nach Art. 71 StGB. Der Vertrag über den Erbverzicht war privatrechtlich gültig; die Zuwendung der Miterben beruhte auf freiem Willensentschluss und war nicht adäquat-kausal durch die Tötungshandlung erlangt (BGE 144 IV 285 E. 2.8).
  • Bestechung ohne Einfluss auf den Vertragsabschluss: Hätte der Täter den Vertrag bei einer Vergabe auch ohne Schmiergeldzahlung zu identischen Bedingungen erhalten (weil er das objektiv beste Angebot einreichte und kein behördlicher Ermessensspielraum bestand), fehlt es an der Kausalität zwischen Bestechung und Erlös; die Ersatzforderung entfällt mangels Konnexität (BGE 147 IV 479 E. 6.3 und 6.5.2).

4. Kasuistiktabelle: Konnexität und Kausalitätsprüfung

LebenssachverhaltKonnexitätBegründung des GerichtsEntscheid
Verkauf wertloser Aktien über Offshore-KonstruktebejahtGelder flossen unmittelbar aus betrügerischen Täuschungen über MinenwerteBGer 6B_803/2025 E. 7.2
Rohstoffverträge durch SchmiergeldzahlungenbejahtVertragsschluss lag im Ermessen des bestochenen Amtsträgers; Kausalität gegebenBGE 147 IV 479 E. 6.3.2
Entgeltlicher Erbverzicht des Mörders gegenüber MiterbenverneintVermögenswerte stammen aus einem objektiv legalen zivilrechtlichen RechtsgeschäftBGE 144 IV 285 E. 2.8
Erlangung eines gebundenen Verwaltungsakts mit SchmiergeldverneintRechtsanspruch auf Leistung bestand ohnehin; Kausalität der Bestechung fehltBGE 147 IV 479 E. 6.5.1

Leitsatz. Die Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB setzt strikt akzessorisch voraus, dass der Vermögensvorteil adäquat-kausal aus einer rechtswidrigen Anlasstat erlangt wurde. Vermögenswerte, die ihren Rechtsgrund in einem objektiv gültigen, legalen Rechtsgeschäft finden, unterliegen selbst dann weder der Vermögenseinziehung noch der Ersatzforderung, wenn eine Straftat den äusseren Anlass für die vertragliche Einigung bildete.


B. Subsidiaritätsvoraussetzung: Nicht-mehr-Vorhandensein der Vermögenswerte (Abs. 1 Satz 1)

1. Dogmatische Grundlegung

Die Ersatzforderung ist echt subsidiär zur Sacheinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB (ZH OG SB230249 vom 11. Juli 2024). Das Merkmal des «Nicht-mehr-Vorhandenseins» greift ein, wenn die originären Taterträge beim Täter oder begünstigten Dritten in ihrer Sachsubstanz weder physisch noch rechtlich greifbar sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3).

  • Solange die konkreten Deliktswerte (z.B. Originalbargeld, deliktisch erworbene Liegenschaften, identifizierbare Bankkontoguthaben mit nachvollziehbarer Papierspur) vorhanden sind, muss auf Sacheinziehung erkannt werden; für eine Ersatzforderung bleibt kein Raum.
  • Sind die Vermögenswerte hingegen nicht mehr identifizierbar, wandelt sich der Herausgabeanspruch des Staates von Gesetzes wegen in eine persönliche Geldforderung um.

2. Praxisfallgruppen des Nicht-mehr-Vorhandenseins

  1. Verbrauch und Konsum: Der deliktische Erlös wurde für den laufenden privaten Lebensunterhalt, Reisen, Mietzinse, Steuern oder Luxusaufwendungen ausgegeben (BGer 6B_803/2025 E. 7.2.2; BGer 6B_1279/2023 E. 1.3);
  2. Vollständige Vermischung im Bankensystem: Deliktische Gelder wurden über multiple Konten transferiert und mit legalen Erträgen vermischt, sodass die paper trail abreisst und eine individualisierte Zuweisung nach sachenrechtlichen Grundsätzen unmöglich wird;
  3. Veräusserung an gutgläubige Dritte: Die Beutegegenstände wurden an gutgläubige Dritte weiterverkauft, die nach Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. ZGB geschützt sind;
  4. Verbringung ins Ausland: Vermögenswerte wurden in Staaten transferiert, zu denen keine Rechtshilfe besteht oder deren Rechtsordnung eine Vollstreckung verweigert;
  5. Untergang oder Wertverlust: Zerstörung oder Entwertung des deliktisch erlangten Objekts.

Leitsatz. Die Ersatzforderung ist gegenüber der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB strikt subsidiär. Befinden sich die deliktisch erlangten Werte noch identifizierbar im Vermögen des Betroffenen, hat zwingend die Sach- oder Konteneinziehung zu erfolgen; erst der Nachweis ihres physischen Verbrauchs, ihrer unentwirrbaren Vermischung oder ihrer rechtlichen Unerreichbarkeit eröffnet den Weg zur staatlichen Ersatzforderung.


C. Kreis der Verpflichteten und subjektive Zurechnung

1. Strikter Ausschluss der Solidarhaftung unter Mittätern

Im Gegensatz zum Zivilrecht (Art. 50 Abs. 1 OR) gilt bei der strafrechtlichen Ersatzforderung unter mehreren Tatbeteiligten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Solidarhaftung (BGE 150 IV 338 E. 2.2.1, 2.3; BGE 119 IV 17 E. 2b; BGer 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.6.2).

  • Die Ersatzforderung ist eine individuelle Massnahme, die ausschliesslich den tatsächlich beim einzelnen Täter eingetretenen Vermögensvorteil abschöpfen darf.
  • Einem Mittäter darf unter keinen Umständen der Beuteanteil auferlegt werden, der einem anderen Tatbeteiligten zugeflossen ist.
  • Aufteilungsgrundsätze:
    • Individueller Nachweis: Lassen sich die Beutequoten im Verfahren konkret feststellen, ist die Ersatzforderung bei jedem Beteiligten exakt auf diesen Betrag zu begrenzen.
    • Aufteilung nach Köpfen: Sind die individuellen Anteile nicht mehr rekonstruierbar, erfolgt die Aufteilung der Gesamtsumme zwingend nach Köpfen unter Einbezug sämtlicher bekannter Tatbeteiligter – einschliesslich jener, die in separaten Verfahren oder im Ausland abgeurteilt werden (BGE 150 IV 338 E. 2.3; BGE 119 IV 17 E. 2b).
Kasuistik zur Mittäterschaft
  • Geldtransporter-Überfall im Waadtland (BGE 150 IV 338): Nach einem bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldtransporter erbeuteten mehrere Täter CHF 25,3 Mio. Das Kantonsgericht Waadt verurteilte zwei gefasste Täter solidarisch zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 25,3 Mio. an den Staat. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Eine Solidarhaftung bei Ersatzforderungen existiert im schweizerischen Recht nicht. Die Ersatzforderung durfte pro Kopf nur den auf den jeweiligen Täter entfallenden Bruchteil betragen, wobei sämtliche an der Tat beteiligten Komplizen (inklusive der in Frankreich flüchtigen oder verfolgten Täter) rechnerisch in den Nenner einzubeziehen waren (E. 2.3).
  • Hanfindoor-Anlage und Mittätergewinn (BGer 6B_181/2021 vom 29. November 2022): Ein 71-jähriger Landwirt betrieb eine Indoor-Anlage für 1'000 Pflanzen mit einem Partner. Das Obergericht Solothurn verurteilte den Landwirt zu einer Ersatzforderung von CHF 145'000, worin auch CHF 75'000 enthalten waren, die als Gewinnanteil an den Mittäter geflossen waren. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die an den Mittäter ausgerichtete Gewinnbeteiligung durfte dem Landwirt mangels Solidarhaftung nicht angelastet werden (E. 4.6.2).

2. Ersatzforderung gegenüber Dritten und Schranken des Drittschutzes

Gegenüber Dritten kann eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 Satz 2 StGB nur verfügt werden, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (BGE 115 IV 175 E. 2b). Ein Dritter ist geschützt, wenn:

  1. Er die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat (subjektive Gutgläubigkeit); und
  2. Er dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat; oder
  3. Die Ersatzforderung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte begründen würde.

Die Beweislast für die Gutgläubigkeit und das Erbringen einer gleichwertigen Gegenleistung trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Dritte, der sich auf den Schutz beruft.

Kasuistik zum Drittschutz
  • Insiderhandel bei Vermögensverwaltungsmandat (BGer 6B_864/2018 vom 26. April 2019): Ein Finanzberater nutzte Insiderinformationen über eine Firmenübernahme aus und kaufte für das Portfolio einer Klientin Aktien, wodurch ein Kursgewinn von CHF 95'308 entstand. Die Vorinstanz auferlegte der Klientin eine Ersatzforderung. Vor Bundesgericht berief sie sich auf Drittschutz: Sie habe eine bankübliche Vermögensverwaltungsgebühr von 0.5% bezahlt. Das Bundesgericht verwarf den Drittschutz: Die Bezahlung einer Standardgebühr stellt keine gleichwertige Gegenleistung für den deliktisch erzielten Insidergewinn dar (E. 2.2).
  • Miteigentümer beim illegalen Villenabbruch (BGE 141 IV 317): Ein Bauunternehmer riss eine geschützte Villa eigenmächtig ab. Gegenüber den unbeteiligten Miteigentümern des Baukonsortiums schützte das Bundesgericht den Drittschutz über die Verhältnismässigkeit: Ihre Gegenleistung (der bezahlte Kaufpreis des Grundstücks vor dem Abbruch) war vollumfänglich als Abzugsposition anzuerkennen (E. 5.8.3).
  • Durchgriff auf juristische Personen (BGE 147 IV 479; ZH OG NE230005 vom 11. Juni 2026): Ein Durchgriff von oder auf eine juristische Person (AG/GmbH) zur Durchsetzung einer Ersatzforderung ist nur zulässig, wenn es sich um eine reine Domizil- bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit handelt oder die Berufung auf die Rechtspersönlichkeit rechtsmissbräuchlich ist (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bei operativen Unternehmen gilt das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip uneingeschränkt (BGE 147 IV 479 E. 7.4).

Leitsatz. Bei mehreren Tatbeteiligten ist eine Solidarhaftung für die staatliche Ersatzforderung nach Art. 71 StGB absolut ausgeschlossen. Lassen sich die individuellen Beutequoten nicht nachweisen, hat die Verteilung strikt nach Köpfen unter rechnerischem Einbezug aller bekannten Mittäter zu erfolgen. Gegenüber Dritten scheitert die Ersatzforderung, wenn diese die Werte gutgläubig gegen eine tatsächlich gleichwertige Gegenleistung erworben haben.


D. Bemessung: Bruttoprinzip vs. Nettoprinzip und Schätzungsbefugnis

1. Bruttoprinzip gegenüber dem schuldhaften Täter

Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei vorsätzlichen Straftaten gegenüber dem schuldhaften Täter das Bruttoprinzip (BGE 146 IV 201 E. 8.3; BGE 141 IV 305 E. 6.3.3; BGer 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 7.2.2):

  • Ausschluss des Tatkostenabzugs: Sämtliche Aufwendungen, die unmittelbar der Vorbereitung, Durchführung oder Verschleierung der Straftat dienten (sog. deliktische Gestehungskosten), dürfen bei der Bemessung der Ersatzforderung nicht abgezogen werden.
  • Abzugsfähig sind beim Täter lediglich legale, nicht deliktsbezogene Gegenleistungen an das Opfer, die dessen Schaden tatsächlich kompensierten.
  • Ratio Legis: Der Täter soll das kriminelle Investitionsrisiko vollumfänglich selbst tragen. Der Staat fungiert nicht als Abrechnungsstelle für deliktische Aufwendungen.

2. Nettoprinzip gegenüber nicht strafbaren Drittbetroffenen

Gegenüber Beteiligten, die keine Straftat begangen haben oder denen kein Schuldvorwurf zur Last fällt, gebieten die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) zwingend die Anwendung des Nettoprinzips (BGE 146 IV 201 E. 8.4; BGE 141 IV 317 E. 5.8.2). Bei Dritten sind erbrachte Gegenleistungen, eigene Investitionen und bezahlte Entgelte voll in Abzug zu bringen.

3. Ausschluss des reinen Eigenkonsums bei Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel, die ein Täter nicht aus früheren Deliktserlösen erworben hat und die ausschliesslich für den persönlichen Eigenkonsum bestimmt waren, begründen keinen geldwerten Vermögensvorteil (BGE 119 IV 17 E. 2c). Der Wert der selbst konsumierten Drogen ist aus der Bemessungsgrundlage der Ersatzforderung zwingend auszuscheiden.

4. Schätzungsbefugnis nach Art. 70 Abs. 5 StGB analog

Lässt sich der genaue Umfang der nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Ermittlungsaufwand beziffern, steht dem Sachgericht analog Art. 70 Abs. 5 StGB eine Schätzungsbefugnis zu (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGer 6B_181/2021 E. 4.2.1; BGer 6B_803/2025 E. 7.2.2).

  • Das Gericht darf Erfahrungszahlen der Kriminalpolizei, Stromverbrauchswerte bei Indoor-Anlagen oder Kontaminierungsquoten heranziehen.
  • Das Gericht muss die Schätzungsgrundlagen und Parameter im Urteil transparent darlegen und dem Grundsatz in dubio pro reo durch vorsichtige Mindestannahmen Rechnung tragen.

5. Kasuistik-Tabelle: Brutto- vs. Nettoprinzip im Gerichtsvergleich

KonstellationAngewandtes PrinzipAbzugsfähige PositionenNicht abzugsfähige PositionenLeitentscheid
Veranstalter illegaler PokerturniereBruttoprinzipkeineRaummiete, Personal, Croupiers, ausgespielte PreisgelderBGE 146 IV 201 E. 8.3
Teilnehmer illegaler PokerturniereNettoprinzipGeleistetes Startgeld (Buy-In und Rake)—BGE 146 IV 201 E. 8.4
Illegaler Abbruch einer Denkmalschutzvilla (Täter)BruttoprinzipkeineAbbruchkosten (Tatkosten) und Wert des zerstörten GebäudesBGE 141 IV 305 E. 6.5
Gutgläubige Miteigentümer der LiegenschaftNettoprinzipKaufpreis / Marktwert des Grundstücks vor Abbruch—BGE 141 IV 317 E. 5.8.3
Gewerbsmässiger AnlagebetrügerBruttoprinzipkeineMarketing, Provisionen, Scheinfirmenaufwand, BürospesenBGer 6B_803/2025 E. 7.2.2
Drogenhandel mit EigenkonsumanteilAusscheidungRein für Eigenkonsum erworbenes RauschgiftDrogenankaufspreise, Verpackung, KuriereBGE 119 IV 17 E. 2c

Leitsatz. Gegenüber dem strafrechtlich schuldhaften Täter gilt ausnahmslos das Bruttoprinzip: Aufwendungen, die der Begehung der Tat dienten, sind nicht abzugsfähig. Das Nettoprinzip kommt ausschliesslich Dritten und unbeteiligten Turnierteilnehmern zugute, deren eigene finanzielle Vorleistungen bei der Bemessung der Ersatzforderung in Abzug zu bringen sind.


E. Verhältnis zu Zivilansprüchen und Doppelbelastungsverbot (Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB)

1. Zulässigkeit der Kumulation von Zivilurteil und Ersatzforderung

Das Sachgericht darf im Strafurteil gleichzeitig dem geschädigten Privatkläger zivilrechtlichen Schadenersatz zusprechen und auf eine staatliche Ersatzforderung nach Art. 71 StGB erkennen, sofern der Beschuldigte den Schaden noch nicht vollständig beglichen hat (BGE 150 IV 338 E. 2.2.2; BGE 117 IV 107 E. 2a; BGer 6B_1279/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.4.4). Die Ersatzforderung sichert den staatlichen Abschöpfungsanspruch für den Fall, dass der Geschädigte seine Zivilforderung nicht vollstreckt.

2. Zwingendes Doppelbelastungsverbot

Der Täter darf durch das Nebeneinander von Zivilforderung und staatlicher Ersatzforderung nicht doppelt in Anspruch genommen werden. Das Gericht muss im Urteilsdispositiv zwingend eine Anrechnungsklausel anordnen (BGE 150 IV 338 E. 2.3; BGE 117 IV 107 E. 2b; BGer 6B_1279/2023 E. 1.4.4):

«Zahlungen des Verurteilten an die Privatklägerschaft reduzieren die staatliche Ersatzforderung im entsprechenden Umfang (und umgekehrt).»

Fehlt diese Anrechnungsklausel im Urteilsdispositiv, ist das Urteil im Rechtsmittelverfahren wegen Bundesrechtsverletzung aufzuheben (BGE 150 IV 338 E. 2.3).

3. Auswirkung von Zivilvergleichen

Schliesst der Täter mit dem Geschädigten einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Zivilvergleich ab, hindert dies die staatliche Ersatzforderung nicht (BGE 139 IV 209 E. 5.1).

  • Tatsächlich bezahlte Vergleichsbeträge reduzieren die Ersatzforderung direkt.
  • Verzichtet der Geschädigte im Vergleich freiwillig auf einen Teil seines Anspruchs, bleibt dieser Differenzbetrag beim Staat als Ersatzforderung einziehbar; der Täter darf den deliktischen Überschuss nicht behalten (BGE 139 IV 209 E. 5.3; bestätigt in BS APG BEZ.2026.10 vom 24. April 2026 E. 3.2.2).

4. Striktes Verbot der Rückerstattung von Restbeträgen an den Täter

Ein unvereinbarer Widerspruch zwischen kantonaler Praxis und Bundesrecht entstand dort, wo kantonale Gerichte anordneten, ein nach Befriedigung der Zivilkläger verbleibender Restbetrag der Ersatzforderung sei dem verurteilten Täter «zurückzuerstatten». Das Bundesgericht hat dieser Praxis im Grundsatzurteil BGer 6B_1279/2023 vom 13. Februar 2026 eine entschiedene Absage erteilt:

  • Der Fall: Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte einen Betrüger zu einer Ersatzforderung von CHF 1,18 Mio. und ordnete deren Verwendung für die anerkannten Zivilforderungen an. In Dispositiv-Ziffer 7b Satz 2 verfügte es jedoch: «Ein allfällig danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung wird dem Beschuldigten zurückerstattet», da sich die Straftat wegen hoher Prozesskosten für ihn ohnehin nicht gelohnt habe und er wieder ins Erwerbsleben finden müsse.
  • Die Weichenstellung des Bundesgerichts: Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Bundesgericht die Rückerstattungsklausel ersatzlos auf:

    «Eine Rückerstattung der Ersatzforderung an die beschuldigte Person ist weder in Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB noch in einer anderen Bestimmung des StGB gesetzlich vorgesehen. […] Indem die Vorinstanz die Rückbezahlung eines allfälligen Restbetrags an den Beschwerdegegner anordnet, schafft sie eine neue, gesetzlich nicht vorgesehene Verwendungsart und reduziert faktisch die von ihr zuvor festgesetzte Höhe der Ersatzforderung, die sich jedoch nicht an der Höhe der Zivilforderungen, sondern grundsätzlich an den durch den Beschwerdegegner deliktisch erlangten Vermögenswerten orientiert.» (BGer 6B_1279/2023 E. 1.5).

  • Die Höhe der Ersatzforderung misst sich am deliktischen Vorteil des Täters, nicht an den Zivilforderungen. Ein nicht für Zivilansprüche benötigter Restbetrag verbleibt endgültig beim Staat.

5. Zuweisung an Geschädigte und Sachversicherer (Art. 73 StGB)

Erlöst der Staat Gelder aus der Ersatzforderung, spricht das Gericht diese gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB auf Verlangen bis zur Höhe des Schadens dem Geschädigten zu, sofern dieser nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Hat ein Sachversicherer den Schaden bereits reguliert, steht diesem die Zuweisungsbefugnis kraft Legalzession zu (BGE 145 IV 237 E. 5.1).

Leitsatz. Das Sachgericht darf Zivilforderungen und eine staatliche Ersatzforderung nebeneinander zusprechen, muss das Urteilsdispositiv jedoch zwingend mit einer wechselseitigen Anrechnungsklausel versehen. Ein nach Befriedigung der Privatklägerschaft verbleibender Restbetrag der Ersatzforderung darf dem Täter unter keinen Umständen zurückerstattet werden; er fällt endgültig an den Staat.


F. Verzicht und Herabsetzung (Abs. 2): Uneinbringlichkeit und Resozialisierung

1. Restriktive Bewilligungspraxis

Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht ganz oder teilweise von einer Ersatzforderung absehen, wenn diese:

  1. Voraussichtlich uneinbringlich wäre; oder
  2. Die soziale Wiedereingliederung (Resozialisierung) des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Nach ständiger Rechtsprechung ist von dieser Ausnahmebestimmung nur mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 119 IV 17 E. 2a; BGE 106 IV 9 E. 2; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.3; BGer 6B_1279/2023 E. 1.4.3). Eine Herabsetzung setzt voraus, dass sich die Gefährdung der Resozialisierung nicht bereits durch administrative Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) abwenden lässt.

2. Der Schuldenberg als Verwerfungsfall

Die blosse Tatsache, dass der Täter mittellos ist oder durch die Ersatzforderung vor einem erdrückenden Schuldenberg steht, rechtfertigt für sich allein keinen Verzicht:

  • Schutz durch das SchKG: Der verfassungsrechtliche Schutz des Existenzminimums (Art. 12 BV) wird primär auf der Vollstreckungsstufe durch das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 92–94 SchKG) garantiert (BGE 141 IV 360 E. 3.1; BGer 6B_676/2022 E. 3.5.2).
  • Intakte Erwerbsaussichten: Ist der Täter im erwerbsfähigen Alter und verfügt er über eine berufliche Ausbildung, ist es ihm zumutbar, nach Verbüssung der Freiheitsstrafe Einkommensteile über dem Notbedarf zur Tilgung der Ersatzforderung einzusetzen.
  • Keine 10-Jahres-Begrenzung: Das Bundesrecht kennt keine Bestimmung, wonach eine Ersatzforderung auf den Betrag zu begrenzen wäre, den der Täter innert 10 Jahren abtragen kann (BGE 106 IV 9 E. 3a; BGer 6B_676/2022 E. 3.5.1).
Kasuistik: Verzicht verweigert
  • Grosshandel mit 5,5 Tonnen Cannabis (BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022): Bei einem Deliktsumsatz von CHF 28,5 Mio. auferlegte das Obergericht Zürich dem Täter eine Ersatzforderung von CHF 1 Mio. Der Verurteilte verlangte die Aufhebung wegen Zerstörung seiner Zukunftsperspektiven. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Der Täter war 44 Jahre alt, hatte eine Ausbildung zum Immobilienmakler und ein konkretes Stellenangebot. Bei intakten Erwerbsaussichten ist es zumutbar, die Ersatzforderung im Rahmen der SchKG-Pfändungsgrenzen abzutragen (E. 3.5.1).

3. Besondere Härtefälle als Anwendungsfälle

Eine Herabsetzung oder ein Verzicht nach Art. 71 Abs. 2 StGB drängt sich auf, wenn:

  1. Entzug der Altersvorsorge: Die Ersatzforderung trifft eine Person im Rentenalter und entzieht ihr die Mittel, die für den bescheidenen Lebensunterhalt im Alter unverzichtbar sind (BGer 6B_181/2021 E. 4.6.3);
  2. Vernichtung der Existenzgrundlage: Die Zwangsvollstreckung würde dem Betroffenen die Lebensgrundlage entziehen, beispielsweise durch die Zwangssanierung oder Versteigerung eines landwirtschaftlichen Betriebs (BGer 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 6.5.2);
  3. Deliktsbezogene Einstiegsschulden: Bei Täterinnen im Drogenmilieu, die sich zur Finanzierung des Einstiegs in den Drogenhandel massiv verschuldet haben und diesen Schuldenberg tilgen müssen (BGE 119 IV 17 E. 3).

4. Fallvergleichstabelle: Herabsetzung nach Art. 71 Abs. 2 StGB

KriteriumBGer 6B_676/2022 — Herabsetzung verweigertBGer 6B_181/2021 — Herabsetzung geboten
Lebensalter44 Jahre (mitten im Erwerbsleben)71 Jahre (Rentenalter)
ErwerbsaussichtenAusbildung zum Immobilienmakler, konkrete StellenzusageLandwirt im Ruhestand, keine Erwerbsmöglichkeit
Gefährdungblosser Schuldenberg; Tilgung aus Einkommen über Existenzminimum zumutbarEntzug der ersparten Mittel zur Bestreitung der Altersvorsorge
ErgebnisErsatzforderung von CHF 1'000'000 voll geschütztAufhebung zur Prüfung von Abs. 2 bezüglich Altersvorsorge

Leitsatz. Vermögenslosigkeit und ein hoher Schuldenberg begründen für sich allein keinen Anspruch auf Verzicht oder Herabsetzung der Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB. Ein Absehen von der Ersatzforderung setzt besondere Härtefälle voraus, namentlich den Entzug der Altersvorsorge bei Rentnern oder die Vernichtung einer familiären Existenzgrundlage.


G. Prozessuale Realität, Zwangsvollstreckung und Verjährung

1. Vollstreckungsweg: SchKG statt Verrechnung im Strafurteil

Ein in der kantonalen Praxis regelmässig wiederkehrender Verfahrensfehler ist die direkte Verrechnung einer Ersatzforderung im Strafurteil mit beschlagnahmten Vermögenswerten. Das Bundesgericht stellt klar:

  • Die Ersatzforderung begründet eine reine persönliche Geldforderung des Staates (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 6B_181/2021 E. 4.6.3).
  • Ihre Vollstreckung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Das Strafgericht darf im Dispositiv keine direkte Tilgung aus beschlagnahmtem Bargeld anordnen; die Beschlagnahme darf lediglich bis zur Einleitung der Betreibung aufrechterhalten werden (SG KG ST.2016.77 E. VII.1).
  • Definitiver Rechtsöffnungstitel: Das rechtskräftige Strafurteil bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Einreden des Schuldners aus nachträglichen Zivilvergleichen mit dem Geschädigten sind im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören, sondern hätten im Strafverfahren selbst erhoben werden müssen (BS APG BEZ.2026.10 vom 24. April 2026 E. 3.2).
  • Drittwiderspruchsklage (Art. 106–109 SchKG): Pfändet der Staat Konten von Gesellschaften des Täters zur Durchsetzung der Ersatzforderung, haben diese Gesellschaften den Rechtsweg der Widerspruchsklage zu beschreiten (ZH OG NE230005 vom 11. Juni 2026).

2. Verjährung der Ersatzforderung

Das Recht, eine Ersatzforderung anzuordnen, verjährt gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB nach sieben Jahren:

  • Ist die Verfolgung der Anlasstat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen (z.B. 15 Jahre bei Verbrechen), gilt diese längere Frist auch für die Ersatzforderung (BGE 133 IV 112 E. 9.4).
  • Die 7-jährige Frist gilt auch für kantonale Übertretungsstrafbestände (BGE 141 IV 305 E. 1).
  • Mit dem erstinstanzlichen Sachurteil tritt Vollstreckungsverjährung ein.

3. Aufhebung von Abs. 3 per 1. Januar 2024

Der frühere Art. 71 Abs. 3 StGB, der die provisorische Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung im StGB regelte, wurde im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 aufgehoben (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Die provisorische Deckungsbeschlagnahme richtet sich nunmehr ausschliesslich nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGer 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 2.1).

Leitsatz. Das rechtskräftige Strafurteil über eine Ersatzforderung ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG. Das Strafgericht darf keine direkte Urteilsverrechnung mit beschlagnahmten Geldern anordnen, sondern muss die Vollstreckung dem ordentlichen SchKG-Pfändungsweg überlassen. Provisorische Sicherungsmassnahmen richten sich seit dem 1. Januar 2024 ausschliesslich nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO.


Kantonale Praxisfragen

1. Beweisschwierigkeiten und Schätzungsmethoden in der kantonalen Praxis

In kantonalen Strafverfahren wegen Drogenhandels oder unvollständig deklarierter Schwarzeinnahmen fehlt regelmässig eine Buchhaltung. Kantonale Gerichte ermitteln den Deliktserlös gestützt auf Art. 70 Abs. 5 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB anhand technischer Parameter (Stromverbrauch von Natriumdampflampen, Abluftventilatoren, Erfahrungswerten der Kriminalpolizei über Gramm-Erträge pro Pflanze und Grosshandelspreise; vgl. BGer 6B_181/2021 E. 4.3). Das Sachgericht muss dabei in dubio pro reo von plausiblen Mindesterträgen und angemessenen Ausschussquoten (z.B. 10% Schädlingsbefall) ausgehen.

2. Durchsetzung über das SchKG statt unzulässiger Urteilsverrechnung

Ein häufiger kantonaler Verfahrensfehler ist die direkte Verrechnung der staatlichen Ersatzforderung mit beschlagnahmten Bargeldbeständen oder Bankguthaben des Täters im Urteilsdispositiv. Das Bundesgericht verbietet eine solche direkte Tilgung: Die Ersatzforderung begründet eine blosse Geldforderung, deren Einbringung auf dem ordentlichen Weg der Schuldbetreibung nach SchKG (Pfändung/Konkurs) zu erfolgen hat (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 6B_181/2021 E. 4.6.3). Die strafprozessuale Beschlagnahme darf lediglich bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden (SG KG ST.2016.77 vom 4. Mai 2017).

3. Konkurrenz mit verwaltungsrechtlichen Rückforderungen

Wurden durch eine Straftat staatliche Gelder (z.B. Sozialhilfeleistungen, Covid-Kredite, Subventionen) unrechtmässig erlangt, stehen die verwaltungsrechtliche Rückerstattungsverfügung und die strafrechtliche Ersatzforderung bis zur tatsächlichen Bezahlung nebeneinander. Die kantonalen Behörden müssen durch wechselseitige Anrechnung sicherstellen, dass der Verurteilte nicht doppelt bezahlt (SG KG ST.2016.77 E. VI.1).

4. Zwangsvollstreckung gegen Gesellschaften des Täters (Widerspruchsklage)

Versucht der Staat im Vollstreckungsverfahren, eine Ersatzforderung gegen den wirtschaftlich beherrschenden Täter auf Bankkonten einer ihm gehörenden Aktiengesellschaft durchzusetzen, muss die Gesellschaft Widerspruch nach Art. 106 SchKG erheben. Das Zivilgericht prüft im Widerspruchsprozess, ob die Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs vorliegen (reine Briefkastengesellschaft) oder ob das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip einer Pfändung der Gesellschaftskonten entgegensteht (ZH OG NE230005 vom 11. Juni 2026).


Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Keine Solidarhaftung bei Mittäterschaft akzeptieren: Wurde die Tat von mehreren Personen verübt, verlangen Sie im Plädoyer zwingend die individuelle Aufteilung der Ersatzforderung. Weisen Sie die Vorinstanz ausdrücklich auf BGE 150 IV 338 hin; eine Verurteilung zur «solidarischen Bezahlung» einer Ersatzforderung ist bundesrechtswidrig.
  2. Anrechnungsklausel im Dispositiv beantragen: Werden im Strafverfahren Zivilklagen der Privatklägerschaft zugesprochen, stellen Sie den ausdrücklichen Eventualantrag auf Aufnahme der Anrechnungsklausel («Zahlungen an die Privatkläger reduzieren die Ersatzforderung und umgekehrt»). Unterlassen Sie dies, kann der Staat die volle Ersatzforderung betreiben, ohne dass der Rechtsöffnungsrichter die materielle Berechtigung korrigieren darf (BS APG BEZ.2026.10).
  3. Eigenkonsumanteil bei Betäubungsmitteln substanziieren: Machen Sie im Drogenstrafverfahren den Eigenkonsum frühzeitig mit Konsumtagebüchern, Urinproben und Zeugen glaubhaft; die für den Eigenkonsum aufgewendeten Beträge sind aus der Ersatzforderungsberechnung zwingend auszuscheiden (BGE 119 IV 17 E. 2c).
  4. Resozialisierungsantrag (Abs. 2) nicht auf blossen Schuldenberg stützen: Die Berufung auf Mittellosigkeit oder Verschuldung ist nach BGer 6B_676/2022 aussichtslos. Substanziieren Sie stattdessen konkrete Härtefaktoren wie das Erreichen des Rentenalters (BGer 6B_181/2021) oder die Gefährdung einer familiären Existenzgrundlage (BGer 6B_538/2007).
  5. Keine Rückerstattungsklauseln aushandeln: Ein Abkommen mit dem Sachgericht, wonach ein nach Zivilklagedeckung verbleibender Restbetrag rückerstattet werden soll, ist bundesrechtswidrig und wird auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufgehoben (BGer 6B_1279/2023).

Für die geschädigte Person und die Privatklägerschaft:

  1. Zuweisungsantrag nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB stellen: Verlangen Sie im Strafverfahren rechtzeitig die Zusprechung der staatlichen Ersatzforderung zur Deckung Ihres nicht gedeckten Schadens.
  2. Abtretungserklärung nach Art. 73 Abs. 2 StGB abgeben: Treten Sie Ihren Zivilanspruch im Umfang der Zuweisung formgültig an den Staat ab; erst die Abtretung legitimiert den Staat zum Zwangsvollzug zugunsten der Geschädigten (BS APG BEZ.2026.10).
  3. Deckungsbeschlagnahme verlangen: Beantragen Sie bei der Staatsanwaltschaft die vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO, um das spätere Haftungssubstrat für die Ersatzforderung zu sichern (BGE 140 IV 57 E. 4.2).

Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:

  1. Zwingenden Charakter beachten: Liegen die Voraussetzungen vor, muss zwingend auf eine Ersatzforderung erkannt werden (BGE 139 IV 209 E. 5.3; BGer 6B_1279/2023 E. 1.4.1).
  2. Keine Rückerstattung deliktischer Erlöse an den Täter anordnen: Ordnen Sie im Dispositiv niemals die Rückerstattung eines nicht für Zivilansprüche benötigten Restbetrags an den Verurteilten an (BGer 6B_1279/2023).
  3. Anrechnungsklausel von Amtes wegen aufnehmen: Formulieren Sie das Urteilsdispositiv so, dass Tilgungen an die Privatklägerschaft die staatliche Ersatzforderung ipso iure reduzieren (BGE 150 IV 338).
  4. Keine Urteilsverrechnung mit beschlagnahmtem Geld: Ordnen Sie keine direkte Verrechnung der Ersatzforderung im Strafurteil an; überweisen Sie die Durchsetzung auf den SchKG-Weg und halten Sie die Beschlagnahme bis zum Vollzug aufrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; SG KG ST.2016.77).
  5. Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB transparent begründen: Fehlen Buchhaltungsunterlagen, legen Sie die Herleitung der Schätzungsbeträge nachvollziehbar dar und wählen Sie im Zweifel vorsichtige Mindestschätzungen (BGer 6B_803/2025 E. 7.2.2).

Für betroffene Dritte:

  1. Drittschutz nach Art. 70 Abs. 2 StGB geltend machen: Legen Sie die Gutgläubigkeit und das Erbringen einer gleichwertigen Gegenleistung detailliert dar; blosse Verwaltungsgebühren genügen nicht (BGer 6B_864/2018).
  2. Nettoprinzip einfordern: Wurde keine Straftat begangen, verlangen Sie zwingend den Abzug aller eigenen Investitionen und Anschaffungskosten (BGE 141 IV 317; BGE 146 IV 201 E. 8.4).
  3. Widerspruchsklage bei Beschlagnahme von Gesellschaftsvermögen: Bei Pfändung von Konten einer operativen Gesellschaft zur Deckung der Ersatzforderung des Gesellschafters umgehend Widerspruch nach Art. 106 SchKG erheben und das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip einfordern (ZH OG NE230005).

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der ausgewerteten Urteile mit Sachverhalten und Kernaussagen: → Rechtsprechung zu Art. 71 StGB


Literatur

  • ACKERMANN JÜRG-BEAT (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen — Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 70/71 StGB.
  • BAUMANN FLORIAN, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB, Jugendstrafgesetz), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 70/71.
  • BURGENER NADJA, Vermögensabschöpfung — die Reform 2024, in: forumpoenale 2/2023, S. 90 ff.
  • JACQUEMOUD-ROSSARI CORINNE, La créance compensatrice, état des lieux de la jurisprudence, in: La Semaine Judiciaire (SJ) 2019 II S. 289 ff.
  • NICOLET CHRISTOPHE / MOREILLON LAURENT, La créance compensatrice, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 135/2017, S. 415 ff.
  • SCHMID NIKLAUS, Handkommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70–72 StGB.
  • SCHOLL MARCEL, Die Ersatzforderung nach Art. 71 StGB im Spannungsfeld von Vermögensabschöpfung und Resozialisierung, Zürich 2018.
  • STRATENWERTH GÜNTER / WOHLERS WOLFGANG, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 71.
  • TRECHSEL STEFAN / JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL MARC, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 71.
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