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Art. 71 StGB — Ersatzforderungen

Gesetzeswortlaut

Art. 71 StGB — Einziehung. Ersatzforderungen

¹ Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

² Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

³ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Konsolidierungsstand: 12. Juni 2026 (Fedlex / SR 311.0).


I. Stellung im System

1 Funktion der Ersatzforderung. Art. 71 StGB ist das Surrogat (Ersatz) für die primäre Einziehung nach Art. 70 StGB. Ist der einzuziehende Vermögenswert nicht mehr vorhanden — weil er verbraucht, veräussert, zerstört oder in einer Weise untergegangen ist, die seine physische Beschlagnahme unmöglich macht —, so tritt an die Stelle der Naturalherausgabe eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Materiell bildet die Ersatzforderung damit die wertmässige Verwirklichung der Einziehungsanordnung: Der deliktisch erlangte Vorteil soll dem Täter (oder einem begünstigten Dritten) unabhängig davon entzogen werden, ob die ursprünglichen Vermögenswerte noch greifbar sind.

2 Verhältnis zu Art. 70 StGB. Art. 71 StGB setzt eine Einziehungsanordnung nach Art. 70 StGB voraus: Eine Ersatzforderung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Einziehung dem Grunde nach begründet wäre. Die Ersatzforderung ist akzessorisch zur Einziehungsanordnung; sie ersetzt diese lediglich wertmässig. Demgegenüber ist sie selbständig im Verhältnis zur ursprünglichen Vermögenssubstanz: ob der Vermögenswert veräussert, verbraucht oder zerstört wurde, spielt keine Rolle (BGE 139 IV 209, E. 5.1).

3 Akzessorische Bindung an Art. 70 Abs. 2. Im Verhältnis zu Dritten ist die Ersatzforderung nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 auf den Schutzbereich von Art. 70 Abs. 2 StGB beschränkt: Soweit die Einziehung gegenüber einem gutgläubigen Dritten ausgeschlossen ist, ist auch die Ersatzforderung ausgeschlossen. Der Drittschutz greift damit für Einziehung und Ersatzforderung identisch.

4 Verhältnis zu Art. 73 StGB. Eingezogene Vermögenswerte bzw. Ersatzforderungen werden nach Art. 73 StGB primär dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zugewiesen; ein allfälliger Überschuss verbleibt beim Staat. Die Ersatzforderung ist damit nicht nur «deliktische Rückgewinnung», sondern zugleich Befriedigungstitel des Staates zugunsten des Geschädigten.

5 Historischer Kontext. Art. 71 StGB übernimmt inhaltlich weitgehend den früheren Art. 58 Abs. 4 aStGB. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 4 aStGB ist deshalb für die Auslegung von Art. 71 StGB weiterhin massgebend (vgl. BGE 119 IV 17, E. 2a/b). Mit der Reform 2024 wurde Abs. 3 ersatzlos aufgehoben (vgl. N 13).


II. Tatbestand

A. Abs. 1 — Voraussetzungen

6 Nicht-mehr-Vorhandensein. Erforderlich ist, dass die nach Art. 70 StGB einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Erfasst werden alle Fälle, in denen die Naturalherausgabe unmöglich ist:

  • Verbrauch (Geld wurde ausgegeben, Lebensmittel verzehrt, Treibstoff verbrannt)
  • Veräusserung an einen Dritten (ohne Möglichkeit der Rückforderung)
  • Zerstörung oder Untergang (Brand, Diebstahl durch Dritte, Verlust)
  • Vermischung ohne Möglichkeit der Individualisierung (vgl. Bodensatztheorie bei Art. 70 StGB N 31)
  • Verbrauch im Ausland oder Verlagerung in nicht zugängliche Jurisdiktionen.

7 Gleiche Höhe. Die Ersatzforderung ist in gleicher Höhe wie der eingezogene Vermögenswert anzusetzen. Damit ist nicht der Verkehrswert, sondern der deliktische Vorteil (= der durch die Straftat erlangte Vermögenswert) gemeint. Bei einem gestohlenen Auto entspricht die Ersatzforderung dem damaligen Wert des Autos; bei einem aus Korruption erlangten Vertragserlös entspricht sie dem deliktischen Erlös abzüglich allfälliger Gegenleistung (vgl. zum Brutto-/Nettoprinzip sogleich N 14 ff.).

8 Berechnung. Die Höhe des nicht mehr vorhandenen Vermögenswerts ist nach den allgemeinen Regeln der Einziehung zu berechnen; das Gericht kann nach Art. 70 Abs. 5 StGB auch hier eine Schätzung vornehmen, wenn sich der Umfang nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt.

9 Subjektiver Tatbestand. Anders als die Strafe ist die Ersatzforderung (wie die Einziehung) verschuldensunabhängig. Sie wird ausgesprochen, sobald die objektiven Voraussetzungen vorliegen. Ein Verschulden des Täters ist nicht erforderlich (vgl. Kommentar Art. 70 StGB N 25).

B. Abs. 2 — Verzichtsmöglichkeit (Uneinbringlichkeit; Resozialisierung)

10 Ermessen. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen. Es handelt sich um eine Ermessensbestimmung, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (Willkürverbot; Art. 9 BV).

11 Uneinbringlichkeit. Die Ersatzforderung ist voraussichtlich uneinbringlich, wenn der Täter nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein wird, die Forderung innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei dauerhafter Mittellosigkeit oder fehlendem pfändbarem Vermögen kann ein vollständiger Verzicht angezeigt sein; bei teilweiser Leistungsfähigkeit kommt ein Teilverzicht in Betracht. Massgebend ist eine prognostische Gesamtwürdigung der finanziellen Lage.

12 Resozialisierung. Eine Reduktion oder ein Verzicht kommt weiter in Betracht, wenn die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Dies verlangt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Täters unter Berücksichtigung insbesondere von BGE 119 IV 17, E. 3:

  • familiäre Unterhaltspflichten;
  • bestehende Schulden (insb. aus dem Einstieg in die kriminelle Tätigkeit)
  • Erwerbsfähigkeit und -aussichten;
  • deliktsferne Belastungen.

Die Berufung auf die Resozialisierung soll nicht dazu führen, dass der Täter die Ersatzforderung gegenüber seinen familiären Verpflichtungen zurückstellt; eine Reduktion ist nur zulässig, wenn die Forderung konkret die soziale Stellung des Täters gefährden würde. Zahlungserleichterungen (Raten) können häufig eine Reduktion entbehrlich machen.


III. Aufhebung von Abs. 3 (Reform 2024)

13 Wortlaut a.F. Der frühere Art. 71 Abs. 3 StGB lautete: «Die Untersuchungsbehörde kann die Vermögenswerte, die voraussichtlich der Ersatzforderung unterliegen, mit Beschlag belegen; einem Vorzugsrecht des Staates wird dadurch nicht begründet.» Diese Bestimmung wurde durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) ersatzlos aufgehoben und trat mit der Reform der Vermögensabschöpfung am 1. Januar 2024 ausser Kraft.

14 Beschlagnahme nach neuer Rechtslage. Die Sicherung der Ersatzforderung im Vor- und Zwischenverfahren richtet sich seither nach den allgemeinen Beschlagnahmebestimmungen der StPO (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Die Frage, ob der Staat für seine Ersatzforderung ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht geniesst, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (vgl. Burgener, forumpoenale 2/2023, 90 ff.).


IV. Brutto- oder Nettoprinzip

15 Grundsatzentscheid des Bundesgerichts. Das Bundesgericht wendet — anders als bei den Ersatzforderungen gegenüber nicht schuldhaft handelnden Drittbetroffenen (vgl. N 18) — im Ausgangspunkt das Bruttoprinzip an: Die Ersatzforderung bemisst sich nach dem gesamten deliktischen Erlös, ohne Verrechnung mit Eigenleistungen des Täters (BGE 141 IV 305, E. 6.3.3; BGE 146 IV 201, E. 8.3; vgl. Kommentar Art. 70 StGB N 27). Die Anwendung des Bruttoprinzips wird verfassungsrechtlich durch das Eigentumsrecht (Art. 26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) begrenzt.

16 Grundsatz «Verbrechen soll sich nicht lohnen». Das Bruttoprinzip folgt aus dem Grundsatz, dass sich strafbares Verhalten nicht finanziell lohnen darf («crime ne doit pas payer»). Wer eine Straftat zur Erzielung von Einnahmen begeht, soll aus deliktischen Handlungen keinen Gewinn erzielen. Ein Abzug der Kosten der Straftat selbst ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (BGE 141 IV 305, E. 6.3.3; zustimmend für die Ersatzforderung gegen Täter: Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software).

17 Nettoprinzip bei Drittbetroffenen. Gegenüber Drittbetroffenen ohne strafrechtliches Verschulden verlangt das Bundesgericht demgegenüber die Anwendung des Nettoprinzips (BGE 141 IV 317, E. 5.8.2 und 5.8.5): «Das Nettoprinzip drängt sich vorliegend bei der Berechnung der Ersatzforderungen der Drittbetroffenen aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf und ist auch mit dem Grundsatz ‘Verbrechen soll sich nicht lohnen’ vereinbar. Es ist daher zumindest der von diesen bezahlte Kaufpreis für das Grundstück bzw. der Marktwert des Grundstücks vor Abbruch des Einfamilienhauses zum Abzug zuzulassen.» Der Eingriff in das Eigentum der Drittbetroffenen (Art. 26 BV) wäre sonst unverhältnismässig.

18 Anwendung des Nettoprinzips bei nicht schuldhaft handelnden Einziehungsbetroffenen. BGE 146 IV 201, E. 8.3 ff., dehnt die Anwendung des Nettoprinzips auf alle Fälle aus, in denen die von der Ersatzforderung Betroffenen sich nicht strafbar gemacht haben (im konkreten Fall: Teilnehmer an illegalen Pokerturnieren, die — anders als der Organisator — keine Straftat nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verwirklicht hatten). Bei ihnen ist vom Gewinn der Buy-In (Spieleinsatz + Rake) der gewonnenen Partien abzuziehen (E. 8.4.5). Gegenüber dem schuldhaft handelnden Veranstalter gilt unverändert das Bruttoprinzip (E. 4.5).

19 Verhältnismässigkeitskorrektur. In Fällen, in denen die Anwendung des Bruttoprinzips zu einem unverhältnismässigen Ergebnis führen würde, kann das Gericht nach dem Grundsatz von Art. 36 Abs. 3 BV eine Reduktion der Ersatzforderung vornehmen — vgl. die Parallelbestimmung bei der Einziehung in BGE 147 IV 479, E. 6.5.3 f., wo bei bloss beeinflussten Ermessensentscheiden nur ein Teil des Nettoerlöses abgeschöpft wurde.

20 Persönlicher Konsum. Eine Besonderheit betrifft den Eigenkonsum: Hat ein Täter Betäubungsmittel für den persönlichen Gebrauch erworben, ohne dass dies aus Gewinnen früherer Verkäufe finanziert wurde, stellt der Erwerb und Konsum keinen Vermögensvorteil im Sinne von Art. 71 StGB dar. Eine Ersatzforderung ist insoweit nicht begründet (BGE 119 IV 17, E. 2c, in Abweichung von BGE 100 IV 105). Die Berücksichtigung würde einer Doppelbelastung gleichkommen.


V. Mehrpersonenverhältnis; keine Solidarhaftung

21 Grundsatz. Im Mehrpersonenverhältnis (mehrere Täter oder Mittäter) haftet jeder Beteiligte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur für seinen Anteil; eine Solidarhaftung wie im Zivilrecht (Art. 50 OR) ist im Einziehungsrecht nicht vorgesehen (BGE 119 IV 17, E. 2b; BGE 150 IV 338, E. 2.3: «Während die Beschuldigten für Zivilforderungen solidarisch haften, greift die Solidarhaftung im Hinblick auf die Ersatzforderung nicht»).

22 Begründung. Die Einziehung und damit auch die Ersatzforderung sind keine Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 41 OR. Die Solidarhaftung setzt nach Art. 143 Abs. 2 OR voraus, dass sie vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist; eine entsprechende Bestimmung im Einziehungsrecht fehlt (BGE 119 IV 17, E. 2b, unter Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz).

23 Aufteilung nach Köpfen. Lassen sich die individuellen Anteile nicht bestimmen, so ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamtbetrag nach Köpfen aufzuteilen (BGE 119 IV 17, E. 2b; BGE 150 IV 338, E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 119 IV 17 und Lehre). Bei uneinbringlichen Anteilen verbleibt es nach der Rechtsprechung bei der anteilsmässigen Haftung jedes Täters für seinen — wenn auch nicht realisierten — Anteil; eine Nachverteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Täter ist nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht vorgesehen.

24 Durchgriff auf Gesellschaftsvermögen. Die Ersatzforderung kann — wie die Einziehung selbst — unter besonderen Umständen den Durchgriff auf Gesellschaftsvermögen rechtfertigen. Ein blosser Alleineigentum des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft genügt hierzu nach BGE 147 IV 479, E. 7.4, nicht; erforderlich sind weitere Umstände, welche die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (z.B. reine Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit; vgl. Kommentar Art. 70 StGB N 30).


VI. Ersatzforderung und zivilrechtlicher Vergleich

25 Grundsatz. Ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen Täter und Geschädigtem steht der Einziehung und damit auch der Ersatzforderung nicht entgegen (BGE 139 IV 209, E. 5.1). Die Ersatzforderung ist eine eigenständige staatliche Massnahme; sie hängt nicht davon ab, ob der Geschädigte seine privatrechtlichen Ansprüche durchgesetzt hat.

26 Verrechnung der Vergleichszahlung. Eine im Rahmen eines Vergleichs geleistete Rückzahlung des Täters ist bei der Bemessung des Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsumfangs abzuziehen (BGE 139 IV 209, E. 5.1: «Einzuziehen ist der durch die strafbare Handlung erlangte Vermögenswert unter Abzug der geleisteten Rückzahlung»). Andernfalls würde der Täter doppelt belastet.


VII. Kombination mit Zivilklage

27 Grundsätzliche Zulässigkeit. Die Zusprechung eines Zivilanspruchs an den Geschädigten und die gleichzeitige Anordnung einer Ersatzforderung zugunsten des Staates sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig; es handelt sich um verselbständigte Ansprüche unterschiedlicher Berechtigter (BGE 150 IV 338, E. 2.2.2).

28 Doppelbelastungsverbot. Allerdings verlangt das Bundesgericht, dass ein Mechanismus die doppelte Belastung des Beschuldigten verhindert. In BGE 150 IV 338, E. 2.3, wurde die kantonale Vorinstanz entsprechend gerügt, dass sie keine Vorkehrung gegen die doppelte Belastung getroffen hatte. Vorzusehen ist etwa die Anordnung, dass jede Leistung des Täters an den Geschädigten aus der Zivilklage die Ersatzforderung entsprechend reduziert (vgl. BGE 117 IV 107, E. — historisch zu Art. 58/60 aStGB).

29 Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB. Wird die eingezogene Ersatzforderung dem Geschädigten nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugesprochen, so ist nach Art. 73 Abs. 2 StGB die Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung des Geschädigten an den Staat erforderlich. In BGE 145 IV 237, E. 5.2, hat das Bundesgericht eine Ausnahme zugelassen, wenn die Zusprechung im Interesse des Geschädigten liegt (insb. bei Aktivlegitimation des Versicherers; vgl. Kommentar Art. 70 StGB N 38).


VIII. Verfahrensrechtliches

30 Zuständigkeit. Die Ersatzforderung wird vom Gericht im Erkenntnisverfahren ausgesprochen. Im Strafbefehlsverfahren ist sie nicht möglich (Art. 352 StPO).

31 Verjährung. Das Recht, die Ersatzforderung geltend zu machen, verjährt entsprechend der Einziehung nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 3 StGB); eine längere Strafverfolgungsverjährung der Anlasstat kommt der Ersatzforderung zugute (vgl. Kommentar Art. 70 StGB N 17 f.).

32 Vollstreckung. Die Vollstreckung der Ersatzforderung richtet sich nach den Regeln des SchKG (für privatrechtliche Forderungen). Der Staat tritt als Forderungsberechtigter auf; ein allfälliges Vorzugsrecht des Staates ist in Lehre und Praxis umstritten (vgl. N 14). Im internationalen Verhältnis kann die Vollstreckung über das IRSG erfolgen.


IX. Übersicht

ThemaNorm / Quelle
Voraussetzungen der ErsatzforderungArt. 71 Abs. 1 StGB
Drittschutz (Verweis)Art. 71 Abs. 1 Satz 2; Art. 70 Abs. 2 StGB
Verzicht bei Uneinbringlichkeit/ResozialisierungArt. 71 Abs. 2 StGB
Aufgehobener Abs. 3AS 2023 468 (in Kraft seit 1.1.2024)
SchätzungsbefugnisArt. 70 Abs. 5 StGB (analog)
Brutto-/NettoprinzipBGE 141 IV 305 E. 6.3.3; BGE 146 IV 201 E. 8.3; BGE 141 IV 317 E. 5.8.2
Keine SolidarhaftungBGE 119 IV 17 E. 2b; BGE 150 IV 338 E. 2.3
Aufteilung nach KöpfenBGE 119 IV 17 E. 2b; BGE 150 IV 338 E. 2.2.1
Persönlicher KonsumBGE 119 IV 17 E. 2c
Ersatzforderung bei VergleichBGE 139 IV 209 E. 5.1
Kombination mit ZivilklageBGE 150 IV 338 E. 2.2.2; BGE 117 IV 107
Aktivlegitimation Versicherer (Art. 73)BGE 145 IV 237 E. 5.1 f.
Durchgriff auf GesellschaftsvermögenBGE 147 IV 479 E. 7.4
Reform 2024BG 17.6.2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697)

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht: Rechtsprechung zu Art. 71 StGB


Literatur

  • BAUMANN, FLORIAN, Art. 70/71 StGB, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019
  • BURGENER, THOMAS, Vermögensabschöpfung — die Reform 2024, forumpoenale 2/2023, 90 ff.
  • DELNON, RUDOLF / RÜTSCHE, BERNHARD, Einziehung und Verfall, in: Basler Kommentar StGB I, Art. 69–73, 4. Aufl., Basel 2019
  • DONATSCH, ANDREAS / VILLIGER, MARKUS, Einziehung und Verfall, Zürich 2017
  • HIRSIG-VOUILLOZ, MARIE-HÉLÈNE, Le nouveau droit suisse de la confiscation pénale et de la créance compensatrice (art. 69 à 72 CP), AJP/PJA 2007, S. 1376 ff., 1394 ff.
  • NADELHOFER DO CANTO, SIMONE, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, Zürich 2008
  • SCHMID, NIKLAUS, Einziehung und Verfall, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007
  • TRECHSEL, STEFAN / JEAN-RICHARD, SYLVIA, Art. 70 StGB, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013

Zuletzt aktualisiert: 8. August 2026 | Bearbeiten | Anregung einreichen

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