Rechtsprechung zu Art. 70 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 150 IV 338 E. 2.3 & 2.2.2 — Kein Solidaritätsprinzip bei Mittäterschaft und Doppelbelastungsverbot
- Thema: Ausschluss der Solidarhaftung bei staatlichen Einziehungs- und Ersatzforderungsentscheiden; Verhältnis zur Zivilklage.
- Kernaussage: Im Gegensatz zum Zivilrecht (Art. 50 OR) greift die Solidarhaftung im Hinblick auf staatliche Einziehungs- und Ersatzforderungen nicht. Jeder Mittäter haftet nur für den Betrag, um den er selbst tatsächlich bereichert wurde. Die gleichzeitige Zusprechung von Zivilersatz an das Opfer und die Anordnung einer staatlichen Ersatzforderung sind zulässig, sofern das Verbot der doppelten Inanspruchnahme durch Anrechnung tatsächlicher Zahlungen gewahrt wird.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB.
BGE 147 IV 479 E. 6.3.2, 6.5.3 & 7 — Einziehung bei Bestechungsdelikten, richterliche Schätzung und Durchgriff
- Thema: Einziehung von Gewinnen aus korruptiven Staatsaufträgen; Schätzungsbefugnis nach Art. 70 Abs. 5 StGB; Grenzen des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs.
- Kernaussage: Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung, selbst wenn die vertragliche Leistung legal war. Diente das Schmiergeld der Beeinflussung eines behördlichen Ermessensentscheids, ist nicht der gesamte Nettoerlös abzuschöpfen, sondern der deliktische Vorteil nach Abs. 5 pflichtgemäss zu schätzen. Ein Durchgriff von der Aktiengesellschaft auf den Aktionär ist nur bei rechtsmissbräuchlichen reinen Sitz- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften (Briefkastenfirmen) zulässig; bei operativ tätigen Unternehmen ist die eigenständige Rechtspersönlichkeit zu respektieren.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1, 2 und 5 StGB.
BGE 146 IV 201 E. 8.3 & 8.4 — Brutto- vs. Nettoprinzip bei illegalen Pokerturnieren
- Thema: Differenzierung der Abschöpfungsgrundsätze zwischen Täter und nicht schuldhaften Dritten; Abzugsfähigkeit von Turniereinsätzen.
- Kernaussage: Gegenüber dem strafbaren Organisator illegaler Pokerturniere gilt das Bruttoprinzip. Gegenüber den Teilnehmern, die sich durch das blosse Mitspielen nicht strafbar machten, ist die Ersatzforderung aus Verhältnismässigkeitsgründen nach dem Nettoprinzip zu bemessen; ihre geleisteten Startgelder («Buy-In» und Rake) sind vom Gewinn in Abzug zu bringen.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB.
BGE 144 IV 285 E. 2 — Ausschluss der Einziehung bei objektiv legalem Rechtsgeschäft (Erbverzichtsvergleich)
- Thema: Gültigkeit eines Erbvergleichs mit einem erbunwürdigen Mörder und strafrechtliche Einziehbarkeit der Vergleichswerte.
- Kernaussage: Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen und zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäft stammen, unterliegen nicht der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB. Die Vereinbarung, mit welcher ein wegen Mordes an seinen Eltern verurteilter Täter gegen Abfindung auf seine Erbenstellung verzichtet, ist zivilrechtlich gültig; die ihm daraus zugeflossenen Werte sind nicht einziehbar.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 ZGB.
BGE 144 IV 1 E. 4.1 & 4.4 — Selbständiges Einziehungsverfahren und Schätzung zukünftiger Vorteile
- Thema: Voraussetzungen der selbständigen Einziehung nach Art. 376 StPO; Schätzung künftiger wirtschaftlicher Vorteile.
- Kernaussage: Die Ausgleichseinziehung bezweckt, dass sich Straftaten nicht lohnen. Sie kann auch zukünftige, bestimmbare wirtschaftliche Vorteile erfassen. Hätte die Einziehung bereits im ordentlichen Strafverfahren verfügt werden können, verstösst ein nachträgliches selbständiges Einziehungsverfahren gegen den Grundsatz «ne bis in idem».
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 und 5 StGB, Art. 376 StPO.
BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 & 6.5 — Bruttoprinzip beim vorsätzlichen Täter (Abbruch eines Schutzobjekts)
- Thema: Illegaler Gebäudeabbruch zur Gewinnmaximierung; Ausschluss des Abzugs von Tatkosten und Gebäudewert.
- Kernaussage: Lässt ein Eigentümer ein geschütztes Wohnhaus vorsätzlich ohne Bewilligung abreissen, um das Bauland lukrativer zu nutzen, gilt für die Ersatzforderung das Bruttoprinzip. Weder die Kosten des Abbruchs (Kosten der eigentlichen Tat) noch der Wert des zerstörten Gebäudes dürfen bei der Berechnung des Bodenmehrwerts abgezogen werden.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB.
BGE 141 IV 317 E. 5.8 — Nettoprinzip bei unschuldigen Drittbetroffenen
- Thema: Schutz unschuldiger Konsortialpartner bei widerrechtlichem Gebäudeabbruch; Verhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie.
- Kernaussage: Bei Miteigentümern, die den Abbruch nur auf legalem Weg wollten und kein strafrechtliches Verschulden tragen, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) die Anwendung des Nettoprinzips. Bei der Bemessung der Ersatzforderung ist zumindest der bezahlte Kaufpreis bzw. der Marktwert der Liegenschaft vor dem Abbruch in Abzug zu bringen.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 26 BV.
BGE 141 IV 360 E. 3.2 — Subsidiarität der Ersatzforderung gegenüber der Einziehung
- Thema: Verhältnis zwischen Realeinziehung nach Art. 70 StGB und Ersatzforderung nach Art. 71 StGB; Konnexitätserfordernis.
- Kernaussage: Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kommt nur zum Zug, wenn die Originalwerte nicht mehr vorhanden sind. Während die Realeinziehung einen physischen Zusammenhang (Konnexität) zur Tat verlangt, ist dieser bei der Ersatzforderung nicht erforderlich.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB.
BGE 145 IV 237 E. 5.1 — Aktivlegitimation des regulierenden Versicherers
- Thema: Zusprechung eingezogener Vermögenswerte nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an den Schadensversicherer.
- Kernaussage: Der Sach- oder Haftpflichtversicherer, der den Schaden des Geschädigten vorab vergütet hat, ist aktivlegitimiert, die Zusprechung der nach Art. 70 StGB eingezogenen Deliktserlöse an sich zu verlangen.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 73 StGB.
BGE 139 IV 209 E. 5.1 — Anrechnung von Vergleichszahlungen auf die staatliche Einziehung
- Thema: Auswirkung privatrechtlicher Schadenersatzzahlungen und Vergleiche auf die Einziehung.
- Kernaussage: Zahlungen des Täters an den Geschädigten mindern den Umfang der staatlichen Einziehungs- oder Ersatzforderung, um eine verfassungswidrige Doppelbelastung zu verhindern.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 71 StGB.
BGE 137 IV 305 E. 3.1 & 3.5 — Keine Einziehung von Löhnen aus Schwarzarbeit
- Thema: Ausschluss der Einziehung bei zivilrechtlich geschützten Lohnansprüchen ausländischer Arbeitnehmer.
- Kernaussage: Vermögenswerte aus einem objektiv legalen Grundgeschäft sind nicht einziehbar. Das Zivilrecht (Art. 320 OR) schützt den Lohnanspruch auch bei fehlender Arbeitsbewilligung; der Lohn ist strafrechtlich nicht einziehbar.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 320 OR.
BGE 142 IV 383 E. 2 — Einziehungsentscheid in der Einstellungsverfügung
- Thema: Akzessorische Einziehung bei Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung.
- Kernaussage: Stellt die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung infolge Verjährung ein, ist direkt in der Einstellungsverfügung über die Einziehung zu befinden. Ein selbständiges Einziehungsverfahren fällt ausser Betracht.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 3 StGB, Art. 320 StPO.
BGE 141 IV 155 E. 4 — Einziehung zu Lasten der Erben bei Tod des Täters
- Thema: Tod des Beschuldigten während des Strafverfahrens; Schicksal deliktischer Erlöse im Nachlass.
- Kernaussage: Verstirbt der Täter vor Abschluss des Strafverfahrens, ist der im Nachlass noch vorhandene Deliktserlös im selbständigen Einziehungsverfahren zu Lasten der Erben einzuziehen.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 376 StPO.
BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 — Beschlagnahme zur Deckung von Ersatzforderungen
- Thema: Sicherungsbeschlagnahme im Vorverfahren bei drohenden Ersatzforderungen; Beteiligung der Privatklägerschaft.
- Kernaussage: Zur Sicherstellung staatlicher Ersatzforderungen und der Zuweisung an die Privatklägerschaft können Vermögenswerte des Beschuldigten im Vorverfahren mit Zwangsmassnahmen beschlagnahmt werden.
- Einschlägig für: Art. 70 StGB, Art. 71 StGB, Art. 263 StPO.
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte
BGer 7B_1425/2025 vom 10.08.2026 E. 2.4 — Unzulässigkeit von Drittbeschlagnahmen bei blossen wirtschaftlichen Verbindungen
- Thema: Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 BGG); Beschlagnahme von Liegenschaften einer Drittgesellschaft bei Minderheitsbeteiligung (18,4 %) und VR-Mandat.
- Kernaussage: Blosse «wirtschaftliche Verbindungen» zwischen Beschuldigten und einer Drittgesellschaft genügen nicht, um Liegenschaften der Drittgesellschaft zur Deckung von Ersatzforderungen zu beschlagnahmen. Die Strafbehörde muss konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Drittgesellschaft deliktische Werte erlangt hat oder begünstigt wurde.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO.
BGer 7B_1424/2025 vom 10.08.2026 E. 2.4 — Begründungspflicht bei Ersatzforderungsbeschlagnahmen gegen Schwestergesellschaften
- Thema: Parallelentscheid zu 7B_1425/2025; Schutz unbeteiligter Konzerngesellschaften vor unbegründeten Vermögenssperren.
- Kernaussage: Bestätigung, dass die kantonale Behörde den tatsächlichen Begünstigungszusammenhang zwischen den Straftaten der Beschuldigten und den betroffenen Gesellschaften substanziieren muss.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 263 StPO.
BGer 7B_561/2024 vom 15.11.2024 E. 5.2.1 — Begriff der «personne concernée» bei Drittbeschlagnahmen
- Thema: Adressatenkreis von Ersatzforderungsbeschlagnahmen im Vorverfahren.
- Kernaussage: Unter die «betroffene Person» im Sinne des Einziehungs- und Beschlagnahmerechts fällt nicht nur der Täter, sondern auch ein Dritter, der durch die Straftat in relevanter Weise begünstigt wurde.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 71 StGB, Art. 263 StPO.
BGer 7B_382/2026 vom 02.06.2026 E. 3.2.2 — Weitergeltung der Einziehungsgrundsätze unter Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO
- Thema: Inkrafttreten von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO per 1. Januar 2024 und Fortführung der Rechtsprechung zu aArt. 71 Abs. 3 StGB.
- Kernaussage: Die bewährten bundesgerichtlichen Grundsätze zur Sicherstellung von Ersatzforderungen gelten unter der neuen Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO unverändert fort.
- Einschlägig für: Art. 70 StGB, Art. 71 StGB, Art. 263 StPO.
BGer 7B_687/2025 vom 07.01.2026 E. 3.2.2 — Beschlagnahme bei Durchlaufkonten
- Thema: Direkter Konnexitätszusammenhang bei der Einziehung von Kontoguthaben auf Zwischenkonten.
- Kernaussage: Diente ein Bankkonto unmittelbar als Durchlaufstation für deliktische Gelder, ist der direkte Zusammenhang gegeben und eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB gerechtfertigt.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB.
Luzern Kantonsgericht 4M 20 3 vom 07.08.2020 — Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bei Einziehung Dritter
- Kanton: Luzern
- Thema: Anfechtung negativer Einziehungsentscheide zu Lasten Dritter und gerichtliche Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB.
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, einen negativen erstinstanzlichen Einziehungsentscheid mit Anschlussberufung anzufechten, auch wenn sich die Massnahme gegen Dritte richtet.
- Einschlägig für: Art. 70 StGB, Art. 401 StPO.
St. Gallen Kantonsgericht AK.2018.436 vom 28.02.2019 — Voraussetzungen der Ersatzforderungsbeschlagnahme
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Nachweis der Anlasstat und Kausalzusammenhang bei der vorläufigen Vermögenssperre.
- Kernaussage: Für die Ersatzforderung gelten dieselben materiellen Voraussetzungen wie für die Einziehung. Erforderlich ist ein nachweisbarer Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Vermögensvorteil.
- Einschlägig für: Art. 70 StGB, Art. 71 StGB.
Zürich Obergericht UH150122 vom 04.07.2016 — Konnexitätserfordernis bei der Einziehung
- Kanton: Zürich
- Thema: Abgrenzung von Anlasstat und Ersatzforderungsanspruch im kantonalen Beschwerdeverfahren.
- Kernaussage: Die staatliche Ersatzforderung nach Art. 71 StGB kann nicht losgelöst von den materiellen Grundsätzen der Einziehung nach Art. 70 StGB beurteilt werden.
- Einschlägig für: Art. 70 StGB, Art. 71 StGB.
Letzte Aktualisierung: 29. August 2026