Rechtsprechung zu Art. 70 StGB — Einziehung von Vermögenswerten
I. Grundsatz der Einziehung
BGE 147 IV 479 — 1. Juni 2021 (6B_379/2020)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Aktive Bestechung (aArt. 322ter StGB); Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB); Einziehungsumfang; Durchgriff auf Aktiengesellschaft; Schätzungsbefugnis
- Kernaussage (E. 6.3.2): Der Erlös aus dem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt der Einziehung. Das gilt unabhängig davon, ob das begünstigte Rechtsgeschäft objektiv legale Leistungen zum Inhalt hatte.
- Kernaussage (E. 6.5.3 ff.): Bei der Schätzung des Einziehungsbetrages sind insbesondere zu berücksichtigen: die Initiative für die Bestechungszahlung, der Vertragsinhalt, der Ermessensspielraum des bestochenen Beamten, der Grad der Beeinflussung, die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts und allfällige indirekte Vorteile (z.B. Marktposition). Bei einer blossen Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht der ganze Nettoerlös einzuziehen.
- Kernaussage (E. 7.4 f.): Die Einziehung von Vermögenswerten einer Aktiengesellschaft setzt voraus, dass die AG nicht bloss eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, sondern operativ tätige Stellung einnimmt. Ein blosser Durchgriff auf den Aktionär verlangt zusätzliche Umstände, die den Rückgriff auf die rechtliche Selbstständigkeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
- Erwägungen: E. 6.3.2, 6.5.3 f., 7.4 f.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB (Einziehungsgegenstand), Art. 70 Abs. 5 StGB (Schätzungsbefugnis), Art. 71 StGB (Ersatzforderung), Art. 322ter StGB (aktive Bestechung a.F.); Durchgriff auf Gesellschaftsvermögen
II. Brutto- und Nettoprinzip
BGE 146 IV 201 — 1. April 2020 (6B_178/2019)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Ersatzforderung (Art. 70/71 StGB); illegale Pokerturniere (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG); Brutto- oder Nettoprinzip
- Kernaussage (E. 4.5): Gegenüber dem organisierenden und schuldhaft handelnden Veranstalter illegaler Pokerturniere gilt das Bruttoprinzip: Der Einziehung bzw. Ersatzforderung unterliegt der gesamte Erlös aus den Spielen, ohne Verrechnung mit dem ursprünglich eingebrachten Buy-In.
- Kernaussage (E. 8.4.5): Gegenüber den nicht schuldhaft handelnden Teilnehmern ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit das Nettoprinzip anzuwenden: Vom Turniergewinn ist der für die gewonnenen Partien bezahlte Buy-In (Spieleinsatz + Rake) abzuziehen.
- Kernaussage (E. 3.3.3): Gegenüber dem Geschädigten (z.B. dem Kreditkarteninhaber bei widerrechtlicher Verwendung der Karte zur Teilnahme) wendet das Bundesgericht das Bruttoprinzip an; ein allfälliger Überschuss fällt an den Staat.
- Sachverhalt: R. wurde von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) wegen Organisation und kommerzieller Durchführung von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG gebüsst; gegen zahlreiche Teilnehmer wurden anschliessend Einziehungsentscheide getroffen.
- Erwägungen: E. 3.3.3, 4.5, 8.4.5
- Einschlägig für: Art. 70 StGB (Bruttoprinzip), Art. 71 StGB (Ersatzforderung); Verhältnismässigkeit; Mehrpersonenverhältnis Organisator/Teilnehmer
III. Schutz gutgläubiger Dritter (Art. 70 Abs. 2 StGB)
BGE 147 IV 479 — siehe oben
- Kernaussage (E. 7.5): Bei Sitzgesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit, deren Vermögen im Wesentlichen aus deliktischen Mitteln besteht, ist der Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten eher möglich als bei operativ tätigen Gesellschaften. Schutz gutgläubiger Dritter (Art. 70 Abs. 2 StGB) setzt positiven guten Glauben und gleichwertige Gegenleistung voraus.
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 2 StGB (Dritterwerber), Art. 71 Abs. 1 StGB (Ersatzforderung gegenüber Dritten)
IV. Verjährung und selbständiges Einziehungsverfahren
BGE 144 IV 1 — 24. Oktober 2017 (6B_735/2016)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Art. 70 StGB; Art. 376 StPO; selbständiges Einziehungsverfahren; Einziehung zukünftiger wirtschaftlicher Vorteile
- Kernaussage (E. 4 ff.): In den Fällen, in denen eine Verurteilung wegen Verjährung, Tod des Täters oder unbekannter Täterschaft nicht möglich ist, bleibt die Einziehung nach Art. 70 StGB in einem selbständigen Verfahren (Art. 376 StPO) zulässig. Voraussetzung ist, dass eine Straftat mit Sicherheit festgestellt werden kann, auch wenn der Täter nicht (mehr) belangt werden kann.
- Kernaussage: Im selbständigen Einziehungsverfahren können auch zukünftige, zeitlich und quantitativ genügend bestimmbare wirtschaftliche Vorteile aus einer deliktischen Tätigkeit eingezogen werden — nicht aber bloss Gewinnaussichten oder Anwartschaften.
- Kernaussage: Art. 70 Abs. 5 StGB erlaubt dem Gericht, auf eine ausdrückliche Bezifferung zu verzichten, wenn der Vermögenswert genügend präzise abgegrenzt werden kann. Ist die Einziehung bereits im Strafverfahren möglich, ist die spätere selbständige Einziehung mit dem Grundsatz ne bis in idem nicht vereinbar.
- Erwägungen: E. 4 ff.
- Einschlägig für: Art. 70 StGB (Abs. 3 Verjährung; Abs. 5 Schätzung), Art. 376 StPO (selbständiges Einziehungsverfahren); ne bis in idem
BGE 142 IV 383 — 22. September 2016
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 Satz 2 / Art. 329 Abs. 4 Satz 2 StPO); akzessorische und selbstständige Einziehung; Einziehung gegen eine juristische Person (Art. 70 StGB)
- Kernaussage (E. 2): Wird ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung oder vom Gericht wegen Verjährung eingestellt, so ist in der Einstellungsverfügung über die Einziehung zu entscheiden — ein selbstständiges Einziehungsverfahren fällt ausser Betracht.
- Kernaussage: Die Einziehung gegenüber einer juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen die juristische Person angeordnet.
- Erwägungen: E. 2
- Einschlägig für: Art. 70 StGB (Verhältnis Strafverfahren / Einziehungsverfahren), Art. 320/329 StPO (Einstellung), Art. 376 StPO (selbstständiges Einziehungsverfahren)
BGE 141 IV 155 — 25. Februar 2015
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB); Einziehung zu Lasten der Erben
- Kernaussage (E. 2): Der Verkauf von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz/Sitz in Deutschland an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB.
- Kernaussage (E. 4): Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen.
- Erwägungen: E. 2, 4
- Einschlägig für: Art. 70 Abs. 1 StGB (Einziehung), Art. 273 Abs. 2 StGB (wirtschaftlicher Nachrichtendienst); Tod des Täters und Einziehung gegenüber Erben
V. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB)
BGE 145 IV 237 — 17. Mai 2019 (6B_1065/2017)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 StGB; Aktivlegitimation des Versicherers; Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten
- Kernaussage (E. 5.1): Der Versicherer, der den Geschädigten entschädigt hat, ist aktivlegitimiert für die Zusprechung nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB. Voraussetzung ist ein doppelter Konnex zwischen Schaden, Anlasstat und zuzusprechendem Vermögenswert.
- Kernaussage (E. 5.2): Ausnahme vom Erfordernis der Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB), wenn die Zusprechung im Interesse des Geschädigten liegt.
- Sachverhalt: Eine Versicherung hatte den geschädigten Arbeitgeber mit rund EUR 1'022'285.73 entschädigt; das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Versicherung gut und wies die Sache zur Zusprechung der eingezogenen Liegenschaften an die kantonale Instanz zurück.
- Erwägungen: E. 5.1, 5.2
- Einschlägig für: Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB (Verwendung zu Gunsten des Geschädigten), Art. 70 StGB, Zivilrechtliche Zession
VI. Einziehung bei Vergleich (Bruttoprinzip im Mehrpersonenverhältnis)
BGE 139 IV 209 — 18. April 2013 (6B_491/2012)
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB); Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB); zivilrechtlicher Vergleich
- Kernaussage: Ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen Täter und Geschädigtem steht der Einziehung nicht entgegen. Der aus der Straftat erlangte Vermögenswert ist nach Art. 70 StGB einzuziehen; eine im Rahmen des Vergleichs geleistete Rückzahlung des Täters ist bei der Bemessung des Einziehungsbetrages bzw. der Ersatzforderung abzuziehen. Im Übrigen ist die Ersatzforderung (Art. 71 StGB) zwingend sachliche Massnahme, die einem Vergleich nicht entgegensteht.
- Erwägungen: E. 3 ff.
- Einschlägig für: Art. 70 StGB, Art. 71 StGB (Ersatzforderung); Vergleich; Doppelbelastungsverbot
VII. Verhältnis zur Ersatzforderung (Art. 71 StGB); keine Solidarhaftung
BGE 150 IV 338 — 13. Juni 2024 (6B_1166/2023)
- Entscheid: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Art. 70/71 StGB; Art. 73 StGB; Einziehung / Ersatzforderung im Mehrpersonenverhältnis; keine Solidarhaftung; Verhältnis zur Zivilklage
- Kernaussage (E. 2.2.1): Im Mehrpersonenverhältnis (mehrere Täter oder Mittäter) haftet jeder Beteiligte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur für seinen Anteil; eine Solidarhaftung wie im Zivilrecht (Art. 50 OR) ist im Einziehungsrecht nicht vorgesehen. Bei uneinbringlichen Anteilen kann eine Aufteilung nach Köpfen oder nach Verantwortlichkeit erfolgen.
- Kernaussage (E. 2.3): Die Solidarhaftung gilt im Hinblick auf die Ersatzforderung nicht («greift die Solidarhaftung im Hinblick auf die Ersatzforderung nicht»).
- Kernaussage (E. 2.2.2): Es ist zulässig, dem Geschädigten zugleich einen Zivilanspruch zuzusprechen und eine Ersatzforderung auszusprechen, doch muss ein Mechanismus die doppelte Belastung des Beschuldigten verhindern (vgl. BGE 117 IV 107).
- Erwägungen: E. 2.2.1, 2.2.2, 2.3
- Einschlägig für: Art. 70 StGB (Einziehung), Art. 71 StGB (Ersatzforderung), Art. 73 StGB (Verwendung zu Gunsten des Geschädigten); Solidarhaftung; Kombination mit Zivilklage
VIII. Übersicht nach Themen
| Thema | Entscheide |
|---|---|
| Grundsatz der Einziehung / Einziehungsgegenstand | BGE 147 IV 479 E. 6.3.2 |
| Brutto- / Nettoprinzip | BGE 146 IV 201 E. 3.3.3, 4.5, 8.4.5 |
| Schätzungsbefugnis (Art. 70 Abs. 5) | BGE 147 IV 479 E. 6.5.3 f., 7.5 |
| Schutz gutgläubiger Dritter (Art. 70 Abs. 2) | BGE 147 IV 479 E. 7.5 |
| Durchgriff auf Gesellschaftsvermögen | BGE 147 IV 479 E. 7.4 f. |
| Sitzgesellschaften | BGE 147 IV 479 E. 7.5 |
| Verjährung (Art. 70 Abs. 3) | BGE 144 IV 1 E. 4 ff. |
| Selbständiges Einziehungsverfahren | BGE 144 IV 1 E. 4 ff. |
| Einziehung bei Einstellung des Verfahrens | BGE 142 IV 383 E. 2 |
| Einziehung gegenüber Erben (Tod des Täters) | BGE 141 IV 155 E. 4 |
| Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73) | BGE 145 IV 237 E. 5.1 f. |
| Ersatzforderung (Art. 71) bei Vergleich | BGE 139 IV 209 E. 3 ff. |
| Keine Solidarhaftung | BGE 150 IV 338 E. 2.2.1, 2.3 |
| Kombination mit Zivilklage | BGE 150 IV 338 E. 2.2.2 |
IX. Hinweise zu Research und Verifikation
Die vorstehenden BGE-Referenzen stützen sich auf WebSearch und Sekundärpublikationen (weblaw.ch, DFR Servat, bger.li, opencaselaw.ch).
Hinweis zur ursprünglich zitierten Quelle BGE 145 IV 250: Diese Signatur betrifft die Invalidenversicherung (10-Jahres-Verjährungsfrist für die Wiederherstellung einer Forderung) und nicht das Einziehungsrecht. Sie wurde aus dem Kommentar entfernt und durch die sachlich einschlägige Referenz BGE 139 IV 209 ersetzt.
Zuletzt aktualisiert: 8. August 2026 | Bearbeiten | Anregung einreichen