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Art. 70 StGB — Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze

Gesetzeswortlaut

Art. 70 StGB — Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze

1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Funktion und Grundkonzeption

1 Art. 70 StGB bildet das legislative Fundament der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (sog. Ausgleichseinziehung) im schweizerischen Recht. Die Bestimmung bezweckt, den durch strafbare Handlungen generierten wirtschaftlichen Vorteil vollständig zu beseitigen. Leitend ist dabei das fundamentale sozialethische Gebot, dass sich strafbares Verhalten unter keinen Umständen lohnen darf («le crime ne doit pas payer»; BGE 150 IV 338 E. 2.1.1; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1).

2 Die Einziehung nach Art. 70 StGB hat den Charakter einer sachlichen Massnahme sui generis. Sie stellt keine Kriminalstrafe dar und setzt daher kein persönliches Verschulden oder die Schuldfähigkeit des Täters voraus (BGE 144 IV 1 E. 4.1). Massgebend ist einzig, dass ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten (eine strafrechtliche Anlasstat) vorliegt und aus diesem Verhalten ein deliktischer Vermögensvorteil resultierte.

2. Subsidiarität zu Verletztenrechten und Verhältnis zu Folgebestimmungen

3 Gemäss Abs. 1 a.E. ist die Einziehung zugunsten des Staates strikt subsidiär zur Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Soweit der Geschädigte dingliche oder obligatorische Restitutionsansprüche geltend macht und die Originalwerte noch identifizierbar sind, gebührt der Rückgabe an das Opfer absoluter Vorrang (vgl. auch Art. 73 StGB; BGE 145 IV 237 E. 3.2).

4 Sind die der Einziehung unterliegenden Originalwerte beim Begünstigten nicht mehr vorhanden (z.B. verbraucht, vermengt, verschenkt oder veräussert), tritt an die Stelle der Realeinziehung die subsidiäre staatliche Ersatzforderung nach Art. 71 StGB (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGE 139 IV 209 E. 5.1). Die Ersatzforderung dient als wertmässiges Surrogat und unterliegt grundsätzlich denselben materiellen Voraussetzungen wie Art. 70 StGB, verzichtet aber naturgemäss auf den physischen Konnex zum Originalvermögenswert.


II. Einziehungsgegenstand und Kausalität (Abs. 1)

1. Begriff der Vermögenswerte und Erstreckung

5 Unter den Begriff der Vermögenswerte fallen sämtliche wirtschaftlichen Güter und vermögenswerten Rechtspositionen ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Natur. Dazu zählen:

  • Bargeld, Devisen, Edelmetalle und Wertpapiere;
  • Buchgeld, Kontoguthaben, Treuhandforderungen und Krypto-Assets (Bitcoins, Tokens);
  • Grundstücke, Baurechte und dingliche Rechte;
  • Ersparte Aufwendungen (z.B. unrechtmässig vermiedene Sanierungs- oder Entsorgungskosten);
  • Zinsen, Erträge, Dividenden und Surrogate, sofern ein hinreichend enger, adäquater Kausalzusammenhang zur Straftat fortbesteht (BGE 141 IV 317 E. 5.3.2).

2. Differenzierung nach der Herkunft: Deliktsertrag, Tatlohn und Tatmittel

6 Art. 70 Abs. 1 StGB unterscheidet funktionell zwei Kategorien von Vermögenswerten:

  • Durch die Straftat erlangte Werte (producta sceleris): Der unmittelbare oder mittelbare Erlös aus der strafbaren Handlung (z.B. Beute bei Diebstahl/Raub, Betrugserlös, Bestechungsgewinne).
  • Veranlassungs- oder Belohnungswerte (pretium sceleris): Vermögenswerte, die dem Täter oder Dritten als Gegenleistung für die Tatbegehung versprochen oder ausbezahlt wurden (z.B. bezahltes Handgeld für Auftragsdelikte, Bestechungsgelder).
  • Demgegenüber unterliegen Gegenstände, die als Werkzeuge zur Tatbegehung dienten (instrumenta sceleris), der Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB.

3. Kausalität und Ausschluss bei objektiv legalen Rechtsgeschäften

7 Die Einziehung setzt voraus, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist eine Einziehung ausgeschlossen:

  • Keine Einziehung bei objektiv legaler Leistungsgrundlage: Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen und zivilrechtlich geschützten Rechtsverhältnis herrühren, unterliegen nicht der Einziehung. Das Bundesgericht verneinte die Einziehung bei Lohnansprüchen ausländischer Arbeitnehmer ohne fremdenrechtliche Bewilligung im Rahmen von Schwarzarbeit, weil die Arbeitsleistung nach Art. 320 OR zivilrechtlich geschützt ist (BGE 137 IV 305 E. 3.1, 3.5).
  • Erbverzichtsvereinbarung trotz Mordes: Ebenso lehnte das Bundesgericht die Einziehung von Vermögenswerten ab, die ein Täter aus einer zivilrechtlich gültigen Erbteilungsvereinbarung mit den Miterben erhielt, obschon er zuvor seine Eltern ermordet hatte und erbunwürdig (Art. 540 ZGB) war; der Vermögensübergang stützte sich auf den formgültigen Erbvertrag und nicht unmittelbar auf die Tötungshandlung (BGE 144 IV 285 E. 2).

III. Berechnungsmethoden: Brutto- versus Nettoprinzip

Die Praxis zur Berechnung des Abschöpfungsbetrags differenziert fundamental zwischen der handelnden Täterschaft und nicht schuldhaften Dritten:

MerkmalBruttoprinzip (beim schuldhaften Täter)Nettoprinzip (beim nicht schuldhaften Dritten)
RechtsgrundlageArt. 70 Abs. 1 StGB (BGE 141 IV 305)Art. 70 Abs. 1/2 StGB, Art. 26/36 BV (BGE 141 IV 317)
TatkostenabzugAusgeschlossen: Keine GestehungskostenZulässig: Aufwendungen und Einsätze werden abgezogen
Typische FallgruppenDrogenhandel, Hehlerei, Betrug, unzulässiger GebäudeabbruchPokerturnier-Teilnehmer, unschuldige Konsortialpartner
ZweckVollständige Vermögensabschöpfung ohne BelohnungWahrung der Verhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie

1. Das Bruttoprinzip beim schuldhaften Täter

8 Gegenüber dem schuldhaft handelnden Täter gilt das strikte Bruttoprinzip (BGE 141 IV 305 E. 6.3.3; BGE 146 IV 201 E. 8.3). Der Täter darf keinerlei Aufwendungen, Gestehungskosten oder Auslagen in Abzug bringen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Straftat dienten.

  • Kasuistik: Beim illegalen Betäubungsmittelhandel dürfen weder die Einkaufspreise für Drogen noch Transport-, Verpackungs- oder Kurierkosten abgezogen werden. Beim vorsätzlichen unbewilligten Abbruch eines inventarisierten Hauses dürfen weder die Abbruchkosten noch der Wert des zerstörten Gebäudes vom erzielten Bodenmehrwert abgezogen werden (BGE 141 IV 305 E. 6.5).

2. Das Nettoprinzip bei unschuldigen bzw. gutgläubigen Dritten

9 Trifft den Begünstigten kein strafrechtliches Verschulden, gebieten das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) die Anwendung des Nettoprinzips (BGE 141 IV 317 E. 5.8; BGE 146 IV 201 E. 8.4).

  • Kasuistik: Haben Miteigentümer eines Baukonsortiums das Abbruchvorhaben zwar befürwortet, den Abbruch jedoch nur auf legalem Weg vornehmen wollen, ist bei der Bemessung der Ersatzforderung gegenüber diesen unschuldigen Dritten der ursprüngliche Kaufpreis bzw. Marktwert der Altliegenschaft vor Abbruch in Abzug zu bringen (BGE 141 IV 317 E. 5.8.5). Ebenso dürfen Teilnehmer an illegalen Pokerturnieren, die sich selbst nicht strafbar machten, ihre bezahlten Startgelder («Buy-Ins» und Rake) vom einziehbaren Spielgewinn abziehen (BGE 146 IV 201 E. 8.4).

IV. Schutz gutgläubiger Dritter und Beschlagnahme von Drittvermögen (Abs. 2)

1. Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes

10 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung gegenüber einem Dritten ausgeschlossen, wenn dieser:

  1. die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe (Gutgläubigkeit) erworben hat und
  2. hierfür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder
  3. die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (BGE 147 IV 479 E. 7.4).

Wer deliktische Vermögenswerte unentgeltlich oder zu einem offensichtlichen Schleuderpreis erwirbt, geniesst keinen Schutz.

2. Drittbegünstigung und Begriff der «personne concernée»

11 Bei der Sicherstellung von Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO kann die Untersuchungsbehörde auch Vermögenswerte eines Dritten beschlagnahmen, sofern dieser als «betroffene Person» (personne concernée) durch die Straftat in irgendeiner Weise wirtschaftlich begünstigt wurde (BGer 7B_561/2024 vom 15.11.2024 E. 5.2.1; BGer 7B_382/2026 vom 02.06.2026 E. 3.2.2).

3. Keine Beschlagnahme bei blossen wirtschaftlichen Verbindungen (BGer 7B_1425/2025)

12 In einem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten (insb. Liegenschaften) unbeteiligter Drittgesellschaften strikten verfassungs- und bundesrechtlichen Schranken unterliegt (BGer 7B_1425/2025 vom 10.08.2026 E. 2.4; parallel BGer 7B_1424/2025):

  • Sachverhalt: Gegen Organe einer Konkursgesellschaft wurde eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Untreue und Konkursdelikten geführt. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin sämtliche Grundstücke und Baurechte einer Drittgesellschaft (A. SA) im Kanton Basel-Stadt, weil die Konkursgesellschaft 18,4 % der Aktien von A. SA hielt und einer der Beschuldigten während des Deliktszeitraums Verwaltungsratspräsident von A. SA gewesen war. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte die Beschlagnahme mit Hinweis auf «wirtschaftliche Verbindungen».
  • Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den kantonalen Beschluss wegen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV) auf. Blosse «wirtschaftliche Verbindungen» — namentlich eine Minderheitsbeteiligung von 18,4 % und ein VR-Präsidium — reichen nicht aus, um anzunehmen, dass die Drittgesellschaft deliktische Vermögenswerte erlangt hat oder durch die Taten begünstigt wurde.
  • Konsequenz für die Praxis: Die Strafverfolgungsbehörden müssen im Entscheid konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür darlegen, wie und in welchem Umfang deliktische Gelder an die Drittgesellschaft geflossen sind. Pauschale Vermögenssperren auf Drittvermögen ohne substanziierten Begünstigungsnachweis sind bundesrechtswidrig.

Prüfschema bei Ersatzforderungsbeschlagnahmen gegen Drittgesellschaften (BGer 7B_1425/2025):

  1. Straftatverdacht gegen Beschuldigte: Ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der Anlasstat (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
  2. Bezug zur Drittgesellschaft: Blosse Beteiligungen (z.B. 18,4 %) oder Organmandate genügen nicht als Begründung.
  3. Substanziierter Begünstigungsnachweis: Die Strafbehörde muss darlegen, dass deliktische Gelder an die Drittgesellschaft flossen oder diese wirtschaftlich begünstigt wurde.
  4. Prüfung des Gutglaubensschutzes (Art. 70 Abs. 2 StGB): Unkenntnis der Einziehungsgründe und Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung schliessen Massnahmen aus.

4. Wirtschaftlicher Durchgriff bei juristischen Personen

13 Ein Durchgriff von der juristischen Person auf die dahinterstehenden Personen (oder umgekehrt) ist nach BGE 147 IV 479 E. 7 nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

  • Das Alleineigentum an den Aktien genügt für einen Durchgriff nicht.
  • Erforderlich sind Umstände, welche die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erscheinen lassen.
  • Dies ist der Fall bei reinen Sitz- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften (Briefkastenfirmen) ohne operative Geschäftstätigkeit, die als reines «alter ego» des Täters dienen.
  • Bei operativ tätigen Unternehmen ist die eigenständige Rechtspersönlichkeit auch im Einziehungsrecht zwingend zu respektieren (BGE 147 IV 479 E. 7.3).

V. Gerichtliche Schätzungsbefugnis (Abs. 5)

14 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ziffernmässig ermitteln, räumt Abs. 5 dem Sachgericht eine Schätzungsbefugnis nach pflichtgemässem Ermessen ein (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3; BGE 144 IV 1 E. 4.4).

15 Grundsätze der richterlichen Schätzung:

  • Das Gericht darf auf branchenübliche Erfahrungswerte, Buchhaltungsfragmente oder sachverständige Gutachten abstellen.
  • Im Zweifel hat die Schätzung zurückhaltend und mit einer Sicherheitsmarge zugunsten der betroffenen Person zu erfolgen.
  • Bei der Beeinflussung von Ermessensentscheiden durch Bestechungsgelder ist nicht schematisch der gesamte Projektgewinn einzuziehen, sondern der Vorteil im Rahmen einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung pflichtgemäss zu schätzen (BGE 147 IV 479 E. 6.5.4).

VI. Verjährung und selbständiges Einziehungsverfahren (Abs. 3 und 4)

16 Das Recht zur Einziehung unterliegt einer zweistufigen Verjährungsordnung (Abs. 3):

  1. Ordentliche Frist: Sieben Jahre ab Beendigung der strafbaren Handlung.
  2. Längere Verfolgungsverjährung: Ist die Anlasstat einer längeren Verfolgungsverjährungsfrist unterworfen (z.B. 15 Jahre bei Verbrechen nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), gilt diese längere Frist auch für die Einziehung (BGE 140 IV 57 E. 4.1; BGE 141 IV 305 E. 1).

17 Verfahrensrechtliche Durchsetzung:

  • Akzessorische Einziehung in der Einstellungsverfügung: Stellt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Verjährung oder Prozesshindernissen ein, hat sie über die Einziehung direkt in der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO zu befinden; ein separates Verfahren fällt ausser Betracht (BGE 142 IV 383 E. 2).
  • Selbständiges Einziehungsverfahren (Art. 376 StPO): Kann kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person durchgeführt werden (z.B. Täter unbekannt, flüchtig oder schuldunfähig), wird die Einziehung im selbständigen Verfahren angeordnet (BGE 144 IV 1 E. 4.1).
  • Einziehung bei Erben: Verstirbt der Täter während des Verfahrens, ist der im Nachlass noch vorhandene Deliktserlös zu Lasten der Erben einzuziehen (BGE 141 IV 155 E. 4).
  • Amtliche Bekanntmachung (Abs. 4): Dritte und Verletzte können ihre Ansprüche innert fünf Jahren nach Bekanntmachung geltend machen, andernfalls diese endgültig erlöschen.

VII. Mehrpersonenverhältnis, Solidaritätsverbot und Zivilansprüche

1. Kein Solidaritätsprinzip bei Mittäterschaft

18 Im Mehrpersonenverhältnis haften Mittäter, Anstifter und Gehilfen für staatliche Einziehungen und Ersatzforderungen nicht solidarisch (BGE 150 IV 338 E. 2.3). Während im Zivilrecht für Schädiger Solidarhaftung gilt (Art. 50 OR), darf die strafrechtliche Abschöpfung bei jedem Beteiligten nur in Höhe seiner tatsächlichen individuellen Bereicherung angeordnet werden. Eine solidarische Haftbarmachung für den Gesamtbeutebetrag ist bundesrechtswidrig.

2. Koexistenz mit Zivilurteilen und Doppelbelastungsverbot

19 Die Verurteilung zur Leistung von Zivilersatz schliesst die Festsetzung einer staatlichen Einziehung oder Ersatzforderung nicht aus (BGE 150 IV 338 E. 2.2.2). Das Sachgericht muss jedoch das Verbot der doppelten Inanspruchnahme sicherstellen. Dies geschieht dadurch, dass tatsächliche Zahlungen des Täters an das Opfer den staatlichen Einziehungsbetrag vermindern bzw. ein Verrechnungs- und Rückerstattungsmechanismus im Urteilsdispositiv verankert wird (BGE 139 IV 209 E. 5.1).

3. Aktivlegitimation des subrogierenden Schadensversicherers

20 Hat ein Sach- oder Vermögensversicherer den Schaden des Opfers bereits vollumfänglich reguliert, ist der Versicherer aktivlegitimiert, im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB die Zusprechung der nach Art. 70 StGB eingezogenen Vermögenswerte an sich zu verlangen (BGE 145 IV 237 E. 5.1).


VIII. Umfassende Kasuistik: Konkrete Fallkonstellationen aus der Gerichtspraxis

1. Bestechungsdelikte und Vorteilsschöpfung bei Staatsaufträgen

21 In BGE 147 IV 479 zahlten die Verantwortlichen Schmiergelder an Beamte zur Erlangung lukrativer Infrastrukturaufträge.

  • Entscheid: Der Erlös aus einem durch Korruption zustande gekommenen Geschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung, selbst wenn die vertragliche Leistung an sich legal war. Diente das Schmiergeld lediglich der Beeinflussung eines behördlichen Ermessensentscheids (und nicht einem von vornherein illegalen Vertrag), ist nicht der gesamte Nettoerlös einzuziehen, sondern der unrechtmässige Vorteil nach Abs. 5 pflichtgemäss zu schätzen.

2. Vorsätzlicher Liegenschaftsabbruch versus gutgläubige Konsorten

22 In BGE 141 IV 305 und BGE 141 IV 317 liess ein Miteigentümer eines Baukonsortiums in Meggen ein inventarisiertes Wohnhaus ohne Bewilligung abreissen, um den Landwert für eine Neuüberbauung zu steigern.

  • Entscheid gegenüber dem vorsätzlichen Täter: Bruttoprinzip. Weder die Abbruchkosten noch der Gebäudewert dürfen abgezogen werden (BGE 141 IV 305 E. 6.5).
  • Entscheid gegenüber den unschuldigen Miteigentümern: Nettoprinzip. Der Kaufpreis des Grundstücks vor Abbruch ist zum Abzug zuzulassen (BGE 141 IV 317 E. 5.8.5).

3. Teilnahme an illegalen Pokerturnieren

23 In BGE 146 IV 201 wurden Vermögenswerte aus illegal veranstalteten Pokerturnieren beschlagnahmt.

  • Entscheid: Gegenüber den reinen Turnierteilnehmern, die keine strafbare Handlung begingen, ist die Ersatzforderung nach dem Nettoprinzip zu bemessen; ihre aufgewendeten Startgelder («Buy-Ins») sind vom Gewinn abzuziehen.

4. Erbteilungsvereinbarung mit dem Mörder der Erblasser

24 In BGE 144 IV 285 schlossen die Angehörigen mit dem wegen Mordes an seinen Eltern verurteilten Täter einen Erbvergleich, in welchem dieser gegen Erhalt einer Liegenschaft und einer Geldsumme auf seine Erbenstellung verzichtete.

  • Entscheid: Die dem Mörder zugeflossenen Werte unterliegen nicht der strafrechtlichen Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB, da sie aus einer zivilrechtlich gültigen Vereinbarung und nicht unmittelbar aus der Tötungstat stammten.

5. Schwarzarbeit und vorenthaltene Löhne

25 In BGE 137 IV 305 forderte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Lohnzahlungen an ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung.

  • Entscheid: Keine Einziehung. Das Arbeitsvertragsrecht (Art. 320 OR) schützt den Lohnanspruch auch bei fehlender fremdenrechtlicher Bewilligung; der Lohn entspringt einer objektiv legalen Arbeitsleistung.

6. Liegenschaftsbeschlagnahme bei Drittgesellschaften (BGer 7B_1425/2025)

26 In BGer 7B_1425/2025 vom 10.08.2026 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Genf alle Liegenschaften einer Drittgesellschaft in Basel, an welcher die Beschuldigten eine Beteiligung von 18,4 % hielten.

  • Entscheid: Aufhebung der Beschlagnahme. Blosse wirtschaftliche Beteiligungen oder Organfunktionen genügen nicht. Die Behörde muss konkrete Vermögenszuflüsse aus der Straftat an die Drittgesellschaft nachweisen.

IX. Kantonale Praxisfragen

1. Begründungspflicht bei kantonalen Liegenschaftsbeschlagnahmen gegen Dritte

27 In der Praxis kantonaler Staatsanwaltschaften (z.B. Genf, Zürich, Tessin) werden im Vorverfahren bei Wirtschafts- und Konkursdelikten häufig weitreichende Grundbuchsperren nach Art. 266 StPO über Immobilien von Drittgesellschaften verfügt.

  • Streitpunkt: Reicht die Vermutung, dass Gesellschaften im Einflussbereich der Beschuldigten als deliktische Auffangbecken dienten?
  • Praxis: Nach BGer 7B_1425/2025 und BGer 7B_1424/2025 ist diese Praxis unzulässig. Kantonale Rechtsmittelinstanzen verletzen Art. 112 BGG, wenn sie Beschlagnahmen aufrechterhalten, ohne darzulegen, auf welchen Geldflüssen die angebliche Begünstigung der Drittgesellschaft beruht.

2. Sicherstellung und Notverwertung von Krypto-Assets

28 Die kantonale Praxis steht bei der Beschlagnahme von Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Stablecoins) vor erheblichen Herausforderungen:

  • Volatilitätsrisiko: Aufgrund starker Kursschwankungen ordnen kantonale Staatsanwaltschaften vermehrt die vorzeitige Verwertung (Notverkauf nach Art. 266 Abs. 3 StPO) an, um den Gegenwert in Schweizer Franken auf einem Sperrkonto zu sichern.
  • Schätzung nach Abs. 5: Bei der Vermischung von legal geschürften oder erworbenen Tokens mit deliktischen Transaktionen in «Mixern» (z.B. Tornado Cash) wendet die kantonale Gerichtspraxis die Schätzungsbefugnis nach Art. 70 Abs. 5 StGB an.

3. Beweislast und Entflechtung bei Durchlauf- und Mischkonten

29 Werden deliktische Erlöse auf Bankkonten einbezahlt, auf denen auch legale Gelder liegen (Mischkonten), verlangt die kantonale Rechtsprechung (u.a. ZH Obergericht UH150122; SG Kantonsgericht AK.2018.436) eine buchhalterische Rückverfolgung (paper trail). Ist eine exakte Entflechtung infolge zahlreicher Abhebungen und Überweisungen unmöglich, ordnet das Gericht eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB oder eine Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB an (BGer 7B_687/2025 E. 3.2.2).


X. Literatur

  • BAUMANN FLORIAN, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 70/71.
  • GREINER ISABEL / AKIKOL ERGUN, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 2005, S. 1351 ff.
  • NADELHOFER DO CANTO SIMONE, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, Diss. Zürich 2008.
  • SCHMID NIKLAUS, Handbuch der Einziehung, des organisierten Verbrechens und der Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007.
  • SCHWARZENEGGER PETER / HUG MARKUS / JOSITSCH DANIEL, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 13.
  • STRATENWERTH GÜNTER / WOHLERS WOLFGANG, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 70.
  • TRECHSEL STEFAN / JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL MARC, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 70.
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