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Art. 70 StGB — Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze

Gesetzeswortlaut

Art. 70 StGB — Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze

¹ Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

² Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

³ Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

Konsolidierungsstand: 1. Januar 2026 (Fedlex / SR 311.0).


I. Stellung im System

1 Begriff und Funktion. Art. 70 StGB ist die zentrale Grundnorm des schweizerischen Einziehungsrechts (Vermögensabschöpfung). Die Einziehung verfolgt — anders als die Strafe — kein pönal sühnendes Ziel, sondern ist eine sichernde Massnahme: Sie entzieht dem Täter oder Drittpersonen Vermögenswerte, die aus einem deliktischen Unrecht hervorgegangen sind oder zur Begehung einer Straftat dienen sollten. Sie ist deliktische Rückgewinnung und keine «Strafe», weshalb sie insbesondere nicht von der Schuldfähigkeit des Täters abhängt und unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht (vgl. Botschaft BG 17.6.2022; BBl 2019 6697 7160 ff.).

2 Verhältnis zu den Folgeartikeln. Art. 70 StGB bildet die Grundnorm; die Spezialbestimmungen sind:

  • Art. 71 StGB — Ersatzforderungen (Wertersatz bei nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten).
  • Art. 72 StGB — Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB).
  • Art. 73 StGB — Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (insb. Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen).

Das Verhältnis der Normen ist konsequent: Art. 70 ist lex generalis; Art. 71–73 enthalten Spezial- und Ergänzungsregeln. Art. 73 StGB setzt eine Einziehung nach Art. 70 oder eine Ersatzforderung nach Art. 71 voraus und regelt die Verwendung des Erlöses.

3 Unterschied zur Beschlagnahme (Art. 263 StPO). Die Einziehung ist die endgültige staatliche Entziehung; die Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) ist die vorläufige Massnahme im Ermittlungsverfahren zur Sicherung der späteren Einziehung. Beschlagnahmte Vermögenswerte verfallen ohne Einziehungsentscheid nicht automatisch dem Staat.


II. Gesetzgebungsgeschichte

4 Totalrevision 1994. Art. 70 StGB wurde durch die Totalrevision des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2007 grundlegend neu gefasst. Ziel war die Anpassung an die internationalen Standards (Übereinkommen von Strassburg 1990 und Warschau 2005). Die Neufassung brachte insbesondere die Klarstellung, dass eingezogene Vermögenswerte primär dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind (Abs. 1 a.E.).

5 Reform Vermögensabschöpfung 2024. Mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) — in Kraft seit 1. Januar 2024 — wurde Art. 70 StGB im Kernbestand unverändert gelassen; wesentlich geändert wurden jedoch:

  • Aufhebung von Art. 71 Abs. 3 StGB a.F. (Beschlagnahmemöglichkeit mit Vorzugsrechtsausschluss); die Beschlagnahme ist nun in der StPO (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) verortet.
  • Einführung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Art. 376 ff. StPO) bei Verjährung, Tod oder unbekannter Täterschaft.
  • Stärkung der Verletztenstellung im Einziehungsverfahren.

Art. 70 StGB selbst blieb materiell unverändert; die Reform betraf primär das Verfahrensrecht und die flankierenden Bestimmungen.


III. Tatbestand

A. Abs. 1 — Einziehungsgegenstand und Einziehungsanordnung

6 Voraussetzungen. Art. 70 Abs. 1 StGB verlangt kumulativ:

  • Es muss sich um Vermögenswerte handeln, die (a) durch eine Straftat erlangt worden sind oder (b) dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen;
  • die Vermögenswerte dürfen nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

7 «Durch eine Straftat erlangt». Erfasst ist jeder Vermögenswert, der unmittelbar oder mittelbar aus einer strafbaren Handlung hervorgegangen ist. Der Vermögenszufluss muss adäquat kausal auf der Straftat beruhen. Erfasst sind insbesondere: Diebstahlserlös, Bestechungsgelder, Erlöse aus Betrug, Veruntreuung, Wirtschaftskriminalität, Drogenhandel, Menschenhandel etc. Bei Bestechung unterliegt nach BGE 147 IV 479, E. 6.3.2, der Erlös aus dem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft grundsätzlich der Einziehung — unabhängig davon, ob das begünstigte Rechtsgeschäft objektiv legale Leistungen zum Inhalt hatte.

8 «Dazu bestimmt, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen». Hier handelt es sich um eine eigenständige Kategorie von Vermögenswerten, die noch nicht durch eine Straftat erlangt worden sind, sondern zur Begehung oder Belohnung eingesetzt werden sollten (z.B. bereitgestelltes Bestechungsgeld; «Belohnung» für eine erst noch zu begehende Tat). Diese Kategorie ist insbesondere bei der Vorbereitung von Straftaten bedeutsam und steht in engem Zusammenhang mit den Vorbereitungsdelikten (z.B. Art. 260bis StGB — strafbare Vorbereitungshandlungen).

9 «Vermögenswerte». Der Begriff ist weit und umfasst nicht nur Bargeld und Bankguthaben, sondern auch Forderungen, Wertpapiere, Liegenschaften, bewegliche Sachen, Beteiligungen, Rechte und sonstige Vermögenspositionen. Kryptowährungen sind als einziehbare Vermögenswerte anerkannt (vgl. Kommentar Art. 305bis StGB N 7).

10 Verhältnis zur Restitution an den Verletzten. Der zweite Halbsatz von Abs. 1 stellt klar, dass die Einziehung hinter der Restitution an den Verletzten zurücktritt: Wenn ein deliktisch erlangter Vermögenswert einem identifizierbaren Verletzten gehört (z.B. gestohlene Sache) oder aus ihm stammt (z.B. veruntreute Gelder), ist er vorrangig dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. Die Einziehung greift nur, soweit keine Restitution möglich ist oder der Verletzte auf sie verzichtet. Dies entspricht dem Verhältnis Art. 70 : Art. 73 StGB.

11 Gerichtliche Anordnung. Die Einziehung wird vom Gericht verfügt; im Strafbefehlsverfahren ist sie nicht möglich (Art. 352 StPO). Bei einem Schuldspruch erfolgt die Einziehung von Amtes wegen; eine gesonderte Beweisführungslast des Staates besteht grundsätzlich nicht, doch trägt der Staat die Beweislast für das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen (deliktische Herkunft; vgl. BGE-Praxis zur Einziehbarkeit bei Auslandvortaten, Kommentar Art. 305bis StGB N 10).

B. Abs. 2 — Schutz gutgläubiger Dritter

12 Schutzrichtung. Art. 70 Abs. 2 StGB schützt den gutgläubigen Dritterwerber: Wer deliktisch erlangte Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, ist vor der Einziehung geschützt, soweit er eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung für ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

13 Kumulative Voraussetzungen. Der Dritterwerber muss (a) gutgläubig sein (keine Kenntnis der deliktischen Herkunft; keine grobfahrlässige Unkenntnis — vgl. Botschaft BG 17.6.2022, BBl 2019 6697 7162 f.) und (b) eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben ODER die Einziehung würde für ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen.

14 Gleichwertige Gegenleistung. Massgebend ist eine wirtschaftliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Ein symbolischer Preis oder ein erkennbar unter Wert liegender Erwerb genügt nicht; hingegen ist ein marktkonformer Erwerb in aller Regel «gleichwertig».

15 Unverhältnismässige Härte. Die Härteklausel greift als Auffangtatbestand, wenn die Einziehung trotz gutgläubigen Erwerbs für den Dritten wegen persönlicher Umstände (z.B. langjähriger Besitz, wesentliche Investitionen, drohende Existenzgefährdung) eine schwere Belastung darstellen würde. Die Härte ist gegenüber dem staatlichen Interesse an der Einziehung abzuwägen; das öffentliche Interesse an der Bekämpfung deliktischer Erlöse hat regelmässig erhebliches Gewicht (vgl. FATF-Standards).

16 Bezug zu Art. 71 Abs. 1 StGB. Der Schutz des gutgläubigen Dritten erstreckt sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 StGB auch auf die Ersatzforderung: Eine Ersatzforderung gegenüber einem Dritten ist ausgeschlossen, soweit die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen wäre. Der Drittschutz ist also für Einziehung und Ersatzforderung identisch ausgestaltet.

C. Abs. 3 — Verjährung

17 Grundsatz. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.

18 Akzessorietät. Ist die Verfolgung der zugrundeliegenden Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen (z.B. Verbrechen mit 15 Jahren Verjährung), so findet diese längere Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Das Einziehungsrecht teilt damit das Schicksal der strafrechtlichen Verjährung der Anlasstat. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung begangen wurde (Art. 11 StGB analog); sie wird durch jede Untersuchungshandlung gegen den Täter unterbrochen.

19 Selbständiges Einziehungsverfahren. In den Fällen, in denen eine Verurteilung wegen Verjährung, Tod des Täters oder unbekannter Täterschaft nicht möglich ist, bleibt die Einziehung nach Art. 376 StPO selbständig zulässig — auch wenn die Strafverjährung eingetreten ist (vgl. BGE 144 IV 1, E. 4 ff. — selbständiges Einziehungsverfahren, Einziehung zukünftiger wirtschaftlicher Vorteile). Wird das Hauptverfahren dagegen wegen Verjährung eingestellt, so ist die Einziehung nach BGE 142 IV 383, E. 2, in der Einstellungsverfügung auszusprechen; ein selbständiges Verfahren ist dann nicht (mehr) möglich. Stirbt der Täter während des Strafverfahrens, so wird die Einziehung in analoger Anwendung dieser Grundsätze zu Lasten der Erben ausgesprochen, sofern die eingezogenen Vermögenswerte noch vorhanden sind (BGE 141 IV 155, E. 4 — Einziehung des Verkaufserlöses aus wirtschaftlichem Nachrichtendienst zu Lasten der Erben).

D. Abs. 4 — Amtliche Bekanntmachung; Erlöschen von Ansprüchen

20 Zweck. Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen (Art. 70 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die Bekanntmachung dient dem Schutz potenzieller Anspruchsteller (Verletzte und gutgläubige Dritte), die ihre Ansprüche innert Frist geltend machen müssen.

21 Frist. Ansprüche von Verletzten oder Dritten erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung (Art. 70 Abs. 4 Satz 2 StGB). Nach unbenutztem Fristablauf verbleiben die eingezogenen Vermögenswerte beim Staat (unter Vorbehalt von Art. 73 StGB — Verwendung zu Gunsten des Geschädigten).

E. Abs. 5 — Schätzungsbefugnis

22 Anwendungsbereich. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Dies betrifft die Höhe des Einziehungsbetrages, nicht den Einziehungsgrund.

23 Anforderungen. Die Schätzung muss nachvollziehbar begründet sein; sie darf nicht auf blosser Mutmassung beruhen. Das Bundesgericht verlangt eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren und eine nachvollziehbare Herleitung der geschätzten Beträge. Bei Bestechungsfällen hat das Gericht nach BGE 147 IV 479, E. 6.5.3 f., bei der Schätzung insbesondere zu berücksichtigen: die Initiative für die Bestechungszahlung, den Vertragsinhalt, den Ermessensspielraum des bestochenen Beamten, den Grad der Beeinflussung, die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts und allfällige indirekte Vorteile (z.B. Marktposition).

24 Verhältnis zur Beweislast. Die Schätzung ersetzt nicht den Nachweis, dass überhaupt deliktisch erlangte Vermögenswerte vorhanden sind; sie betrifft nur deren Quantifizierung. Die deliktische Herkunft muss vom Gericht positiv festgestellt werden (mit dem für den Strafnachweis erforderlichen Beweismass).


IV. Subjektiver Tatbestand

25 Einziehung als objektive Massnahme. Die Einziehung ist kein Verschuldensausschluss und setzt — anders als die Strafe — keinen persönlichen Vorwurf voraus. Die Einziehung ist daher auch dann möglich, wenn der Täter schuldunfähig gehandelt hat oder die Tat nicht nachweisbar einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die Einziehung richtet sich nach dem deliktischen Erfolg und nicht nach dem subjektiven Tatbeitrag des Täters.

26 Einziehung gegenüber Dritten. Bei der Einziehung gegenüber Dritten (Art. 70 Abs. 2 StGB) ist der gute Glaube des Dritten einzig relevant; ein Verschulden des Dritten ist nicht erforderlich (siehe oben N 13).


V. Brutto- oder Nettoprinzip

27 Grundsatz (Bruttoprinzip). Das Bundesgericht wendet im Einziehungsrecht das Bruttoprinzip an: Der Einziehung unterliegt der gesamte aus deliktischer Handlung erzielte Erlös, unabhängig davon, dass Teile davon reinvestiert oder mit Eigenkapital des Täters vermischt wurden. Eine Verrechnung mit dem ursprünglich verwendeten deliktischen Vermögen findet grundsätzlich nicht statt. In BGE 146 IV 201 hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass im Verhältnis zum organisierenden und schuldhaft handelnden Veranstalter das Bruttoprinzip gilt (E. 4.5); im Übrigen wendet das Bundesgericht das Bruttoprinzip auch im Verhältnis zu Geschädigten an (E. 3.3.3).

28 Anwendungsbeispiel (illegale Pokerturniere). In BGE 146 IV 201 ging es um die Ersatzforderung gegenüber Teilnehmern an illegalen Pokerturnieren (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Das Bundesgericht entschied, dass gegenüber den nicht schuldhaft handelnden Teilnehmern aus Gründen der Verhältnismässigkeit das Nettoprinzip anzuwenden ist: Vom Turniergewinn ist der für die gewonnenen Partien bezahlte Buy-In (Spieleinsatz + Rake) abzuziehen (E. 8.4.5). Gegenüber dem organisierenden und schuldhaft handelnden Veranstalter gilt hingegen das Bruttoprinzip, wie das Bundesgericht in E. 4.5 ausdrücklich festhält. Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Bruttoprinzip auch im Verhältnis zu Geschädigten (Kreditkarteninhaber) an (E. 3.3.3).

29 Verhältnismässigkeitskorrektur. In Fällen, in denen die Anwendung des Bruttoprinzips zu einem unverhältnismässigen Ergebnis führen würde, kann das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine Reduktion des Einziehungsbetrages vornehmen — vgl. BGE 147 IV 479, E. 6.5.3 f.: bei einer blossen Beeinflussung eines Ermessensentscheids durch Bestechung ist in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht der ganze Nettoerlös einzuziehen; das Gericht kann z.B. auf rund die Hälfte reduzieren (im konkreten Fall: Fr. 1'160'000.- von einem Nettoerlös von Fr. 3'181'108.-).


VI. Durchgriff auf Gesellschaftsvermögen

30 Grundsatz. Die Einziehung richtet sich grundsätzlich gegen den Täter; eine Einziehung von Vermögenswerten einer Aktiengesellschaft setzt nach der bundesgerichtlichen Praxis voraus, dass die AG nicht bloss eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, sondern operativ tätige Stellung einnimmt. Ein blosser Durchgriff auf den Aktionär verlangt zusätzliche Umstände, die den Rückgriff auf die rechtliche Selbstständigkeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (BGE 147 IV 479, E. 7.4 f.).

31 Bodensatztheorie. Bei Vermischung von deliktischen Erlösen mit dem übrigen Gesellschaftsvermögen («Sedimentation») bleibt der deliktische Anteil als «Bodensatz» einziehbar, auch wenn er nicht mehr individualisiert werden kann. Die Schätzungsbefugnis nach Art. 70 Abs. 5 StGB trägt dem Rechnung.

32 Sitzgesellschaften. Bei Sitzgesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit, deren Vermögen im Wesentlichen aus deliktischen Mitteln besteht, ist der Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten eher möglich als bei operativ tätigen Gesellschaften (BGE 147 IV 479, E. 7.5).


VII. Abgrenzungen und Sonderfälle

A. Art. 72 StGB — Einziehung bei kriminellen oder terroristischen Organisationen

33 Sonderfall. Art. 72 StGB enthält eine eigenständige Einziehungsregelung für Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

34 Verhältnis zu Art. 70. Art. 72 StGB ist lex specialis gegenüber Art. 70; die allgemeinen Einziehungsgrundsätze (insb. Schutz gutgläubiger Dritter, Verjährung, Schätzung) gelten aber auch im Rahmen von Art. 72, soweit keine Sonderregelung besteht.

B. Selbständiges Einziehungsverfahren (Art. 376 StPO)

35 Anwendungsfälle. Ist eine Verurteilung wegen Verjährung, wegen Todes des Täters oder wegen Unauffindbarkeit (unbekannte Täterschaft) nicht möglich, so kann die Einziehung nach Art. 70 StGB in einem selbständigen Verfahren (Art. 376 ff. StPO) erfolgen. Voraussetzung ist, dass eine Straftat mit Sicherheit festgestellt werden kann, auch wenn der Täter nicht (mehr) belangt werden kann (BGE 144 IV 1, E. 4 ff.).

36 Einziehung zukünftiger wirtschaftlicher Vorteile. Im selbständigen Verfahren können auch zukünftige wirtschaftliche Vorteile aus einer deliktischen Tätigkeit eingezogen werden (z.B. laufende Mietzinse aus einem mit deliktischen Erlösen erworbenen Renditeobjekt).

C. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB)

37 Vorrang der Restitution. Eingezogene Vermögenswerte sind primär dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1 Satz 2). Reicht die Einziehung nicht zur vollständigen Befriedigung des Verletzten, so kann dieser auf Verlangen die eingezogenen Vermögenswerte (bzw. den Verwertungserlös) oder die Ersatzforderung bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zugesprochen erhalten (Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB). Voraussetzung ist nach Art. 73 Abs. 2 StGB die Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat; das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 237, E. 5.2, eine Ausnahme zugelassen, wenn die Zusprechung im Interesse des Geschädigten liegt.

38 Aktivlegitimation des Versicherers. Nach BGE 145 IV 237, E. 5.1, ist der Versicherer, der den Geschädigten entschädigt hat, aktivlegitimiert für die Zusprechung nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB. Im konkreten Fall hatte eine Versicherung den geschädigten Arbeitgeber mit rund EUR 1'022'285.73 entschädigt; das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Versicherung gut und wies die Sache zur Zusprechung der eingezogenen Liegenschaften an die kantonale Instanz zurück. Voraussetzung ist ein doppelter Konnex zwischen Schaden, Anlasstat und zuzusprechendem Vermögenswert.


VIII. Verhältnis zu Art. 71 StGB (Ersatzforderungen)

39 Funktion der Ersatzforderung. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden (z.B. verbraucht, veräussert, zerstört), so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist.

40 Verzichtsmöglichkeit. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

41 Aufhebung von Art. 71 Abs. 3 a.F. Der bisherige Art. 71 Abs. 3 (Beschlagnahmemöglichkeit der Untersuchungsbehörde mit Ausschluss eines Vorzugsrechts des Staates) wurde durch die Reform 2024 vollständig aufgehoben. Die Beschlagnahme im Hinblick auf die Ersatzforderung richtet sich nunmehr nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO; die Frage eines allfälligen Vorzugsrechts des Staates bei der Zwangsvollstreckung ist in der Lehre umstritten (vgl. Burgener, forumpoenale 2/2023, 90 ff.).

42 Keine Solidarhaftung. Im Mehrpersonenverhältnis (mehrere Täter oder Mittäter) haftet jeder Beteiligte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur für seinen Anteil; eine Solidarhaftung wie im Zivilrecht (Art. 50 OR) ist im Einziehungsrecht nicht vorgesehen. Bei uneinbringlichen Anteilen kann eine Aufteilung nach Köpfen oder nach Verantwortlichkeit erfolgen (BGE 150 IV 338, E. 2.2.1).

43 Einziehung bei Vergleich. Ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen Täter und Geschädigtem steht der Einziehung nach BGE 139 IV 209, E. 3 f., nicht entgegen. Der aus der Straftat erlangte Vermögenswert ist nach Art. 70 StGB einzuziehen; eine bereits im Rahmen des Vergleichs geleistete Rückzahlung des Täters ist bei der Bemessung des Einziehungsbetrages bzw. der Ersatzforderung abzuziehen. Im Übrigen kann die Einziehung auch im Mehrpersonenverhältnis und über die strafrechtliche Verurteilung hinaus eigenständig angeordnet werden.


IX. Prozessuales

44 Verfahrensart. Die Einziehung wird im Erkenntnisverfahren (Hauptverfahren) angeordnet; im Strafbefehlsverfahren ist sie unzulässig (Art. 352 StPO).

45 Selbständiges Einziehungsverfahren. Wie oben N 35 f. dargelegt, kann die Einziehung in den Fällen, in denen eine Verurteilung nicht möglich ist, in einem selbständigen Verfahren nach Art. 376 ff. StPO erfolgen. Nach BGE 142 IV 383, E. 2, ist die Einziehung demgegenüber im Einstellungsentscheid vorzunehmen, wenn das Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt wird; ein selbständiges Einziehungsverfahren fällt in diesem Fall ausser Betracht. Die Einziehung gegenüber einer juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren oder selbständig im Verfahren gegen die juristische Person angeordnet.

46 Mitwirkung des Verletzten. Mit der Reform 2024 wurde die Stellung des Verletzten im Einziehungsverfahren gestärkt; er kann insbesondere als Privatkläger auftreten (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und die Zusprechung nach Art. 73 StGB verlangen.

47 Beschlagnahme und Sicherung. Im Vorverfahren können Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO beschlagnahmt werden; die Beschlagnahme sichert die spätere Vollstreckung des Einziehungs- oder Ersatzforderungsentscheids.

48 Vollstreckung. Die Vollstreckung erfolgt durch die kantonale Vollstreckungsbehörde nach den Regeln des SchKG (für private Forderungen analog); die Einzelheiten richten sich nach kantonalem Recht.

49 Internationale Rechtshilfe. Vermögenswerte im Ausland können im Rahmen des Rechtshilfegesetzes (IRSG, SR 351.1) zugunsten eines ausländischen Verfahrens sichergestellt und eingezogen werden; umgekehrt können ausländische Einziehungsentscheide in der Schweiz vollstreckt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 94 ff. IRSG erfüllt sind.


X. Übersicht

ThemaNorm / Quelle
Grundsatz der EinziehungArt. 70 Abs. 1 StGB
Schutz gutgläubiger DritterArt. 70 Abs. 2 StGB
VerjährungArt. 70 Abs. 3 StGB
Bekanntmachung / Erlöschen von AnsprüchenArt. 70 Abs. 4 StGB
SchätzungsbefugnisArt. 70 Abs. 5 StGB
ErsatzforderungArt. 71 StGB
Einziehung bei kriminellen OrganisationenArt. 72 StGB
Verwendung zu Gunsten des GeschädigtenArt. 73 StGB
Selbständiges EinziehungsverfahrenArt. 376 ff. StPO
Beschlagnahme (Vorverfahren)Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO
Reform 2024 (Vermögensabschöpfung)BG 17.6.2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697)

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht: Rechtsprechung zu Art. 70 StGB


Literatur

  • AESCHLIMANN, JOST, Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., Basel 2019
  • BURGENER, THOMAS, Vermögensabschöpfung — die Reform 2024, forumpoenale 2/2023, 90 ff.
  • DELNON, RUDOLF / RÜTSCHE, BERNHARD, Einziehung und Verfall, in: Basler Kommentar StGB I, Art. 69–73, 4. Aufl., Basel 2019
  • DONATSCH, ANDREAS / VILLIGER, MARKUS, Einziehung und Verfall, Zürich 2017
  • MOREILLON, LAURENT / OPPIKOFER, DANIEL, Einziehung, Verfall und Vermögensabschöpfung, in: ZStrR 2019, 49 ff.
  • RIKLIN, FRANZ, Einziehung und Verfall nach StGB und StPO, in: ZStrR 2018, 87 ff.
  • SCHMID, NIKLAUS, Einziehung und Verfall, Zürich 2002

Zuletzt aktualisiert: 8. August 2026 | Bearbeiten | Anregung einreichen

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