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Rechtsprechung zu Art. 68 StGB

Rechtsprechung zu Art. 68 StGB

Leitentscheide

BGE 108 IV 158 — Massnahmencharakter der Urteilsveröffentlichung; Ausschluss des bedingten Vollzugs

BGE 108 IV 158 vom 1982

Ordnet der Richter die Urteilsveröffentlichung im Interesse und zum Schutze der Öffentlichkeit gegen einen freiberuflich tätigen Verurteilten (vorliegend gegen einen Rechtsanwalt) wegen bei der Berufsausübung begangener Delikte an, so kommt ihr überwiegend Massnahmen- und nicht Strafcharakter zu; der bedingte Strafvollzug ist diesfalls ausgeschlossen. Die Veröffentlichung des Urteils hat in der Praxis überwiegend Massnahmencharakter und nicht Strafcharakter.

BGE 108 IV 158


BGE 129 IV 296 — Bestätigung des Massnahmencharakters; Antragsprinzip

BGE 129 IV 296 vom 2003

Bestätigt die Grundsätze von BGE 108 IV 158: Die Veröffentlichung des Urteils hat überwiegend Massnahmencharakter und nicht Strafcharakter. Der bedingte Vollzug der Veröffentlichung ist ausgeschlossen. Die Veröffentlichung ist entweder anzuordnen oder nicht; ein Aufschub gegen Probezeit ist nicht vorgesehen.

BGE 129 IV 296


BGer 6S.139/2003 — Massnahmencharakter und Individualinteresse

BGer 6S.139/2003 vom 6. August 2003

Bestätigt die Rechtsprechung zum Massnahmencharakter der Urteilsveröffentlichung: Wird die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Öffentlichkeit angeordnet, so kommt ihr Massnahmencharakter zu. Wird sie hingegen im Individualinteresse des Verletzten angeordnet, überwiegt der Sühnecharakter.

BGer 6S.139/2003


BGE 75 I 209 — Generalprävention als Rechtfertigung

BGE 75 I 209 vom 1949

Der Kassationshof kann die Urteilsveröffentlichung auch aus Gründen der Generalprävention anordnen, sofern sich die Massnahme nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip rechtfertigen lässt. Dieser Grundsatz ist auf die geltende Norm übertragbar.

BGE 75 I 209


Kantonale Praxis

BS Appellationsgericht SB.2016.79 — Anordnung im Strafbefehl und Urteil

BS Appellationsgericht SB.2016.79

In der kantonalen Praxis wird die Veröffentlichung nach Art. 68 StGB regelmässig im Strafbefehl oder im Urteilsdispositiv angeordnet, mit Angabe von Art, Umfang und Medium der Veröffentlichung. Die Staatsanwaltschaft ist im Strafbefehlsverfahren zur Anordnung der Urteilsveröffentlichung befugt, soweit ihr die Kompetenz für die Sanktionsanordnung zusteht.

BS Appellationsgericht SB.2016.79


Übersichtstabelle

EntscheidungDatumKernthema
BGE 108 IV 1581982Massnahmencharakter; Ausschluss bedingter Vollzug
BGE 129 IV 2962003Bestätigung Massnahmencharakter; Antragsprinzip
BGer 6S.139/200306.08.2003Massnahmencharakter vs. Sühnecharakter
BGE 75 I 2091949Generalprävention als Rechtfertigung
BS Appellationsgericht SB.2016.79o.D.Anordnung im Strafbefehl und Urteil