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Art. 68 StGB — Veröffentlichung des Urteils

Wortlaut

Art. 68 StGB — Veröffentlichung des Urteils

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Schutzgut und Zweck

1 Art. 68 StGB regelt die gerichtlich angeordnete Veröffentlichung von Strafurteilen und Einstellungsverfügungen. Die Norm bezweckt einerseits den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verurteilten, des Verletzten, des Freigesprochenen und des Anzeigers durch die gerichtliche Steuerung von Art und Umfang der Veröffentlichung, andererseits die Befriedigung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit oder der unmittelbar Betroffenen.

2 Die Veröffentlichung des Urteils hat nach ständiger Praxis überwiegend Massnahmencharakter und nicht Strafcharakter: Sie dient primär der Rehabilitierung des Freigesprochenen, der Information der Öffentlichkeit oder dem Schutz des Verletzten, nicht der Bestrafung des Verurteilten (BGE 108 IV 158 E. 2; bestätigt in BGE 129 IV 296 E. 2a; BGer 6S.139/2003 E. 3). Wird die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Öffentlichkeit angeordnet — etwa gegen einen freiberuflich tätigen Verurteilten wegen bei der Berufsausübung begangener Delikte —, kommt ihr Massnahmencharakter zu. Wird sie hingegen im Individualinteresse des Verletzten angeordnet, überwiegt der Sühnecharakter.

2. Systematische Stellung

3 Art. 68 StGB ist im Dritten Titel des StGB (Nebenstrafen) eingereiht. Die geltende Fassung ist durch die Revision des Nebenstrafrechts (in Kraft seit 1. Januar 2007) an diese Stelle gerückt. Die frühere Art. 55 Ziff. 1–4 StGB aF wurde aufgehoben; die Regelungsmaterie wurde inhaltlich in Art. 68 StGB fortgeführt.


II. Voraussetzungen der Veröffentlichung

1. Absatz 1 — Veröffentlichung eines Strafurteils (Verurteilung)

4 Die Voraussetzungen des Abs. 1 kumulieren:

  • Verurteilendes Urteil: Es muss ein Strafurteil vorliegen, das den Beschuldigten schuldig spricht. Freisprechende Urteile fallen unter Abs. 2.
  • Gebotenheit: Die Veröffentlichung muss geboten sein in einem der drei geschützten Interessen:
    • Öffentliches Interesse: Ein überindividuelles Informationsbedürfnis besteht, etwa bei Wirtschaftsstrafsachen von überregionaler Bedeutung, bei Delikten von Amtsträgern oder bei Verfahren, die bereits Gegenstand öffentlicher Erörterung waren. Das blosse Sensationsinteresse genügt nicht; das öffentliche Interesse muss auf einem objektiven Informationsbedürfnis der Allgemeinheit beruhen (BGE 75 I 209 — der Kassationshof kann die Veröffentlichung auch aus Gründen der Generalprävention anordnen).
    • Interesse des Verletzten: Der Verletzte (Art. 115 lit. b StPO) hat ein berechtigtes Rehabilitations- oder Reputationsschutzinteresse an der Publikation.
    • Interesse des Antragsberechtigten: Bei Antragsdelikten (Art. 30, 31 StGB) kann der Antragsberechtigte ein Interesse an der Veröffentlichung haben.
  • Kostentragung: Die Kosten der Veröffentlichung trägt der Verurteilte.

2. Absatz 2 — Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung

5 Abs. 2 erfasst zwei Fallgruppen:

  • Freisprechendes Urteil: Der Freigesprochen hat ein Rehabilitationsinteresse an der öffentlichen Kenntnisnahme seines Freispruchs.
  • Einstellungsverfügung: Die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde (Art. 310, 319 StPO) kann ebenfalls Gegenstand einer Veröffentlichung sein, wenn dies im Interesse des Entlasteten oder im öffentlichen Interesse geboten ist.

6 Die Kostentragung obliegt bei Abs. 2 dem Staat oder — bei böswilliger oder leichtfertiger Anzeige — dem Anzeiger. Die Auferlegung der Kosten auf den Anzeiger setzt eine konkrete Würdigung seiner Beweggründe und der Erkennbarkeit der Grundlosigkeit der Anzeige voraus.

3. Absatz 3 — Antragsprinzip für Individualinteressen

7 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. Das öffentliche Interesse kann hingegen von Amtes wegen berücksichtigt werden. Der Antrag ist eine Verfahrensvoraussetzung; ohne ihn ist eine Veröffentlichung zum Schutz rein individualrechtlicher Interessen nicht zulässig.


III. Bestimmung von Art und Umfang (Abs. 4)

1. Verhältnismässigkeit

8 Das Gericht bestimmt nach seinem Ermessen, in welcher Form (Zeitungsnotiz, Internet-Publikation, Amtsblatt) und in welchem Umfang (mit oder ohne Namensnennung, gekürzt oder ungekürzt) die Veröffentlichung erfolgt. Die Anordnung muss verhältnismässig sein; sie hat den Grundsatz der Personalität der Strafe (Art. 5 Abs. 2 BV) und die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu wahren.

9 Eine Veröffentlichung mit vollständigem Namen des Verurteilten ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse des Verletzten dies erfordert. Bei weniger schwerwiegenden Delikten und geringem Öffentlichkeitsinteresse genügt eine Veröffentlichung mit gekürzten Initialien oder in einem Fachorgan.

2. Form der Veröffentlichung

10 Die gerichtlich angeordnete Veröffentlichung ist von der eigenständigen medienrechtlichen Berichterstattung zu unterscheiden: Art. 68 StGB regelt nur die gerichtlich angeordnete Veröffentlichung, nicht die Berichterstattungsfreiheit der Medien (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK). Das Gericht kann die Veröffentlichung jedoch so ausgestalten, dass sie eine medienrechtliche Berichterstattung ergänzt oder konkurriert.


IV. Verhältnis zu anderen Normen

1. Abgrenzung zu Art. 55 StGB aF

11 Die geltende Art. 68 StGB hat die frühere Art. 55 Ziff. 1–4 StGB aF abgelöst. Die Kasuistik zu Art. 55 StGB aF bleibt für die Auslegung der geltenden Norm insoweit massgebend, als sie zu den Begriffen des öffentlichen Interesses, des Individualinteresses und der Verhältnismässigkeit entwickelt wurde.

2. Abgrenzung zu Art. 69 StGB (Einziehung von Gewinnen)

12 Art. 69 StGB regelt die Einziehung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte; er betrifft eine völlig andere Regelungsmaterie (Vermögensabschöpfung) und ist nicht mit der Veröffentlichung von Urteilen zu verwechseln.

3. Abgrenzung zu Art. 49 StGB (Konkurrenzen)

13 Die frühere Art. 68 StGB (bis 2007) regelte die Konkurrenzen (Zusatzstrafe bei retrospektiver Realkonkurrenz). Diese Materie wurde durch das Sanktionenrechtsgesetz von 2007 in Art. 49 StGB überführt. Die geltende Art. 68 StGB hat mit Konkurrenzen nichts mehr zu tun.

4. Massnahmencharakter und bedingter Vollzug

14 Da die Veröffentlichung des Urteils überwiegend Massnahmencharakter hat, ist der bedingte Vollzug der Veröffentlichung ausgeschlossen (BGE 108 IV 158 E. 2; bestätigt in BGE 129 IV 296 E. 2a). Die Veröffentlichung ist entweder anzuordnen oder nicht; ein Aufschub gegen Probezeit ist nicht vorgesehen.


V. Kantonale Praxis

1. Anordnung im Strafbefehl und Urteil

15 In der kantonalen Praxis wird die Veröffentlichung nach Art. 68 StGB regelmässig im Strafbefehl oder im Urteilsdispositiv angeordnet, mit Angabe von Art, Umfang und Medium der Veröffentlichung (BS Appellationsgericht SB.2016.79). Die Staatsanwaltschaft ist im Strafbefehlsverfahren zur Anordnung der Urteilsveröffentlichung befugt, soweit ihr die Kompetenz für die Sanktionsanordnung zusteht.

2. Generalprävention als Rechtfertigung

16 Der Kassationshof hat bereits in BGE 75 I 209 festgehalten, dass der Richter die Urteilsveröffentlichung auch aus Gründen der Generalprävention anordnen kann, sofern sich die Massnahme nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip rechtfertigen lässt. Dieser Grundsatz ist auf die geltende Norm übertragbar.


VI. Literatur

  • HEER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 68.
  • TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 68.
  • STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II: Die Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 13 N 1 ff.
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