Art. 68 — Veröffentlichung des Urteils
Gesetzeswortlaut
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 68 StGB regelt die gerichtlich angeordnete Veröffentlichung von Strafurteilen und Einstellungsverfügungen. Die Norm ist im Dritten Titel des StGB (Nebenstrafen) eingereiht und stellt eine Nebenstrafe bzw. eine dem Freispruch beigeordnete Massnahme dar. Sie bezweckt einerseits den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verurteilten, des Verletzten, des Freigesprochenen und des Anzeigers durch die gerichtliche Steuerung von Art und Umfang der Veröffentlichung, andererseits die Befriedigung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit oder der unmittelbar Betroffenen. Die Norm schafft die gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), der sonst — insbesondere bei der Veröffentlichung durch Private oder Medien — ausserhalb der Strafgerichtsbarkeit geregelt wäre.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
Die Norm unterscheidet zwei Fallgruppen, die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Kostenträger aufweisen:
Abs. 1 — Veröffentlichung eines Strafurteils (Verurteilung)
- Strafurteil: Die Bestimmung setzt ein verurteilendes Urteil voraus; ein freisprechendes Urteil fällt unter Abs. 2.
- Gebotenheit: Die Veröffentlichung muss geboten sein in einem der drei geschützten Interessen:
- Im öffentlichen Interesse: Die Veröffentlichung ist geboten, wenn ein überindividualles Bedürfnis besteht, die Öffentlichkeit über den Ausgang des Strafverfahrens zu informieren — etwa bei Wirtschaftsstrafsachen von überregionaler Bedeutung, bei Delikten von Amtsträgern oder bei Verfahren, die bereits Gegenstand öffentlicher Erörterung waren.
- Im Interesse des Verletzten: Der Verletzte (Art. 115 lit. b StPO) hat ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung, insbesondere um Rehabilitationsinteressen oder Reputationsschutz geltend zu machen oder um Dritte über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
- Im Interesse des Antragsberechtigten: Bei Antragsdelikten (vgl. Art. 30, 31 StGB) kann der Antragsberechtigte ein Interesse an der Publikation haben.
- Kostentragung: Die Kosten der Veröffentlichung trägt der Verurteilte.
Abs. 2 — Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung
- Freisprechendes Urteil oder Einstellungsverfügung: Die Bestimmung erfasst sowohl gerichtliche Freisprüche als auch Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörde (Art. 310, 319 StPO).
- Gebotenheit: Gleich wie Abs. 1, zusätzlich im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten.
- Kostentragung: Die Kosten trägt der Staat oder — bei böswilliger oder leichtfertiger Anzeige — der Anzeiger.
Abs. 3 — Antragsprinzip für Individualinteressen
- Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. Das öffentliche Interesse kann hingegen von Amtes wegen berücksichtigt werden.
- Der Antrag ist eine Verfahrensvoraussetzung; ohne ihn ist eine Veröffentlichung zum Schutz rein individualrechtlicher Interessen nicht zulässig.
Abs. 4 — Bestimmung von Art und Umfang
- Das Gericht bestimmt, in welcher Form (z.B. Zeitungsnotiz, Internet-Publikation, Amtsblatt) und in welchem Umfang (z.B. mit oder ohne Namensnennung, gekürzt oder ungekürzt) die Veröffentlichung erfolgt.
- Die Anordnung muss verhältnismässig sein; sie hat den Grundsatz der Personalität der Strafe (Art. 5 Abs. 2 BV) und die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu wahren.
Abgrenzungen
Verhältnis zu Art. 55 StGB aF (Veröffentlichung des Urteils, alte Fassung bis 2007): Die geltende Art. 68 StGB ist durch die Revision des Nebenstrafrechts (in Kraft seit 1. Januar 2007, heute konsolidiert als Art. 68) an diese Stelle gerückt. Die alte Art. 55 Ziff. 1–4 StGB aF wurde aufgehoben; die Regelungsmaterie wurde inhaltlich fortgeführt. Die frühere Kasuistik zu Art. 55 StGB aF bleibt für die Auslegung der geltenden Norm insoweit massgebend, als sie zu den Begriffen des öffentlichen Interesses, des Individualinteresses und der Verhältnismässigkeit entwickelt wurde.
Abgrenzung zu Art. 69 StGB (Einziehung von Gewinnen): Art. 69 StGB regelt die Einziehung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte; er betrifft eine völlig andere Regelungsmaterie (Vermögensabschöpfung) und ist nicht mit der Veröffentlichung von Urteilen zu verwechseln. Die Prioritätenliste, die Art. 68 als “Einziehung” bezeichnet, bezieht sich auf die historische Fassung von Art. 68 (bis 2007: Konkurrenzen, heute Art. 49 StGB); die geltende Art. 68 StGB regelt die Urteilsveröffentlichung.
Abgrenzung zu Art. 49 StGB (Mehrere Strafen bei einer Tat): Die alte Art. 68 StGB (bis 2007) regelte die Konkurrenzen (Zusatzstrafe bei retrospektiver Realkonkurrenz). Diese Materie wurde durch das Sanktionenrechtsgesetz von 2007 in Art. 49 StGB überführt. Die geltende Art. 68 StGB hat mit Konkurrenzen nichts mehr zu tun.
Verhältnis zur medienrechtlichen Berichterstattung: Art. 68 StGB regelt nur die gerichtlich angeordnete Veröffentlichung. Die eigenständige Berichterstattung der Medien über Strafverfahren richtet sich nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den medienrechtlichen Bestimmungen, nicht nach Art. 68 StGB. Das Gericht kann die Veröffentlichung nach Art. 68 StGB jedoch so ausgestalten, dass sie mit einer medienrechtlichen Berichterstattung konkurriert oder diese ergänzt.
Kasuistik
Öffentliches Interesse: Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines Strafurteils wird namentlich bejaht bei Strafverfahren, die bereits Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit waren, bei Delikten von Amtsträgern (z.B. Bestechung, Amtsmissbrauch), bei Wirtschaftsstrafsachen mit breiter Betroffenengruppe oder bei Verfahren, deren Ausgang von allgemeinem rechtlichen oder gesellschaftlichem Interesse ist. Das blosse Sensationsinteresse der Öffentlichkeit genügt für sich allein nicht; das öffentliche Interesse muss auf einem überindividuellen Informationsbedürfnis beruhen.
Interesse des Verletzten: Der Verletzte hat ein Rehabilitationsinteresse an der Veröffentlichung, wenn er durch das Delikt in seinem Ruf oder seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung beeinträchtigt wurde. Der Antrag nach Abs. 3 ist im Verfahren formell zu stellen; das Gericht prüft, ob das Individualinteresse die Veröffentlichung rechtfertigt und ob die Kostenregelung (Kostentragung durch den Verurteilten nach Abs. 1) angemessen ist.
Freisprechung und Anzeigerhaftung: Bei einem freisprechenden Urteil kann die Veröffentlichung im Interesse des Freigesprochenen geboten sein, um dessen Rehabilitationsinteresse zu wahren. Hat der Anzeiger böswillig oder leichtfertig angezeigt, kann das Gericht die Kosten der Veröffentlichung nach Abs. 2 dem Anzeiger auferlegen. Diese Kostenentscheidung setzt eine konkrete Würdigung der Beweggründe und der Erkundbarkeit der Anzeige voraus.
Art und Umfang (Abs. 4): Die Bestimmung von Art und Umfang der Veröffentlichung unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Gericht kann eine Namensnennung anordnen oder die Veröffentlichung mit gekürzten Personalien verfügen; es kann die Publikation auf ein bestimmtes Medium oder eine bestimmte Auflage beschränken. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, wobei das Informationsinteresse gegen die Persönlichkeitsrechte des Verurteilten, des Verletzten oder Dritter abzuwägen ist.