Rechtsprechung zu Art. 67 StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 149 IV 161, E. 2.5.1–2.6.2
- Thema: Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 4bis StGB)
- Kernaussage: Erste grundlegende BGE-Entscheidung zu Art. 67 Abs. 4bis StGB. Das Gericht stellt dar, unter welchen kumulativen Voraussetzungen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abgesehen werden kann: (1) besonders leichter Fall und (2) Verbot nicht notwendig zur Abhaltung von weiteren Straftaten. Der Begriff «besonders leichter Fall» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle bei strengem Massstab (E. 2.5.4). Sind beide Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Fall von Art. 67 Abs. 4bis lit. a oder b StGB vor, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (E. 2.5.7). Im konkreten Fall verneint: Mehrfache Pornografie mit über 150 Bildern, davon 136 mit tatsächlichen sexuellen Handlungen an Kindern, kein Bagatellfall (E. 2.6.1).
- Einschlägig für: Abs. 4bis (besonders leichter Fall)
- Zitate: 128
BGE 137 II 425, E. 2 ff.
- Thema: Berufsverbot und Anwaltsregisterlöschung
- Kernaussage: Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Das BGer befasst sich mit dem spannungsverhältnis zwischen dem strafrechtlichen Berufsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB und der Löschung aus dem Anwaltsregister nach Art. 8 ff. BGFA. Weiter Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde innerhalb der Grenzen der Verhältnismässigkeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Berufsverbot), Schnittstelle zum Berufsrecht
- Zitate: 108
BGE 134 IV 82, E. 7.4
- Thema: Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem
- Kernaussage: Grundsatzentscheid zur «Schnittstellenproblematik» im neuen Sanktionensystem (in Kraft seit 1.1.2007). Das BGer stellt fest, dass das alte Berufsverbot (aArt. 54 StGB) durch das neue Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB) ersetzt wurde, welches zusammen mit den übrigen Nebenfolgen der Straftat neu als «andere Massnahme» qualifiziert wird (Art. 66 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist das mildere Recht anzuwenden.
- Einschlägig für: Systematik (Übergangsrecht, aArt. 54 StGB → Art. 67 StGB)
- Zitate: 2409
Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 4bis StGB)
BGer 6B_25/2024 v. 7.5.2025, E. 3.2–3.3.3
- Thema: Besonders leichter Fall / Art. 67 Abs. 4bis StGB
- Kernaussage: Aktuelle Leitentscheidung zur Ausnahmebestimmung Art. 67 Abs. 4bis StGB bei mehrfacher Pornografie. Bestätigt die kumulative Prüfung: (1) besonders leichter Fall, (2) Verbot nicht notwendig. Der Begriff «besonders leichter Fall» erfasst nur eigentliche Bagatellfälle. Kein besonders leichter Fall bei mehrfacher Pornografie mit Darstellungen von Sexualverkehr mit sehr jungen Kindern.
- Einschlägig für: Abs. 4bis
BGer 7B_479/2023 v. 21.11.2023, E. 2.3–2.5
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot / besonders leichter Fall bei Pornografie
- Kernaussage: Verneinung eines besonders leichten Falls i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB bei mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein; die Ausnahme ist restriktiv anzuwenden. Gute Legalprognose allein genügt nicht, wenn kein besonders leichter Fall vorliegt.
- Einschlägig für: Abs. 4bis
BGer 6B_821/2024 v. 4.4.2025, E. 5.2
- Thema: Verhältnismässigkeit / Schändung
- Kernaussage: Erwägt unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot den Täter beruflich nicht massiv einschränkt, wenn er nicht zwingend auf minderjährige Kundschaft angewiesen ist. Verneint jedoch besonders leichten Fall bei heimlicher Aufnahme intimer sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen.
- Einschlägig für: Abs. 4bis, Abs. 3 (Verhältnismässigkeit)
BGer 6B_156/2023 v. 3.4.2023, E. 2.6.3
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot bei mehrfacher Pornografie
- Kernaussage: Bestätigung, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zwingend auszusprechen ist, sofern die Ausnahme des Abs. 4bis nicht greift.
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. d Ziff. 2, Abs. 4bis
Zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Abs. 3 und 4)
BGer 6B_501/2022 v. 16.11.2022
- Thema: Lebenslanges Tätigkeitsverbot / sexuelle Handlungen mit Kindern
- Kernaussage: Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB bei Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Das Verbot untersagt jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen.
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. b
BGer 6B_7/2024 v. 13.2.2026
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot / Schändung
- Kernaussage: Verurteilung wegen Schändung und mehrfach versuchter Schändung. Erörtert den Anwendungsbereich des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei Sexualdelikten gegen Minderjährige im Lichte des Übergangsrechts (aArt. 191 StGB vs. neue Fassung).
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. c und d
BGer 6B_256/2021 v. 17.5.2021
- Thema: Tätigkeitsverbot (10 Jahre) / sexual. Nötigung, sex. Handlungen mit Kindern
- Kernaussage: Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 StGB für die Dauer von zehn Jahren sowie eines Kontaktverbots nach Art. 67b StGB bei mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern.
- Einschlägig für: Abs. 2 (zeitlich befristetes Tätigkeitsverbot), Abs. 2bis
BGer 6B_1325/2023 v. 11.1.2024
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot / mehrfache Pornografie
- Kernaussage: Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB bei mehrfacher Pornografie. Behandelt die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot.
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. d Ziff. 2
BGer 7B_1042/2023 v. 30.4.2025
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot / mehrfache Pornografie
- Kernaussage: Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB mit Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. Ergänzt die Rechtsprechung zu Pornografiedelikten und dem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot.
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. d Ziff. 2
BGer 6B_106/2024 v. 6.5.2025
- Thema: Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern; lebenslängliches Tätigkeitsverbot
- Kernaussage: Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei schweren Sexualdelikten gegen Minderjährige (Abs. 3 lit. a und b).
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. a und b
Allgemeines Tätigkeitsverbot (Abs. 1)
BGer 6B_243/2022 v. 18.1.2023, E. 2.5.3
- Thema: Misswirtschaft / Tätigkeitsverbot
- Kernaussage: Bestätigung eines dreijährigen Berufsverbots nach Art. 67 Abs. 1 StGB gegen einen Zirkusunternehmer wegen mehrfacher Misswirtschaft. Das Verbot betrifft die Tätigkeit als Organ einer juristischen Person. Erörtert den Umfang des Tätigkeitsverbots nach Abs. 1.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 6B_78/2021 v. 23.12.2022
- Thema: Berufsverbot / gewerbsmässiger Betrug
- Kernaussage: Bestätigung eines fünfjährigen Berufsverbots in der Finanz-, Versicherungs- und Treuhandbranche nach Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei. Das Verbot untersagt jegliche Vermögensverwaltung für Drittpersonen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Berufsverbot in Finanzbranche)
BGer 6B_818/2022 v. 1.3.2023
- Thema: Berufsverbot / Misswirtschaft
- Kernaussage: Bestätigung eines fünfjährigen Berufsverbots (Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB) gegen einen Zirkusunternehmer wegen mehrfacher Misswirtschaft. Zeigt den Umfang eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 1 auf.
- Einschlägig für: Abs. 1
Dauer, Umfang und Verhältnismässigkeit
BGer 6B_1027/2021 v. 5.6.2023, E. 2.5.1
- Thema: Zweck des Tätigkeitsverbots / Schutz von Minderjährigen
- Kernaussage: Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB bezweckt allgemein den Schutz von Minderjährigen vor Sexualstraftätern sowie vor den in Art. 67 Abs. 4 StGB genannten volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen.
- Einschlägig für: Abs. 3, Abs. 4 (Zweck)
BGer 6B_852/2022 v. 26.4.2023
- Thema: Rechtliches Gehör bei Tätigkeitsverbot
- Kernaussage: Wird in der Rechtsmittelinstanz erstmals ein Tätigkeitsverbot angeordnet, muss der beschuldigten Person dafür das rechtliche Gehör gewährt werden.
- Einschlägig für: Verfahrensrecht (rechtliches Gehör)
BGer 6B_1218/2023 v. 7.5.2025
- Thema: Tätigkeitsverbot als Straffolge / Strafzumessung
- Kernaussage: Stellt fest, dass sich die Frage der Berücksichtigung belastender Straffolgen bei der Strafzumessung auch für das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB stellt — analog zum ausserstrafrechtlichen Berufsverbot und dem Führerausweisentzug.
- Einschlägig für: Strafzumessung, Tätigkeitsverbot als Straffolge
Abs. 4 bis: Besonders leichter Fall — Vertiefte Rechtsprechung
BGer 7B 143/2022 v. 18.7.2023, E. 2.5.1–2.7.1
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot bei mehrfacher Pornografie / Art. 67 Abs. 4bis StGB / Verfassungs- und EMRK-Konformität
- Kernaussage: Zentrale Leitentscheidung zur Kumulativität der beiden Ausnahmevoraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB: (1) besonders leichter Fall und (2) Verbot nicht notwendig. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen; erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle bei strengem Massstab. Die abstrakte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei Art. 197 Abs. 5 StGB) ist bereits von einiger Erheblichkeit. Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausschlussgrund nach Art. 67 Abs. 4bis lit. a oder b StGB vor, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Kann-Vorschrift, die im Rahmen der Verfassungsgrundsätze ausgeübt werden muss). Zur Verfassungskonformität (Art. 5, 10, 27 BV; Art. 8 EMRK; Art. 123c BV): Der Gesetzgeber hat die Verhältnismässigkeitsprüfung bereits vorweggenommen; die Ausnahmebestimmung von Abs. 4bis genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (E. 2.7.1).
- Einschlägig für: Abs. 4bis, Abs. 3 lit. d Ziff. 2, Verfassungs- und EMRK-Konformität
Abs. 1: Allgemeines Tätigkeitsverbot — Wirtschaftskriminalität
BGer 7B_476/2023 v. 30.9.2024, E. 3.1–3.3
- Thema: Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB (alt) bei qualifizierter Veruntreuung / Wirtschaftskriminalität
- Kernaussage: Bestätigung eines dreijährigen Tätigkeitsverbots in der Treuhand-, Finanz- und Immobilienbranche nach Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, Urkundenfälschung und Betrugs. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Tätigkeitsverbot sei unverhältnismässig, da er sich ein neues Leben mit einer Tätigkeit in einer eigenen GmbH aufgebaut habe. Das BGer hält fest: Die Gefahr weiterer Delikte wird durch die langjährige deliktische Vorgeschichte, die fehlenden Jahresabschlüsse der neuen GmbH und fragwürdige Buchungen belegt. Das Sachgericht hat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Anordnung des Tätigkeitsverbots (alt aArt. 67 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von über 6 Monaten oder Geldstrafe von über 180 Tagessätzen). Das BGer greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Ermessensspielraum, Gefährdungsbeurteilung bei Wirtschaftskriminalität)
Abs. 5: Strafanteil des Tätigkeitsverbots
BGer 6B_104/2023 v. 12.4.2024, E. 3.1–3.4
- Thema: Strafanteilsberechnung nach Art. 67 Abs. 5 StGB / Strafzumessung bei Geldstrafe und Tätigkeitsverbot
- Kernaussage: Das Bezirksgericht Aarau legte den Anteil der Strafe, den das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach sich zieht, auf 7 Monate fest (Einsatzstrafe bei einer Freiheitsstrafe); das Obergericht setzte den Anteil auf 180 Tagessätze Geldstrafe fest. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung, insbesondere die Wahl der Geldstrafe als Strafart bei schwerer Pornografie. Das BGer weist die Sache zurück, weil die Vorinstanz die Strafart nicht genügend begründet hat. Relevant für Art. 67 Abs. 5 StGB: Der Strafanteil des Tätigkeitsverbots kann in Freiheitsstrafe (Monate) oder Geldstrafe (Tagessätze) ausgedrückt werden. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe ist der Anteil des Tätigkeitsverbots als Mehr an Freiheitsstrafe oder als Mehr an Geldstrafe in Tagessätzen festzulegen, das heisst als die Strafdifferenz, die ohne Tätigkeitsverbot ausgefallen wäre.
- Einschlägig für: Abs. 5 (Strafanteilsberechnung), Abs. 4bis (Geldstrafe als Strafart)
Abs. 3 lit. b und d: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot — Versuchte sexuelle Handlungen
BGer 6B_487/2021 v. 3.2.2023, E. 1.1–2.4
- Thema: Versuchte sexuelle Handlungen mit Kind (Chat-Room) / lebenslängliches Tätigkeitsverbot
- Kernaussage: Verurteilung wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind nach Anbahnung im Chat-Room (sog. «Vanessa»-Fall). Das BGer bestätigt die Verurteilung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB) und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot. Das Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt mit Kondomen überschreitet die Schwelle zum strafbaren Versuch (im Anschluss an BGE 131 IV 100). Das Tätigkeitsverbot erfasst jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. b (sexuelle Handlungen mit Kind), Abs. 3 lit. d Ziff. 2 (Versuch)
Art. 67a und 67c StGB: Begriffsbestimmungen und Vollzug
BGer 6B_7/2024 v. 13.2.2026, E. 6.3–6.5.4
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot / Art. 67a StGB (Begriffsbestimmungen) / Art. 67c Abs. 6bis StGB (Unaufhebbarkeit)
- Kernaussage: Das BGer erörtert den Begriff der «organisierten ausserberuflichen Tätigkeit» nach Art. 67a Abs. 1 Satz 2 StGB. «Organisiert» bedeutet im Rahmen einer Organisation (Verein, Stiftung, etc.) — nicht private Kontakte. Es bestätigt die Unaufhebbarkeit des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach Art. 67c Abs. 6bis StGB und stellt klar, dass Art. 67a Abs. 5 lit. b StGB (Tätigkeiten in Einrichtungen mit örtlich oder zeitlich sichergestelltem Ausschluss jeglichen Kontakts) eine Ausnahme vom Tätigkeitsverbot für schutzbedürftige Personen darstellt.
- Einschlägig für: Art. 67a Abs. 1, 5; Art. 67c Abs. 6bis
Kantonale Entscheide
ZG Obergericht, S2 2025 11 v. 11.2.2026
- Kanton: Zug
- Thema: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot / Art. 67 Abs. 4bis StGB
- Kernaussage: Bestätigung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 67 Abs. 4bis StGB. Das Gericht schliesst sich der BGer-Praxis (BGE 149 IV 161) an und betont, dass der Gesetzgeber die Verhältnismässigkeitsprüfung bereits vorweggenommen habe.
- Einschlägig für: Abs. 3, Abs. 4bis
BL Kantonsgericht, 460 23 101 v. 15.2.2024
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Besonders leichter Fall / Art. 67 Abs. 4bis StGB
- Kernaussage: Bisher einziges bekanntes kantonales Urteil, das ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufhob und Art. 67 Abs. 4bis StGB (besonders leichter Fall) anwandte: bei einem 18-jährigen nicht vorbestraften Täter mit einmaliger Delinquenz von geringer Eingriffsintensität (über Kleidung) und sehr leichtem Verschulden wurde das lebenslängliche Tätigkeitsverbot als unverhältnismässig eingestuft.
- Einschlägig für: Abs. 4bis (kantonale Abweichung)
TG Obergericht, RBOG 2021 Nr. 15 v. 1.1.2015
- Kanton: Thurgau
- Thema: Tätigkeitsverbot / Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Stellt dar, dass Art. 67 StGB zwei Grundvarianten kennt: ein nach Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu verfügendes Verbot sowie zwingende lebenslängliche Verbote. Das Tätigkeitsverbot greift in die persönliche Freiheit und Wirtschaftsfreiheit ein, ihm komme aber keine edukative Zwecksetzung zu — es diene ausschliesslich der Prävention.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verhältnismässigkeit), Systematik
Letzte Aktualisierung: 2026-06-02