Art. 67 — Tätigkeitsverbot
Gesetzeswortlaut
1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.
3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); c. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat; d. Pornografie (Art. 197): 1. nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3, 2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: a. [Katalogstraftaten]; b. Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten: 1. sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder 2. sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.
4bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: a. verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder b. gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.
5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.
6 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 67 StGB regelt das Tätigkeitsverbot — eine Sanktion, die seit der Reform von 2015 (in Kraft 1.1.2015) das frühere, praktisch bedeutungslose Berufsverbot nach aArt. 54 StGB (nur für bewilligungspflichtige Berufe; zwischen 1993 und 1996 lediglich 7 Fälle auf 289'373 Urteile, vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.4) ablöst und erheblich erweitert. Die Norm wurde in drei Etappen ausgebaut:
- 2015 (AS 2014 2055): Umgestaltung vom Berufsverbot (aArt. 54) zum allgemeinen Tätigkeitsverbot, Einbezug organisierter ausserberuflicher Tätigkeiten, Einführung des Kontakt- und Rayonverbots (Art. 67b); vgl. BBl 2012 8819.
- 2018 (AS 2016 1249): Einfügung von Abs. 2 (Tätigkeitsverbot bei Straftaten gegen Minderjährige/schutzbedürftige Personen, 1–10 Jahre); vgl. BBl 2012 4721.
- 2019 (AS 2018 3803): Umsetzung von Art. 123c BV (Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen») mit den lebenslänglichen Tätigkeitsverboten (Abs. 3 und 4), der Ausnahmebestimmung (Abs. 4bis), der Verlängerungsmöglichkeit (Abs. 2bis) und der Strafanteilsberechnung (Abs. 5); vgl. BBl 2016 6115.
- 2024 (AS 2024 27): Anpassung der Katalogstraftaten in Abs. 3 und 4 an das neue Sexualstrafrecht; vgl. BBl 2018 2827.
Der Zweck des Tätigkeitsverbots ist ausschliesslich präventiv — es bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, nicht die Resozialisierung des Täters (vgl. TG Obergericht RBOG 2021 Nr. 15). Es ist eine Massnahme (nicht bloss Nebenstrafe), was bedeutet, dass es auch bei Schuldunfähigkeit angeordnet werden kann.
Systematik und Stufen
Art. 67 StGB kennt ein gestuftes System von Tätigkeitsverboten:
| Absatz | Art des Verbots | Dauer | Voraussetzungen | Charakter |
|---|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Allgemeines Tätigkeitsverbot | 6 Monate – 5 Jahre | Verbrechen/Vergehen in beruflicher/organisierter ausserberuflicher Tätigkeit; Freiheitsstrafe > 6 Monate; Gefahr weiteren Missbrauchs | kann (Ermessen) |
| Abs. 2 | Befristetes Tätigkeitsverbot (Minderjährige/schutzbedürftige Personen) | 1 – 10 Jahre | Straftat gegen Minderjährige/schutzbedürftige Person; Gefahr weiterer Taten; Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt | kann (Ermessen) |
| Abs. 2bis | Lebenslängliches Verbot (Abs. 2-Fälle) | lebenslänglich | Abs. 2-Voraussetzungen + zehn Jahre Dauer voraussichtlich nicht ausreichend | kann (Ermessen) |
| Abs. 3 | Zwingendes lebenslängliches Verbot (Minderjährige) | lebenslänglich | Katalogtatbestände + Verurteilung oder Massnahme; Kontakt zu Minderjährigen | muss (zwingend) |
| Abs. 4 | Zwingendes lebenslängliches Verbot (schutzbedürftige Volljährige) | lebenslänglich | Katalogtatbestände + Verurteilung oder Massnahme; Kontakt zu schutzbedürftigen Volljährigen oder Gesundheitsbereich | muss (zwingend) |
I. Allgemeines Tätigkeitsverbot (Abs. 1)
Voraussetzungen
1. Tatbegehung in Ausübung der Tätigkeit: Der Täter muss das Verbrechen oder Vergehen in Ausübung seiner beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen haben. Es genügt nicht, dass die Tat bloss Gelegenheit dazu bot; erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Tatbegehung (vgl. BGer 6B_243/2022 E. 2.5.3).
2. Strafe: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten. Die Mindeststrafgrenze ist kumulativ: Freiheitsstrafe (nicht Geldstrafe allein), und zwar von mehr als sechs Monaten (vgl. BBl 2012 8846).
3. Gefahr weiteren Missbrauchs: Prognostische Beurteilung, ob der Täter die Tätigkeit zur Begehung weiterer Taten missbrauchen wird. Dies entspricht der Prüfung beim bedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB, BGer 6B_78/2021).
Umfang und Reichweite
Das Verbot kann die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen (Abs. 1). Es erfasst sowohl berufliche als auch organisierte ausserberufliche Tätigkeiten (z.B. Vereinsfunktionen, Schwimmclub-Präsidium, vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.2). Das Verbot ist nicht auf bewilligungspflichtige Berufe beschränkt — darin liegt der wesentliche Unterschied zum früheren aArt. 54 StGB (vgl. BGer 6B_78/2021: fünfjähriges Berufsverbot in der Finanz-, Versicherungs- und Treuhandbranche; BGer 6B_818/2022: fünfjähriges Verbot als Organ einer juristischen Person im Zirkusbereich).
Dauer
Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer fünf Jahre (Abs. 1). Eine Verlängerung ist nach Abs. 2bis nicht vorgesehen, da Abs. 2bis nur Verbote nach Abs. 2 betrifft.
II. Befristetes Tätigkeitsverbot bei Straftaten gegen Minderjährige und schutzbedürftige Personen (Abs. 2)
Abs. 2 erweitert den Schutzbereich auf Minderjährige und andere besonders schutzbedürftige Personen (z.B. pflegebedürftige volljährige Personen, vgl. BGer 6B_256/2021). Die Voraussetzungen sind:
- Straftat gegen eine Minderjährige oder eine besonders schutzbedürftige Person
- Gefahr weiterer Taten in Ausübung einer Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu solchen Personen
- Dauer: 1–10 Jahre
Die Anordnung erfolgt im Ermessen des Gerichts (Abs. 2: «kann»).
Abs. 2bis: Lebenslängliches Verbot und Verlängerung
Abs. 2bis sieht zwei Varianten vor:
- Lebenslängliches Verbot (Satz 1): wenn zu erwarten ist, dass zehn Jahre nicht ausreichen, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht.
- Verlängerung (Satz 2): auf Antrag der Vollzugsbehörde, jeweils um höchstens fünf Jahre, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Taten abzuhalten.
Die Lebenslänglichkeit nach Abs. 2bis ist — anders als in Abs. 3 — fakultativ (Ermessen), vgl. BGer 7B_280/2023.
III. Zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Abs. 3 und 4)
Abs. 3: Kontakt zu Minderjährigen
Abs. 3 ordnet bei Verurteilung wegen einer Katalogtat (lit. a–d) zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, das jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der Tatbestand ist automatisch: Bei Vorliegen einer Katalogtat und einer Verurteilung oder Massnahme ist das Gericht gezwungen, das Verbot auszusprechen (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.3).
Die Katalogstraftaten umfassen:
- lit. a: Menschenhandel (Art. 182) zum Zweck sexueller Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer
- lit. b: sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196)
- lit. c (Fassung 2024): sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch (Art. 191), Ausnützung (Art. 193), Täuschung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten (Art. 197a), sexuelle Belästigung (Art. 198) — jeweils an oder vor einem minderjährigen Opfer
- lit. d: Pornografie (Art. 197 Abs. 1/3 und Art. 197 Abs. 4/5 mit Minderjährigen)
Abs. 4: Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen
Abs. 4 ordnet analog ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, das sich auf Tätigkeiten mit Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen sowie auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt erstreckt. Die Katalogstraftaten sind dieselben wie in Abs. 3, jedoch mit erweitertem Opferkreis (schutzbedürftige Volljährige).
IV. Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Abs. 4bis)
Systematik
Abs. 4bis ist die Ausnahme von der Ausnahme: Er erlaubt das Absehen vom zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbot in besonders leichten Fällen. Die Bestimmung wurde mit der Umsetzung von Art. 123c BV (Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen») eingefügt, um stossende Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips zu vermeiden (BBl 2016 6163 Ziff. 2.1).
Kumulative Voraussetzungen
BGE 149 IV 161 E. 2.5.1–2.5.7 stellt dar, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Besonders leichter Fall (unbestimmter Rechtsbegriff, E. 2.5.4): Es werden nur eigentliche Bagatellfälle erfasst, bei strengem Massstab. Die Botschaft (BBl 2016 6162 f.) nennt Beispiele:
- Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse)
- Eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein «Sexheftli»
- In einer WhatsApp-Gruppe wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt geteilt, das von unter 16-jährigen Schulkollegen selbst gedreht wurde
- Eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen Babysitterin demonstrativ «begrapscht»
Die Beispiele zeigen: Häufig Jugendliche oder junge Erwachsene im Grenzalter, offensichtliche Bagatellfälle ohne Bezug zu Pädophilie.
Verbot nicht notwendig (E. 2.5.5): Dem Täter kann eine gute Prognose gestellt werden, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Beurteilung erfolgt nach denselben Kriterien wie beim bedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB): Gesamtwürdigung aller Umstände, einschliesslich Tatumstände, Vorleben, Leumund und Täterpersönlichkeit — falls nötig mittels psychiatrischem Gutachten.
Ausnahme von der Ausnahme
Sind beide kumulativen Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht von einem Tätigkeitsverbot absehen, sofern kein Fall von Art. 67 Abs. 4bis lit. a oder b StGB vorliegt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7). Die Ausnahme von der Ausnahme (lit. a und b) begründet eine unwiderlegbare Vermutung:
- lit. a: Bei Anlasstaten der schwersten Kategorie (Menschenhandel Art. 182, sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 2/3, Vergewaltigung Art. 190 Abs. 2/3, Missbrauch Art. 191, Förderung der Prostitution Art. 195) ist ein Absehen ausgeschlossen — unabhängig von den konkreten Umständen.
- lit. b: Bei Pädophilie (nach international anerkannten Klassifikationskriterien) ist ein Absehen ebenfalls unmöglich — die Wiederholungsgefahr wird unwiderlegbar vermutet (vgl. BBl 2016 6163 Ziff. 2.1).
Praxis
Die Praxis ist restriktiv. In der überwältigenden Mehrheit der Fälle wird ein besonders leichter Fall verneint:
- BGer 6B_25/2024 E. 3.2–3.3.3: Kein besonders leichter Fall bei mehrfacher Pornografie mit Darstellungen von Sexualverkehr mit sehr jungen Kindern.
- BGer 7B_479/2023 E. 2.3–2.5: Das zwingende Verbot soll die Regel sein; die Ausnahme ist restriktiv anzuwenden. Gute Legalprognose allein genügt nicht, wenn kein besonders leichter Fall vorliegt.
- BGer 6B_821/2024 E. 5.2: Verhältnismässigkeitsprüfung: Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot ist nicht per se unverhältnismässig, wenn der Täter nicht zwingend auf minderjährige Kundschaft angewiesen ist.
Kantonale Abweichung: Das Kantonsgericht BL (460 23 101) hat als bisher einziges bekanntes kantonales Gericht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufgehoben und Art. 67 Abs. 4bis StGB (besonders leichter Fall) angewendet — bei einem 18-jährigen nicht vorbestraften Täter mit einmaliger Delinquenz von geringer Eingriffsintensität (über Kleidung).
V. Strafanteilsberechnung und mehrere Tätigkeitsverbote (Abs. 5)
Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten verurteilt, legt das Gericht fest, welcher Strafanteil auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil ist massgebend dafür, welche Verbotsstufe (Abs. 1, 2, 2bis, 3 oder 4) anwendbar ist. Bei mehreren einschlägigen Straftaten werden die Strafanteile addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.
VI. Bewährungshilfe (Abs. 6)
Das Gericht kann für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe anordnen. Die Anordnung ist fakultativ und dient der Überwachung der Einhaltung des Verbots (vgl. BGE 149 IV 161, Sachverhalt: Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots). Nach Art. 67c Abs. 7bis StGB kann die Vollzugsbehörde für die gesamte Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbotes Bewährungshilfe anordnen — auch noch nachträglich, wenn das Gericht davon abgesehen hat.
VII. Begriffsbestimmungen (Art. 67a StGB)
Art. 67a StGB konkretisiert die in Art. 67 verwendeten Begriffe und wurde durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV, in Kraft seit 1.1.2019, AS 2018 3803) eingefügt. Die Bestimmung ist für die Auslegung von Art. 67 zentral:
Berufliche Tätigkeiten (Abs. 1 Satz 1): Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Der Begriff ist weit und erfasst auch Nebentätigkeiten und Nebenberufe (vgl. BGer 6B_243/2022 E. 2.5.3).
Organisierte ausserberufliche Tätigkeiten (Abs. 1 Satz 2): Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden (vgl. BGer 7B 143/2022 E. 2.7.4). Dies umfasst Vereinsfunktionen (z.B. Präsidium eines Sportclubs, Jugendgruppenleiter) sowie organisierte Tätigkeiten in Stiftungen, Parteien oder religiösen Gemeinschaften — nicht aber rein private Kontakte.
Umfang des Verbots (Abs. 2): Das Verbot erfasst Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt. Die Fassung von 2022 (in Kraft seit 1.1.2025, AS 2023 628) stellte klar, dass auch die mittelbare Ausübung über weisungsabhängige Personen untersagt werden kann (BBl 2019 5193).
Ganzes Verbot bei Gefahr deliktischen Missbrauchs (Abs. 3): Besteht die Gefahr, dass der Täter die Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie unter Aufsicht ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen — ein teilweises Verbot reicht dann nicht.
Ganzes Verbot bei Abs. 3 und 4 (Abs. 4): Die Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit. Dieses Gebot ergänzt das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot: beim Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Volljährigen gibt es kein anteilige Untersagung.
Katalog der Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt (Abs. 5): Die lit. a nennt beispielhaft Lehren/Unterrichten, Erziehung/Beratung, Betreuung/Aufsicht, Pflege, körperliche/psychologische Untersuchung oder Behandlung, Verpflegung, Transport und direkter Verkauf spezifischer Güter für Minderjährige/schutzbedürftige Personen. Lit. b erfasst andere Tätigkeiten in Einrichtungen, die solche Dienstleistungen anbieten, mit der Ausnahme von Tätigkeiten mit örtlich oder zeitlich sichergestelltem Ausschluss jeglichen Kontakts (vgl. BGer 6B_7/2024 E. 6.5.4.2).
Besonders schutzbedürftige Personen (Abs. 6): Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder in ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind. Der Begriff geht über den klassischen Kranke-/Pflegebedürftigenbegriff hinaus und umfasst auch psychisch Beeinträchtigte mit dauerhaftem Hilfebedarf.
VIII. Vollzug und Aufhebung (Art. 67c StGB)
Art. 67c StGB regelt den Vollzug und die Beendigung des Tätigkeitsverbots. Er wurde durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV, in Kraft seit 1.1.2019) neu gefasst.
Wirksamkeit (Abs. 1): Das Verbot wird am Tag der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Keine Anrechnung (Abs. 2): Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet. Das Tätigkeitsverbot läuft somit auch während des Strafvollzugs weiter.
Unterbruch bei Widerruf (Abs. 3): Hat der Täter die Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst ab dem Tag gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.
Einschränkung oder Aufhebung bei befristeten Verboten (Abs. 4 und 5): Bei Verboten nach Art. 67 Abs. 1 oder Art. 67b kann die zuständige Behörde nach bestandener Probezeit über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder die Aufhebung entscheiden (Abs. 4). Bei befristeten Verboten nach Abs. 2 kann der Täter nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren, um Einschränkung oder Aufhebung ersuchen (Abs. 5 lit. b). Bei Verboten nach Abs. 2bis kann er erst nach zehn Jahren des Vollzugs ersuchen (Abs. 5 lit. d) (vgl. BGer 6B_243/2022 E. 4.4: Hinweis auf das Ersuchensrecht nach aArt. 67a Abs. 4 StGB bzw. Art. 67c Abs. 5 lit. a StGB).
Aufhebung bei fehlender Gefahr (Abs. 6): Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter die Tätigkeit zur Begehung weiterer Taten missbraucht, und hat er den Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die Behörde das Verbot auf. Diese Bestimmung gilt nur für befristete Verbote.
Unaufhebbarkeit lebenslänglicher Verbote (Abs. 6bis): Verbote nach Art. 67 Abs. 3 oder 4 können nicht aufgehoben werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Aufhebungsmöglichkeit verzichtet, um den verfassungsrechtlichen Auftrag von Art. 123c BV (lebenslängliches Verbot) umzusetzen (vgl. BGer 6B_7/2024 E. 6.3; BGer 7B 143/2022 E. 2.1).
Berichtspflicht bei Pflichtverletzung (Abs. 7): Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder entzieht er sich der Bewährungshilfe, erstattet die zuständige Behörde dem Gericht Bericht. Das Gericht kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.
Vollzugsbehördliche Bewährungshilfe (Abs. 7bis): Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbotes Bewährungshilfe anordnen — auch nachträglich.
Sanktionen bei Verstössen (Abs. 8 und 9): Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Probezeit, ist Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB anwendbar (Anordnung von Freiheitsentzug als Ersatzmassnahme). Missachtet der Verurteilte während der Probezeit ein Tätigkeitsverbot, sind die Bestimmungen über den Widerruf der bedingten Strafe bzw. die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug anwendbar (Art. 294 StGB).
Abgrenzungen
Tätigkeitsverbot vs. Landesverweisung (Art. 66a StGB): Beide Sanktionen können kumulativ verhängt werden. Das Tätigkeitsverbot bezieht sich auf spezifische Tätigkeiten, die Landesverweisung auf den Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGer 6B_855/2023, BGer 6B_501/2022).
Tätigkeitsverbot vs. Weisungen (Art. 63 StGB): Weisungen beim bedingten Strafvollzug sind mildere Massnahmen als das Tätigkeitsverbot. Ein Tätigkeitsverbot kann zusätzlich zu Weisungen angeordnet werden (vgl. Ranzoni, sui generis 2018).
Tätigkeitsverbot vs. verwaltungsrechtliches Berufsverbot: Das strafrechtliche Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB) steht neben verwaltungsrechtlichen Berufsverboten (z.B. FINMA-Verbot, vgl. BGer 2C_315/2020; Anwaltsregisterlöschung, vgl. BGE 137 II 425). Beide können nebeneinander bestehen.
Tätigkeitsverbot vs. Kontakt-/Rayonverbot (Art. 67b StGB): Das Tätigkeitsverbot untersagt spezifische Tätigkeiten, das Kontakt- und Rayonverbot untersagt den Kontakt zu bestimmten Personen oder das Aufenthalten in bestimmten Gebieten. Beide können kumulativ verhängt werden (vgl. BGer 6B_256/2021). Der sachliche Anwendungsbereich unterscheidet sich: Art. 67b richtet sich gegen die Gefährdung bestimmter Personen oder Gebiete, Art. 67 gegen die Gefährdung durch bestimmte Tätigkeiten.
Tätigkeitsverbot vs. verwaltungsrechtliches Berufsverbot: Das strafrechtliche Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB) steht neben verwaltungsrechtlichen Berufsverboten (z.B. FINMA-Verbot, vgl. BGer 2C_315/2020; Anwaltsregisterlöschung, vgl. BGE 137 II 425). Beide können nebeneinander bestehen. Das verwaltungsrechtliche Berufsverbot hat einen anderen Zweck (Qualitätskontrolle des Berufsstandes) als das strafrechtliche Tätigkeitsverbot (Prävention weiterer Straftaten).
Zusammenspiel mit Art. 67a StGB (Begriffsbestimmungen): Art. 67a konkretisiert die in Art. 67 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Die dort definierten Begriffe («berufliche Tätigkeit», «organisierte ausserberufliche Tätigkeit», «regelmässiger Kontakt», «besonders schutzbedürftig») sind für die Auslegung von Art. 67 massgeblich und engen den Anwendungsbereich ein (vgl. auch oben VII).
Zusammenspiel mit Art. 67c StGB (Vollzug/Aufhebung): Art. 67c regelt den Beginn (Rechtskraft des Urteils), die Dauerberechnung (keine Anrechnung des Strafvollzugs), die Aufhebungsmöglichkeiten und die Sanktionen bei Verstössen. Besonders relevant: Abs. 6bis verbietet die Aufhebung lebenslänglicher Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 — ein Ausdruck des verfassungsrechtlichen Automatismus von Art. 123c BV (vgl. oben VIII).
Verhältnismässigkeit
Das Tätigkeitsverbot greift in die Berufsfreiheit (Art. 27 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) ein. Für die lebenslänglichen Verbote (Abs. 3 und 4) wurden durch Art. 123c BV verfassungsrechtliche Vorgaben geschaffen. Die Ausnahmebestimmung Art. 67 Abs. 4bis StGB implementiert das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist Ausdruck der EMRK-Konformität (vgl. BBl 2016 6116, 6134 Ziff. 1.3.1, 6155 Ziff. 1.4; BGE 149 IV 161 E. 2.5.7).
Übergangsrecht
Bei Taten, die vor dem 1.1.2019 begangen wurden (Inkrafttreten der Abs. 2bis–6), ist das mildere Recht anzuwenden (Art. 2 StGB). Das aArt. 54 StGB (Berufsverbot als Nebenstrafe, nur bewilligungspflichtige Berufe) ist auf diese Taten weiterhin anwendbar, wenn es für den Täter milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.4). Bei Taten nach dem 1.7.2024 (Sexualstrafrechtsrevision) sind die neuen Katalogstraftaten in Abs. 3 lit. c und Abs. 4 massgebend.
Literatur
- Langenegger, Diego, Kommentierung zu Art. 67 bis Art. 67b StGB (Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot), ZHAW digitalcollection 2024, hdl.handle.net/11475/30988
- Ranzoni, Luca, Weisungen bei bedingtem Strafvollzug und deren Verhältnis zu Massnahmen, sui generis 2018, CC-BY-SA-4.0, sui-generis.ch/article/view/sg.60
- Haffenmeyer, Christina, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 67 N 1 (zur Praxis des aArt. 54 StGB)
- BBl 2016 6115: Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» und zum Gegenentwurf, fedlex.admin.ch/eli/fga/2016/6115
- BBl 2012 8819: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot), fedlex.admin.ch/eli/fga/2012/8819
- BBl 2012 4721: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts), fedlex.admin.ch/eli/fga/2012/4721
- BBl 2018 2827: Botschaft zur Revision des Sexualstrafrechts, fedlex.admin.ch/eli/fga/2018/2827
- BBl 2019 5193: Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Art. 67a Abs. 2 StGB, Fassung 2022), fedlex.admin.ch/eli/fga/2019/5193