Art. 67 StGB — Tätigkeitsverbot
Wortlaut
Art. 67 StGB — Tätigkeitsverbot
1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.
3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); c. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat; d. Pornografie (Art. 197): 1. nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3, 2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: a. Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor: 1. einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder 2. einem volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnte; b. Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten: 1. sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder 2. sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.
4bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: a. verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder b. gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.
5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.
6 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.
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Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 67 StGB regelt das Tätigkeitsverbot als sichernde Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor Rückfallgefahren in beruflichen und organisierten ausserberuflichen Bereichen. Die Massnahme bezweckt einen rein spezialpräventiven Gefahrenschutz und besitzt keinen Strafcharakter.
2. Gestuftes System
2 Das Gesetz kennt drei Stufen des Tätigkeitsverbots:
- Abs. 1: Fakultatives allgemeines Tätigkeitsverbot (6 Monate bis 5 Jahre) bei Delikten in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten;
- Abs. 2/2bis: Befristetes Verbot zum Schutz von Minderjährigen und Schutzbedürftigen (1 Jahr bis 10 Jahre, mit der Möglichkeit der lebenslänglichen Anordnung oder Verlängerung);
- Abs. 3/4: Zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot bei schweren Sexualdelikten.
II. Fakultatives allgemeines Tätigkeitsverbot (Abs. 1)
1. Voraussetzungen
3 Abs. 1 setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus:
- Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit: Der Täter muss die Tat gerade in Ausübung dieser Tätigkeit begangen haben.
- Freiheitsstrafe von über sechs Monaten: Die Anordnung setzt eine unbedingte oder bedingte Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten voraus.
- Rückfallgefahr: Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Täter die Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird. Eine abstrakte Gefahr genügt nicht.
III. Befristetes Verbot zum Schutz von Minderjährigen und Schutzbedürftigen (Abs. 2 und 2bis)
1. Erweiterter Täterkreis und erweitertes Schutzgut
4 Abs. 2 erweitert den Schutzbereich auf Minderjährige und andere besonders schutzbedürftige Personen. Erfasst sind Taten gegen Minderjährige oder Schutzbedürftige, die in Ausübung einer Tätigkeit begangen wurden, die einen regelmässigen Kontakt mit solchen Personen umfasst. Das Verbot dauert mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre.
2. Lebenslängliche Anordnung und Verlängerung (Abs. 2bis)
5 Abs. 2bis ermöglicht die lebenslängliche Anordnung des Verbots nach Abs. 2, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Ferner kann die Vollzugsbehörde ein befristetes Verbot auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.
IV. Zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Abs. 3 und 4)
1. Katalog der Anlasstaten
6 Abs. 3 ordnet bei schweren Sexualdelikten an Minderjährigen ein zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. Der Katalog umfasst:
- Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung an Minderjährigen (lit. a);
- sexuelle Handlungen mit Kindern, mit Abhängigen oder mit Minderjährigen gegen Entgelt (lit. b);
- sexuelle Gewaltdelikte an oder vor Minderjährigen (lit. c);
- Pornografie mit Minderjährigen (lit. d).
7 Abs. 4 erstreckt das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot auf Taten gegen volljährige besonders schutzbedürftige Personen sowie auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt.
2. Sachverhalt BGE 149 IV 161 — Leitentscheid zur Ausnahmebestimmung
8 Sachverhalt BGE 149 IV 161 — Pornografie und lebenslängliches Tätigkeitsverbot: A. wurde wegen mehrfacher Pornografie (Besitz von über 150 Bildern mit sexuellen Handlungen an Minderjährigen, darunter 136 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen an Kindern) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Das Kantonsgericht St. Gallen ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB an. Das Bundesgericht hielt fest: Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot ist die Regel; die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist restriktiv anzuwenden. Ein «besonders leichter Fall» erfordert ein besonders geringes Verschulden und ist nur bei eigentlichen Bagatellfällen zu bejahen. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB sind kumulativ: es muss sich um einen besonders leichten Fall handeln und das Verbot darf nicht notwendig sein, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Vorliegend lag kein besonders leichter Fall vor, da A. eine grosse Anzahl von hartpornografischen Erzeugnissen mit massivsten Übergriffen auf Kinder direktvorsätzlich beschafft und besessen hatte (E. 2.5–2.6).
3. BGer 7B_143/2022 und BGer 7B_479/2023 — Konkretisierung
9 Die nachfolgende Rechtsprechung hat die Grundsätze von BGE 149 IV 161 konkretisiert: Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGer 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.3; BGer 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3). Nach Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.
V. Ausnahmeklausel bei besonders leichten Fällen (Abs. 4bis)
1. Kumulative Voraussetzungen
10 Ein Absehen vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ist nach Abs. 4bis nur zulässig, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
- Besonders leichter Fall: Es muss sich um einen eigentlichen Bagatellfall handeln. Die Botschaft nennt als Beispiele: eine 20-jährige Person, die im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte hat; eine Kioskverkäuferin, die einem Minderjährigen ein «Sexheftli» verkauft; der Austausch von pornografischen Kurzvideos in einer WhatsApp-Gruppe von Jugendlichen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4, 2.5.6).
- Nicht notwendiges Verbot: Das Tätigkeitsverbot muss nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Prognose ist anhand aller Umstände zu beurteilen; gegebenenfalls ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5).
2. Gesetzliche Ausnahmetatbestände (lit. a und b)
11 Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
- wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195) verurteilt wurde (lit. a); oder
- gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (lit. b).
12 Bei qualifizierten Sexualdelikten und diagnostizierter Pädophilie ist ein Absehen somit gesetzlich strikt ausgeschlossen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.3).
3. Ermessen des Gerichts
13 Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt und liegt kein Ausnahmefall nach lit. a oder b vor, muss das Gericht von einem Tätigkeitsverbot absehen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7). Die Ausnahmebestimmung soll Verstösse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vermeiden.
4. Jüngere Praxis
14 BGer 6B_635/2025 vom 29. Juli 2026: Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB bei mehrfacher harter Pornografie und verneinte die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB. Nach Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.
15 BGer 6B_140/2025 vom 20. November 2025: Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 67 Abs. 4bis StGB einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt und die Ausnahme restriktiv anzuwenden ist. Nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird, wer wegen Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen verboten.
VI. Kantonale Praxisfragen
1. Gutachtenanforderungen bei Pädophilie und Gefährlichkeitsprognosen
16 In der kantonalen Gerichtspraxis setzt die Beurteilung von Rückfallgefahr und Ausnahmetatbeständen gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB regelmässig ein aussagekräftiges forensisch-psychiatrisches Gutachten voraus.
2. Verhältnismässigkeit und EMRK
17 Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und der EMRK vereinbar, sofern die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB bei besonders leichten Fällen die gebotene Einzelfallprüfung ermöglicht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.2).
VII. Literatur
- HEER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 67.
- TRECHSEL/BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 67.
- WOHLERS, in: Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/Godenzi/Schlegel (Hrsg.), 4. Aufl., Bern 2020, Art. 67.
- VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl., 2021, Art. 67.
- HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 67.