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Rechtsprechung zu Art. 66d StGB

I. Leitentscheide (BGE und zur Publikation bestimmte BGer-Urteile)

1. BGer 7B_303/2026 vom 20. August 2026 (Fünferbesetzung, zur Publikation bestimmt)

  • Thema: Materielle Rechtskraftsperre und Unbeachtlichkeit von Alttatsachen unter Art. 2 und 3 EMRK
  • Kernaussage: Die Ausnahme von der materiellen Rechtskraft bei unveräusserlichen und unverzichtbaren Grundrechten greift im Verfahren auf Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB) grundsätzlich nicht durch. Behauptet der Betroffene Vollzugshindernisse (z.B. Herkunfts-, Staatsangehörigkeits- oder Krankheitsrisiken), die bereits im Zeitpunkt des strafrechtlichen Sachurteils vorlagen, und hat er das Strafurteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Vorbestandene Tatsachen können im Vollzugsstadium nicht neu aufgerollt werden.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 StGB; materielle Rechtskraftsperre; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

2. BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 (zur Publikation bestimmt)

  • Thema: Kein Vollzugsaufschub gestützt auf Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV (Ausschluss des Schutzes des Familienlebens)
  • Kernaussage: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erfasst nach historischer, teleologischer und systematischer Auslegung ausschliesslich zwingendes Völkerrecht (jus cogens, insb. Art. 3 EMRK / Non-Refoulement). Nachträgliche Veränderungen der persönlichen Situation, die sich auf das neu entstandene Bestehen eines Familienlebens beziehen (z.B. nach Rechtskraft erfolgte Verlobung, Heirat oder Geburt eines gemeinsamen Kindes mit einer Schweizer Bürgerin), können für sich allein nicht herangezogen werden, um den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufzuschieben.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB; Verhältnis zu Art. 8 EMRK

3. BGer 7B_1022/2024 vom 15. November 2024

  • Thema: Vollzugsaufschub bei paranoider Schizophrenie und qualifizierter familiärer Betreuungsabhängigkeit
  • Kernaussage: Bei einem urteilsunfähigen, an schwerer paranoider Schizophrenie leidenden Straftäter, der rund um die Uhr auf die Betreuung seiner Mutter angewiesen ist, um eine dauerhafte stationäre Klinikunterbringung abzuwenden, begründet die Trennung von der Mutter einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Vollzug der Landesverweisung ist gestützt auf Art. 66d StGB aufzuschieben, solange die psychische Krankheit des Betroffenen nur dank der umfassenden Fürsorge der Mutter in einem ambulanten Setting behandelt werden kann.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB; medizinische Hindernisse; qualifiziertes Familienleben

4. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 1.4.8

  • Thema: Beschwerdelegitimation im Vollzugsstadium und Glaubhaftmachung veränderter Umstände
  • Kernaussage: Steht bereits im Zeitpunkt des strafgerichtlichen Sachurteils fest, dass der Landesverweisung ein definitives und dauerhaftes Vollzugshindernis entgegensteht, hat das Sachgericht auf die Anordnung der Massnahme zu verzichten. Im Vollstreckungsverfahren verbleibt nur ein eng begrenzter Ultimativ-Check; eine Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass sich die massgebenden Umstände seit dem Strafurteil derart verändert haben, dass eine andere Verhältnismässigkeitsbeurteilung unabweisbar erscheint.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

5. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3, 2.1.5

  • Thema: Flüchtlingsrechtliches vs. menschenrechtliches Non-Refoulement
  • Kernaussage: Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) knüpft an die formell anerkannte Flüchtlingseigenschaft an und ist ein relatives Vollzugshindernis unter Vorbehalt von Sicherheitsausnahmen (Art. 5 Abs. 2 AsylG). Demgegenüber gilt das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV) absolut und schützt ausnahmslos jede Person vor Folter oder unmenschlicher Behandlung, völlig ungeachtet des Deliktscharakters oder einer Gemeingefahr.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. a und lit. b StGB

6. BGE 145 IV 455 E. 9.1, 9.4

  • Thema: Funktionelle Zuständigkeitsteilung und Paposhvili-Kriterien
  • Kernaussage: Das Strafgericht prüft völkerrechtliche Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung im Rahmen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB), soweit die Verhältnisse stabil und definitiv bestimmbar sind. Vollzugshindernisse, die im Urteilszeitpunkt noch nicht definitiv feststehen oder erst nachträglich eintreten, sind durch die kantonale Vollzugsbehörde gemäss Art. 66d StGB aktuell zu prüfen. Hinsichtlich medizinischer Gründe greift Art. 3 EMRK nur bei Vorliegen eines unmittelbar lebensbedrohenden Zustands und fehlender Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat (Paposhvili-Doktrin).
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 StGB; medizinische Vollzugshindernisse

7. BGE 144 IV 332 E. 3.3

  • Thema: Berücksichtigung von Vollzugshindernissen im Sachverfahren
  • Kernaussage: Vollzugshindernisse fliessen grundsätzlich in die Härtefallprüfung des Sachrichters ein. Sofern die Durchführbarkeit zum Urteilszeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, bleibt die Prüfung der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 66d StGB vorbehalten.
  • Einschlägig für: Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 66d Abs. 1 StGB

8. BGer 6B_438/2024 vom 25. August 2026

  • Thema: Erste Anwendung des EGMR-Grundsatzes M.I. auf die strafrechtliche Landesverweisung; sexuelle Orientierung als Vollzugshindernis
  • Kernaussage: Erstmals wendet das Bundesgericht den Grundsatz des EGMR-Urteils M.I. gegen Schweiz (Nr. 56390/21, § 49) auf die strafrechtliche Landesverweisung an: Die sexuelle Orientierung stellt einen fundamentalen Teil der Identität einer Person dar, und es darf von einer homosexuellen Person nicht verlangt werden, ihre Orientierung im Zielstaat zu verheimlichen, um einer Verfolgung zu entgehen. Besteht für (erkennbar) Homosexuelle im Zielstaat eine reale und schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben, so begründet dies ein Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz hatte die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers offengelassen; das Bundesgericht hob das Urteil wegen ungenügender Sachverhaltsfeststellungen auf (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Bestätigt wird zugleich, dass die Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB EMRK-konform nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführen ist (E. 4.1.3–4.1.4) und dass das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB absolut gilt (E. 4.1.7).
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB; Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 3 EMRK; EGMR M.I. gegen Schweiz; sexuelle Orientierung als Vollzugshindernis

9. BGE 144 II 1 E. 6.1

  • Thema: Absoluter Charakter des Folterverbots
  • Kernaussage: Das Verbot der Ausschaffung bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV gilt absolut und lässt keine Güterabwägung mit öffentlichen Sicherheitsinteressen oder der Schwere der verübten Straftaten zu.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

10. BGer 7B_376/2025 vom 11. August 2026 E. 2.4

  • Thema: Bestätigung des Ausschlusses von Art. 8 EMRK bei Vater-Kind-Beziehungen
  • Kernaussage: Bestätigung des Grundsatzurteils 7B_594/2024: Ein algerischer Staatsangehöriger mit 18 Vorstrafen, der sich für den Vollzugsaufschub einzig auf nach Entlassung aus dem Strafvollzug wiederaufgelebte Kontakte und Besuchsrechte zu seinen drei minderjährigen Kindern beruft, begründet kein Rechtsschutzinteresse, da Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB den Schutz des Familienlebens nicht erfasst.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB

11. BGer 7B_585/2026 vom 11. August 2026 E. 1.3.1

  • Thema: Qualifizierte Darlegungspflicht für die Zulässigkeit der Beschwerde im Vollzugsstadium
  • Kernaussage: Es reicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation gegen einen Vollzugsentscheid nicht aus, isolierte Sachverhaltsveränderungen zu behaupten; vielmehr muss die betroffene Person nachweisen, dass die geltend gemachten Tatsachen zwingend zu einer anderen Verhältnismässigkeitsprüfung führen müssen.
  • Einschlägig für: Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66d Abs. 1 StGB

12. BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1, 6.3

  • Thema: Glaubhaftmachung eines «risque réel» bei allgemeiner geopolitischer Instabilität (Syrien)
  • Kernaussage: Für die Annahme eines Vollzugshindernisses gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB bedarf es stichhaltiger Gründe, die ein konkretes und ernsthaftes reales Risiko (risque réel) einer Misshandlung belegen. Die allgemein schwierige oder kriegerische Lage in Syrien begründet für sich allein noch kein definitives Vollzugshindernis.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB; länderspezifische Krisenlagen

13. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3

  • Thema: Restriktive Handhabung der Ausnahme vom Flüchtlingsschutz (Art. 5 Abs. 2 AsylG)
  • Kernaussage: Die Ausnahme vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AsylG ist eng auszulegen. Sie setzt eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der Allgemeinheit durch den Täter voraus.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB

14. BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2

  • Thema: Unbeachtlichkeit des Deliktscharakters bei Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB
  • Kernaussage: Das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot hindert den Vollzug der Landesverweisung auch bei schwersten Verbrechen und ungeachtet des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB

15. BGer 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 1.3

  • Thema: Gesetzliche Vermutung bei sicheren Staaten (Safe Countries)
  • Kernaussage: Bei der Ausschaffung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Staat greift die Vermutung von Art. 66d Abs. 2 StGB, dass keine Verletzung von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV vorliegt; die betroffene Person trifft die Pflicht zur Darlegung konkreter individueller Verfolgungsrisiken.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 2 StGB

16. BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.8

  • Thema: Abgrenzung allgemeiner Lageberichte von individueller Gefährdung
  • Kernaussage: Eine allgemein instabile Sicherheitslage im Herkunftsland begründet für sich allein noch kein zwingendes völkerrechtliches Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB

17. BGer 6B_1223/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3

  • Thema: Rechtliches Gehör im Vollzugsverfahren
  • Kernaussage: Entscheide über den Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung sind mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, sofern ein Verzicht auf den Vollzug gestützt auf Art. 66d StGB verlangt wird und veränderte Umstände dargetan werden.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 StGB; Art. 29 Abs. 2 BV

III. Kantonale Entscheide

18. Verwaltungsgericht ZH VB.2024.00429 vom 6. Februar 2025

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Prüfung von Art. 8 EMRK und Boultif/Üner-Kriterien durch die Vollzugsbehörde (überholte Mindermeinung)
  • Kernaussage: Die Kammer bejahte, dass die Vollzugsbehörde bei nachträglicher Heirat mit einem Schweizer Bürger und der Geburt eines Schweizer Säuglings verpflichtet sei, neue Verhältnismässigkeitsaspekte unter Art. 8 EMRK über Art. 66d StGB hinaus zu prüfen. Die abweichende Meinung der Kammerminderheit verneinte dies und wurde durch das spätere Grundsatzurteil BGer 7B_594/2024 bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB; Judikaturdivergenz zu Art. 8 EMRK

19. Verwaltungsgericht ZH VB.2026.00159 vom 4. Juni 2026

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Ausschluss vom Flüchtlingsschutz bei Serientätern (Art. 5 Abs. 2 AsylG) und Sicherheitslage Zentralirak
  • Kernaussage: Einem anerkannten Flüchtling wird der Aufschub verweigert, wenn er wiederholt schwere Verbrechen verübt hat. Allgemeine Verweise auf Spannungen im Zentralirak begründen 23 Jahre nach der Ausreise als Kind kein konkretes Risiko unter Art. 3 EMRK.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz und lit. b StGB

20. Verwaltungsgericht ZH VB.2024.00625 vom 31. Januar 2025

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Safe Country Chile, Bandenkriminalität und Umkehr der Begründungslast (Abs. 2)
  • Kernaussage: Bei sicheren Herkunftsstaaten greift die Vermutung von Art. 66d Abs. 2 StGB. Vorbringen über Vergeltungsaktionen krimineller Banden vermögen die Vermutung nicht umzustossen, wenn die staatlichen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind.
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 2 StGB; Art. 25 Abs. 3 BV

21. Tribunal cantonal VD PE.2025.0139 vom 14. November 2025

  • Kanton: Waadt
  • Thema: Medizinische Vollzugsbedingungen und Medical Handover
  • Kernaussage: Der Vollzug einer Landesverweisung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen darf nur durchgeführt werden, wenn adäquate Vorkehren für die medizinische Betreuung während des Transports und ein formeller medical handover an eine Fachinstitution im Zielstaat sichergestellt sind (unter Verweis auf BGer 7B_1022/2024).
  • Einschlägig für: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB; Vollzugsmodalitäten

Letzte Aktualisierung: 12. September 2026