Zum Inhalt springen

Art. 66d StGB — Aufschub des Vollzugs

Gesetzeswortlaut

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenZweiter Abschnitt: Andere Massnahmen1a. Landesverweisung.e. Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung

1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91

a.
der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199892 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann;
b.
andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.

90 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

91 Die Berichtigung vom 21. Juni 2017, veröffentlicht am 11. Juli 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3695).

92 SR 142.31

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 66d StGB regelt den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB). Die Bestimmung bildet als lex specialis zu Art. 92 StGB (Aufschub und Unterbrechung des Vollzugs von Strafen und Massnahmen) das sichernde Notventil bei der Vollstreckung rechtskräftiger Ausweisungen: Sie stellt sicher, dass der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Kriminalsanktion nicht zu einer Verletzung zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führt (BGE 147 IV 453 E. 1.2).

Die Norm normiert eine eng begrenzte Ausnahme vom Vollzugszwang. Sie bezweckt keinen nachträglichen Freipass zur Neubeurteilung strafrichterlicher Härtefallabwägungen, sondern fungiert als letztinstanzliche Notbremse gegen die Ausschaffung in Folter, Tod oder Verfolgung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Tragweite von Art. 66d StGB in jüngster Zeit durch Grundsatzentscheide der Fünferbesetzung massgeblich geschärft und die Schranken gegenüber nachträglichen Härtefallvorbringen gefestigt.

Das Prüfschema auf einen Blick

Die Prüfung eines Gesuchs um Vollzugsaufschub folgt einem gestuften dogmatischen Raster:

PrüfschrittTatbestandsmerkmal / PrüfungsebeneDogmatischer Gehalt / MassstabBeweislast & Beweismass
1. Zuständigkeit (Abschnitt A)Funktionelle Abgrenzung Sachrichter vs. VollzugsbehördeSachgericht prüft definitive Hindernisse (Art. 66a Abs. 2 StGB); Vollzugsbehörde nur temporäre/nachträgliche HindernisseVollzugsbehörde prüft von Amtes wegen (Art. 12 VwVG analog)
2. Prozessuale Hürden (Abschnitt B)Materielle Rechtskraftsperre & BeschwerdelegitimationKeine Neuaufrollung von Alttatsachen (selbst unter Art. 2/3 EMRK); Pflicht zur Darlegung veränderter Umstände (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)Betroffene Person trägt Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast
3. Flüchtlingsschutz (Abschnitt C)Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement (Abs. 1 lit. a 1. Teilsatz)Anerkannte Flüchtlingseigenschaft; Gefährdung von Leib/Leben aus Konventionsgründen (Art. 33 Ziff. 1 FK; Art. 25 Abs. 2 BV)Relatives Hindernis; Nachweis der Zuerkennung & Gefährdung
4. Schutzausschluss (Abschnitt D)Ausnahme bei Gemeingefahr / Delinquenz (Abs. 1 lit. a 2. Teilsatz)Restriktiver Ausschluss gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG / Art. 33 Ziff. 2 FK bei schwerer Gefährdung der AllgemeinheitBehörde trägt Beweislast für schwerwiegende Gemeingefahr
5. Jus Cogens (Abschnitt E)Absolutes menschenrechtliches Non-Refoulement (Abs. 1 lit. b)Folterverbot, unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 UN-FoK); erfordert individuellen «risque réel»Betroffene Person muss reales Risiko stichhaltig dartun
6. Familienleben (Abschnitt F)Ausschluss von Art. 8 EMRK / Art. 13 BV aus Art. 66d Abs. 1 lit. b StGBNachträgliche Heirat, Vaterschaft oder Kinderbeziehungen begründen keinen Aufschub; Art. 8 EMRK ist kein jus cogensVorbringen rechtlich unbeachtlich (BGer 7B_594/2024)
7. Gesundheit (Abschnitt G)Medizinische Vollzugshindernisse (Paposhvili-Doktrin)Nur bei unmittelbarem Todesrisiko oder rapider, irreversibler Leidensverschlechterung mangels elementarer BehandlungHohe Glaubhaftmachungsschwelle; Arztberichte
8. Herkunftsstaat (Abschnitt H)Gesetzliche Vermutung bei sicheren Staaten (Abs. 2)Vermutung der Konformität mit Art. 25 Abs. 2/3 BV bei Safe Countries nach Art. 6a Abs. 2 AsylGGesetzliche Vermutung; Umstoss nur durch individuellen Beweis
9. Rechtsfolge (Abschnitt I)Vorübergehender VollzugsaufschubKein Erlöschen der Massnahme; Verbleib im Strafregister und RIPOL; Wiederaufleben bei Wegfall des HindernissesVollzugssistierung sine die

Kommentierung

A. Funktionelle Zuständigkeitsteilung (Sachrichter vs. Vollzugsbehörde)

Art. 66d StGB regelt nicht die Anordnung, sondern ausschliesslich die Vollstreckung der Landesverweisung. Aus dem Zusammenspiel zwischen Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel im Erkenntnisverfahren) und Art. 66d StGB ergibt sich eine klare funktionelle Kompetenzaufteilung zwischen Sachgericht und Vollzugsbehörde.

Das Sachgericht ist verpflichtet, völkerrechtliche Vollzugshindernisse bereits anlässlich des strafrechtlichen Sachentscheids im Rahmen der Härtefallprüfung umfassend zu prüfen, sofern die tatsächlichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Steht im Urteilszeitpunkt bereits fest, dass der Landesverweisung ein dauerhaftes und unüberwindbares völkerrechtliches Hindernis entgegensteht, hat das Sachgericht auf die Anordnung der Massnahme zu verzichten (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Das Gericht darf sich dieser Prüfung nicht dadurch entledigen, dass es die Beurteilung pauschal auf das spätere Vollzugsstadium abschiebt.

Demgegenüber greift die Zuständigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 66d StGB in zwei Konstellationen:

  1. Wenn die Vollzugshindernisse im Urteilszeitpunkt noch nicht definitiv feststehen oder die Sachlage volatil ist (z.B. unsichere politische Entwicklung im Zielstaat bis zur Entlassung aus mehrjährigem Strafvollzug).
  2. Wenn die Hinderungsgründe erst nach Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft des Strafurteils neu entstanden sind (BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2).

Leitsatz. Steht ein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Urteilszeitpunkt definitiv fest, hat das Sachgericht die Landesverweisung zu verweigern; Art. 66d StGB ermächtigt die Gerichte nicht, absehbare und stabile Vollzugshindernisse auf das Vollstreckungsstadium zu vertagen.


B. Prozessuale Hürden und materielle Rechtskraftsperre

Das Verfahren auf Aufschub des Vollzugs wird durch ein Gesuch an die kantonale Vollzugsbehörde oder von Amtes wegen eingeleitet. Ergeht ein ablehnender Entscheid der kantonalen Letztinstanz, unterliegt dieser der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 147 IV 453 E. 1.4.3). Die Zulässigkeit der Beschwerde unterliegt jedoch strengen Eintretenshürden.

1. Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG setzt die Beschwerdelegitimation ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Vollzugsentscheids voraus. Nach Rechtskraft des strafrechtlichen Sachentscheids greift die materielle Rechtskraftsperre: Der Betroffene kann im Vollzugsstadium grundsätzlich keine Umstände mehr einwenden, die bereits im Sachverfahren beurteilt wurden oder damals hätten vorgebracht werden können (BGE 147 IV 453 E. 1.4.6).

Für das Eintreten auf ein Vollzugsaufschubsgesuch oder eine nachfolgende Beschwerde genügt der blosse Zeitablauf seit dem Strafurteil nicht. Die verurteilte Person trifft eine substantiierte Glaubhaftmachungslast:

«Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass sich die massgebenden Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben, dass diese Änderungen zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit führen können und dass es sich deshalb aufdrängt, auf den Vollzug der Landesverweisung zu verzichten.»

(BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; bestätigt in BGer 7B_585/2026 vom 11. August 2026 E. 1.3.1).

2. Das Grundsatzurteil der Fünferbesetzung: Keine Aufrollung von Alttatsachen (BGer 7B_303/2026)

Lange Zeit war umstritten, ob die Berufung auf unveräusserliche und unverjährbare Grundrechte (namentlich Art. 2 und 3 EMRK: Recht auf Leben und Folterverbot) die materielle Rechtskraftsperre durchbrechen kann, wenn der Verurteilte das strafgerichtliche Sachurteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Das Bundesgericht hat diese Frage in einem wegweisenden Grundsatzentscheid einer Fünferbesetzung verneint:

Ein 1974 geborener, mehrfach vorbestrafter Straftäter mit äthiopischen und eritreischen Wurzeln wurde am 10. März 2025 vom Polizeigericht Genf wegen Betäubungsmitteldelikten und Ruhestörung zu einer 20-jährigen Landesverweisung verurteilt. Er focht das Urteil nicht an und liess es in Rechtskraft erwachsen. Im Vollstreckungsverfahren machte er über seine Anwältin geltend, eine Ausschaffung nach Äthiopien verletze Art. 2 und 3 EMRK, da er in Wahrheit eritreischer Staatsangehöriger sei, ihm dort Folter und Haft drohten und sein schweres Lungenleiden nebst Polytoxikomanie zum Tod führen würde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein und statuierte grundlegend:

«En effet, les motifs tirés de l’art. 66d al. 1 CP se rapportent intrinsèquement à des droits fondamentaux inaliénables et imprescriptibles […] et, en principe, ils doivent être examinés par le juge du fond au moment du prononcé de la mesure. Admettre que de tels obstacles — qui existaient et devaient être pris en considération au moment où le jugement prononçant l’expulsion a été rendu — puissent à nouveau être invoqués devant les autorités d’exécution contrevient dès lors au principe de l’autorité de la chose jugée matérielle et rend inopérant le prononcé de l’expulsion.»

(BGer 7B_303/2026 vom 20. August 2026, E. 2.6.4, zur Publikation bestimmt). Wer die Landesverweisung im Erkenntnisverfahren nicht mit den ordentlichen Rechtsmitteln anficht, verwirkt das Recht, vorbestandene Sachverhalte (Alttatsachen) im Vollzugsstadium unter dem Deckmantel von Art. 3 EMRK neu aufzurollen.

Leitsatz. Die Rüge unveräusserlicher Grundrechte gemäss Art. 2 und 3 EMRK durchbricht die materielle Rechtskraft des Strafurteils im Vollzugsstadium nach Art. 66d StGB nicht, wenn die behaupteten Hinderungsgründe bereits im Urteilszeitpunkt vorlagen und das Sachurteil unangefochten blieb.


C. Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement (Abs. 1 lit. a 1. Teilsatz)

Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a 1. Teilsatz StGB wird der Vollzug aufgeschoben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und ihr im Heimatstaat Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Anschauungen droht (Art. 33 Ziff. 1 FK; Art. 25 Abs. 2 BV).

1. Dogmatischer Gehalt: Ein relatives Vollzugshindernis

Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement knüpft formell an die rechtskräftig anerkannte Flüchtlingseigenschaft an. Es handelt sich im Gegensatz zu lit. b um ein relatives Vollzugshindernis (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3): Der Schutz gilt nicht schrankenlos, sondern steht unter dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt von Art. 5 Abs. 2 AsylG (dazu sogleich Abschnitt D).

Für Personen ohne anerkannten Flüchtlingsstatus (z.B. vorläufig Aufgenommene [F-Ausweis], abgewiesene Asylsuchende oder reguläre Aufenthalter) ist Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB von vornherein unanwendbar (BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 E. 2.2; BGer 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.1). Sie können einen Vollzugsaufschub ausschliesslich auf lit. b (zwingendes Völkerrecht) stützen.

2. Kasuistik: Abgeleitete Flüchtlingseigenschaft und Zeitablauf

Wird die Flüchtlingseigenschaft von den Eltern abgeleitet (Familienasyl gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG), entfällt der Schutz nach Abs. 1 lit. a nicht automatisch durch das Erreichen der Volljährigkeit. Verändert sich jedoch die Verfolgungslage im Herkunftsland grundlegend oder widersprechen die im Vollzugsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe den ursprünglichen Asylakten, verneint die Praxis das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr:

Ein 1995 geborener irakischer Staatsangehöriger reiste als Achtjähriger in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familienasyls seines Vaters die Flüchtlingseigenschaft. Nach Verurteilungen wegen Raubes, qualifizierten Drogenhandels und Geldwäscherei zu 48 Monaten Freiheitsstrafe und acht Jahren Landesverweisung beantragte er den Vollzugsaufschub. Er machte geltend, sein Vater sei hochrangiger Baath-Offizier unter Saddam Hussein gewesen und die Familie liege in einer tödlichen Stammesblutfehde. Das Verwaltungsgericht Zürich wies das Gesuch ab: In den ursprünglichen Asylakten hatte der Vater ausdrücklich zu Protokoll gegeben, kein Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein, sondern wegen Desertion vor den Saddam-Milizen geflohen zu sein. 23 Jahre nach der Ausreise als Kind fehle jeder stichhaltige Nachweis einer aktuellen Reflexverfolgung (ZH VG VB.2026.00159 vom 4. Juni 2026 E. 3.4.2).

Leitsatz. Der flüchtlingsrechtliche Vollzugsaufschub nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB setzt eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft und eine im Vollzugszeitpunkt fortbestehende, individuell-konkrete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat voraus.


D. Ausnahme vom Flüchtlingsschutz bei schwerer Delinquenz (Abs. 1 lit. a 2. Teilsatz)

Der zweite Teilsatz von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB schliesst den Vollzugsaufschub für anerkannte Flüchtlinge aus, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK vorliegen.

1. Die Schwellenwerte für den Schutzverlust

Nach Art. 5 Abs. 2 AsylG kann sich ein Flüchtling nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn er:

  1. aus triftigen Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz anzusehen ist (z.B. Terrorismus, Spionage, staatsgefährdende Umtriebe); oder
  2. als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Da die Verweigerung des Schutzes schwerwiegende Eingriffe nach sich zieht, ist diese Ausnahme nach ständiger Praxis restriktiv auszulegen (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3). Eine blosse Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB genügt für sich allein nicht: Erforderlich ist eine gegenwärtige, schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung.

2. Kasuistik: Schwellenvergleich bei Delinquenz anerkannter Flüchtlinge

Die Gerichte differenzieren streng nach der Rückfallgefahr und der Intensität der Rechtsgutverletzung:

Sachverhalt & StraftatenBeurteilung unter Art. 5 Abs. 2 AsylGErgebnis & Entscheid
Mehrfacher Raub (3 Jahre und 2 Jahre Zuchthaus), anschliessend bandenmässiger Drogenhandel, Anstiftung zu Einbruchdiebstahl, Geldwäscherei (48 Monate Freiheitsstrafe); wiederholte Rückfälle nach EntlassungenSchutzverlust bejaht: Wiederholte, unverbesserliche Delinquenz gegen hochrangige Rechtsgüter stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit darVollzugsaufschub verweigert (ZH VG VB.2026.00159 E. 3.3; BGer 6B_1258/2023)
Einmalige schwere Körperverletzung im Affekt oder Vermögensdelinquenz im Drogenmilieu ohne Waffen- oder Gewaltexzesse; positive Entwicklung während des StrafvollzugsSchutzverlust verneint: Keine akute Gemeingefahr für die Allgemeinheit im Sinne von Art. 33 Ziff. 2 FK dargetanVollzug bleibt aufgeschoben; Beschränkung auf aufenthaltsrechtliche Massnahmen (BGer 6B_45/2020 E. 3.3)

Greift die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 AsylG, verliert der Betroffene ausschliesslich das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement. Er verbleibt jedoch im Schutzbereich der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nach lit. b, da das Folterverbot absolut gilt.

Leitsatz. Der Verlust des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nach Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB setzt eine gegenwärtige Gemeingefährlichkeit oder schwere Staatssicherheitsbedrohung voraus; er beseitigt den absoluten Schutz vor Folter nach lit. b nicht.


E. Zwingendes Völkerrecht und Folterverbot (Abs. 1 lit. b)

Nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ist der Vollzug zwingend aufzuschieben, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

1. Absoluter Charakter des menschenrechtlichen Non-Refoulement

Unter lit. b fällt in erster Linie das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 UN-FoK).

Dieses Gebot gilt im Unterschied zu lit. a absolut und notstandsfest (jus cogens / Art. 15 Abs. 2 EMRK). Es verbietet die Ausschaffung ausnahmslos — völlig ungeachtet des Aufenthaltsstatus, der Schwere der verübten Delikte oder einer extremen Gemeingefährlichkeit des Straftäters (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2). Eine Güterabwägung mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz ist unter Art. 3 EMRK strikt unzulässig.

2. Das Erfordernis eines individuellen «risque réel» vs. Krisenregionen

Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK setzt voraus, dass stichhaltige Gründe für ein reales, konkretes Risiko («risque réel») von Folter oder Misshandlung dargetan sind. Allgemeine Berichte über autoritäre Regime, Menschenrechtsdefizite oder desolate Wirtschaftslagen genügen nicht (BGer 6B_502/2024 E. 3.5.1).

Die Praxis wendet diesen Massstab auf bekannte Herkunftsländer konsequent an:

  • Syrien: Ein syrischer Staatsangehöriger wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu sechs Jahren Landesverweisung verurteilt. Er machte geltend, die Bürgerkriegslage mache jede Ausschaffung nach Syrien per se völkerrechtswidrig. Das Bundesgericht verwarf den Einwand: Die instabile geopolitische Lage begründet für sich allein noch kein definitives Vollzugshindernis; erforderlich ist der Nachweis, dass der Betroffene bei einer Rückkehr persönlich ins Fadenkreuz der Machthaber geraten würde (BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3; ebenso BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.8).
  • Zentralirak: Allgemeine Spannungen und vereinzelte Militärschläge begründen keine Situation extremer Willkürgewalt, die jeden Rückkehrer unterschiedslos trifft (ZH VG VB.2026.00159 E. 3.4.4).
  • Eritrea: Die allgemeine Einberufungspraxis begründet nach konstanter Praxis keinen automatischen Aufschub ohne individuelle Vorverfolgung (ZH VG VB.2022.00655 E. 2.3.2).

Leitsatz. Das Folterverbot nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 EMRK gilt absolut und verbietet jede Güterabwägung mit der Deliktsschwere; der Aufschub setzt jedoch den strikten Nachweis eines konkreten und individuellen «risque réel» voraus.


F. Judikaturkonflikt & Ausschluss von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben)

Die Reichweite von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB bildete den Gegenstand einer fundamentalen Auseinandersetzung zwischen kantonalen Verwaltungsgerichten und dem Bundesgericht.

1. Die beiden gegensätzlichen Linien

Der Streitpunkt lautete: Kann sich eine verurteilte Person im Vollzugsstadium auf neu entstandene familiäre Verhältnisse (Heirat mit Schweizer Bürger, Geburt gemeinsamer Kinder) stützen, um gestützt auf Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV einen Vollzugsaufschub zu erzwingen?

Linie A: Einbezug von Art. 8 EMRK im Vollzugsstadium (kantonale Praxis & frühe BGer-Rechtsprechung)

In mehreren Entscheiden öffneten die Gerichte die Schleusen für eine nachgelagerte Verhältnismässigkeitsprüfung:

  • Zürich Verwaltungsgericht (VB.2024.00429 vom 6. Februar 2025): Eine Kosovarin heiratete nach Rechtskraft des Strafurteils (fünf Jahre Landesverweisung wegen Sozialhilfebetrugs) einen Schweizer und gebar eine Schweizer Tochter. Die 4. Kammer hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an das Migrationsamt zurück: Die Vollzugsbehörde müsse über Art. 66d StGB hinaus neue Verhältnismässigkeitsaspekte unter den Boultif/Üner-Kriterien des EGMR prüfen. Eine Kammerminderheit hielt in einer scharfen abweichenden Meinung dagegen, dass Ausländer durch nachträgliche Heirat den Verfassungswillen nicht unterlaufen dürfen.
  • Bundesgericht (BGer 7B_1022/2024 vom 15. November 2024): Die II. strafrechtliche Abteilung hiess die Beschwerde eines an schwerer Schizophrenie erkrankten Türken gut und ordnete den Vollzugsaufschub gestützt auf Art. 8 EMRK an, weil er zur Vermeidung einer dauerhaften Hospitalisierung auf die tägliche Fürsorge seiner in St. Gallen lebenden Mutter angewiesen war.
Linie B: Der strikte Ausschluss von Art. 8 EMRK als Leitpraxis (BGer 7B_594/2024 und 7B_376/2025)

Mit dem Grundsatzentscheid BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 (zur Publikation bestimmt) beendete das Bundesgericht diese Divergenz und korrigierte die Praxis:

Ein portugiesischer Staatsangehöriger wurde rechtskräftig zu einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens verlobte er sich mit einer Schweizerin und wurde Vater einer Tochter, deren Vaterschaft er anerkannte. Er verlangte gestützt auf Art. 8 EMRK den Aufschub des Vollzugs.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und legte Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB historisch, teleologisch und systematisch aus:

«La lettre de l’art. 66d al. 1 let. b CP renvoie expressément à ’d’autres règles impératives du droit international’ […]. Par l’adoption de l’art. 66d al. 1 let. b CP, le législateur entendait principalement concrétiser la protection accordée par le principe de non-refoulement […]. L’art. 8 CEDH n’est pas compris dans la définition du jus cogens. […] l’art. 66d al. 1 let. b CP doit être interprété en ce sens qu’au stade de l’exécution de l’expulsion pénale, des modifications de la situation se rapportant à l’existence nouvelle d’une vie familiale protégée par les art. 8 CEDH et 13 al. 1 Cst. ne peuvent, à elles seules, pas être invoquées pour justifier le report de cette mesure […].»

(BGer 7B_594/2024 E. 2.5.2–2.5.4). Diese Klärung wurde mit Urteil BGer 7B_376/2025 vom 11. August 2026 E. 2.4 vollinhaltlich bestätigt (Fall eines 18-fach vorbestraften Algeriers, der sich nach Haftentlassung auf wiederaufgelebte Kontakte zu seinen drei Kindern berief).

2. Vergleichstabelle der Rechtsprechungslinien zu Art. 8 EMRK

Urteil & InstanzSachverhaltskonstellationRechtliche BegründungProzessergebnis
BGer 7B_1022/2024 (15.11.2024)34-jähriger Schizophrenie-Patient; lebt bei Mutter; 24/7-Betreuung verhindert KlinikunterbringungQualifiziertes Betreuungsverhältnis zwischen Erwachsenen begründet Schutz unter Art. 8 EMRK; humanitäre NotwendigkeitAufschub bewilligt (Aufhebung des SG-Urteils)
ZH VG VB.2024.00429 (06.02.2025)Heirat mit Schweizer Bürger und Geburt einer Schweizer Tochter nach obergerichtlichem UrteilVollzugsbehörde müsse Boultif/Üner-Kriterien prüfen; Härtefall verändere sich bei FamiliengründungRückweisung an Migrationsamt (Mindermeinung verlangte Abweisung)
BGer 7B_594/2024 (04.06.2026, Leitentscheid)Vaterschaft und Verlobung mit Schweizerin nach rechtskräftiger LandesverweisungArt. 66d Abs. 1 lit. b StGB erfasst nur jus cogens; Art. 8 EMRK kann Aufschub für sich allein nie begründenNichteintreten (Praxiskorrektur, Beschwerde unzulässig)
BGer 7B_376/2025 (11.08.2026)18 Vorstrafen; Wiederaufnahme des Kontakts zu 3 minderjährigen Kindern nach HaftentlassungBestätigung von 7B_594/2024: Kein Rechtsschutzinteresse bei reiner Berufung auf nachträgliches FamilienlebenNichteintreten (Ausschluss von Art. 8 EMRK gefestigt)

Leitsatz. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB umfasst ausschliesslich zwingendes Völkerrecht (jus cogens); nachträglich entstandene familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV begründen für sich allein keinen Vollzugsaufschub.


G. Medizinische Vollzugshindernisse (Paposhvili-Doktrin)

Schwere Krankheiten können im Vollzugsstadium die Schwelle von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Abschiebung zu einer unmenschlichen Behandlung führt.

1. Die Eingriffsschwelle des EGMR (Paposhvili vs. Belgien)

Nach der Leitentscheidung des EGMR im Fall Paposhvili gegen Belgien (Nr. 41738/10, § 183) und der bundesgerichtlichen Rezeption (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGer 7B_1022/2024 E. 4.2.5) liegt ein medizinisches Vollzugshindernis nur unter aussergewöhnlichen Voraussetzungen vor:

  • Die betroffene Person leidet an einer schweren Erkrankung;
  • im Zielstaat fehlen angemessene Behandlungsmöglichkeiten oder der tatsächliche Zugang dazu; und
  • es besteht die reale Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, die zu intensivem Leiden oder einer wesentlichen Verringerung der Lebenserwartung führt.

Ein blosses Behandlungs- oder Versorgungsgefälle zwischen dem Schweizer Gesundheitssystem und demjenigen des Herkunftsstaates begründet kein Vollzugshindernis (ZH VG VB.2022.00392 E. 2.2).

2. Kasuistik: Psychische Krankheiten und Vollzugsmodalitäten

Die Kasuistik zeigt eine klare Grenze zwischen behandelbaren Krankheiten und lebenskritischen Notständen:

  • Schwere paranoide Schizophrenie mit Wahnsystem (BGer 7B_1022/2024 vom 15. November 2024): Der Betroffene verlangte nach Haftentlassung die Einpflanzung eines neuen Herzens, lebte in einer Wahnwelt und war urteilsunfähig. Zwar bejahte das SEM die grundsätzliche Verfügbarkeit von Neuroleptika in der Türkei. Da der Beschwerdeführer jedoch ohne die Rund-um-die-Uhr-Betreuung seiner Mutter sofort dekompensieren würde und im Zielstaat keine dauerhafte Aufnahmeeinrichtung feststand, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut: Der Vollzug wurde aufgeschoben, solange die Krankheit nur dank der Fürsorge der Mutter in einem ambulanten Setting stabilisiert werden kann.
  • Medizinische Vorkehren und «Medical Handover» (VD TC PE.2025.0139 vom 14. November 2025): Ein serbischer Straftäter berief sich auf gesundheitliche Verschlechterungen nach Strafurteil. Das Kantonsgericht Waadt wies das Aufschubsgesuch ab, knüpfte die Vollstreckung jedoch gestützt auf die bundesgerichtliche Doktrin an strenge Auflagen: Bereitstellung von Medikamenten für die Übergangszeit, Flugbegleitung durch medizinisches Personal und formelle Übergabe an eine medizinische Institution im Zielstaat (medical handover).

Leitsatz. Medizinische Gründe begründen einen Vollzugsaufschub nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 EMRK nur bei Vorliegen eines unmittelbaren Todesrisikos oder rapider irreversibler Leidenszustände mangels Grundversorgung; ist eine Behandlung im Zielstaat möglich, sind allfällige Risiken durch Vollzugsmodalitäten (medizinisches Geleit, Übergabe) zu entschärfen.


H. Gesetzliche Vermutung bei sicheren Staaten (Abs. 2)

Art. 66d Abs. 2 StGB statuiert eine gesetzliche Vermutung: Bezeichnet der Bundesrat einen Staat gestützt auf Art. 6a Abs. 2 AsylG als sicheren Herkunfts- oder Drittstaat (Safe Country), hat die Vollzugsbehörde zu vermuten, dass der Vollzug nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst.

1. Dogmatik: Umkehr der Begründungslast

Die Bestimmung kehrt die Begründungslast zulasten der verurteilten Person um (BGer 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 1.3). Bei Safe Countries muss die Behörde nicht nachweisen, dass der Staat sicher ist; vielmehr muss die betroffene Person den vollen Beweis erbringen, dass ihr im konkreten Einzelfall trotz der Einstufung als sicherer Staat eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.

2. Kasuistik: Bandenkriminalität in Chile (ZH VG VB.2024.00625)

Ein 1986 geborener chilenischer Staatsangehöriger wurde wegen häuslicher Gewalt und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Nach Verbüssung der Strafe beantragte er den Aufschub des Vollzugs und brachte vor, er sei 2016 in Chile Zeuge eines Mordes durch eine Drogenbande geworden. Nach Schüssen auf sein Haus sei er geflohen. Die Polizei in Chile sei nicht willens oder fähig, ihn vor Racheakten zu schützen.

Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Beschwerde ab:

  1. Chile gilt als sicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG, weshalb die Vermutung von Art. 66d Abs. 2 StGB greift.
  2. Der Beschwerdeführer hatte eine angebliche Gefährdung in früheren ausländerrechtlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt.
  3. Die chilenischen Behörden verfügen über funktionierende Strafverfolgungsorgane. Ein Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren (Banden) ist gewährleistet, wenn der Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Die Vermutung von Abs. 2 wurde nicht umgestossen (ZH VG VB.2024.00625 vom 31. Januar 2025 E. 3 f.).

Leitsatz. Bei Ausschaffungen in vom Bundesrat als sicher bezeichnete Staaten (Art. 66d Abs. 2 StGB) obliegt der betroffenen Person der strikte Nachweis, dass der Heimatstaat im konkreten Einzelfall weder schutzfähig noch schutzwillig gegen Verfolgungshandlungen ist.


I. Rechtsfolgen und Vollzugsregime

Wird ein Vollzugsaufschub nach Art. 66d StGB verfügt, hat dies präzise Rechtsfolgen:

  1. Keine Aufhebung der Sanktion: Die gerichtliche Landesverweisung bleibt als rechtskräftige strafrechtliche Massnahme vollumfänglich bestehen. Sie wird weder aufgehoben noch durch die Vollzugsbehörde abgeändert.
  2. Fortbestand im Strafregister und Fahndungssystemen: Die Landesverweisung bleibt im schweizerischen Strafregister und — soweit angeordnet — im Schengener Informationssystem (SIS) sowie im RIPOL ausgeschrieben.
  3. Aufschub sine die und Reaktivierung: Der Vollzug wird provisorisch aufgeschoben, solange das Vollzugshindernis andauert. Fällt das Hindernis weg (z.B. Genesung von einer akuten Krankheitsphase, Beendigung von Kampfhandlungen im Heimatstaat, Aberkennung des Flüchtlingsstatus), ist die Vollstreckung unverzüglich an die Hand zu nehmen.
  4. Verhältnis zur Ausschaffungshaft: Ein hängiges Gesuch um Vollzugsaufschub schliesst die Anordnung oder Aufrechterhaltung von ausländerrechtlicher Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft (Art. 75 ff. AIG) nicht von vornherein aus, sofern das Gesuch als aussichtslos erscheint oder der Vollzug in absehbarer Zeit durchführbar bleibt (BGer 7B_303/2026 E. 2.6.3).

Kantonale Praxisfragen

1. Zuständigkeitsordnung und Instanzenzug

Die organisatorische Umsetzung von Art. 66d StGB obliegt gemäss Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 StPO den Kantonen. Die Behördenorganisation weist erhebliche kantonale Unterschiede auf:

  • Kanton Zürich: Zuständig für den Vollzug ist das Migrationsamt (§ 16a Straf- und Justizvollzugsgesetz [StJVG/ZH]). Gegen Verfügungen des Migrationsamts steht der Rekurs an die Sicherheitsdirektion offen (§ 19b Abs. 2 VRG/ZH), danach die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (4. Abteilung; vgl. ZH VG VB.2024.00429). Letztinstanzlich entscheidet das Bundesgericht (II. strafrechtliche Abteilung) via Beschwerde in Strafsachen.
  • Kanton Waadt: Zuständig ist der Service de la population (SPOP). Rechtsmittelinstanz ist die Cour de droit administratif et public des Kantonsgerichts (Tribunal cantonal; vgl. VD TC PE.2024.0050).
  • Kanton St. Gallen: Zuständig ist das Migrationsamt, Rekursinstanz das Sicherheits- und Justizdepartement, nachfolgend das Verwaltungsgericht (Abteilung II; vgl. SG VG B 2024/33).
  • Kanton Genf: Zuständig ist das Office cantonal de la population et des migrations (OCPM). Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nach kantonalem Recht durch die Chambre pénale de recours der Cour de justice (vgl. BGer 7B_303/2026 E. 1.2.2).

2. Verfahrensfallen: SEM-Amtsberichte und unentgeltliche Rechtspflege

In der kantonalen Praxis schalten die Migrationsämter regelmässig das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Beurteilung von Aufschubgründen ein (medizinisches Consulting oder länderspezifische Sicherheitsberichte). Hierbei treten typische Hürden auf:

  1. Kein Anspruch auf Notfristen bei Fristverfall: Gewährt die Behörde eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zum SEM-Bericht mit dem Hinweis, dass keine weiteren Fristen bewilligt werden, begründet die Verweigerung einer Nachfrist keine Gehörsverletzung (ZH VG VB.2024.00625 E. 2.2).
  2. Kosten- und Verweigerungsfalle bei Aussichtslosigkeit: Stützt sich das Aufschubsbegehren im Wesentlichen auf Sachverhalte, die bereits im Strafverfahren beurteilt wurden, verweigern die kantonalen Instanzen regelmässig die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und wälzen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– bis 2'500.– auf die betroffene Person ab (ZH VG VB.2026.00159 E. 4.3; ZH VG VB.2024.00625 E. 6.3).

Praxishinweise

Für die verurteilte Person und ihre Verteidigung:

  1. Vollzugshindernisse zwingend im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren vorbringen. Wer ein Strafurteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen lässt, kann vorbestandene Hindernisse (Alttatsachen) im Vollzugsstadium selbst unter Anrufung von Art. 2 und 3 EMRK nicht mehr geltend machen (BGer 7B_303/2026 E. 2.6.4).
  2. Gesuche nicht auf nachträgliche Familiengründungen (Art. 8 EMRK) stützen. Nach der Leitpraxis des Bundesgerichts begründen Heirat, Vaterschaft oder Kinderkontakte nach dem Strafurteil keinen Vollzugsaufschub unter Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (BGer 7B_594/2024 E. 2.5.4; BGer 7B_376/2025 E. 2.4). Der Fokus muss auf zwingendem Völkerrecht (Art. 3 EMRK) liegen.
  3. Bei medizinischen Gründen die Paposhvili-Schwelle substanziieren. Allgemeine Diagnosen oder Therapiebedürftigkeit genügen nicht; beizubringen sind fachärztliche Gutachten über unmittelbare Lebensgefahr oder irreversible Verelendung bei Abbruch der hiesigen Betreuung (BGer 7B_1022/2024 E. 4.2.5).
  4. Bei sicheren Herkunftsstaaten (Abs. 2) konkrete Schutzunfähigkeit nachweisen. Das Bestreiten allgemeiner Sicherheitslagen genügt bei Safe Countries nicht; erforderlich sind Belege für individuelles Versagen der Heimatbehörden (ZH VG VB.2024.00625 E. 4).

Für die kantonalen Vollzugs- und Migrationsbehörden:

  1. Vorabprüfung der Beschwerdelegitimation und Rechtskraft. Gesuche ohne glaubhafte Darlegung neu entstandener Tatsachen sind gestützt auf die materielle Rechtskraftsperre rasch abzuweisen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8).
  2. Pflicht zur Einholung von Fachconsultings bei kritischen Krankheitsbildern. Bei schweren psychischen Erkrankungen sind die Modalitäten einer medizinisch begleiteten Rückführung und eines formellen medical handover im Zielstaat abzuklären (BGer 7B_1022/2024 E. 4.2.7; VD TC PE.2025.0139).
  3. Fristansetzungen verbindlich ausgestalten. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ist den Parteien zur Stellungnahme zu Amtsberichten eine angemessene Frist unter Ausschluss weiterer Erstreckungen anzusetzen (ZH VG VB.2024.00625 E. 2.2).

Für das Sachgericht und die Staatsanwaltschaft:

  1. Vollzugshindernisse nicht auf das Vollstreckungsverfahren verschieben. Steht die rechtliche Unmöglichkeit der Ausschaffung zum Urteilszeitpunkt stabil fest, ist die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zwingend zu verweigern (BGE 145 IV 455 E. 9.4).
  2. Vollständige Sachverhaltserstellung im Erkenntnisverfahren. Vorbringen zu Staatsangehörigkeit, Verfolgungsrisiken und Krankheiten sind im Urteil abschliessend zu würdigen, um die materielle Rechtskraftsperre für das spätere Vollzugsstadium abzusichern (BGer 7B_303/2026 E. 2.6.2).

Literatur

  • FIOLKA GERHARD, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB, Jugendstrafgesetz), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66d.
  • TRECHSEL STEFAN / CONINX SIMONE (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 66d.
  • ZURBRÜGG MATTHIAS / HRUSCHKA CONSTANTIN, Basler Kommentar: Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a–66d StGB.
  • DE WECK FANNY, Das Non-Refoulement-Prinzip im Schweizer Asyl- und Migrationsrecht, Zürich 2020.
  • DE WECK FANNY, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in: Jusletter vom 18. März 2013.
  • STRATENWERTH GÜNTER / WOHLERS WOLFGANG, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 10 N 25 ff.
  • SPESCHA MARC et al. (Hrsg.), Migrationsrecht: Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2026, Art. 66d StGB.
Zuletzt aktualisiert am