Art. 66d StGB — Aufschub des Vollzugs
Gesetzeswortlaut
Art. 66d StGB — Aufschub des Vollzugs
1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Gesetzliche Konzeption und Zweck
1 Art. 66d StGB regelt den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB). Die Bestimmung trat am 1. Oktober 2016 im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative (Art. 121 Abs. 3–6 BV) in Kraft (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Sie stellt sicher, dass der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Landesverweisung nicht zu einer Verletzung zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führt.
2. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Strafrichter und Vollzugsbehörde
2 Das Bundesgericht hat die funktionelle Kompetenzaufteilung zwischen Sachgericht und Vollzugsbehörde präzisiert: Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit und völkerrechtliche Vollzugshindernisse bereits im Erkenntnisverfahren im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, soweit die massgeblichen Verhältnisse stabil und definitiv bestimmbar sind (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, verzichtet das Sachgericht auf die Anordnung der Massnahme (BGE 144 IV 332 E. 3.3).
3 Stehen die Vollzugshindernisse im Urteilszeitpunkt hingegen noch nicht definitiv fest oder treten sie erst nach Rechtskraft des Sachurteils ein, ist die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zur Prüfung nach Art. 66d StGB berufen (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2).
II. Die Aufschubgründe (Abs. 1)
1. Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement (Abs. 1 lit. a)
4 Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB wird der Vollzug aufgeschoben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und ihm im Heimatstaat eine Verfolgung droht (Art. 33 Ziff. 1 FK; Art. 25 Abs. 2 BV). Es handelt sich um ein relatives Vollzugshindernis (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
5 Von diesem Schutz ausgenommen ist nach dem zweiten Teilsatz von lit. a derjenige Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann, weil er die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder als gemeingefährlich einzustufen ist. Diese Ausnahme ist restriktiv auszulegen (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3; BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1).
2. Zwingendes Völkerrecht und Ausschluss von Art. 8 EMRK (Abs. 1 lit. b)
6 Nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ist der Vollzug aufzuschieben, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das hierunter fallende menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 UN-FoK) gilt absolut und verbietet die Ausschaffung unabhängig von Status, Straftaten oder Gefährlichkeit des Betroffenen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2).
7 Kein Aufschub gestützt auf Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV: Das Bundesgericht hat in grundlegender Klärung entschieden, dass die Garantie des Schutzes des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht in den Anwendungsbereich von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB fällt (BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 E. 2.5.4, zur Publikation bestimmt; bestätigt in BGer 7B_376/2025 vom 11. August 2026 E. 2). Im Vollstreckungsstadium einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung können Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf das neu entstandene Bestehen eines Familienlebens (z.B. neue Vaterschaft, Heirat oder Besuchsrechte zu Kindern) beziehen, für sich allein nicht herangezogen werden, um einen Vollzugsaufschub zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 66d StGB ausschliesslich einen Notbehelf zur Verhinderung von Verletzungen des absoluten Non-Refoulement-Prinzips schaffen.
8 Für die Annahme eines Vollzugshindernisses unter Art. 3 EMRK muss das reale Risiko einer Folter oder unmenschlichen Behandlung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht werden («risque réel»; BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1). Hinsichtlich medizinischer Vollzugshindernisse greift Art. 3 EMRK nach der Paposhvili-Rechtsprechung des EGMR nur bei einem unmittelbar lebensbedrohenden Zustand und gleichzeitigem Fehlen elementarer medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat (BGE 145 IV 455 E. 9.4).
III. Gesetzliche Vermutung bei sicheren Staaten (Abs. 2)
9 Bezeichnet der Bundesrat einen Staat nach Art. 6a Abs. 2 AsylG als sicheren Herkunfts- oder Drittstaat (Safe Country), hat die Vollzugsbehörde von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, dass ein Vollzug nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst (BGer 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 1.3). Die Vermutung kann nur durch den Nachweis individueller, stichhaltiger Gefährdungsmomente widerlegt werden.
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Beschwerdelegitimation und materielle Rechtskraftsperre (BGE 147 IV 453; BGer 7B_303/2026)
10 Nach Rechtskraft des strafrechtlichen Sachurteils verbleibt im Vollstreckungsverfahren nur ein eng begrenzter Überprüfungsrahmen. Eine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass der Verurteilte glaubhaft macht, dass sich die massgebenden Umstände seit dem Strafurteil derart verändert haben, dass eine andere Verhältnismässigkeitsbeurteilung unabweisbar erscheint (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; BGer 7B_376/2025 vom 11. August 2026 E. 1.2).
- Kein Durchschlag unveräusserlicher Grundrechte bei Alttatsachen (BGer 7B_303/2026): Im Grundsatzurteil BGer 7B_303/2026 vom 20. August 2026 (5er-Besetzung, Publikation vorgesehen) stellte das Bundesgericht klar, dass die Ausnahme von der materiellen Rechtskraft bei unveräusserlichen Grundrechten (Art. 2 und 3 EMRK) im Vollzugsaufschubsverfahren nach Art. 66d StGB grundsätzlich nicht durchgreift, wenn die behaupteten Vollzugshindernisse (z.B. Herkunfts- oder Gesundheitslage) bereits im Zeitpunkt des strafrechtlichen Sachurteils vorlagen und das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (BGer 7B_303/2026 E. 2.2 f.). Wer die Landesverweisung im Sachverfahren nicht anficht, kann diese Vollzugshindernisse im Vollzugsstadium mangels veränderter Lage nicht neu aufrollen.
2. Funktionelle Zuständigkeit und Verfahrenskoordination
11 Für den Vollzug der Landesverweisung ist grundsätzlich derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die Sanktion angeordnet hat (Art. 372 Abs. 1 StPO). Erachtet die kantonale Vollzugsbehörde den Vollzug wegen zwingender Völkerrechtsbestimmungen als unzulässig, verfügt sie den Aufschub nach Art. 66d StGB; die gerichtliche Landesverweisung selbst bleibt im Strafregister bestehen und wird vollstreckt, sobald das Hindernis wegfällt.
V. Gerichtspraxis und Kasuistik im Einzelfall
1. Länderbezogene Sicherheitslagen und geopolitische Instabilität
12 Die Gerichte differenzieren streng zwischen allgemeinen Lageberichten und individueller Bedrohung:
- Syrien: Das Bundesgericht und die kantonalen Instanzen hielten wiederholt fest, dass die kriegerische oder instabile Lage in Syrien für sich allein noch kein definitives Vollzugshindernis begründet (BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.8).
- Eritrea: Die allgemeine Menschenrechtssituation schliesst die Vollziehbarkeit nicht per se aus, wenn keine individuellen Verfolgungsgründe dargetan werden (Verwaltungsgericht ZH VB.2022.00655 vom 21. Dezember 2022 E. 2.3.2).
- Sichere Herkunftsstaaten (Chile u.a.): Bei Staaten, die als sicher eingestuft sind, greift die Vermutung von Abs. 2 (Verwaltungsgericht ZH VB.2024.00625 vom 31. Januar 2025 E. 4).
2. Medizinische Fallkonstellationen (Paposhvili-Doktrin)
13 Gesundheitliche Beschwerden begründen nur bei Erreichen der Paposhvili-Eingriffsschwelle einen Aufschub:
- Psychische Erkrankungen: Kein Aufschub, wenn im Zielstaat eine fachgerechte psychiatrische und medikamentöse Grundversorgung besteht (Verwaltungsgericht SG B 2024/33 vom 15. August 2024).
- Versorgungsgefälle: Ein blosser Qualitätsunterschied im Gesundheitssystem des Heimatstaates genügt nicht (Verwaltungsgericht ZH VB.2022.00392 vom 25. August 2022 E. 2.2).
3. Ausschluss vom Flüchtlingsschutz bei schwerer Kriminalität (Art. 5 Abs. 2 AsylG)
14 Bei wiederholter schwerer Delinquenz wird der flüchtlingsrechtliche Schutz versagt (Art. 5 Abs. 2 AsylG), sodass ein Aufschub einzig noch an den absoluten Garantien von Art. 3 EMRK zu messen ist (Verwaltungsgericht ZH VB.2026.00159 vom 4. Juni 2026 E. 3.3; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3).
VI. Literatur
- FIOLKA, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66d.
- TRECHSEL/CONINX (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 66d.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 10 N 25 ff.
- DE WECK, Das Non-Refoulement-Prinzip im Schweizer Asyl- und Migrationsrecht, Zürich 2020.