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Rechtsprechung zu Art. 66abis StGB

Rechtsprechung zu Art. 66abis StGB

I. Leitentscheide

BGE 143 IV 168 — Anwendungsbereich von Art. 66a/66abis StGB

BGE 143 IV 168 (29. März 2017) — Grundlagenentscheid zu den Voraussetzungen der strafrechtlichen Landesverweisung. Das Bundesgericht klärte, dass Art. 66a Abs. 1 StGB auch den Versuch einer Katalogtat erfasst, und dass Art. 66a Abs. 3 StGB eine abschliessende Aufzählung der Strafmilderungsgründe enthält, bei deren Vorliegen von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. Die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB kommt nur in Betracht, wenn die Tat nicht von Art. 66a StGB erfasst wird — eine kumulative Anwendung beider Normen ist ausgeschlossen.

BGer 6B_1123/2020 — Fakultative Landesverweisung bei nicht-katalogisierter Tat

BGer 6B_1123/2020 (2. März 2021) — Einer der frühen Entscheide, der sich mit der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66bis StGB befasst. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Ermessen des Gerichts im Rahmen von Art. 66abis StGB nicht schrankenlos ist, sondern eine Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert. Die Kriterien von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) können als Orientierungshilfe herangezogen werden, sind aber nicht zwingend.

BGer 6B_274/2026 — Expulsion und SIS-Eintrag bei Drogendelikt

BGer 6B_274/2026 (22. Juni 2026) — Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Landesverweisung verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und den Vorrang des Kindeswohls (Art. 3 KRK). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die Tat erfüllt Art. 66a lit. o StGB (obligatorische Landesverweisung), nicht Art. 66bis StGB. Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) sei restriktiv anzuwenden; die Integrationskriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE seien zu prüfen. Das Kindeswohl wiegt in der Interessenabwägung, rechtfertigt hier aber kein Absehen von der Landesverweisung, da der Beschwerdeführer nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die Beziehungen nicht regelmässig unterhalten wurden. — Siehe auch die Kommentierung zu Art. 66a StGB.

BGer 6B_67/2024 — Gewerbsmässiger Betrug und Landesverweisung

BGer 6B_67/2024 (5. Juni 2026) — Der Beschwerdegegner wurde wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung nach Art. 66a lit. c StGB aus und ordnete die Ausschreibung im SIS an. Das Bundesgericht hob den Schuldsprung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, mit der Massgabe, die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (insbesondere die Arglist) zu prüfen. — Der Entscheid bezieht sich auf die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB), illustriert aber die Abgrenzung zur fakultativen Landesverweisung: Ist die Tat eine Katalogtat, scheidet Art. 66bis StGB aus.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_138/2026 — EMRK-Konformität der Landesverweisung

BGer 6B_138/2026 (11. Mai 2026) — Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, dass die strafrechtliche Landesverweisung mit Art. 8 EMRK konform ist, sofern sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Prüfung umfasst die Natur und Schwere der Tat, die verstrichene Zeit seit der Tat, das Verhalten des Täters in dieser Periode, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Heimatland. Für Ausländer, die als Erwachsene in die Schweiz einreisten, werden die Jahre des Aufenthalts in der Illegalität, im Gefängnis oder unter blosser Duldung nur schwach gewichtet.

BGer 6B_173/2026 — Verhältnismässigkeit und Aufenthaltsdauer

BGer 6B_173/2026 (22. April 2026) — Das Bundesgericht wendet eine Einzelfallprüfung an und lehnt eine schematische Herangehensweise ab, bei der ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer ein Verbleibsrecht in der Schweiz vermutet würde. Die Aufenthaltsdauer ist nur ein Kriterium unter mehreren. Die Jahre in der Illegalität, im Gefängnis oder unter blosser Duldung werden schwach gewichtet.

BGer 6B_518/2025 — Kindeswohl und Landesverweisung

BGer 6B_518/2025 (20. Januar 2026) — Das Bundesgericht klärte, dass die blosses Anwesenheit des Kindes des verurteilten Ausländers in der Schweiz für sich allein nicht ausreicht, um eine Verletzung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen. Entscheidend ist, ob die Eltern zusammenleben und gemeinsame elterliche Sorge haben. Ohne gemeinsamen Haushalt und regelmässige persönliche Beziehungen ist eine Landesverweisung in der Regel verhältnismässig.

III. Verhältnis zu Art. 66a StGB

Art. 66bis StGB und Art. 66a StGB stehen in einem Subsidiaritätsverhältnis: Ist die Tat eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB, ist nur die obligatorische Landesverweisung anwendbar. Art. 66bis StGB greift nur dann, wenn die Tat nicht im Katalog von Art. 66a StGB aufgeführt ist. Eine kumulative oder alternative Anwendung beider Normen auf dieselbe Tat ist ausgeschlossen. Dies wurde vom Bundesgericht in BGE 143 IV 168 klargestellt.

IV. EMRK und völkerrechtliche Vorgaben

Die strafrechtliche Landesverweisung — sowohl nach Art. 66a als auch nach Art. 66bis StGB — muss mit Art. 8 EMRK konform sein. Das Bundesgericht orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach eine Ausweisung in eine demokratische Gesellschaft notwendig sein muss und einen legitimen Zweck verfolgt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Bei EU/EFTA-Bürgern ist zusätzlich das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zu beachten: die Ausweisung darf nur zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfolgen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; BGE 145 IV 364).

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18