Rechtsprechung zu Art. 66abis StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGer 7B_457/2023 E. 4.2.2–4.2.4 — Fakultative Landesverweisung: Verhältnismässigkeit und Interessenabwägung
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), grober Verletzung der Verkehrsregeln und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Das Obergericht ordnete eine fakultative Landesverweisung von fünf Jahren an (Art. 66abis StGB), nachdem der Freispruch vom Pornographievorwurf die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) entfallen liess.
- Kernaussage: Leitentscheid zu Art. 66abis StGB. Die fakultative Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Massgebliche Kriterien sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts, die seit der Tat verstrichene Zeit, das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus; die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB (besondere Situation in der Schweiz geborener oder aufgewachsener Ausländer) ist sinngemäss anwendbar. Sind Kinder involviert, ist den Kindesinteressen Rechnung zu tragen.
- Einschlägig für: Art. 66abis StGB, Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 EMRK.
BGE 146 IV 105 E. 3.4 — Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern
- Sachverhalt: Ein chilenischer Staatsangehöriger, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist war, wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einer obligatorischen Landesverweisung belegt. Er berief sich auf einen Härtefall.
- Kernaussage: Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Härtefall bei einem chilenischen Staatsangehörigen verneint, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam.
- Einschlägig für: Art. 66a Abs. 2, Art. 66abis StGB (sinngemäss), Art. 8 EMRK.
BGE 144 IV 332 E. 3.3 — Härtefallklausel und richterliches Ermessen
- Sachverhalt: Obligatorische Landesverweisung; Frage der Härtefallklausel.
- Kernaussage: Bei der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist das Gericht nicht an starre Altersgrenzen gebunden, sondern hat eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, von einer Landesverweisung abzusehen, wenn die öffentlichen Interessen das private Bleibeinteresse des Ausländers nicht überwiegen. Diese Grundsätze gelten sinngemäss für die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB.
- Einschlägig für: Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 66abis StGB (sinngemäss), Art. 5 Abs. 2 BV.
II. Weitere BGer- und BGE-Entscheide
BGE 145 IV 364 E. 3.5 — Landesverweisung von EU-Bürgern und FZA
- Kernaussage: Bei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten setzt eine Landesverweisung eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus, die ein über das blosse Vorliegen einer Straftat hinausgehendes Element darstellt. Je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen.
- Einschlägig für: Art. 66a, Art. 66abis StGB, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 — Obligatorische Landesverweisung bei versuchter Katalogtat; Abgrenzung zur fakultativen LV
- Kernaussage: Die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Delikte, die nicht vom Katalog des Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst werden, beurteilen sich ausschliesslich nach den Kriterien von Art. 66abis StGB.
- Einschlägig für: Art. 66a Abs. 1 und 3 StGB, Art. 66abis StGB (Abgrenzung).
BGer 6B_419/2024 — Fakultative Landesverweisung: Dauer und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 66abis StGB und einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot vor. Das Bundesgericht bestätigt, dass die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt und auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht kommt (E. 4.2.2, unter Verweis auf BGer 7B_457/2023).
- Einschlägig für: Art. 66abis StGB (Mindeststrafhöhe, Verhältnismässigkeit).
BGE 151 IV 249 E. 5.3 — Strafzumessung bei gleichzeitiger Landesverweisung
- Kernaussage: Die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung ist bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB kann selbst gegenüber einer schuldunfähigen Person angeordnet werden.
- Einschlägig für: Art. 47, 54, Art. 66a ff. StGB, Art. 66abis StGB.