Art. 66abis — Fakultative Landesverweisung
Wortlaut
Art. 66abis StGB — Fakultative Landesverweisung
Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 66abis StGB regelt die fakultative strafrechtliche Landesverweisung für Nicht-Katalogtaten (in Kraft seit 1. Oktober 2016; AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB liegt die Anordnung im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts; sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
II. Anordnungsvoraussetzungen
1. Tätereigenschaft und Nicht-Katalogdelikt
2 Vorausgesetzt wird die Verurteilung einer ausländischen Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht unter den abschliessenden Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fällt, oder die Anordnung einer therapeutischen Massnahme bzw. Verwahrung. Delikte, die nicht vom Katalog des Art. 66a StGB erfasst werden, können ausschliesslich nach den Kriterien von Art. 66abis StGB beurteilt werden (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Anordnung einer Landesverweisung bei Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
2. Umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung
3 Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung verlangt eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse (Sicherheit und Ordnung) und dem privaten Bleibeinteresse des Betroffenen unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK (BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 145 IV 364 E. 3.3). Das Gesetz verlangt eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
3. Härtefallklausel und Art. 5 Abs. 2 BV
4 Das Gericht hat die Verfassungsprinzipien zu wahren und bei überwiegenden privaten Interessen von einer Verweisung abzusehen. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Anwesenheitsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Bleibeinteresse und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
4. Völkerrechtliche Grenzen: Freizügigkeitsabkommen
5 Bei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten setzt eine Landesverweisung eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus, die ein über das blosse Vorliegen einer Straftat hinausgehendes Element darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5). Je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
III. Dauer und Vollzug
1. Dauerrahmen (3 bis 15 Jahre)
6 Die Landesverweisung wird für eine Dauer von 3 bis 15 Jahren ausgesprochen. Bei der Bemessung der Dauer sind das Verschulden, die Rückfallgefahr, die Anwesenheitsdauer, die Integration und die familiären Bindungen an die Schweiz massgebend (BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
IV. Literatur
- FIOLKA, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66abis.
- TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 66abis.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, § 10 N 15 ff.