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Art. 66abis StGB — Fakultative Landesverweisung

Gesetzeswortlaut

Art. 66abis StGB (SR 311.0) — Fakultative Landesverweisung

Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. {: .gesetzeszitat}

Siehe auch die Kommentierung von Art. 66a StGB — Obligatorische Landesverweisung.

Überblick und Bedeutung

Art. 66bis StGB bildet das fakultatives Pendant zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Während Art. 66a StGB einen abschliessenden Katalog von Delikten enthält, bei deren Verurteilung das Gericht den Ausländer zwingend für 5–15 Jahre des Landes verweist, eröffnet Art. 66abis StGB dem Gericht ein Ermessen, wenn der Ausländer wegen einer nicht-katalogisierten Tat verurteilt wird. Die Norm trat gleichzeitig mit Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft, als Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrags von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer).

Im Vergleich zu Art. 66a StGB weist Art. 66abis StGB drei Besonderheiten auf:

  1. Dauer: Die Landesverweisung dauert nur 3–15 Jahre (statt 5–15 Jahre bei Art. 66a StGB), was dem fakultativen Charakter Rechnung trägt.
  2. Voraussetzung: Die Verurteilung kann wegen eines beliebigen Verbrechens oder Vergehens erfolgen — nicht nur wegen einer Katalogtat. Auch die Anordnung einer Massnahme (Art. 59–61 oder 64 StGB) genügt.
  3. Ermessen: Das Gericht kann die Landesverweisung aussprechen, es muss dies aber nicht. Die Entscheidung erfordert eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall, bei der die Kriterien von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) als Orientierungshilfe herangezogen werden können.

Tatbestandsmerkmale

1. Ausländer-Eigenschaft

Die Norm betrifft nur Ausländer im Sinne von Art. 96 StGB. Schweizer Staatsangehörige können weder nach Art. 66a noch nach Art. 66abis StGB des Landes verwiesen werden.

2. Verbrechen oder Vergehen, das nicht von Art. 66a erfasst wird

Die Tat muss nicht im Katalog von Art. 66a StGB aufgeführt sein. Es genügt, dass sie als Verbrechen (Art. 10 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) oder Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Busse) qualifiziert wird. Übertretungen reichen nicht aus.

Beispiele für Taten, die Art. 66abis StGB eröffnen, ohne in Art. 66a StGB erfasst zu sein:

  • Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
  • Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)
  • Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), sofern nicht in Verbindung mit Diebstahl nach Art. 66a lit. d
  • Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), wenn nicht unter Art. 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 BetmG (Art. 66a lit. o)
  • Falschbeurkundung (Art. 253 StGB)

3. Verurteilung oder Massnahmenanordnung

Die Verurteilung zu einer Strafe oder die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59–61 StGB (stationäre therapeutische Massnahmen) oder Art. 64 StGB (Verwahrung) genügt. Wird der Täter freigesprochen, entfällt die Landesverweisung nach Art. 66abis StGB. Eine Massnahme allein — ohne gleichzeitige Strafe — reicht jedoch aus.

Abgrenzung zu Art. 66a StGB

MerkmalArt. 66a StGB (obligatorisch)Art. 66abis StGB (fakultativ)
TatbestandKatalog von lit. a–pBeliebiges Verbrechen/Vergehen
Dauer5–15 Jahre3–15 Jahre
CharakterObligatorisch (mit Härtefallklausel)Ermessensentscheidung
AusnahmeHärtefall (Art. 66a Abs. 2)Verhältnismässigkeit im Einzelfall
Notwehr/NotstandAbs. 3: Absehen möglichVerhältnismässigkeit

Verhältnismässigkeitsprüfung

Da Art. 66abis StGB dem Gericht ein Ermessen einräumt, ist eine eingehende Verhältnismässigkeitsprüfung unerlässlich. Das Gericht hat insbesondere zu prüfen:

  • Schwere der Tat: Je schwerer die Tat, desto eher rechtfertigt sich eine Landesverweisung.
  • Vorleben und Integration: Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, familiäre Bindungen, berufliche Verwurzelung. Die Kriterien von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) können als Orientierungshilfe dienen.
  • EMRK-Konformität: Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Eine Landesverweisung muss zur Erreichung des legitimen Ziels (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
  • FZA-Konformität: Bei EU/EFTA-Bürgern ist zusätzlich Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen. Die blosse Tatsache einer Verurteilung genügt nicht — eine spezifische Prüfung der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist erforderlich (BGE 145 IV 364).

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zu Art. 66abis StGB ist spärlicher als jene zu Art. 66a StGB, da die meisten strafrechtlichen Landesverweisungen die Katalogtatbestände von Art. 66a StGB betreffen. Wenn eine Tat den Katalog von Art. 66a StGB erfüllt, ist Art. 66abis StGB nicht anwendbar — die obligatorische Landesverweisung verdrängt die fakultative. Die Norm hat Bedeutung in den Randbereichen: bei weniger schweren Taten, die nicht den Katalog erreichen, bei denen aber die Gefahr einer Wiederholung oder die öffentliche Sicherheit eine Landesverweisung rechtfertigen.

Fazit

Art. 66abis StGB schliesst die Lücke zwischen der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) und dem völligen Fehlen einer strafrechtlichen Ausweisungsmöglichkeit bei nicht-katalogisierten Taten. Die Norm ist ein flexibles Instrument, das dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, in Einzelfällen eine Landesverweisung auszusprechen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Die Verhältnismässigkeitsprüfung muss jedoch sorgfältig durchgeführt werden, um den Anforderungen von Art. 8 EMRK und (bei EU/EFTA-Bürgern) des Freizügigkeitsabkommens gerecht zu werden.

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