Art. 66a StGB — Landesverweisung
Art. 66a StGB
Gesetzestext
Abs. 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1–3 VStrR) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h);
n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;
o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951;
p. Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015.
Abs. 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
Abs. 3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 66a StGB regelt die obligatorische Landesverweisung bei Verurteilung wegen einer Katalogtat (Abs. 1) sowie die fakultative Landesverweisung bei anderen Verbrechen und Vergchen (Art. 66abis). Die Bestimmung wurde durch die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 (Ausschaffungsinitiative) in die Verfassung aufgenommen und mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 ins Strafgesetzbuch überführt. Sie ist eines der umstrittensten strafrechtlichen Institute des Schweizer Rechts, da sie den Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe zwingend des Landes verweist und damit eine Massnahme mit weitreichenden persönlichen Folgen anordnet.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Die heutige Fassung von Art. 66a StGB geht auf die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative zurück. Der Verfassungsgeber verlangte in Art. 121 Abs. 3–6 BV eine obligatorische Ausweisung bei Verurteilung wegen bestimmter Straftaten. Das Parlament formulierte in Art. 66a Abs. 2 StGB eine Härtefallklausel, die es dem Gericht ermöglicht, unter strengen Voraussetzungen von der Landesverweisung abzusehen. Die Harmonisierung der Strafrahmen (Änderung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Juli 2023) hat den Katalog der Abs. 1 lit. b, c, h, i, j und k erweitert.
3 Doppelte Regelung. Neben der obligatorischen Landesverweisung nach Abs. 1 besteht die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, die bei Verbrechen oder Vergchen, die nicht im Katalog des Abs. 1 aufgeführt sind, anwendbar ist. Die beiden Bestimmungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Mindest- und Höchstdauern (5–15 Jahre nach Abs. 1 bzw. 3–15 Jahre nach Art. 66abis).
Absatz 1: Obligatorische Landesverweisung
I. Katalogtatbestände
4 Grundsatz der Obligatorik. Wird ein Ausländer wegen einer der in Abs. 1 lit. a–p aufgezählten Straftaten verurteilt, so hat das Gericht zwingend eine Landesverweisung auszusprechen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Strafe (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Selbst bei einer bedingten Strafe ist die Landesverweisung obligatorisch, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332, E. 3.1.3).
5 Erfassung des Versuchs. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat. Dass der Versuch in Abs. 1 nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist nicht entscheidend; der Botschaft ist zu entnehmen, dass auch der Versuch einer Katalogtat die obligatorische Landesverweisung auslöst (BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). Die Landesverweisung muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei der versuchten Begehung ausgesprochen werden, wobei irrelevant bleibt, ob der Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird.
6 Umfang des Katalogs. Der Katalog umfasst schwere Straftaten gegen Leib und Leben (lit. a, b), gegen das Eigentum (lit. c, d), gegen den Staat und die Allgemeinheit (lit. e, f, k, l, m, n, o, p), gegen die Freiheit (lit. g) und gegen die sexuelle Integrität (lit. h) sowie gemeingefährliche Straftaten (lit. i, j). Der Katalog wurde durch das Harmonisierungsgesetz vom 17. Dezember 2021 erweitert.
7 Einbruchsdelikt (lit. d). In verfassungskonformer Auslegung erfasst Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nur den Einbruchdiebstahl, nicht aber jeden Diebstahl in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch. Die Tatbestandsvariante setzt voraus, dass der Diebstahl durch den Hausfriedensbruch qualifiziert wird (BGE 145 IV 404).
II. Dauer der Landesverweisung
8 Mindest- und Höchstdauer. Die Landesverweisung dauert mindestens 5 und höchstens 15 Jahre. Das Gericht bestimmt die Dauer im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Tat und der Person des Ausländers. Die Dauer ist unabhängig von der Strafdauer. Im Wiederholungsfall nach Art. 121 Abs. 5 BV beträgt die Mindestdauer der Landesverweisung 20 Jahre.
9 Unbedingte Landesverweisung. Die Landesverweisung kann nur unbedingt ausgesprochen werden. Eine bedingte Landesverweisung ist nicht vorgesehen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.7).
Absatz 2: Härtefallklausel
I. Struktur der Härtefallprüfung
10 Zweistufige Prüfung. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die beiden Voraussetzungen sind kumulativ; beide müssen erfüllt sein (BGE 144 IV 332, E. 3.3; BGer 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023). Abs. 2 stellt eine genuine Ermessensvorschrift dar, keine Kann-Vorschrift im herkömmlichen Sinne. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332).
11 Restriktive Anwendung. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1; BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch auf Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.3).
II. Kriterien der Härtefallprüfung
12 VZAE-Kriterien. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen. Die VZAE-Kriterien können jedoch nicht schlicht übernommen werden, da die ausländerrechtlichen Härtefälle nicht exakt jenen des Strafrechts entsprechen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5).
13 Keine starren Alters- oder Aufenthaltsvorgaben. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Bejahung des Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4). Nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer ist eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4).
14 In der Schweiz geborene oder aufgewachsene Ausländer. Bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist der Härtefall indiziert. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die besondere Situation dieser Personengruppe bei der Härtefallprüfung zwingend zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 332; BGE 146 IV 105). Eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration stellt in aller Regel starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls dar (BGE 146 IV 105, E. 3.4). Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse zuzubilligen. Der Secundo-Status führt jedoch nicht automatisch zum Absehen von der Landesverweisung (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019; BGer 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020).
15 Als in der Schweiz aufgewachsen gilt, wer die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht hat (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016, S. 101; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 124 zu Art. 66a StGB). In Anlehnung an die im schweizerischen Ausländerrecht geltenden Altersvorgaben kann auf die Kriterien von Art. 42 Abs. 4 AIG (Einreise vor Vollendung des 14. Altersjahres) und Art. 73 Abs. 1 VZAE (Einreise vor Vollendung des 12. Altersjahres) abgestellt werden, ohne dass diese schematisch anzuwenden wären (BGE 146 IV 105, E. 3.4.3).
III. EMRK-Konformität
16 Art. 8 EMRK. Die Landesverweisung muss mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vereinbar sein. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Härtefallklausel, ob die Landesverweisung einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt (BGE 146 IV 105, E. 4.2). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen.
17 EMRK-Kriterien für Ausländer der zweiten Generation. Bei Ausländern der zweiten oder dritten Generation, die in der Schweiz aufgewachsen sind und deren soziale Integration stark ist, kann die Landesverweisung gegen Art. 8 EMRK verstossen (BGE 144 IV 332, E. 3.4; BGE 145 IV 364). Die nationalen Instanzen haben sich von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit, Verhalten während dieser Zeit und familiäre Situation (BGE 146 IV 105, E. 4.2; EGMR, I.M. gegen die Schweiz, Nr. 23887/16, § 68). Selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1, E. 6.1).
IV. Freizügigkeitsabkommen (FZA)
18 FZA und strafrechtliche Landesverweisung. Bei EU/EFTA-Bürgern kann sich die Landesverweisung mit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) kreuzen. Das Bundesgericht hat geprüft, ob die strafrechtliche Landesverweisung den Freizügigkeitsanspruch von EU-Bürgern verletzt und festgehalten, dass schwerwiegende Straftaten eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen können (BGE 145 IV 364, E. 3.5 und 3.9).
19 Prima-facie-Prüfung des völkerrechtlichen Aufenthaltsrechts. Vor der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist eine prima-facie-Prüfung vorzunehmen, ob völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder ein Ausweisungsverbot enthalten. Nur falls dies verneint wird, ist Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.2.1; GLESS/PETRIG/TOBLER, in: forumpoenale 2/2018, S. 97 ff.). Das FZA gewährt kein umfassendes Aufenthaltsrecht; nur wenn ein geschütztes Aufenthaltsrecht besteht, kann die Frage nach dessen Einschränkung gestellt werden (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.5.3).
20 Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb — soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind — im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364, E. 3.9). Die blosse Tatsache einer Verurteilung genügt nicht; eine spezifische Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist erforderlich.
V. Flüchtlinge und Landesverweisung
21 Flüchtlingseigenschaft und Non-Refoulement. Vollzugshindernisse — darunter auch solche, die eine Garantie des zwingenden Völkerrechts betreffen (z.B. Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK und Art. 33 FK) — sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Das Strafgericht darf die Prüfung nicht einfach der Vollzugsbehörde überlassen (BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.1.2 und 2.2.2; BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2).
22 Art. 32 Flüchtlingskonvention. Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gleichsam vorausgesetzt. Die Landesverweisung von Flüchtlingen ist nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 32 FK zulässig: sie darf nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung verfügt werden, wobei eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorauszusetzen ist. Geringfügige Störungen genügen nicht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.2.3; BGE 139 II 65, E. 5.2). Etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen können eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Flüchtlingskonvention begründen (BGer 6B_747/2019, E. 2.2.4).
23 Art. 66d StGB (Aufschub des Vollzugs). Der Aufschub des Vollzugs nach Art. 66d StGB ist von der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu unterscheiden. Nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre. Die Prüfung des Flüchtlingsstatus obliegt grundsätzlich der Vollzugsbehörde; gleichwohl hat das Strafgericht die Flüchtlingseigenschaft bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.1.2).
Absatz 3: Entschuldbare Notwehr und entschuldbarer Notstand
24 Abschliessende Aufzählung. Art. 66a Abs. 3 StGB enthält eine abschliessende Aufzählung der Strafmilderungsgründe, bei deren Vorliegen von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (BGE 144 IV 168, E. 1.4.2). Nur wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde, kann das Gericht zwingend von der Landesverweisung absehen. Der Begriff «ferner» in Abs. 3 bezieht sich auf den vorangehenden Absatz 2 und nicht auf sonstige Strafmilderungsgründe; insbesondere können der Versuch oder andere Strafmilderungsgründe nicht im Rahmen von Abs. 3 berücksichtigt werden.
25 Keine Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund. Die Landesverweisung hat Massnahme- und nicht Strafcharakter. Sie kann weder als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 StGB noch im Rahmen der Verschuldensbewertung nach Art. 47 StGB berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Schwere der Folgen der Landesverweisung für den Täter die Strafzumessung nicht beeinflusst (BGer 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024, E. 2.11).
Art. 66abis: Fakultative Landesverweisung
26 Voraussetzungen. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergchens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a besteht hier ein echtes Ermessen.
Weitere Bemerkungen
27 SIS-Ausschreibung. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und hat ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum zur Folge (BGE 147 IV 340; BGE 146 IV 172; BGer 7B 236/2022 vom 27. Oktober 2023). Gegen die SIS-Ausschreibung kann Beschwerde geführt werden; das Verschlechterungsverbot gilt dabei sinngemäss. Die SIS-Ausschreibung ist grundsätzlich anzuordnen; ein Absehen davon stellt die Ausnahme dar.
28 Verhältnis zum Ausländerrecht. Die strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a StGB ist von der verwaltungsrechtlichen Wegweisung nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) zu unterscheiden. Die strafrechtliche Landesverweisung wird vom Strafgericht im Urteil ausgesprochen; die verwaltungsrechtliche Wegweisung wird von der Migrationsbehörde verfügt. Beide Massnahmen können nebeneinander bestehen.
29 Rückwirkungsverbot. Art. 2 Abs. 1 StGB (strafrechtliches Rückwirkungsverbot) gilt auch für die strafrechtliche Landesverweisung. Die Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind auf Taten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, nicht anwendbar (BGE 146 IV 311).
30 Aufschiebende Wirkung. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 1; BGE 145 IV 55, nicht publ. E.).
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 66a StGB
Literatur
BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016, S. 97 ff.; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 1–131 zu Art. 66a–66d StGB; BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung — neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 4/2017, S. 235 ff.; Fiolka/VOGEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 1–57 zu Art. 66abis StGB; GLESS/PETRIG/TOBLER, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018, S. 97 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 66a; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 66a; DONATSCH/HANS/MAURER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2024; SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019; PERRIER DEPEURSINGE, L’expulsion selon les art. 66a à 66d du Code pénal suisse, RPS 135/2017, S. 393 ff.
Zuletzt aktualisiert: 2026-05-17 | Bearbeiten | Anregung einreichen