Art. 66a StGB — Obligatorische Landesverweisung
Gesetzeswortlaut
Art. 66a StGB — Landesverweisung
1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1–3 des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h);
n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;
o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG);
p. Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG).
2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Gesetzliche Konzeption
1 Art. 66a StGB setzt den verfassungsrechtlichen Auftrag von Art. 121 Abs. 3–6 BV um. Die strafrechtliche Landesverweisung ist eine eigenständige, gerichtlich anzuordnende Sanktion eigener Art (Massnahme mit pönalem und sicherndem Charakter).
2. Zeitlicher Anwendungsbereich (Rückwirkungsverbot)
2 Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB ist Art. 66a StGB ausschliesslich auf Taten anwendbar, die nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 verübt wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2).
II. Die obligatorische Landesverweisung (Abs. 1)
1. Bindung an den Deliktskatalog
3 Bei einer Verurteilung wegen einer in Abs. 1 lit. a–p aufgezählten Straftat ordnet das Sachgericht die Landesverweisung grundsätzlich obligatorisch für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren an (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1).
2. Versuch und Teilnahme
4 Die obligatorische Landesverweisung greift auch bei der versuchten Begehung einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
3. Verfassungskonforme Auslegung beim Einbruchdiebstahl (lit. d)
5 Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB erfasst in verfassungskonformer Reduktion nur den echten Einbruchdiebstahl, nicht hingegen einen einfachen Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3).
III. Die Härtefallklausel und Interessenabwägung (Abs. 2)
1. Dogmatische Struktur und Zweistufigkeit der Prüfung
6 Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Garantien der EMRK (insb. Art. 8 EMRK) und der Bundesverfassung (Art. 13 BV). Die Prüfung, ob ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen ist, vollzieht sich in zwei kumulativen Stufen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4; BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2):
[ Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB ]
│
▼
┌──────────────────────────────────────────────┐
│ 1. STUFE: Schwerer persönlicher Härtefall? │
│ (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 31 VZAE) │
└──────────────────────┬───────────────────────┘
│
┌────────────────────────┴────────────────────────┐
▼ NEIN ▼ JA
┌───────────────────┐ ┌────────────────────────────────────┐
│ Landesverweisung │ │ 2. STUFE: Echte Interessenabwägung│
│ Zwingend │ │ Öffentliche Fernhalteinteressen │
└───────────────────┘ │ vs. │
│ Private Verbleibsinteressen │
│ (Boultif/Üner/Guissé-Kriterien) │
└─────────────────┬──────────────────┘
│
┌────────────────────────┴────────────────────────┐
▼ Öffentliche Interessen überwiegen ▼ Private Interessen überwiegen / gleichwertig
┌───────────────────┐ ┌─────────────────────────────────┐
│ Landesverweisung │ │ Verzicht auf Landesverweisung │
│ (5–15 Jahre) │ │ (Art. 66a Abs. 2 StGB greift) │
└───────────────────┘ └─────────────────────────────────┘- Stufe 1 (Schwerer persönlicher Härtefall): Das Gericht prüft, ob die Landesverweisung für den Verurteilten einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privat- oder Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) bewirken würde. Fehlt es bereits an einem solchen Härtefall, ist die Landesverweisung ohne Weiteres auszusprechen; auf eine Interessenabwägung kann und muss verzichtet werden (BGE 146 IV 105 E. 3.5; BGer 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4).
- Stufe 2 (Echte Interessenabwägung): Wird ein Härtefall bejaht, entscheidet sich die Rechtsfolge in einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Gericht muss die öffentlichen Sicherheits- und Fernhalteinteressen den privaten Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.1).
7 Rechtsnatur als gebundene Ermessensentscheidung: Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB grammatikalisch als «Kann-Vorschrift» formuliert ist, steht dem Sachgericht kein freies Entschliessungsermessen zu. Sind die Voraussetzungen eines schweren Härtefalls erfüllt und überwiegen die privaten Verbleibsinteressen, verlangt das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprin (Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend, von der Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Die Härtefallklausel ist jedoch als Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BGer 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.2).
2. Gründe FÜR einen Härtefall und ein Überwiegen der privaten Verbleibsinteressen
8 Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des «schweren persönlichen Härtefalls» greift die Praxis analog auf den Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE sowie die Integrationskriterien von Art. 58a AIG zurück, ergänzt um die spezifisch strafrechtlichen Resozialisierungsperspektiven (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2). Folgende Sachverhaltselemente sprechen massgeblich für das Vorliegen eines Härtefalls und für den Verbleib in der Schweiz:
A. Familiäre Bindungen und Kindeswohl (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 3 UN-KRK)
- Tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung: Das Zusammenleben mit minderjährigen Kindern in der Schweiz, die über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Bei gemeinsamen Sorgerecht und gelebter Betreuung (z.B. alternierende Obhut oder erweitertes Besuchsrecht) wiegt das Kindeswohl nach Art. 3 UN-KRK und Art. 11 BV besonders schwer (BGE 144 IV 332 E. 3.4.1; BGE 143 I 21 E. 5.5).
- Unzumutbarkeit des Ausreise der Familie: Den minderjährigen Kindern oder dem Ehepartner (insbesondere Schweizer Staatsangehörigen oder Personen mit gefestigtem Aufenthaltsstatus) kann ein Umzug in das Herkunftsland des Verurteilten sprachlich, sozial und wirtschaftlich nicht zugemutet werden.
- Wirkung der Landesverweisung als Totalsperre: Das Bundesgericht betont, dass die Landesverweisung im Gegensatz zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG). Sie verunmöglicht damit auch die blosse Ausübung eines Besuchsrechts in der Schweiz vollständig, was einen gravierenden Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt (BGE 151 I 248 E. 5.6.2).
- Besondere Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit: Besteht eine besondere Abhängigkeit naher Angehöriger (z.B. regelmässige Pflege und Kontaktpflege zu einem schwerstbehinderten erwachsenen Kind in einer stationären Schweizer Einrichtung), ist ein Härtefall zwingend zu bejahen (BGE 151 I 248 E. 5.7.1).
B. Besondere Situation von Secondos und Verwurzelung (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB)
- Geburt oder Aufwachsen in der Schweiz: Bei Ausländern der zweiten Generation (Secondos), die in der Schweiz geboren sind oder ihre prägende Kindheit und Adoleszenz hier verbracht haben, besteht eine besonders starke persönliche und kulturelle Verwurzelung (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5).
- Keine starren Altersgrenzen: Art. 66a Abs. 2 StGB enthält keine schematischen Alterslimiten. Eine lange Anwesenheit zusammen mit einer guten Integration (Schulbesuch, Lehre, Sozialisation) begründet in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
- Klagloses Vorleben: Hat sich die betroffene Person über viele Jahre bis zur Anlasstat wohlverhalten und keine Vorstrafen erwirkt, spricht dies gewichtig gegen die Landesverweisung (BGer 6B_627/2018 E. 1.7).
- Wirtschaftliche und soziale Integration: Nachweis einer stabilen Erwerbstätigkeit, finanzielle Eigenständigkeit, Fehlen von Schuldenwirtschaft oder Sozialhilfeabhängigkeit und Beherrschung der Landessprache (BGE 144 IV 332 E. 3.4.1).
C. Fehlende Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsstaat
- Vollständige Entwurzelung im Heimatland: Keine familiären Bindungen oder sozialen Kontakte im Herkunftsland, keine Ortskenntnisse und fehlende Wohn- oder Arbeitsmöglichkeiten (BGE 144 IV 332 E. 3.4.1).
- Mangelnde Sprachkenntnisse: Unfähigkeit, die Sprache des Herkunftslandes in Wort oder Schrift zu beherrschen (insb. wenn die Person ausschliesslich in einer Schweizer Landessprache sozialisiert und ausgebildet wurde).
D. Gesundheitliche Gründe und medizinische Notlagen
- Schwere, lebensbedrohliche Erkrankungen: Leiden die betroffene Person an gravierenden somatischen oder psychischen Krankheiten, deren adäquate Behandlung oder lebensnotwendige Medikation im Herkunftsstaat nachweislich nicht gewährleistet werden kann, begründet dies einen Härtefall und führt zur Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung (BGE 145 IV 455 E. 9.1–9.4; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5).
E. Resozialisierungsperspektiven und Deliktskonstellation
- Untergeordnete Tatbeteiligung: Handeln als blosser Gehilfe, Chauffeur oder Mitläufer ohne eigene Gewaltanwendung oder Gewaltausübung (BGE 144 IV 332 E. 3.4.2).
- Situative Entgleisung / Entwicklungsdelinquenz: Einmalige Tat im Rahmen einer jugendtypischen oder postpubertären Konfliktsituation (z.B. unter Alkoholeinfluss bei Heranwachsenden), ohne dass eine gefestigte kriminelle Gesinnung vorliegt (BGer 6B_627/2018 E. 1.7).
- Günstige Legalprognose: Echte Einsicht, Reue, vollumfängliches Geständnis, Schadenswiedergutmachung, erfolgreiche Absolvierung von Therapien oder Bewährungshilfe und ein intaktes soziales Empfangsnetz (BGer 6B_627/2018 E. 1.8).
3. Gründe GEGEN einen Härtefall und für das Überwiegen der öffentlichen Fernhalteinteressen
9 Die obligatorische Landesverweisung bezweckt nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers den wirksamen Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Folgende Kriterien sprechen gegen die Annahme eines Härtefalls bzw. für ein klares Überwiegen des öffentlichen Fernhalteinteresses:
A. Schwere des Delikts und kriminelle Energie
- Gefährdung oder Verletzung höchstrangiger Rechtsgüter: Vorsätzliche Tötungsdelikte, schwere Körperverletzungen, Angriffe mit Waffen oder Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Handlungen mit Kindern) wiegen im öffentlichen Interesse ausserordentlich schwer. Das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit setzt sich hier regelmässig auch gegen erhebliche private Interessen durch (BGE 146 IV 105 E. 4.3; BGer 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3).
- Qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz: Gewerbsmässiger Drogenhandel mit harten Drogen in grossen Mengen (z.B. mehrere hundert Gramm oder Kilogramm Kokain/Heroin) gefährdet die Gesundheit zahlreicher Menschen direkt. Nach gefestigter Praxis besteht an der Fernhaltung von Drogenhändlern ein eminentes öffentliches Interesse (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.4; BGer 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.2).
- Skrupellose, planmässige oder gewerbsmässige Tatbegehung: Hohe kriminelle Energie, Vortäuschung von Tatsachen, Bandenmässigkeit oder Gewalttätigkeit gegenüber wehrlosen Opfern.
B. Kriminelle Biographie und ungünstige Legalprognose
- Einschlägige Vorstrafen und Delinquenz während Probezeit: Vorstrafen, wiederholtes Straffälligwerden trotz früherer Verwarnungen oder Delinquenz während eines hängigen Strafverfahrens belegen eine erhebliche Renitenz und Geringschätzung der Rechtsordnung (BGer 6B_627/2018 E. 1.1; BGer 6B_1301/2023 E. 4.3).
- Hohes Rückfallrisiko: Besteht gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten oder Gesamtumständen ein mittleres bis hohes Rückfallrisiko für Gewalt- oder Betäubungsmitteltaten, schliesst dies ein Absehen von der Landesverweisung regelmässig aus (BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2).
C. Mangelhafte Integration in der Schweiz
- Fehlende wirtschaftliche Eigenständigkeit und Schuldenwirtschaft: Anhaltende, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, wiederholte Kündigungen ohne triftigen Grund, Nichtantritt von Ausbildungsplätzen sowie erhebliche Verschuldung (Betreibungen, Verlustscheine) und jahrelanger Bezug von Sozialhilfe (Art. 58a Abs. 1 lit. c/d AIG; BGE 146 IV 105 E. 3.5; BGer 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4).
- Soziale Isolation / Parallelgesellschaft: Beschränkung der Sozialkontakte ausschliesslich auf Landsleute der eigenen Diaspora und Fehlen von Beziehungen zur schweizerischen Wohnbevölkerung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2).
D. Fortbestehende Bindungen zum Herkunftsstaat
- Prägende Jugend- und Schulzeit im Ausland verbracht: Ist der Ausländer erst als Jugendlicher (z.B. im Alter von 13 Jahren) oder als Erwachsener in die Schweiz eingereist, war die im Heimatland verbrachte Zeit massgeblich prägend (BGE 146 IV 105 E. 3.5).
- Intakte Sprach- und Sozialkompetenz: Perfekte Beherrschung der Muttersprache und Vorhandensein enger Familienmitglieder (Eltern, Geschwister) im Herkunftsstaat ermöglichen eine problemlose wirtschaftliche und soziale Reintegration (BGE 146 IV 105 E. 3.5).
E. Schwache oder bloss formelle familiäre Beziehungen
- Reines Besuchsrecht ohne Betreuungsleistung: Besteht zu Kindern in der Schweiz lediglich ein übliches oder unregelmässig ausgeübtes Besuchsrecht ohne wesentliche Erziehungsanteile und ohne finanzielle Unterhaltsbeiträge, reicht dies bei schweren Delikten nicht aus, um das Fernhalteinteresse zu überwiegen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.4).
- Behebbare gesundheitliche Beeinträchtigungen: Ist eine Erkrankung medizinisch stabilisiert, behandelbar oder operativ heilbar, begründet der Gesundheitszustand keinen Härtefall (BGE 145 IV 455 E. 9.5).
4. Die Interessenabwägung im Detail (Verhältnismässigkeit & EGMR-Praxis)
10 Die Leitkriterien des EGMR (Boultif-, Üner-, Maslov- und Guissé-Kriterien): Bei der Durchführung der Interessenabwägung auf der zweiten Stufe haben sich die schweizerischen Strafgerichte strikt an den Kriterienkatalog des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu halten (BGer 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.1; BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3; EGMR-Urteile Boultif gegen Schweiz, Nr. 54273/00, § 48; Üner gegen Niederlande, Nr. 46410/99, §§ 57–58; Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, §§ 71 ff.; Guissé gegen Schweiz, Nr. 20023/21):
- Natur und Schwere der Straftaten: Art des Delikts, Tatschwere, Verschulden, Ausmass des Schadens oder der Rechtsgutsverletzung;
- Dauer des Aufenthalts: Anzahl der in der Schweiz verbrachten Jahre und Alter bei der Einreise;
- Seit der Tat verstrichene Zeit und Wohlverhalten: Dauer des Strafvollzugs, Verhalten in Freiheit und während des Verfahrens;
- Staatsangehörigkeit: Nationalität der betroffenen Personen und deren Angehörigen;
- Familiäre Situation: Bestand und Dauer einer Ehe oder Partnerschaft, tatsächliches Zusammenleben;
- Kenntnis des Partners von der Delinquenz: Wusste der Partner bei Eheschliessung bereits von den Straftaten oder dem prekären Aufenthaltsstatus;
- Kinder und Kindeswohl: Vorhandensein gemeinsamer Kinder, deren Alter, Sorgerechtsregelung und seelisch-körperliche Entwicklung (Art. 3 UN-KRK);
- Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten für Familienangehörige im Ausland: Kann dem Ehepartner oder den Kindern ein Umzug ins Herkunftsland zugemutet werden;
- Bindungen zum Gastland und zum Heimatland: Intensität der sozialen, kulturellen und sprachlichen Beziehungen zur Schweiz gegenüber jenen zum Herkunftsstaat.
5. Kasuistik und Praxisgruppen der Interessenabwägung
11 Die nachfolgende Übersicht fasst die massgebliche bundesgerichtliche Kasuistik zur Härtefallprüfung und Interessenabwägung zusammen:
| Fallkonstellation & Delikt | Massgebliche Sachverhaltselemente | Ergebnis der Abwägung | Leitentscheid |
|---|---|---|---|
| Raub (Katalogtat) durch Secondo (22 J.) | In CH geboren und aufgewachsen; Mutter und 2 Kleinkinder in CH (erweitertes Besuchsrecht); gute Erwerbsbiographie; keine Gewaltdelikte in Vorstrafen; blosser Mittäter/Fahrer; keine Kontakte in Spanien. | Härtefall bejaht / Verzicht auf Landesverweisung geschützt: Private Verbleibs- und Familieninteressen überwiegen das Fernhalteinteresse trotz Katalogtat. | BGE 144 IV 332 E. 3.4 |
| Versuchte schwere Körperverletzung durch Secondo (20 J.) | In CH geboren/aufgewachsen; klagloses Vorleben bis zur Tat; Tat unter Alkoholeinfluss an Freund begangen («postpubertäre Entgleisung»); günstige Legalprognose; feste familiäre Einbindung in CH; Serbien nur aus Ferien bekannt. | Härtefall bejaht / Verzicht auf Landesverweisung geschützt: Bundesgericht weist Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab; besondere Situation des Secondos rechtfertigt Verzicht. | BGer 6B_627/2018 E. 1.7–1.9 |
| Versuchte schwere Körperverletzung (Einreise mit 13 J.) | Einreise aus Chile im Alter von 13 Jahren; Schulzeit und Familie auch in Chile; keine stabile Erwerbsintegration; Schulden; zweisprachig; Reintegration in Chile ohne unüberwindbare Hürden möglich. | Härtefall verneint / Landesverweisung (7 Jahre) bestätigt: Fehlender Härtefall auf 1. Stufe; keine starren Altersgrenzen bei Secondos; Verweisung konventionskonform (Art. 8 EMRK). | BGE 146 IV 105 E. 3.5 & 4.3 |
| Gewerbsmässiger Diebstahl & gesundheitliche Härte | Langjähriger Aufenthalt; Prostata- und Herzleiden; geplante Operation in CH; Vorinstanz stellt fest, dass Erkrankung operativ heilbar und in Guinea behandelbar ist; erhebliche Delinquenz. | Härtefall verneint / Landesverweisung (10 Jahre) geschützt: Heilbare oder medikamentös beherrschbare Krankheiten begründen keinen Härtefall; Sachgericht muss Behandelbarkeit im Urteilszeitpunkt prüfen. | BGE 145 IV 455 E. 9.4–9.7 |
| Kontaktpflege zu schwerstbehindertem erwachsenem Sohn | Vater pflegt intensiven persönlichen Kontakt zu seinem in einer Schweizer Pflegeeinrichtung dauerhaft stationierten schwerstbehinderten Sohn; Einreiseverbot verunmöglicht Besuche vollständig. | Härtefall bejaht / Rückweisung zur Interessenabwägung: Starker Eingriff in Art. 8 EMRK / Art. 13 BV; Totalausschluss von Besuchsrechten durch zwingendes Einreiseverbot begründet Härtefall. | BGE 151 I 248 E. 5.7.1 |
| Versuchte Tötung trotz 6-jähriger Tochter in CH | Messerangriff auf Schwiegervater; reines Besuchsrecht zur Tochter; schwere Gefährdung von Leib und Leben wiegt überragend schwer. | Landesverweisung (10 Jahre) bestätigt: Öffentliches Sicherheitsinteresse überwiegt reines Besuchsrecht; Kindesbeziehung führt aber zur Mässigung der Dauer im unteren Bereich. | BGer 6B_1079/2022 E. 9.2.1 |
| Qualifizierte BetmG-Delinquenz (Grossmenge Kokain) | Handel mit 465 g reinem Kokain; familiäre Bindungen in CH; hohes finanzielles Motiv und schwere Gefährdung der Allgemeinheit. | Landesverweisung (7 Jahre) bestätigt: Eminent hohes öffentliches Fernhalteinteresse bei Drogenhandel mit harten Drogen setzt sich gegen private Interessen durch. | BGer 7B_1055/2023 E. 3.2; BGer 6B_855/2020 E. 2.4 |
| Mehrfache Delinquenz bei misslungener Integration | Mehrfacher Einbruchdiebstahl; hohe Schulden; jahrelanger Bezug von Sozialhilfe; keine feste Erwerbstätigkeit; Vorstrafen. | Härtefall verneint / Landesverweisung bestätigt: Verletzung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG schliesst privaten Härtefall regelmässig aus. | BGer 6B_577/2022 E. 1.4 |
IV. Völkerrechtliche Schranken (EMRK, FZA, Flüchtlingsrecht)
1. Freizügigkeitsabkommen (FZA)
12 Bei Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Staaten setzt die Landesverweisung eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit voraus (BGE 145 IV 364 E. 3.2).
13 Voraussetzung für die Berufung auf das FZA ist jedoch das Bestehen eines tatsächlichen Aufenthaltsrechts in der Schweiz (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.6).
2. Flüchtlingskonvention und Non-Refoulement
14 Zwingende völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung im Rahmen der Härtefallprüfung mitzuberücksichtigen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2).
15 Bei anerkannten Flüchtlingen ist die Landesverweisung nur bei einer qualifizierten Gefährdung der Staatssicherheit im Sinne von Art. 32 FK zulässig (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3).
V. Bemessung der Dauer der Landesverweisung (5–15 Jahre)
1. Gesetzlicher Rahmen und Rechtsnatur
16 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB; bei nicht obligatorischer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB 3 bis 15 Jahre; im Rückfall nach Art. 66b StGB bis zu 20 Jahre). Die Festlegung der Dauer ist eine gerichtlich vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1).
2. Hauptkriterium: Gefahrenprognose und Sicherheitsbedürfnis
17 Massgebliches Beurteilungskriterium für die Dauer der Landesverweisung ist die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen. Dies beurteilt sich primär anhand:
- der Gefährlichkeit des Täters,
- seines Rückfallrisikos (Legalprognose),
- und der Art und Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte (BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; BGer 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2; BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; BGer 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1). Je hochwertiger das bedrohte Rechtsgut ist (z.B. Leib und Leben oder sexuelle Selbstbestimmung), desto geringer muss die Rückfallwahrscheinlichkeit sein, um eine längere Dauer zu rechtfertigen.
3. Ausschluss des Tatverschuldens als reiner Vergeltungsmassstab
18 Die Festlegung der Dauer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens als Vergeltungsstrafe (BGer 6B_323/2025 E. 4.2; BGer 7B_1374/2024 E. 4.2):
- Keine Strafensymmetrie: Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch oder proportional zur verhängten Freiheitsstrafe sein (BGer 6B_985/2024 E. 5.1; BGer 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1).
- Relativität des Tatverschuldens: Das Tatverschulden ist nur insoweit miteinzubeziehen, als es Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit und kriminelle Energie zulässt.
- Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB): Sie mildert zwar die Strafe nach Art. 47 StGB, führt aber bei der Landesverweisung nicht automatisch zu einer Verkürzung der Dauer, da die Gefährlichkeit des Täters für die Öffentlichkeit dadurch unberührt bleibt (BGer 6B_1218/2023 E. 5.3.4; BGer 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2).
4. Private Interessen und Härtefaktoren als minderndes Korrektiv
19 Auch wenn persönliche Härtefaktoren nicht zur Anwendung der Härtefallklausel nach Abs. 2 ausreichen, sind sie zwingend bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung mindernd zu berücksichtigen (BGer 6B_213/2026 vom 19. Juni 2026 E. 4.2.1; BGer 6B_1079/2022 E. 9.2.1; BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2):
- Familiäre Bindungen: Insbesondere das Kindeswohl bei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern (Art. 8 EMRK, Art. 3 UN-KRK) und Beziehungen zu Ehe- oder Lebenspartnern gebieten regelmässig ein Ansetzen der Dauer im unteren Bereich des Rahmens (5–6 Jahre).
- Lange Anwesenheitsdauer / Secondos: Eine Verwurzelung in der Schweiz dämpft die Verweisungsdauer ebenfalls nach unten ab (BGer 6B_213/2026 E. 4.3.3).
5. Richterliche Begründungspflicht und Kassationspraxis
20 Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; BGer 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 5.6.4). Das Bundesgericht hebt Entscheide jedoch gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 81 Abs. 3 StPO auf, wenn Vorinstanzen die Dauer der Landesverweisung bloss formelhaft mit dem Hinweis auf die Deliktsschwere oder das Tatverschulden begründen, ohne die konkrete Sicherheitsgefahr darzulegen und mit den privaten Verbleibsinteressen abzuwägen (BGer 7B_1374/2024 E. 4.4; BGer 6B_323/2025 E. 4.3).
6. Praxisübersicht nach Deliktskategorien
21 In der gerichtlichen Praxis lassen sich folgende Richtwerte und Leitentscheide identifizieren:
| Deliktsgruppe | Typischer Dauerrahmen | Relevante Kriterien der Praxis | Leitentscheide |
|---|---|---|---|
| Tötungs- und schwerste Gewaltdelikte | 10–15 Jahre | Höchstes Gefährdungspotenzial für Leib und Leben; Ausschöpfung des oberen Rahmens bei einschlägigen Vorstrafen; Milderung auf ca. 10 Jahre bei intakten Beziehungen zu Kleinkindern in CH. | BGer 6B_1301/2023 E. 4.3 (12 J. bei mehrfacher versuchter Tötung); BGer 6B_1079/2022 E. 9.2.1 (10 J. bei versuchter Tötung mit Messer trotz Tochter in CH). |
| Sexualdelikte | 6–10 Jahre | Hoher Rang des Rechtsguts; bei Beziehungstaten von Secondos mit familiärer Verwurzelung führt die Härte zur Reduktion nahe an das Minimum (6 J.); bei wiederholten Übergriffen und hohem Rückfallrisiko 10 Jahre. | BGer 6B_213/2026 E. 4.2.1 (6 J. statt 8 J. wegen Schweizer Partnerin und 2 Töchtern); BGer 6B_323/2025 E. 4.2 (10 J. mangels Begründung aufgehoben). |
| Qualifizierte Betäubungsmitteldelikte | 5–8 Jahre | Grosse kriminelle Energie, schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit; Einstufung im mittleren Bereich (7 J.) bei Grossmengen (>300 g Kokain); Minimum (5 J.) bei untergeordneter Rolle/Ersttätern. | BGer 7B_1055/2023 E. 3.2 (7 J. bei 465 g reinem Kokain geschützt); BGer 7B_1374/2024 E. 4.2 (7 J. aufgehoben mangels Gefahrenbegründung). |
| Vermögensdelikte & Einbruchdiebstahl | 5–7 Jahre | Keine direkte Personengewalt; Kriminaltourismus und Ersttäter werden regelmässig mit dem Minimum von 5 Jahren belegt; Anhebung auf 6–7 Jahre bei gewerbsmässiger oder hartnäckiger Delinquenz. | BGE 145 IV 404 E. 1.5.3 (5 J. bei Einbruchdiebstahl); BGer 6B_342/2021 E. 1.3.4 (7 J. bei wiederholter Diebstahlsdelinquenz). |
VI. Kantonale Praxisfragen
1. Handhabung der Härtefallprüfung bei familiären Bindungen
22 In der kantonalen Gerichtspraxis erfordert die Berufung auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung. Reine Besuchsrechte zu Kindern genügen regelmässig nicht zur Abwendung der Landesverweisung, müssen jedoch bei der Bemessung der Dauer mindernd berücksichtigt werden.
2. Koordination zwischen Straf- und Migrationsbehörden
23 Mit der Ausfällung der strafrechtlichen Landesverweisung erlischt das ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht; kantonale Migrationsämter sind an das strafgerichtliche Urteil gebunden.
3. Begründungsmängel der kantonalen Vorinstanzen bei der Dauer
24 In der kantonalen Praxis begnügen sich Gerichte häufig mit pauschalen Formulierungen (“angesichts des Verschuldens erscheint eine Landesverweisung von X Jahren angemessen”). Dies führt vor Bundesgericht zur Kassation nach Art. 112 Abs. 3 BGG (BGer 7B_1374/2024 E. 4.4; BGer 6B_323/2025 E. 4.3).
VII. Querverweise
- Art. 66abis — Nicht obligatorische Landesverweisung
- Art. 66b — Landesverweisung im Rückfall
- Art. 66c — Verhältnis von Strafe und Landesverweisung
- Art. 66d — Vollzug und Vollzugshindernisse
- Art. 47 — Strafzumessung
- Art. 19 — Schuldfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
- Art. 58a AIG — Integrationskriterien
- Art. 83 AIG — Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
VIII. Literatur
- FIOLKA, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a.
- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar: Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 28–33 und N. 120–135 zu Art. 66a StGB (Härtefallklausel und Bemessung der Dauer).
- MAEDER, Schafft der Gesetzgeber das Strafrecht ab – und ist das etwas Schlechtes?, recht 2019, S. 16 ff.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 14.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 66a.
- TRECHSEL/CONINX (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 66a.