Rechtsprechung zu Art. 64 StGB
Rechtsprechung zu Art. 64 StGB — Verwahrung
I. Leitentscheide
1. BGE 140 IV 1 — Lebenslängliche Verwahrung: Dauerhafte Nichttherapierbarkeit auf Lebzeiten
Datum: 22. November 2013 | Fundstelle: BGE 140 IV 1 (6B_93/2013) | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Fünferbesetzung)
Sachverhalt: Der damals 27-jährige X. ermordete eine junge Frau im Kanton Aargau. Das Bezirksgericht Baden ordnete die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an. Das Obergericht des Kantons Aargau verhängte auf Berufung der Staatsanwaltschaft die lebenslängliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB, da eine Behandlung für mindestens 20 Jahre keinen Erfolg verspreche.
Kernaussage (E. 1–4):
- Unter «dauerhaft nicht therapierbar» gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB ist ein mit der Person des Täters verbundener, unveränderbarer Zustand im Sinne einer chronischen Unbehandelbarkeit auf Lebenszeit (Zeit seines Lebens) zu verstehen.
- Ein prognostischer Zeithorizont von 20 Jahren genügt für die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nicht. Da die psychiatrische Wissenschaft bei jungen Tätern keine seriöse Prognose über 30 bis 50 Jahre abgeben kann, darf diesfalls keine lebenslängliche Verwahrung angeordnet werden. Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und Anordnung der ordentlichen Verwahrung (Abs. 1).
2. BGE 139 IV 57 — Schwere Integritätsbeeinträchtigung als Erfordernis bei allen Anlasstaten
Datum: 21. Dezember 2012 | Fundstelle: BGE 139 IV 57 (6B_315/2012) | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Der Beschuldigte verwickelte in Basel nach einem Wirtshausverweis einen Autofahrer in einen Streit und zückte ein Taschenmesser gegen einen hinzutretenden Helfer, der die Klinge am Hals spürte und zurückwich. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen Gefährdung des Lebens und ordnete die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an.
Kernaussage (E. 1.3):
- Die Verwahrung setzt eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person voraus. Dieses Erfordernis gilt nicht bloss für die Generalklausel, sondern für alle Katalogtaten von Art. 64 Abs. 1 StGB.
- Die schwere Beeinträchtigung beurteilt sich nach objektiven Kriterien und verleiht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (ultima ratio) Ausdruck. Reine Eigentums- und Vermögensschädigungen genügen nicht.
3. BGE 134 IV 315 — Vorrang der therapeutischen Massnahme («Therapie vor Verwahrung»)
Datum: 10. Oktober 2008 | Fundstelle: BGE 134 IV 315 (6B_263/2008) | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Bei der Überprüfung einer altrechtlichen Verwahrung verlangte ein psychisch schwer gestörter Sexualstraftäter die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB anstelle der Weiterführung der Verwahrung. Die kantonalen Instanzen lehnten dies ab, weil innerhalb von fünf Jahren keine bedingte Entlassung möglich sei.
Kernaussage (E. 3–5):
- Der Richter hat gegenüber einem gefährlichen psychisch gestörten Täter vorrangig eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dadurch über fünf Jahre die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert wird.
- Nicht erforderlich ist, dass bereits nach fünf Jahren die Entlassungsreife erreicht wird; die Massnahme kann gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB mehrfach verlängert werden. Fehlende aktuelle Therapiewilligkeit schliesst Art. 59 StGB nicht aus, wenn Motivation im Vollzug geweckt werden kann.
4. BGE 134 IV 121 — Verwahrung als ultima ratio und Verhältnismässigkeit
Datum: 14. April 2008 | Fundstelle: BGE 134 IV 121 (6B_776/2007) | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Ein wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte verurteilter Täter focht die Anordnung einer ordentlichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an und rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Kernaussage (E. 3.4):
- Die Verwahrung ist die schwerwiegendste sichernde Massnahme des StGB und bildet die strikte ultima ratio.
- Die Gefährlichkeitsprognose verlangt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeitsmerkmale, des Tatgeschehens und der Lebensgeschichte unter Beizug eines fundierten Sachverständigengutachtens (Art. 56 Abs. 3 StGB).
5. BGE 146 IV 1 — Fall Adeline: Aktengutachten bei Mitwirkungsverweigerung und Störungsbegriff
Datum: 3. Oktober 2019 | Fundstelle: BGE 146 IV 1 (6B_933/2018) | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Der Täter F.B. ermordete seine Sozialtherapeutin während eines begleiteten Freigangs. Im Strafverfahren verweigerte er jegliche persönliche Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung. Das Gericht stützte sich auf ein reines Aktengutachten.
Kernaussage (E. 3.2, E. 3.5):
- Ein forensisch-psychiatrisches Aktengutachten ist verwertbar, wenn der Beschuldigte die persönliche Untersuchung verweigert und die Aktenlage hinreichend detaillierte, zuverlässige Fremdbeobachtungen enthält.
- Der Rechtsbegriff der «schweren psychischen Störung» (Art. 59/64 StGB) ist funktionaler Natur und richtet sich nach dem Zusammenhang zwischen Störung und Delinquenz. Die Diagnose muss nicht zwingend einem starren ICD-Schlüssel entsprechen.
6. BGE 141 IV 423 / BGer 6B_217/2015 — Schwellenwert der «besonders schweren» Beeinträchtigung
Datum: 5. November 2015 | Fundstelle: BGE 141 IV 423 / BGer 6B_217/2015 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Der Täter betäubte zwei Frauen mit Dormicum und berührte sie im Genitalbereich. Das Strafgericht und das Appellationsgericht Basel-Stadt verhängten die lebenslängliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB.
Kernaussage (E. 4.3):
- Die lebenslängliche Verwahrung erfordert eine «besonders schwere» Beeinträchtigung der Integrität des Opfers (Abs. 1bis lit. a). Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) erfüllt dieses Kriterium nicht eo ipso.
- Eine mehrstündige Betäubung stellt eine einfache Körperverletzung dar, erreicht aber nicht das Niveau einer besonders schweren Schädigung. Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung.
7. BGE 142 IV 56 — Unabhängigkeit des Sachverständigen
Datum: 18. Februar 2016 | Fundstelle: BGE 142 IV 56 (6B_1052/2015) | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Im Rahmen eines Massnahmenverfahrens wurde der behandelnde Oberarzt der Vollzugsanstalt als gerichtlicher Gutachter zur Frage der Gefährlichkeit und Verwahrung eingesetzt.
Kernaussage (E. 2):
- Der behandelnde Arzt oder Psychotherapeut des Beschuldigten darf wegen des bestehenden Behandlungsauftrags und der Therapeutenrolle nicht gleichzeitig als unabhängiger gerichtlicher Sachverständiger nach Art. 56 Abs. 3 StGB bestellt werden.
8. BGE 148 IV 398 — Ausschluss von Staatsschutzdelikten von der Verwahrung
Datum: 8. Oktober 2020 | Fundstelle: BGE 148 IV 398 (6B_1468/2019) | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Gegen einen wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz) verurteilten Dschihadisten wurde die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt.
Kernaussage (E. 4.2):
- Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist keine Katalogtat und fällt auch nicht unter die Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Verwahrung bezweckt den Schutz vor Straftaten, die sich gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität konkreter Personen richten, nicht vor abstrakten Staatsgefährdungen.
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
9. BGer 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 — Nachträgliche Verwahrung nach Scheitern von Art. 59
Fundstelle: BGer 6B_1035/2019 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Ein Täter mit schwerer dissozialer Persönlichkeitsstörung blockierte im Massnahmenvollzug (Curabilis) über Jahre jegliche Therapie, bedrohte Behandler und verweigerte Medikamente. Die Behörden beantragten die Umwandlung nach Art. 62c Abs. 4 StGB.
Kernaussage (E. 1.3):
- Steht nach mehrjährigen Therapieversuchen gutachterlich fest, dass der Täter vollkommen therapierefraktär ist und keine Verhaltensänderung erzielt werden kann, ist die Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben und die nachträgliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen.
10. Obergericht Zug S 2014 30/31 vom 22. Februar 2017 — Zwillingsmorde Menzingen: Lebenslängliche Strafe und Verwahrung
Fundstelle: ZG OGer S 2014 30/31 | Instanz: Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung
Sachverhalt: Nach einem Doppelmord an zwei Schwestern in Menzingen stand neben der lebenslangen Freiheitsstrafe die Verwahrung im Streit. Die beiden Gutachter waren sich uneins über die lebenslange Untherapierbarkeit.
Kernaussage (E. 4.2, E. 4.3):
- Weichen zwei Sachverständige bezüglich der lebenslangen Untherapierbarkeit (Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB) voneinander ab, ist die lebenslängliche Verwahrung zwingend ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 4 StGB).
- Das Gericht ordnete die lebenslange Freiheitsstrafe in Kombination mit der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) an.
11. Kantonsgericht St. Gallen ST.2021.78-SK3 vom 2. Februar 2022 — Ausschluss der einfachen Brandstiftung
Fundstelle: SG KGer ST.2021.78-SK3 | Instanz: Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer
Sachverhalt: Ein Serienbrandstifter zündete Scheunen und unbewohnte Gebäude an. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB.
Kernaussage (E. III.1.b):
- Die einfache Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schützt Vermögenswerte und schliesst Personen nicht mit ein. Eine Verwahrung scheidet mangels schwerer Integritätsbeeinträchtigung einer Person per se aus.
12. Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 — Verwerfung der lebenslänglichen Verwahrung
Fundstelle: BS AppGer SB.2013.106 | Instanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt: Neubeurteilung nach Bundesgerichtsrückweisung im Fall des mit Schlafmitteln agierenden Sexualstraftäters.
Kernaussage (E. 3.3):
- Bestätigung, dass ohne Nachweis einer besonders schweren Schädigung keine lebenslängliche Verwahrung ausgesprochen werden kann. Das Gericht ordnete die ordentliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB an.
13. BGer 6B_57/2022 vom 19. August 2022 — Verwahrung bei schwerer dissozialer Persönlichkeitsstörung
Fundstelle: BGer 6B_57/2022 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Ein mehrfach vorbestrafter Täter beging qualifizierte Brandstiftungen und Gewaltdelikte. Das Gutachten diagnostizierte eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung mit extrem hohem Rückfallrisiko und verneinte den Nutzen von Art. 59 StGB.
Kernaussage (E. 2):
- Bestätigung der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Bei ausgeprägter psychopathischer Struktur und fehlender Ansprechbarkeit auf therapeutische Massnahmen ist die Verwahrung verhältnismässig.
14. BGer 6B_1071/2009 vom 22. März 2010 — Raub als Anlasstat: Erfordernis der schweren Integritätsbeeinträchtigung
Fundstelle: BGer 6B_1071/2009 | Instanz: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Sachverhalt: Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und Prüfung der Verwahrungsvoraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 StGB.
Kernaussage (E. 3.1):
- Nicht jeder vollendete Raub genügt für eine Verwahrung; das Sachgericht muss feststellen, dass der Täter dem Opfer erhebliche physische Verletzungen oder ein schweres psychisches Trauma zugefügt hat.
15. Verwaltungsgericht Zürich VB.2010.00064 vom 25. März 2010 — Bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Fundstelle: ZH VerwGer VB.2010.00064 | Instanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
Sachverhalt: Ein seit vielen Jahren verwahrter Straftäter verlangte die bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64a StGB.
Kernaussage (E. 2, E. 4):
- Die bedingte Entlassung aus der ordentlichen Verwahrung setzt eine günstige Legalprognose voraus, dass sich der Verwahrte in Freiheit bewähren wird. Bei unverändert hoher Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ist die Entlassung abzulehnen.