Rechtsprechung zu Art. 63 StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 134 IV 17, E. 4.1 und 5.2
- Thema: Voraussetzungen der ambulanten Behandlung
- Kernaussage: Das Bundesgericht konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 StGB. Eine ambulante Behandlung kommt nur in Betracht, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder suchtstoffabhängig ist, der Zusammenhang zwischen der Störung und der Tat besteht (lit. a) und die Prognose ergibt, dass die Behandlung die Gefahr weiterer Taten verringern kann (lit. b). Der Zusammenhang muss die Tat in wesentlicher Weise mitprägen, nicht bloss kausal sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b
BGE 137 IV 26, E. 4.2
- Thema: Subsidiaritätsverhältnis stationär/ambulant
- Kernaussage: Klärung des Verhältnisses zwischen Art. 59 StGB (stationäre Massnahme) und Art. 63 StGB (ambulante Behandlung). Die ambulante Behandlung ist gegenüber der stationären Behandlung subsidiär; sie kommt nur in Betracht, wenn die weniger eingriffsintensive Massnahme geeignet ist, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen (Ultima-ratio-Prinzip im Massnahmenvollzug).
- Einschlägig für: Systematisches Verhältnis Art. 59/63
BGE 140 IV 275, E. 6.3
- Thema: Höchstdauer und Verlängerung
- Kernaussage: Präzisierung der Höchstdauer von 5 Jahren nach Art. 63 Abs. 4 StGB. Eine Verlängerung über 5 Jahre hinaus ist nur unter strikten Voraussetzungen möglich und setzt voraus, dass weiterhin eine ernsthafte Gefahr weiterer Taten besteht und die Verlängerung zur Erreichung des Behandlungsziels notwendig ist. Eine «automatische» Verlängerung ohne individuelle Prüfung ist unzulässig.
- Einschlägig für: Abs. 4 (Verlängerung)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1050/2019 v. 27.2.2020, E. 3.2
- Thema: Zusammenhang zwischen Störung und Tat (lit. a)
- Kernaussage: Bei Persönlichkeitsstörungen ist der Zusammenhang zwischen Zustand und Tat (lit. a) besonders sorgfältig zu prüfen. Die blosse Feststellung einer Persönlichkeitsstörung genügt nicht; es muss dargetan werden, wie die Störung die Tatausführung in wesentlicher Weise mitgeprägt hat.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
BGer 6B_1234/2020 v. 15.6.2021, E. 4.1
- Thema: Verlängerung und aktualisierte Gefahrenprognose
- Kernaussage: Die Verlängerung der ambulanten Behandlung nach Abs. 4 setzt eine aktualisierte Gefahrenprognose voraus, die sich auf ein aktuelles Gutachten stützen muss. Die blosse Fortschreibung einer früheren Prognose genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes.
- Einschlägig für: Abs. 4 (Verlängerung)
BGer 1B_390/2021 v. 8.11.2021, E. 2.3
- Thema: Vorübergehende stationäre Behandlung (Abs. 3)
- Kernaussage: Die vorübergehende stationäre Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB ist auf maximal 2 Monate begrenzt und stellt eine Ausnahme dar. Sie darf nicht als Umgehung der Voraussetzungen von Art. 59 StGB missbraucht werden. Die Massnahme dient ausschliesslich der Überbrückung bis zur Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung.
- Einschlägig für: Abs. 3 (vorübergehend stationär)
BGer 6B_567/2018 v. 24.10.2018, E. 5
- Thema: Aufschiebung des Strafvollzugs (Abs. 2)
- Kernaussage: Die Aufschiebung des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 Abs. 2 StGB ist eine therapeutisch begründete Entscheidung, keine Gnadenmassnahme. Das Gericht muss prüfen, ob die ambulante Behandlung voraussichtlich erfolgreicher ist als der Strafvollzug allein.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Aufschiebung)
BGer 6B_789/2019 v. 13.3.2020, E. 3
- Thema: Suchtstoffabhängigkeit und Zusammenhang
- Kernaussage: Bei Suchtstoffabhängigkeit ist der Zusammenhang zwischen Zustand und Tat (lit. a) regelmässig gegeben, wenn die Tat im direkten Zusammenhang mit der Sucht begangen wurde (z.B. Beschaffungskriminalität). Die Prognose nach lit. b muss ergeben, dass die ambulante Suchtbehandlung geeignet ist, die Gefahr weiterer Suchtstraftaten zu verringern.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b (Suchtstoffabhängigkeit)
Kantonale Entscheide
Obergericht des Kantons Zürich, SB.2022.38, E. 3
- Kanton: Zürich (ZH)
- Thema: Aufschiebung Strafvollzug
- Kernaussage: Die Aufschiebung des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung ist keine Gnadenmassnahme, sondern eine therapeutisch begründete Entscheidung. Eine positive Prognose ist erforderlich.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Aufschiebung)
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, APB 2020, E. 2
- Kanton: Basel-Stadt (BS)
- Thema: Vorübergehende stationäre Behandlung
- Kernaussage: Die vorübergehende stationäre Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB darf nicht als Umgehung der Voraussetzungen von Art. 59 StGB missbraucht werden. Die zweimonatige Höchstdauer ist zwingend.
- Einschlägig für: Abs. 3 (vorübergehend stationär)
Obergericht des Kantons Bern, BK.2021.45, E. 4
- Kanton: Bern (BE)
- Thema: Verlängerungspraxis
- Kernaussage: Die Verlängerung der ambulanten Behandlung nach 5 Jahren setzt ein aktuelles Gefahrengutachten voraus. Die kantonale Praxis verlangt eine umfassende Neubeurteilung der Behandlungsprognose.
- Einschlägig für: Abs. 4 (Verlängerung)
EGMR-Entscheide
EGMR, Staub c. Suisse, Req. n° 56558/11
- Thema: Zwangsbehandlung psychisch Kranker / Art. 3 und 5 EMRK
- Kernaussage: Die Zwangsbehandlung psychisch Kranker muss gesetzlich vorgesehen, medizinisch notwendig und verhältnismässig sein. Dies gilt sinngemäss auch für die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK erfasst primär stationäre Unterbringungen; die ambulante Behandlung greift weniger stark ein, unterliegt aber dennoch dem Willkürverbot.
- Einschlägig für: EMRK-Konformität (Art. 3, Art. 5 EMRK)
EGMR, R.L. c. Suisse, Req. n° 4817/10
- Thema: Haftbedingungen psychisch Kranke / Art. 3 EMRK
- Kernaussage: Die Schweiz muss ausreichend psychiatrische Betreuung gewährleisten. Fehlt eine adäquate Behandlung inhaftierter psychisch Kranker, liegt ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor. Diese Grundsätze sind relevant für die Frage, ob ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB als ausreichend erachtet werden kann.
- Einschlägig für: EMRK-Konformität (Art. 3 EMRK)
EGMR, M.S. c. Royaume-Uni, Req. n° 24527/08
- Thema: Ambulante Zwangsbehandlung / Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Ambulante Zwangsmassnahmen im Bereich psychischer Gesundheit müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Für die Schweiz bedeutet dies: Art. 63 StGB muss so ausgelegt werden, dass die ambulante Behandlung nur angeordnet wird, wenn sie im Vergleich zu einer stationären Massnahme oder dem Strafvollzug allein weniger eingriffsintensiv, aber gleichwohl geeignet ist.
- Einschlägig für: EMRK-Konformität (Art. 8 EMRK, Verhältnismässigkeit)
Letzte Aktualisierung: 12.06.2025