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Rechtsprechung zu Art. 63 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 147 IV 209 E. 2.4.4 — Beginn der Fünfjahresfrist bei ambulanter Behandlung

  • Thema: Berechnung der Höchstdauer nach Art. 63 Abs. 4 StGB; Vorzeitiger Massnahmeantritt.
  • Kernaussage: Die Fünfjahresfrist der ambulanten Massnahme beginnt erst mit dem tatsächlichen Behandlungsantritt nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen. Eine vorzeitige Behandlung während des strafprozessualen Freiheitsentzugs verkürzt die Frist nicht.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB.

BGE 143 IV 445 E. 2 — Aufhebung und Verwahrungsausschluss

  • Thema: Sanktionenwechsel nach gescheiterter ambulanter Massnahme; Art. 63b Abs. 5 StGB.
  • Kernaussage: Wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann das Gericht die Massnahme nicht nachträglich in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB umwandeln.
  • Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64 StGB.

BGE 143 IV 1 E. 5.4 — Nachträglicher Wechsel ambulanter Massnahmen

  • Thema: Zulässigkeit des Wechsels zwischen verschiedenen ambulanten Behandlungsformen.
  • Kernaussage: Praxisänderung: Nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ist die nachträgliche Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB.

BGE 146 IV 1 E. 3.2 — Gutachtenserfordernis bei Massnahmenanordnung

  • Thema: Anforderungen an psychiatrische Sachverständigengutachten bei therapeutischen Massnahmen.
  • Kernaussage: Grundsatzentscheid zu den formellen und materiellen Anforderungen an forensisch-psychiatrische Aktengutachten bei der Anordnung von Massnahmen.
  • Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB.

II. Weitere Entscheide

BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2 — Ausnahmecharakter des Strafaufschubs

  • Thema: Voraussetzungen für den Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 63 Abs. 2 StGB.
  • Kernaussage: Der Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung hat Ausnahmecharakter und setzt voraus, dass der unmittelbare Vollzug der Strafe den therapeutischen Erfolg vereiteln würde.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 2 StGB.

BGer 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 — Anordnungsvoraussetzungen bei psychischen Störungen

  • Thema: Prüfung der Behandlungsbedürftigkeit und Erfolgsaussicht bei Art. 63 StGB.
  • Kernaussage: Bestätigung der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme bei schweren psychischen Störungen.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 StGB.

BGer 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 — Vollzug und Wiederaufnahme ambulanter Massnahmen

  • Thema: Rechtliche Schranken der Aufhebung und Wiederaufnahme von ambulanten Behandlungen.
  • Kernaussage: Beurteilung von behördlichen Aufhebungsverfügungen und Rechtsmitteln gegen den Abbruch einer ambulanten Therapie.
  • Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 63b StGB.

BGer 6B_564/2018 vom 2. August 2018 — Keine Haftanrechnung an ambulante Behandlung

  • Thema: Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Dauer einer ambulanten Massnahme.
  • Kernaussage: Untersuchungshaft wird nicht auf die Frist der ambulanten Behandlung angerechnet, da diese keinen Freiheitsentzug darstellt.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB, Art. 51 StGB.

Verwaltungsgericht ZH VB.2015.00274 vom 21. Juli 2015 — Therapeutenwahl und Parteirechte

  • Thema: Rechtliches Gehör der verurteilten Person bei der Bestimmung der Behandlungsstelle.
  • Kernaussage: Die Vollzugsbehörde muss die verurteilte Person vor der Zuweisung zu einem Therapeuten anhören und in die Vollzugsgestaltung einbeziehen.
  • Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 377 ff. StPO.

Verwaltungsgericht ZH VB.2016.00591 vom 3. Januar 2017 — Beweiswert von Therapieberichten

  • Thema: Periodische Berichterstattung der Behandlungsstelle im Massnahmenvollzug.
  • Kernaussage: Verlaufsberichten der Therapeuten kommt für die behördliche Beurteilung des Behandlungsfortschritts amtlicher Beweiswert zu.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB, Art. 62d StGB.