Rechtsprechung zu Art. 63 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 146 IV 1 E. 3.5 — Begriff der schweren psychischen Störung und Aktengutachten
- Thema: Funktionaler Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung; Abgrenzung pathologischer Delinquenz von gewöhnlicher Kriminalität; Verwertbarkeit von Aktengutachten bei Mitwirkungsverweigerung.
- Kernaussage: Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur und bemisst sich nach dem Zweck der Massnahme (Verbesserung der Legalprognose). Die Diagnose muss nicht zwingend in ICD oder DSM gelistet sein; auch die Kombination minder schwerer Befunde kann die erforderliche Schwere begründen. Bei verweigerter persönlicher Untersuchung genügt ein schlüssiges forensisches Aktengutachten.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 StGB.
BGE 147 IV 209 E. 2.4 — Beginn der Fünfjahresfrist bei ambulanter Behandlung
- Thema: Fristberechnung der Höchstdauer nach Art. 63 Abs. 4 StGB; Vorzeitiger Behandlungsantritt in Haft oder als Ersatzmassnahme.
- Kernaussage: Tritt der Verurteilte die ambulante Behandlung erst nach Rechtskraft an, läuft die Fünfjahresfrist ab dem tatsächlichen Behandlungsbeginn. Wurde die Behandlung bereits vorzeitig — in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während Untersuchungs-/Sicherheitshaft — begonnen, ist für den Fristbeginn verbindlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB.
BGE 143 IV 445 E. 2, 3 — Ausschluss der Verwahrung bei Scheitern ambulanter Behandlung
- Thema: Sanktionenwechsel nach gescheiterter ambulanter Massnahme; Art. 63b Abs. 5 StGB.
- Kernaussage: Wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben, schliesst Art. 63b Abs. 5 StGB die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB kategorisch aus. Ein direkter Wechsel von einer ambulanten Behandlung in die Verwahrung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
- Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64 StGB.
BGE 143 IV 1 E. 5.4 — Nachträgliche Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme
- Thema: Zulässigkeit eines Wechsels zwischen verschiedenen ambulanten Behandlungsformen; Praxisänderung.
- Kernaussage: Das Bundesgericht gibt seine frühere Praxis auf: Nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ist die nachträgliche Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dass eine Therapiemethode fehlschlug, schliesst andere ambulante Ansätze nicht zwingend aus.
- Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB.
BGE 135 IV 180 E. 2.3 — Ausschluss des bedingten Strafvollzugs bei Massnahmenanordnung
- Thema: Verhältnis von Art. 63 StGB zum bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB.
- Kernaussage: Die richterliche Anordnung einer Massnahme beinhaltet zwingend eine ungünstige Prognose bezüglich des künftigen deliktischen Verhaltens ohne Behandlung. Eine gleichzeitig ausgesprochene Strafe kann daher weder bedingt (Art. 42 StGB) noch teilbedingt (Art. 43 StGB) aufgeschoben werden.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 StGB.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Obergerichte)
BGer 6B_247/2026 vom 24. Juli 2026 E. 1.5 — Abgrenzung zu Art. 59 StGB und Kompetenzordnung bei Art. 63 Abs. 3 StGB
- Thema: Abgrenzung ambulante vs. stationäre Behandlung; Zeitliche Schranke und behördliche Kompetenz bei vorübergehender stationärer Einleitung.
- Kernaussage: Die vorübergehende stationäre Einleitung nach Art. 63 Abs. 3 StGB darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern und fällt in die ausschliessliche Kompetenz der Vollzugsbehörde (nicht des Sachgerichts im Dispositiv). Reicht die zweimonatige Frist nicht aus, um die für eine Entlassung notwendigen externen Strukturen (Wohnen, Arbeit, Betreuung) zu installieren, ist die ambulante Massnahme ungeeignet und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1, Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB.
BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2 — Voraussetzungen und Schutz des Strafaufschubs
- Thema: Ausnahmecharakter des Vollzugsaufschubs nach Art. 63 Abs. 2 StGB; Kriterien für den Vorrang der Heilbehandlung.
- Kernaussage: Der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung hat Ausnahmecharakter. Er ist zu gewähren, wenn der unmittelbare Strafvollzug den therapeutischen Erfolg vereiteln oder massgeblich beeinträchtigen würde (hier bejaht bei verfestigten Autoritätskonflikten und intakter beruflicher Reintegration).
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 2 StGB.
BGer 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2 — Aufhebung des Strafaufschubs als unzulässige Reformatio in peius
- Thema: Schutz des erstinstanzlichen Vollzugsaufschubs im Rechtsmittelverfahren; Art. 391 Abs. 2 StPO.
- Kernaussage: Hat die erste Instanz den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben und erhebt nur die verurteilte Person Berufung, verletzt die oberinstanzliche Anordnung des sofortigen Strafvollzugs das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 2 StGB, Art. 391 Abs. 2 StPO.
BGer 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3 — Vollzugsbegleitende Massnahme bei Pädophilie und Abweisung des Strafaufschubs
- Thema: Anordnung einer ambulanten Massnahme bei Paraphilie; Verweigerung des Strafaufschubs; Unzulässigkeit einer blossen Bewährungsweisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB.
- Kernaussage: Bei tief verwurzelter sexueller Deviation ist eine ambulante Massnahme zwingend anzuordnen. Eine freiwillige Privattherapie oder Bewährungsweisung genügt nicht. Der Strafaufschub ist zu verweigern, wenn der Strafvollzug die Therapie nicht nachweislich vereitelt.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 2 StGB.
Appellationsgericht Basel-Stadt BES.2014.144 vom 12. Dezember 2014 E. 4, 5 — Bewilligung der Massnahmenverlängerung und Ordnungsfrist
- Thema: Gerichtliche Verlängerung nach Art. 63 Abs. 4 StGB um 3 Jahre; Verspäteter behördlicher Antrag (§ 45 JVV BS).
- Kernaussage: Die kantonale Frist zur Einreichung des Verlängerungsantrags ist eine blosse Ordnungsvorschrift und zieht keine Verwirkung nach sich. Die Verlängerung der ambulanten Behandlung ist rechtmässig, wenn die Deliktsarbeit während der ersten fünf Jahre durch Krisen oder Klinikaufenthalte blockiert war und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB.
Appellationsgericht Basel-Stadt BES.2022.125 vom 2. Februar 2024 E. 2, 5 — Verweigerung der Verlängerung mangels deliktbearbeitenden Bedarfs
- Thema: Abweisung eines Verlängerungsantrags nach Erreichen der Höchstdauer; Verbot der Umwandlung von Art. 63 StGB in eine staatliche Dauerüberwachung.
- Kernaussage: Sind die therapeutischen Deliktbearbeitungsziele nach langjähriger ambulanter Behandlung und medikamentöser Stabilisierung erreicht, ist eine Verlängerung nach Art. 63 Abs. 4 StGB abzuweisen. Art. 63 StGB bietet keine gesetzliche Handhabe für eine rein präventive lebenslange Kontroll- und Überwachungsmassnahme.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB, Art. 56 Abs. 2 StGB.
Obergericht Thurgau RBOG 2025 Nr. 23 — Begriff der psychischen Störung
- Thema: Massnahmerechtlicher Störungsbegriff in der kantonalen Praxis.
- Kernaussage: Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich nicht mit der psychiatrischen Nomenklatur. Eine ambulante Massnahme kann auch ohne Vorliegen einer im engen psychiatrischen Sinn schweren Störung angeordnet werden, wenn die Deliktsrelevanz und Therapierbarkeit dies fordern.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 StGB.
Verwaltungsgericht Zürich VB.2015.00274 vom 21. Juli 2015 E. 4, 5 — Therapeutenwahl und Gehörsanspruch
- Thema: Zuweisungskompetenz der Vollzugsbehörde und verfassungsrechtliche Parteirechte.
- Kernaussage: Die Vollzugsbehörde bestimmt die therapeutische Institution; der Verurteilte hat keinen Anspruch auf freie Therapeutenwahl, muss aber vor der Zuweisung angehört werden. Eine Therapieverweigerung ist nur bei objektiven Zerrüttungsgründen beachtlich.
- Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 29 Abs. 2 BV.
Verwaltungsgericht Zürich VB.2016.00591 vom 3. Januar 2017 E. 3.2 — Beweiswert von behördlichen Therapieberichten
- Thema: Periodische Berichterstattung im Massnahmenvollzug (Art. 62d StGB).
- Kernaussage: Verlaufsberichten der beauftragten Therapeuten kommt die Beweiskraft von Amtsberichten zu. Eine Häufung von Disziplinarverstössen belegt das Ungenügen der bisherigen Behandlungsmethoden.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB, Art. 62d StGB.
BGer 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5 — Keine Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Massnahmendauer
- Thema: Fristberechnung nach Art. 63 Abs. 4 StGB und Art. 51 StGB.
- Kernaussage: Erstandene Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird nicht an die Fünfjahresfrist der ambulanten Massnahme angerechnet, da die ambulante Behandlung im Gegensatz zur stationären Massnahme keinen Freiheitsentzug darstellt.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 4 StGB, Art. 51 StGB.
BGer 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 2.3 — Rechtsmittelweg bei behördlicher Aufhebung
- Thema: Schranken der Aufhebung und Wiederaufnahme ambulanter Massnahmen; Anfechtungsobjekt.
- Kernaussage: Gegen administrative Aufhebungsverfügungen der Vollzugsbehörde steht der kantonale Beschwerdeweg offen; die Berufung an das Obergericht ist unzulässig.
- Einschlägig für: Art. 63 StGB, Art. 63a StGB, Art. 393 StPO.