Art. 63 StGB — Ambulante Behandlung
Wortlaut
Art. 63 StGB — Voraussetzungen und Vollzug
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und systematische Einordnung
1. Funktion und Charakter der ambulanten Massnahme
1 Art. 63 StGB regelt die ambulante Behandlung von Straftätern, die an einer schweren psychischen Störung oder einer Suchterkrankung leiden. Als ambulante therapeutische Massnahme greift sie im Vergleich zu stationären Massnahmen (Art. 59 StGB) weniger intensiv in die persönliche Freiheit des Verurteilten ein. Sie kann sowohl selbständig neben einer Strafe als auch vollzugsbegleitend angeordnet werden.
2. Gutachtenserfordernis
2 Wie jede therapeutische Massnahme setzt auch Art. 63 StGB zwingend ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB) voraus. Das BGer hat in einem Grundsatzentscheid die Anforderungen an das Aktengutachten präzisiert (BGE 146 IV 1 E. 3.2).
3 Sachverhalt BGE 146 IV 1 — Begriff der schweren psychischen Störung und Gutachtenserfordernis: Der Beschuldigte war wegen mehrfacher Delikte verurteilt worden. Das BGer legte in einem Grundsatzentscheid dar, dass der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist und sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet (E. 3.5.3). Die Diagnose muss nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein (E. 3.5.5). Eine Kombination von minder schweren Befunden kann eine Störung der vorausgesetzten Schwere begründen (E. 3.5.6).
II. Anordnungsvoraussetzungen (Abs. 1)
1. Persönlicher Anwendungsbereich
4 Der Täter muss psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen bzw. in anderer Weise (z.B. Spielsucht) abhängig sein (BGer 6B_850/2016 E. 1.3.1).
2. Zusammenhang mit der Anlasstat (lit. a)
5 Die begangene Straftat muss in einem direkten sachlichen oder motivationalen Zusammenhang mit dem psychischen Zustand oder der Abhängigkeit des Täters stehen. Das BGer unterscheidet zwischen pathologisch gründigter Delinquenz und «gewöhnlicher» Kriminalität (BGE 146 IV 1 E. 3.5.4).
3. Erfolgsprognose (lit. b)
6 Es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch die ambulante Behandlung das Rückfallrisiko für gleichartige Delikte deutlich gesenkt werden kann. Der Massstab ist derselbe wie bei Art. 59 StGB.
III. Vollzugsgestaltung und Strafaufschub (Abs. 2 und 3)
1. Aufschub des Strafvollzugs (Abs. 2)
7 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufschieben. Der Strafaufschub hat nach der bundesgerichtlichen Praxis Ausnahmecharakter und setzt voraus, dass der sofortige Strafvollzug den Behandlungserfolg gefährden oder vereiteln würde (BGer 6B_981/2009 E. 1.2).
8 Sachverhalt BGer 6B_981/2009 — Ausnahmecharakter des Strafaufschubs: Das BGer bestätigte, dass der Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung Ausnahmecharakter hat. Der unmittelbare Vollzug der Strafe darf den therapeutischen Erfolg nicht vereiteln. Die Interessenabwägung hat sich an dem Zweck der Massnahme zu orientieren (E. 1.2).
2. Vorübergehende stationäre Einleitung (Abs. 3)
9 Zur Krisenintervention oder Entgiftung kann die Vollzugsbehörde eine vorübergehende stationäre Behandlung von maximal zwei Monaten anordnen. Dies dient der Stabilisierung und Einleitung der ambulanten Behandlung.
IV. Dauer, Fristberechnung und Verlängerung (Abs. 4)
1. Fünfjährige Regelhöchstdauer und Fristbeginn
10 Die ambulante Behandlung von psychischen Störungen darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Tritt der Verurteilte die Behandlung erst nach Rechtskraft des Urteils an, beginnt die Fünfjahresfrist mit dem tatsächlichen Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits «vorzeitig» — in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft — mit der Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (BGE 147 IV 209 E. 2.3, 2.4).
11 Sachverhalt BGE 147 IV 209 — Beginn der Fünfjahresfrist bei ambulanter Behandlung: A. war wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie verurteilt und gleichzeitig zu einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt worden. Er hatte bereits vor rechtskräftigem Abschluss ein «vorzeitiges» Behandlungsprogramm als Ersatzmassnahme begonnen. Das BGer entschied, dass bei einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen analog zur stationären Behandlung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen ist (E. 2.4.3). Eine vorzeitige ambulante Behandlung führt nicht zu einem längeren Behandlungszeitraum (E. 2.4.4).
12 Bereits erstandene Untersuchungshaft wird nicht auf die Behandlungsdauer angerechnet, da die ambulante Massnahme keinen Freiheitsentzug darstellt (BGer 6B_564/2018 E. 2.5.2).
2. Gerichtliche Verlängerung
13 Bei psychischen Störungen (nicht bei Suchtbehandlungen) kann das Gericht die Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. Eine unbesehene Fortschreibung ohne aktualisierte Gefahrenprognose ist unzulässig.
3. Aufhebung und Massnahmenwechsel
14 Erweist sich die ambulante Massnahme als aussichtslos, ist sie aufzuheben (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Das Scheitern der Massnahme darf nicht leichtfertig bejaht werden; eine vorübergehende Krise reicht nicht zur Aufhebung (BGE 143 IV 445 E. 2.2).
15 Sachverhalt BGE 143 IV 445 — Verwahrungsausschluss bei Aufhebung ambulanter Massnahme: X. war wegen Erpressung, Raub und Ausländerrechtsdelikten verurteilt und zu einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt worden. Nach Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit beantragte die Staatsanwaltschaft die Verwahrung nach Art. 64 StGB. Das BGer hielt fest, dass bei Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit das Gericht nicht die Verwahrung anordnen kann (Art. 63b Abs. 5 StGB; E. 2). Art. 65 Abs. 2 StGB erlaubt ebenfalls nicht die direkte Umwandlung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung in eine Verwahrung (E. 3).
16 Nach der Praxisänderung in BGE 143 IV 1 ist die nachträgliche Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme nach Aufhebung der vorgängigen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (E. 5.4). Das BGer hielt fest, dass der Umstand, dass eine ambulante Therapie nicht die erhoffte Wirkung zeigt, nicht zwingend bedeutet, dass sich auch eine andere ambulante Therapie als nicht zielführend erweisen wird.
17 Sachverhalt BGE 143 IV 1 — Nachträglicher Wechsel ambulanter Massnahmen: X. war wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt und zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt worden. Nachdem die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde, ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das BGer änderte die frühere Praxis: Nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ist die Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen (E. 5.4). Dies gilt auch für vollzugsbegleitende Massnahmen.
V. Kantonale Praxisfragen
1. Therapeutenwahl und rechtliches Gehör
18 Bei der Vollzugsorganisation bestimmt grundsätzlich die kantonale Vollzugsbehörde die Person des Therapeuten. Der Verurteilte muss jedoch in die Ausgestaltung einbezogen werden und hat Anspruch auf vorherige Anhörung bezüglich der therapeutischen Institution (ZH VG VB.2015.00274 E. 4.2, 4.4). Rein prinzipielle Einwände gegen den vorgesehenen Therapeuten genügen nicht zur Ablehnung (E. 5.4).
2. Beweiswert von Therapieberichten
19 Im Rahmen der periodischen Überprüfung stützen sich kantonale Behörden auf Berichte der behandelnden Therapeuten. Diesen kommt als amtlichen Berichten hoher Beweiswert für den Behandlungsverlauf zu. Der Umstand, dass es dem letzten Bericht an konkreten Empfehlungen mangelt, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Amtsbericht (ZH VG VB.2016.00591 E. 3.2). Eine grosse Anzahl disziplinarisch relevanter Vorkommnisse über die gesamte Massnahmendauer hinweg spricht dafür, dass die bisherigen Behandlungsmethoden ungenügend sind (E. 6.1).
3. Vollzug und Wiederaufnahme
20 Das BGer hat die Schranken der Aufhebung und Wiederaufnahme ambulanter Massnahmen beurteilt (BGer 7B_144/2023 E. 2.3). Auf behördliche Aufhebungsverfügungen steht nur die Beschwerde, nicht die Berufung zu.
VI. Literatur
- HEER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 9.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 63.
- TRECHSEL/CONINX (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 63.