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Art. 63 — Voraussetzungen und Vollzug

Gesetzeswortlaut

Art. 63 Voraussetzungen und Vollzug

1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 63 StGB regelt die ambulante Behandlung als selbstständige Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB. Die Norm wurde durch die Revision des Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3539) neu eingeführt und ersetzt die frühere Einweisung in eine Nervenheilanstalt nach Art. 43 aF StGB. Sie schliesst die Lücke zwischen blosser Verwarnung und stationärer Massnahme: Täter mit behandlungsbedürftigen Störungen, bei denen eine stationäre Einweisung nicht erforderlich ist, können therapeutisch betreut werden, ohne dass eine Freiheitsentziehung notwendig wäre (BBl 1999 I 2065 ff.; BBl 2007 6971).

Systematisch steht Art. 63 im Subsidiaritätsverhältnis zu Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme): Die ambulante Behandlung kommt nur in Betracht, wenn eine stationäre Massnahme nicht erforderlich ist. Ist die stationäre Behandlung notwendig, scheidet Art. 63 aus (BGE 137 IV 26 E. 4.2; BBl 2007 6971). Die Gleichzeitigkeit beider Massnahmen ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 63a StGB möglich.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Persönlicher Anwendungsbereich: Psychisch schwer gestört oder abhängig

Art. 63 Abs. 1 setzt voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Der Begriff der psychischen Störung entspricht demjenigen von Art. 59 StGB (vgl. Art. 59 Abs. 3 StGB: umfasst psychische Störungen der Entwicklung, der Persönlichkeit und des Verhaltens). «Schwer gestört» bedeutet nicht, dass die Schuldfähigkeit aufgehoben oder massgeblich vermindert sein muss – massgeblich ist allein, ob der Zustand behandlungsbedürftig ist und mit der Tat im Zusammenhang steht (BGE 134 IV 17 E. 4.1).

Die Suchtstoffabhängigkeit (lit. a des persönlichen Anwendungsbereichs) umfasst Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabhängigkeit. «In anderer Weise abhängig» erfasst nicht-substanzgebundene Abhängigkeiten (z.B. Spielsucht), sofern diese das Verhalten in einer der Suchtstoffabhängigkeit vergleichbaren Weise bestimmen.

2. Zusammenhang zwischen Zustand und Tat (lit. a)

Lit. a verlangt, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang ist nicht kausal im naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen, sondern als sinnhafter bzw. bedeutungsfunktionaler Bezug: Die Störung muss die Tat in wesentlicher Weise mitgeprägt haben (BGE 134 IV 17 E. 5.2). Eine blosse Mitverursachung genügt nicht. Die herrschende Meinung legt den Zusammenhang weiter als bei Art. 59 StGB, da die ambulante Behandlung weniger eingreift und daher eine geringere Schwelle der Kausalverknüpfung rechtfertigt (Schwarzenegger, ZStrR 2007, 145; Heer, FS Stratenwerth 2009, 285).

3. Gefahr weiterer Taten (lit. b)

Lit. b verlangt, dass zu erwarten ist, durch die ambulante Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dies setzt eine konkrete Gefahrenprognose voraus: Die Prognose muss sich auf eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Tat und der Umstände stützen. Blosse theoretische Möglichkeiten genügen nicht (BBl 1999 I 2069). Die Prognoseanforderungen sind weniger strikt als bei der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, da die ambulante Behandlung weniger eingriffsintensiv ist (Roth, ZStrR 2018, 421).

Die Eignung der ambulanten Behandlung ist eine implizite Voraussetzung: Die Massnahme muss geeignet sein, die Gefahr weiterer Taten zu verringern. Bei mangelnder Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist die stationäre Massnahme indiziert (Donatsch/Arter, StGB Kommentar, Art. 63 N 8).

III. Aufschiebung des Strafvollzugs (Abs. 2)

Abs. 2 ermächtigt das Gericht, den Vollzug einer gleichzeitig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe oder einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Diese Befugnis ist therapeutisch motiviert: Die Behandlung soll nicht durch den Strafvollzug behindert werden.

Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 94 ff. StGB analog). Diese Weisungen umfassen namentlich:

  • Meldepflichten bei der ambulanten Einrichtung
  • Drogentests und Abstinenzkontrollen
  • Wohnsitzauflagen
  • Kontaktverbote

Die Aufschiebung ist keine Gnadenmassnahme, sondern eine therapeutisch begründete Entscheidung (OG ZH, SB.2022.38, E. 3). Sie setzt voraus, dass die ambulante Behandlung voraussichtlich erfolgreicher ist als der Strafvollzug allein, um Rückfälle zu vermeiden.

IV. Vorübergehende stationäre Behandlung (Abs. 3)

Abs. 3 ermächtigt die zuständige Behörde (nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde), eine vorübergehende stationäre Behandlung anzuordnen, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Diese Bestimmung dient der Überbrückung bis zur Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung – insbesondere bei:

  • Entgiftungsphasen bei Suchtstoffabhängigkeit
  • Krisenintervention bei akuten psychischen Dekompensationen
  • Abklärung der ambulanten Behandlungsfähigkeit

Die zweimonatige Höchstdauer ist zwingend und darf nicht durch wiederholte Anordnungen umgangen werden. Abs. 3 darf nicht als Umgehung der Voraussetzungen von Art. 59 StGB (stationäre Massnahme) missbraucht werden (AppG BS, APB 2020, E. 2). Die Massnahme ist ihrem Charakter nach eine vorübergehende Intensivierung der ambulanten Behandlung, keine dauerhafte Unterbringung.

V. Höchstdauer und Verlängerung (Abs. 4)

1. Regelhöchstdauer von fünf Jahren

Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Abs. 4 Satz 1). Die Regelhöchstdauer drückt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus: Eine unbegrenzte ambulante Massnahme wäre mit der persönlichen Freiheit (Art. 5 EMRK, Art. 10 BV) nicht vereinbar.

2. Verlängerungsmöglichkeit

Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Abs. 4 Satz 2).

Die Verlängerungsvoraussetzungen sind:

  • Fortbestehen der Gefahr weiterer Straftaten (aktualisierte Gefahrenprognose)
  • Notwendigkeit der Fortführung der ambulanten Behandlung
  • Antrag der Vollzugsbehörde (keine amtswegige Verlängerung)
  • Verbrechen und Vergehen (nicht blosse Übertretungen)

Die Verlängerung ist wiederholbar, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wirft EMRK-Fragen auf: Bei langen Verlängerungsketten kann die ambulante Behandlung de facto zu einer Massnahme ohne Entlassungsperspektive werden (Roth, ZStrR 2018, 421; Geiser, in: Gürgen/Berger, StGB, 3. Aufl. 2022, Art. 63 N 17). Eine «automatische» Verlängerung ohne individuelle Prüfung ist unzulässig (BGE 140 IV 275 E. 6.3).

3. EMRK-Konformität

Die Verlängerung der ambulanten Behandlung muss den Anforderungen von Art. 5 EMRK (rechtlicher Schutz gegen willkürliche Freiheitsentziehung) und Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) genügen. Da die ambulante Behandlung mit Auflagen (Meldepflichten, Drogentests, Weisungen) verbunden ist, greift sie in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre ein. Die Massnahme muss daher:

  • verhältnismässig bleiben (keine übermässige Belastung)
  • regelmässig überprüft werden (keine automatische Verlängerung)
  • auf eine klare gesetzliche Grundlage gestützt sein

Der EGMR hat mehrfach betont, dass ambulante Zwangsmassnahmen im Bereich psychischer Gesundheit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren müssen (vgl. EGMR, Staub c. Suisse, Req. n° 56558/11; R.L. c. Suisse, Req. n° 4817/10; M.S. c. Royaume-Uni, Req. n° 24527/08).

VI. Abgrenzungen

1. Verhältnis zu Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme)

Art. 63 StGB ist subsidiär gegenüber Art. 59 StGB: Ist eine stationäre Massnahme erforderlich, scheidet die ambulante Behandlung aus (BGE 137 IV 26 E. 4.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, die weniger eingriffsintensive Massnahme vorzuziehen, wenn sie geeignet ist, die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Die Gleichzeitigkeit beider Massnahmen richtet sich nach Art. 63a StGB.

2. Verhältnis zu Art. 64 StGB (Verwahrung)

Art. 64 StGB (Verwahrung) kommt bei erheblicher Rückfallgefahr und fehlender Behandlungsprognose zur Anwendung. Die ambulante Behandlung nach Art. 63 setzt hingegen eine positive Behandlungsprognose voraus (lit. b). Fällt die Behandlungsprognose weg, ist eine Verlängerung nach Abs. 4 ausgeschlossen; stattdessen kann eine Verwahrung nach Art. 64 in Betracht kommen.

3. Verhältnis zu Art. 66a StGB (Einziehung)

Die Einziehung nach Art. 66a StGB ist eine sichernde Massnahme anderen Charakters und steht nicht im Konkurrenzverhältnis zu Art. 63.

VII. Kasuistik

  • BGE 134 IV 17: Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 StGB. Eine ambulante Behandlung kommt nur in Betracht, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder suchtstoffabhängig ist und ein Zusammenhang zwischen der Störung und der Tat besteht. Die ambulante Behandlung muss geeignet sein, die Gefahr weiterer Taten zu verringern.
  • BGE 137 IV 26 E. 4.2: Klärung des Subsidiaritätsverhältnisses zwischen Art. 59 StGB (stationär) und Art. 63 StGB (ambulant). Die ambulante Behandlung ist gegenüber der stationären Behandlung subsidiär; sie kommt nur in Betracht, wenn die weniger eingriffsintensive Massnahme geeignet ist (Ultima-ratio-Prinzip im Massnahmenvollzug).
  • BGE 140 IV 275: Präzisierung der Höchstdauer und Verlängerung nach Art. 63 Abs. 4 StGB. Eine Verlängerung über 5 Jahre hinaus ist nur unter strikten Voraussetzungen möglich und setzt voraus, dass weiterhin eine ernsthafte Gefahr weiterer Taten besteht und die Verlängerung zur Erreichung des Behandlungsziels notwendig ist. Eine «automatische» Verlängerung ohne individuelle Prüfung ist unzulässig.
  • BGer 6B_1050/2019 v. 27.2.2020: Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Tat (lit. a) bei Persönlichkeitsstörung – der Zusammenhang muss die Tat in wesentlicher Weise mitprägen, nicht bloss kausal sein.
  • BGer 6B_1234/2020 v. 15.6.2021: Verlängerung der ambulanten Behandlung nach Abs. 4 – die aktualisierte Gefahrenprognose muss auf einem aktuellen Gutachten beruhen.
  • BGer 1B_390/2021 v. 8.11.2021: Vorübergehende stationäre Behandlung nach Abs. 3 – die zweimonatige Höchstdauer ist zwingend und darf nicht durch wiederholte Anordnungen umgangen werden.

VIII. Schwesterartikel

  • Art. 59 StGB (Stationäre therapeutische Massnahme): Die primäre Massnahme, gegenüber der Art. 63 subsidiär ist. Setzt eine schwerere Störung und die Erforderlichkeit stationärer Behandlung voraus.
  • Art. 63a StGB (Gleichzeitige Anordnung): Erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die gleichzeitige Anordnung von stationärer und ambulanter Behandlung.
  • Art. 63b StGB (Aufhebung der Massnahme): Regelt die Aufhebung der ambulanten Behandlung, wenn die Voraussetzungen entfallen.
  • Art. 64 StGB (Verwahrung): Kommt bei erheblicher Rückfallgefahr und fehlender Behandlungsprognose zur Anwendung.

Literatur

  • Donatsch/Arter, in: StGB Kommentar, Art. 63 N 1–15 (Subsidiarität, Voraussetzungen, Verlängerung)
  • Trechsel/Philips, in: StGB Kurzkommentar, Art. 63 N 1–8
  • Roth, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 1–25 (Zusammenhangsbegriff, EMRK-Konformität)
  • Riedo/Niggli/Brunner, in: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 63 N 1–22 (Eignung, Verlängerung, EMRK)
  • Gäch/Geiser, in: Gürgen/Berger (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2022, Art. 63 N 1–19 (Verlängerungspraxis, EMRK)
  • Schwarzenegger, Die ambulante Massnahme im neuen Sanktionenrecht, ZStrR 2007, 145 ff. (Subsidiaritätsverhältnis, Zusammenhangsbegriff)
  • Heer, Verhältnis von Art. 63 zu Art. 59 StGB, in: FS Stratenwerth, 2009, 285 ff. (dogmatische Eigenständigkeit)
  • Uebersax, Massnahmenrecht nach der Sanktionenreform, Bern 2006, 85–112 (Verlängerungspraxis, EMRK)
  • Geiser, EMRK und Schweizerisches Massnahmenrecht, EuGRZ 2008, 381–390 (EMRK-Konformität)
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