Art. 63 StGB — Ambulante Behandlung
Materielles Strafrecht › Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
Gesetzeswortlaut
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
- a.
- der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
- b.
- zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Überblick und Bedeutung
Art. 63 StGB regelt die Anordnung, die Vollzugsmodalitäten, die Dauer und die Verlängerung der ambulanten therapeutischen Behandlung von straffällig gewordenen Personen mit schweren psychischen Störungen oder Abhängigkeitserkrankungen. Sie bildet das mildere Gegenstück zu den freiheitsentziehenden stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) und Art. 60 StGB (Suchtbehandlung).
Als Sanktion des therapeutischen Massnahmenrechts (Art. 56 ff. StGB) dient die Massnahme primär dem Schutz der Allgemeinheit vor Rückfalldelinquenz durch medizinisch-psychotherapeutische Behandlung der deliktsursächlichen Störung (Spezialprävention). Die ambulante Massnahme kann entweder selbständig neben einer Geldstrafe oder gemeinnützigen Arbeit angeordnet werden, vollzugsbegleitend während des Vollzugs einer unbedingten Freiheitsstrafe stattfinden oder bei Gewährung des Ausnahmeaufschubs nach Abs. 2 den unmittelbaren Strafvollzug einstweilen sistieren.
Prüfschema: Die Voraussetzungen von Art. 63 StGB auf einen Blick
Die folgende Übersicht bildet den systematischen Merkmalskatalog ab. Jede Zeile der Tabelle wird in den nachfolgenden Abschnitten der Kommentierung in derselben Reihenfolge abgehandelt.
| Prüfschritt / Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Beweislast und Beweismass | Kommentierung |
|---|---|---|---|
| 1. Persönlicher Anwendungsbereich (Schwere psychische Störung oder Abhängigkeit) | Art. 63 Abs. 1 Ingress i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StGB | Zwingendes forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten; Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung | Abschnitt A |
| 2. Anlasstat und Kausalzusammenhang (Symptomatischer Konnex zwischen Störung und Delikt) | Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB | Anklagebehörde trägt die Beweislast für die Straftat (in dubio pro reo); Feststellung des motivationalen Konnexes durch das Gericht gestützt auf Gutachten | Abschnitt B |
| 3. Behandlungsprognose und Behandlungsfähigkeit (Gefahrabwendung weiterer Taten) | Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB | Hinreichende Wahrscheinlichkeit einer massgeblichen Reduktion des Rückfallrisikos; Therapiefähigkeit genügt (fehlende anfängliche Motivation schadet nicht) | Abschnitt C |
| 4. Sanktionenwahl und Abgrenzung (Art. 63 vs. Art. 59 StGB vs. Art. 44 Abs. 2 StGB) | Art. 56 Abs. 2, Art. 56a Abs. 1, Art. 59, Art. 60, Art. 44 Abs. 2 StGB | Richterliche Rechtsfrage von Amtes wegen; Verhältnismässigkeit (Übermassverbot) und Eignungsprüfung | Abschnitt D |
| 5. Vollzugsmodalitäten und Strafaufschub (Vollzugsbegleitung vs. Aufschub) | Art. 63 Abs. 2 StGB | Vollzugsbegleitung ist Regelfall; Beschuldigter trägt Darlegungslast für die Gefährdung/Vereitelung des Therapieerfolgs durch sofortigen Strafvollzug | Abschnitt E |
| 6. Vorübergehende stationäre Einleitung (Maximal zwei Monate) | Art. 63 Abs. 3 StGB | Ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde (nicht Sachgericht im Dispositiv) | Abschnitt F |
| 7. Höchstdauer und gerichtliche Verlängerung (5-Jahres-Grenze, Verlängerung um 1–5 Jahre) | Art. 63 Abs. 4 StGB | Vollzugsbehörde trägt Antragslast; strenge Begründungspflicht bei zunehmender Dauer; nur bei Verbrechen und Vergehen | Abschnitt G |
| 8. Sanktionenwechsel und Aufhebung (Scheitern, Wechsel, Verwahrungsausschluss) | Art. 63a, Art. 63b, Art. 65 Abs. 1 StGB | Vollzugsbehörde bzw. Staatsanwaltschaft trägt Darlegungslast für Aussichtslosigkeit oder Gefährdung | Abschnitt H |
Kommentierung
A. Persönlicher Anwendungsbereich: Schwere psychische Störung und Abhängigkeit (Abs. 1)
Das Gesetz verlangt im Ingress von Art. 63 Abs. 1 StGB, dass der Täter «psychisch schwer gestört» oder «von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig» ist. Bei der «schweren psychischen Störung» handelt es sich nicht um eine rein medizinisch-psychiatrische Diagnose, sondern um einen normativ-funktionalen Rechtsbegriff.
Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzentscheid BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 festgehalten:
«Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet. […] Die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung folgt aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen (medizinisch erheblicher) Störung und Straftat.»
Die Diagnose muss nicht zwingend als eigenständige Entität in den medizinischen Klassifikationssystemen (ICD-10/ICD-11 oder DSM-5) figurieren (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5). Auch das Zusammenwirken mehrerer für sich allein minder schwerer Befunde (z.B. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen, akzentuiertes Suchtverhalten, traumatische Vorerfahrungen) kann in der Gesamtwürdigung eine psychische Störung der vorausgesetzten Schwere begründen (E. 3.5.6; bestätigt in kantonaler Praxis durch TG OG RBOG 2025 Nr. 23).
Für die Anordnung ist nach Art. 56 Abs. 3 StGB zwingend ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Verweigert die beschuldigte Person die Mitwirkung an der Exploration, verletzt das Abstellen auf ein reines Aktengutachten das Bundesrecht nicht, sofern die Aktenlage hinreichend aussagekräftig ist (BGE 146 IV 1 E. 3.2).
Sachverhalt: Paraphilie und akzentuierte Persönlichkeitszüge (BGer 6B_850/2016 vom 7. März 2017)
Ein Mann wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und einer ambulanten Massnahme verurteilt. Die Taten richteten sich gegen minderjährige Mädchen im Verwandtenkreis. Das psychiatrische Gutachten diagnostizierte eine Störung der Sexualpräferenz (heterosexuelle Pädophilie vom nichtausschliesslichen Typus) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und schizoiden Anteilen. Der Gutachter hielt fest, dass neben den Persönlichkeitszügen situative Faktoren (Aufbau eines emotionalen Vertrauensverhältnisses) vorliegen mussten, damit es zu Übergriffen kam. Die Rückfallgefahr wurde kurzfristig als moderat, langfristig jedoch als moderat bis deutlich eingestuft. Der Täter verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung der Massnahme und die Gewährung einer blossen Bewährungsweisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die tief verwurzelte paraphile Neigung in Verbindung mit den unreifen Persönlichkeitsanteilen erfüllt die Anforderungen an eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Das Tatbestandsmerkmal wurde bejaht (E. 1.2, 1.4).
Leitsatz. Der Begriff der schweren psychischen Störung nach Art. 63 Abs. 1 StGB ist ein funktionaler Rechtsbegriff; massgebend ist nicht die psychiatrische Nomenklatur, sondern das Zusammenspiel von Behandlungsbedürftigkeit und deliktischer Relevanz.
B. Anlasstat und Kausalzusammenhang (Abs. 1 lit. a)
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB muss der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt haben, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht.
Im Unterschied zu den stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB (welche zwingend ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzen), genügt für die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB jede mit Strafe bedrohte Tat, somit auch eine blosse Übertretung (z.B. geringfügige Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB, mehrfacher Exhibitionismus nach Art. 194 StGB oder Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes).
Das Erfordernis des Konnexes verlangt einen symptomatischen oder motivationalen Zusammenhang zwischen der psychischen Beeinträchtigung bzw. der Sucht und der Tatbegehung:
«Von einer ‘pathologisch grundierten’ Delinquenz kann gesprochen werden, wenn die psychische Störung für das deliktische Verhalten wesensbestimmend war, während bei einer ‘gewöhnlichen’ Kriminalität die Tat vorwiegend auf situationsbezogene oder allgemeinmenschliche Motive zurückzuführen ist.»
(BGE 146 IV 1 E. 3.5.4). Fehlt dieser Kausalzusammenhang — begeht etwa ein Alkoholkranker einen planmässigen Wirtschaftsbetrug aus reiner Gewinnsucht ohne jeden Suchtbezug —, fällt Art. 63 StGB ausser Betracht.
Sachverhalt: Kausalzusammenhang zwischen Kokainsucht und Drogenhandel (BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010)
Ein Beschuldigter betrieb qualifizierten Kokainhandel, konsumierte selbst Betäubungsmittel und beging Tätlichkeiten. Er litt an einer Kokainabhängigkeit sowie einer Charakterneurose mit ausgeprägter Autoritätsproblematik. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, der Drogenhandel sei nicht primär der Sucht, sondern der Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils (Luxusfahrzeuge) geschuldet gewesen, weshalb kein relevanter Zustandskonnex vorliege.
Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: Die Störung gründete in schweren Entwicklungsdefiziten in Pubertät und Adoleszenz. Die Verstrickung in die Drogenszene und der Handel zur Finanzierung des Eigenkonsums und der Statussymbole standen in engem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung. Das Merkmal des Kausalzusammenhangs gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB war erfüllt (E. 1.2.2).
C. Behandlungsbedürftigkeit, Behandlungsfähigkeit und Legalprognose (Abs. 1 lit. b)
Die Anordnung einer ambulanten Massnahme setzt nach Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB voraus, dass die begründete Erwartung besteht, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen.
Die Praxis unterscheidet strikt zwischen Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbereitschaft (Therapiewilligkeit):
- Behandlungsfähigkeit: Sie ist eine zwingende biologisch-psychiatrische Voraussetzung. Die Störung muss einer therapeutischen Beeinflussung überhaupt zugänglich sein. Fehlt es daran (z.B. bei vollkommener Therapieresistenz oder irreversiblen organischen Hirnschäden), ist die Massnahme mangels Erfolgsaussicht unzulässig.
- Behandlungsbereitschaft: Das Fehlen einer anfänglichen Therapiewilligkeit steht der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGer 6B_850/2016 E. 1.2). Die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit kann oft erst im Laufe einer Behandlungsphase erarbeitet und motiviert werden. Die Grenze liegt dort, wo der Täter die Behandlung von vornherein derart kategorisch und dauerhaft verweigert, dass jeder Therapieversuch von Beginn an aussichtslos ist.
Zweiseitige Grenzkasuistik: Therapiewille vs. Behandlungsfähigkeit
- Tatbestand bejaht (angeordnet trotz anfänglicher Vorbehalte): In BGer 6B_850/2016 hatte der Täter zwar Vorbehalte gegen eine staatlich verordnete Therapie geäussert und eine freiwillige Behandlung vorgezogen; da jedoch die generelle Einsicht in die Notwendigkeit psychotherapeutischer Hilfe bestand und eine langjährige Deliktsfreiheit in der Vergangenheit vorlag, wurde die Massnahmenfähigkeit bejaht.
- Tatbestand verneint (abgelehnt wegen absoluter Therapieverweigerung): In BGer 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3 wurde eine ambulante Massnahme verworfen, weil der Verurteilte über Jahre hinweg jede therapeutische Kooperation konsequent verweigerte, Auflagen missachtete und flankierende ambulante Strukturen mangels Mitwirkung wirkungslos blieben.
D. Abgrenzungskasuistik: Art. 63 StGB im Sanktionengefüge
Die praktische Hauptschwierigkeit bei Art. 63 StGB liegt in der Grenzziehung zu zwei Nachbarkonstellationen: zur stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) einerseits und zur blossen Bewährungsweisung bei bedingter Strafe (Art. 44 Abs. 2 StGB) andererseits.
1. Ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) vs. stationäre Massnahme (Art. 59 StGB)
Beide Massnahmen verlangen denselben personalen Anwendungsbereich (schwere psychische Störung) und denselben Kausalzusammenhang. Die Abgrenzung folgt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) und dem Übermassverbot (Art. 56a Abs. 1 StGB: Wahl der milderen Massnahme bei gleicher Eignung).
Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung in einem richtungsweisenden Urteil präzisiert:
«Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft […]. Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen.»
(BGer 6B_247/2026 vom 24. Juli 2026 E. 1.3.2).
Sachverhalt BGer 6B_247/2026 — Scheitern der ambulanten Massnahme an der Vorbereitungsphase:
A. wurde wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Drohungen und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer voll verbüssten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Er litt an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und chronischer Alkoholabhängigkeit. Vor Bundesgericht beantragte A., anstelle der obergerichtlich angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei eine ambulante Massnahme mit vorübergehender stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB zu verhängen. Der Gutachter hatte ein Setting befürwortet, bei dem A. zwar arbeitet und wohnt, jedoch eine engmaschige Begleitung, Abstinenzkontrollen und eine stationäre Vorlaufphase benötigt.
Das Bundesgericht verwarf die ambulante Behandlung und bestätigte Art. 59 StGB: Eine ambulante Massnahme erfordert ein Mindestmass an Selbstverantwortung und stabiler Alltagsstruktur. Würde der Täter sofort entlassen, wäre er ohne geregeltes Umfeld auf sich allein gestellt. Die auf maximal zwei Monate befristete stationäre Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB reicht zeitlich nicht aus, um eine Arbeitsstelle zu suchen, eine gesicherte Wohnsituation herzustellen und ein deliktpräventives Hilfesystem aufzubauen (E. 1.5.8).
2. Ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) vs. Bewährungsweisung (Art. 44 Abs. 2 StGB)
Häufig beantragt die Verteidigung bei leichteren oder mittelschweren Delikten eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) verbunden mit der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen (Art. 44 Abs. 2 StGB), anstelle einer echten Massnahme nach Art. 63 StGB.
Die Rechtsprechung stellt dazu eine dogmatisch strikte Weiche:
Leitsatz. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB indiziert zwingend eine ungünstige Legalprognose bezüglich künftiger Delinquenz. Die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 StGB oder teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB ist daher bei gleichzeitiger Massnahmenanordnung rechtlich ausgeschlossen.
(BGE 135 IV 180 E. 2.3; BGer 6B_850/2016 E. 1.5). Ist eine therapeutische Einwirkung zur Rückfallverhütung unabdingbar, darf sich das Gericht nicht mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB begnügen, weil diese akzessorisch an die Probezeit der bedingten Strafe gekoppelt ist, keine Verlängerung über Art. 63 Abs. 4 StGB kennt und beim Scheitern keine massnahmerechtlichen Sanktionenwechsel eröffnet.
Vergleichstabelle: Abgrenzung der Interventionsformen
| Kriterium | Weisung bei bedingter Strafe (Art. 44 Abs. 2 StGB) | Ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) | Stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) |
|---|---|---|---|
| Eingriffsintensität | Gering (Akzessorisch zum bedingten Strafaufschub) | Mittel (Staatlich kontrollierte Behandlung, Weisungsbefugnis) | Schwer (Freiheitsentzug in geschlossener oder offener Klinik/Anstalt) |
| Voraussetzung Anlasstat | Jede Straftat, die zu bedingter Strafe führt | Jede mit Strafe bedrohte Tat (auch Übertretungen) | Nur Verbrechen oder Vergehen (keine Übertretungen) |
| Prognoseanforderung | Günstige oder nicht ungünstige Legalprognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) | Ungünstige Legalprognose ohne Therapie; günstige Prognose durch Therapie | Ungünstige Legalprognose; erhebliche Gefahr schwerer Straftaten |
| Höchstdauer | Koppelung an die Probezeit (1 bis 5 Jahre, Art. 44 Abs. 1) | In der Regel 5 Jahre (Abs. 4 Satz 1) | In der Regel 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1) |
| Verlängerbarkeit | Nicht verlängerbar über Höchstprobezeit hinaus | Jeweils um 1 bis 5 Jahre verlängerbar (nur bei psychischen Störungen) | Jeweils um bis zu 5 Jahre verlängerbar (keine absolute Obergrenze) |
| Folge bei Abbruch / Scheitern | Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Art. 46 StGB) | Wechsel zu stationärer Massnahme (Art. 63b Abs. 2/5) oder Strafvollzug | Umwandlung in Verwahrung (Art. 62c Abs. 4) oder Vollzug der Reststrafe |
E. Vollzugsgestaltung und Aufschub des Strafvollzugs (Abs. 2)
Wird neben der ambulanten Massnahme eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, regelt Art. 63 Abs. 2 StGB die Vollzugskoordination.
1. Ausnahmecharakter des Strafaufschubs
Der Regelfall des Gesetzes ist die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme: Die verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe in einer Vollzugseinrichtung und wird dort durch Besuche eines externen Therapeuten oder in anstaltseigenen Ambulatorien behandelt.
Der Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB) hat nach ständiger Rechtsprechung Ausnahmecharakter:
«Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde.»
(BGE 129 IV 161 E. 4.1; BGer 6B_981/2009 E. 1.2; BGer 6B_391/2020 E. 3.2.1).
2. Grenzkasuistik: Aufschub bewilligt vs. verweigert
Fallvergleich Aufschubprüfung
| Kriterium | BGer 6B_981/2009 — Aufschub bewilligt | BGer 6B_850/2016 — Aufschub verweigert |
|---|---|---|
| Ausgefällte Strafe | 2 ¾ Jahre Freiheitsstrafe (Drogenhandel, BetmG) | 18 Monate Freiheitsstrafe (Sexuelle Handlungen mit Kindern) |
| Diagnose | Kokainsucht und Charakterneurose mit Autoritätskonflikt | Heterosexuelle Pädophilie, unreife Persönlichkeit |
| Auswirkung des Strafvollzugs | Haft würde neurotischen Autoritätskonflikt verfestigen und Destabilisierung bewirken | Strafvollzug beeinträchtigt deliktsorientierte Therapie nicht wesentlich |
| Therapieverlauf | Erfolgreiche Therapie seit 2 Jahren im Gang; feste Arbeitsstelle | Therapie erst privat anbehandelt; situative Risikofaktoren |
| Entscheid | Aufschub der Freiheitsstrafe geschützt (Beschwerde der StA abgewiesen) | Strafaufschub verweigert; vollzugsbegleitende Massnahme angeordnet |
3. Prozessuale Schranke: Aufschub und Reformatio in peius
Ein wesentlicher prozessualer Streitpunkt betrifft Rechtsmittelverfahren, in denen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hatte:
Erhebt ausschliesslich die verurteilte Person Berufung (etwa mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer bedingten Strafe) und verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, darf das Obergericht den erstinstanzlich gewährten Strafaufschub nicht aufheben und den sofortigen Vollzug anordnen. Eine solche Umwandlung vom Vollzugsaufschub in den unbedingten Strafvollzug mit vollzugsbegleitender Massnahme verschlechtert das Urteilsdispositiv und verletzt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGer 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3).
F. Vorübergehende stationäre Einleitung (Abs. 3)
Nach Art. 63 Abs. 3 StGB kann verfügt werden, dass die verurteilte Person vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Massnahme geboten ist.
Die Bestimmung unterliegt zwei strikten Schranken:
- Absolute Befristung: Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 Satz 2 StGB). Diese Frist ist eine zwingende gesetzliche Höchstdauer und kann weder richterlich noch behördlich verlängert werden.
- Funktionelle Zuständigkeit: Die Anordnung der stationären Einleitung obliegt von Gesetzes wegen der zuständigen Vollzugsbehörde, nicht dem Sachgericht im Urteilsdispositiv (BGer 6B_247/2026 vom 24. Juli 2026 E. 1.5.5, 1.5.8). Das Sachgericht darf in den Urteilserwägungen eine Empfehlung aussprechen, bindet die Behörde aber nicht.
Reicht eine zweimonatige Einleitungsphase zur Stabilisierung, Entgiftung oder Installation der Betreuungsstrukturen nachweislich nicht aus, erweist sich die ambulante Massnahme als ungeeignet; in diesem Fall hat das Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (BGer 6B_247/2026 E. 1.5.8).
G. Behandlungsdauer, Fristberechnung und gerichtliche Verlängerung (Abs. 4)
Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern.
1. Fristbeginn und Haftanrechnung
Für den Beginn der Fünfjahresfrist gilt die vom Bundesgericht in BGE 147 IV 209 festgelegte Zweiteilung:
- Regelfall (Behandlungsantritt nach Rechtskraft): Tritt die Person die Massnahme erst nach Rechtskraft des Urteils an, beginnt die Fünfjahresfrist mit dem tatsächlichen Beginn der Behandlung zu laufen (E. 2.3).
- Vorzeitiger Massnahmeantritt: Hat die Person bereits vor Rechtskraft — in Freiheit als Ersatzmassnahme (Art. 237 StPO), im vorzeitigen Massnahmevollzug (Art. 236 StPO) oder während der Untersuchungshaft — mit einer ambulanten Therapie begonnen, läuft die Frist ab dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids (E. 2.4).
Eine Anrechnung von erstandener Untersuchungshaft auf die Fünfjahresfrist findet nicht statt, da die ambulante Massnahme im Gegensatz zur stationären Massnahme keinen Freiheitsentzug darstellt (BGer 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5).
2. Gerichtliche Verlängerung (Abs. 4 Satz 2)
Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung notwendig, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Massnahme um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
- Nur bei psychischen Störungen: Eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus ist bei reinen Suchtbehandlungen (Abhängigkeit von Suchtstoffen) ausgeschlossen; die Verlängerungsmöglichkeit gilt ausschliesslich für psychische Störungen.
- Nur bei Verbrechen und Vergehen: Drohen lediglich Übertretungen, ist eine Verlängerung unzulässig.
- Prinzip der Verhältnismässigkeit: Mit zunehmender Gesamtdauer steigen die Begründungsanforderungen an die Erforderlichkeit der Massnahme.
3. Grenzkasuistik zur Verlängerung: Bewilligung vs. Verweigerung
Die beiden Entscheide des Appellationsgerichts Basel-Stadt zeigen exemplarisch die Grenzziehung zwischen zulässiger Fortführung und unzulässiger Dauerüberwachung:
Fallvergleich Verlängerung nach Art. 63 Abs. 4 StGB
| Kriterium | BS APG BES.2014.144 — Verlängerung bewilligt | BS APG BES.2022.125 — Verlängerung verweigert |
|---|---|---|
| Anlasstaten | Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Drohung (Mutter mit Fleischmesser traktiert) | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Paraphilie, Pädophilie) |
| Diagnose | Paranoide Schizophrenie, chronischer Substanzmissbrauch | Pädophilie, kombinierte Persönlichkeitsstörung |
| Behandlungsstand nach 5 Jahren | Deliktsorientierte Therapie durch Klinikaufenthalte und Substanzkonsum blockiert | Ziele vollständig erreicht; stabile Tagesstruktur, antiandrogene Depotmedikation |
| Bedarf nach weiterer Therapie | Therapiebedarf uneingeschränkt ausgewiesen; wirksame Deliktarbeit stand noch bevor | Behandler und Gutachter bestätigen: Keine deliktbearbeitenden Inhalte mehr offen |
| Beurteilung des Gerichts | Verlängerung um 3 Jahre rechtmässig; Sicherheitsinteresse überwiegt geringe Belastung | Verlängerung um 5 Jahre abgewiesen; Art. 63 StGB ist keine lebenslange Überwachungsmassnahme |
H. Sanktionenwechsel und Aufhebung (Art. 63a, 63b StGB)
Erweist sich die ambulante Massnahme als aussichtslos (etwa wegen dauerhafter Non-Compliance, Therapieverweigerung oder Behandlungsunfähigkeit), ist sie aufzuheben (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB).
Für das Folgeverfahren gelten folgende Grundsätze:
- Wechsel zu anderer ambulanter Massnahme zulässig: Das Bundesgericht vollzog in BGE 143 IV 1 eine Praxisänderung: Das Scheitern einer bestimmten ambulanten Massnahme schliesst die nachträgliche Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme nicht grundsätzlich aus (E. 5.4).
- Wechsel zur stationären therapeutischen Massnahme: Bei fortdauernder schwerer Gefährlichkeit kann die Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2 bzw. Abs. 5 StGB in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt werden.
- Absoluter Verwahrungsausschluss: Wurde die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe durchgeführt und scheitert sie wegen Aussichtslosigkeit, schliesst Art. 63b Abs. 5 StGB die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB kategorisch aus (BGE 143 IV 445 E. 2). Ein direkter Wechsel von der ambulanten Massnahme in die Verwahrung ist dem Gesetzgeber fremd.
Kantonale Praxisfragen
1. Therapeutenwahl und Gehörsanspruch des Verurteilten
In der Vollzugspraxis bestimmt grundsätzlich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde (z.B. Amt für Justizvollzug) die Behandlungsstelle bzw. die Person des Therapeuten. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf freie Therapeutenwahl.
Sie hat jedoch einen aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anspruch darauf, vor der verbindlichen Zuweisung angehört und in die Ausgestaltung einbezogen zu werden (ZH VG VB.2015.00274 vom 21. Juli 2015 E. 4.2). Eine Weigerung des Betroffenen, mit der zugewiesenen Institution zusammenzuarbeiten, ist nur dann beachtlich, wenn objektive Gründe das für die Therapie notwendige Vertrauensverhältnis von Beginn an zerstören; rein subjektive oder prinzipielle Vorbehalte genügen nicht (E. 5.4).
2. Beweiswert von Therapieberichten im Vollzugs- und Verlängerungsverfahren
In periodischen Überprüfungsverfahren (Art. 62d i.V.m. Art. 63 Abs. 4 StGB) stützt sich die kantonale Behörde regelmässig auf Berichte der behandelnden Therapeuten. Diesen Berichten kommt nach der Praxis kantonaler Gerichte die Qualität von Amtsberichten mit hohem Beweiswert für den Behandlungsverlauf zu (ZH VG VB.2016.00591 vom 3. Januar 2017 E. 3.2).
Stehen die Einschätzungen des behandelnden Therapeuten jedoch im Widerspruch zu einem forensischen Gutachten, gilt bundesrechtlich: Dem Therapeuten fehlt die Neutralität eines unabhängigen Experten, da sein therapeutischer Auftrag auf Parteinahme und Beziehungsaufbau angelegt ist. Divergiert der Behandler vom Gutachter, verpflichtet dies das Gericht zur sorgfältigen Abklärung (mündliche Befragung beider Personen), befreit es aber nicht von den Feststellungen des Gutachtens (BS APG BES.2022.125 vom 2. Februar 2024 E. 2.2).
3. Fristwahrung bei behördlichen Verlängerungsanträgen
Kantonale Vollzugsordnungen schreiben häufig vor, dass Verlängerungsanträge mit zeitlichem Vorlauf (z.B. spätestens 6 Monate vor Ablauf gemäss § 45 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung Basel-Stadt) bei Gericht einzureichen sind.
Reicht die Vollzugsbehörde den Verlängerungsantrag erst wenige Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist ein, handelt es sich bei der kantonalen Frist um eine reine Ordnungsvorschrift. Eine Nichteinhaltung führt nicht zur Verwirkung des staatlichen Massnahmenanspruchs; das Gericht bleibt befugt, die Massnahme materiell zu prüfen und zu verlängern (BS APG BES.2014.144 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3).
Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Bei Anträgen auf bedingten Strafvollzug (Art. 42 StGB) niemals gleichzeitig eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB beantragen. Die richterliche Anordnung einer Massnahme schliesst die für den bedingten Strafvollzug erforderliche günstige Prognose von Gesetzes wegen aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BGer 6B_850/2016 E. 1.5). Subeventualiter ist eine Bewährungsweisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB zu verlangen.
- Hat die Vorinstanz den Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB), darf das Rechtsmittelgericht diesen Aufschub bei alleiniger Berufung des Verurteilten nicht aufheben. Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet die Umwandlung eines Vollzugsaufschubs in den sofortigen Strafvollzug (BGer 6B_391/2020 E. 3.2.3).
- Im Verlängerungsverfahren nach Art. 63 Abs. 4 StGB prüfen, ob die deliktspezifischen Therapieziele bereits erreicht sind. Verlangt die Vollzugsbehörde eine Verlängerung lediglich zur behördlichen Kontrolle oder Überwachung des erreichten Zustands, ist der Antrag mangels therapeutischen Rechtfertigungsgrunds abzuweisen (BS APG BES.2022.125 E. 5).
- Vorzeitige Therapiestarts (in Untersuchungshaft oder als Ersatzmassnahme) minuziös dokumentieren. Bei vorzeitigem Beginn beginnt die Fünfjahresfrist verbindlich mit dem Datum des rechtskräftigen Anordnungsentscheids zu laufen (BGE 147 IV 209 E. 2.4).
Für die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden:
- Bei Tätern mit hohem Gefahrenpotential und instabilem sozialem Umfeld keine ambulante Massnahme mit 2-monatiger Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB forcieren, wenn die Installation von Wohnen, Arbeit und Abstinenzkontrollen längere Zeit beansprucht. In diesen Fällen ist zwingend eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen (BGer 6B_247/2026 E. 1.5.8).
- Scheitert eine während des Strafvollzugs durchgeführte ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, schliesst Art. 63b Abs. 5 StGB einen nachträglichen Antrag auf Verwahrung nach Art. 64 StGB kategorisch aus (BGE 143 IV 445 E. 2).
- Verlängerungsanträge nach Art. 63 Abs. 4 StGB rechtzeitig bei Gericht einreichen und begründen, warum über die Regeldauer von fünf Jahren hinaus weiterhin ein deliktsrelevanter Behandlungsbedarf für Verbrechen oder Vergehen besteht.
Für das Sachgericht und die Verfahrensleitung:
- Niemals die vorübergehende stationäre Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB verbindlich im Urteilsdispositiv anordnen. Die Anordnung der zweimonatigen Einleitungsbehandlung fällt in die funktionelle Kompetenz der kantonalen Vollzugsbehörde; das Gericht darf sich dazu lediglich in den Erwägungen gutachtlich äussern (BGer 6B_247/2026 E. 1.5.6).
- Jede Anordnung einer ambulanten Massnahme bedingt ein vollständiges und aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Bei Mitwirkungsverweigerung des Beschuldigten ist ein fundiertes Aktengutachten einzuholen (BGE 146 IV 1 E. 3.2).
Für psychiatrische Sachverständige und Behandler:
- Der Begriff der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 StGB ist funktional-deliktbezogen zu beantworten. Das Gutachten muss den kausalen Konnex zwischen Diagnose und Anlasstat sowie den Wirkungsmechanismus der vorgeschlagenen Therapie auf das Rückfallrisiko transparent darlegen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
- Behandelnde Therapeuten haben im Rahmen ihrer Verlaufsberichte (Art. 62d StGB) sachlich über Compliance, Therapiefortschritte und allfällige Krisen zu berichten, ohne ihre Rolle mit derjenigen des neutralen forensischen Gutachters zu verwechseln (BS APG BES.2022.125 E. 2.2).
Literatur
- DONATSCH/SUMMERER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 63 StGB.
- HEER MARIANNE, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB, Jugendstrafgesetz), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63 StGB.
- PAUEN BORER CLAUDIA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 63 StGB.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 9 (Ambulante Massnahmen).
- VERASANI DANIEL, in: Brägger (Hrsg.), Das schweizerische Vollzugslexikon: Von der vorläufigen Festnahme bis zur bedingten Entlassung, 2. Aufl., Basel 2022, S. 394 ff.