Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 62c StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 134 IV 315 E. 3–5 — Altrechtliche Verwahrung und Therapiemöglichkeit

  • Sachverhalt: Gegenüber einem altrechtlich verwahrten, psychisch schwer gestörten gefährlichen Straftäter hatte das BGer zu beurteilen, ob anstelle der Weiterführung der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen war. Der Beschwerdeführer war wegen mehrfacher Delikte verurteilt und befand sich in altrechtlicher Verwahrung.
  • Kernaussage: Eine stationäre therapeutische Massnahme ist anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringert wird (E. 3). Nicht erforderlich ist, dass bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Der Massstab der «hinreichenden Wahrscheinlichkeit» ist weniger streng als der einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4–5).
  • Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, Art. 59 StGB — Aussichtslosigkeit, Therapiemöglichkeit, altrechtliche Verwahrung.

BGE 135 IV 139 E. 2.4 — Verlängerung und Höchstdauer

  • Sachverhalt: Das BGer beurteilte die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Ablauf der erstmaligen fünfjährigen Höchstdauer.
  • Kernaussage: Die stationäre therapeutische Massnahme kann bei gegebenen Voraussetzungen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann auch für weniger als fünf Jahre angeordnet werden («Kann-Vorschrift»). Erreicht die Massnahme ihre Höchstdauer und liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vor, ist die Massnahme aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) (E. 2.4).
  • Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB, Art. 60 StGB — Höchstdauer, Verlängerung, Aufhebung.

BGE 140 IV 1 E. 1–4 — Lebenslängliche Verwahrung und dauerhafte Nichttherapierbarkeit

  • Sachverhalt: Das BGer beurteilte die Voraussetzungen der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB und deren Verhältnis zur Aufhebung therapeutischer Massnahmen.
  • Kernaussage: Lebenslänglich verwahrt werden darf, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Der Begriff der «dauerhaften Nichttherapierbarkeit» im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB erfordert eine strenge Einzelfallprüfung und darf nicht vorschnell bejaht werden (E. 1–4). Ist die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB), kommt eine nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB in Betracht.
  • Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB, Art. 64 Abs. 1bis StGB — Aussichtslosigkeit, Nichttherapierbarkeit, nachträgliche Verwahrung.

BGE 141 IV 236 E. 3 — Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Massnahme

  • Sachverhalt: Das BGer beurteilte, ob und in welchem Umfang Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf eine stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen ist.
  • Kernaussage: Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen (E. 3). Wird die Massnahme nach Art. 62c StGB aufgehoben, ist der bislang angerechnete Freiheitsentzug bei der Berechnung der Reststrafe zu berücksichtigen (E. 3.4).
  • Einschlägig für: Art. 62c Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB — Anrechnung, Reststrafe, Freiheitsentzug.

BGE 142 IV 1 E. 2 — Fehlen einer geeigneten Einrichtung

  • Sachverhalt: Das BGer hatte zu entscheiden, ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Strafanstalt unterzubringen ist, wenn kein geeigneter Therapieplatz in einer Massnahmevollzugsanstalt zur Verfügung steht.
  • Kernaussage: Die Frage, ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2). Fehlt eine geeignete Einrichtung dauerhaft, greift der Aufhebungstatbestand nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB.
  • Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB — Fehlen einer Einrichtung, Vollzugsfrage.

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_242/2012 vom 3. Mai 2012 E. 1 — Aufschub des Reststrafvollzugs

  • Sachverhalt: Nach Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme war die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Verurteilte begehrte den bedingten Strafaufschub der Reststrafe.
  • Kernaussage: Liegen nach Aufhebung der Massnahme die Voraussetzungen für den bedingten Strafaufschub oder die bedingte Entlassung vor, ist der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 Satz 2 StGB) (E. 1).
  • Einschlägig für: Art. 62c Abs. 2 StGB — Reststrafvollzug, bedingter Aufschub.

BGE 136 IV 156 E. 2–4 — Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme

  • Sachverhalt: Nach vollständiger Verbüssung einer Freiheitsstrafe ordnete das Gericht die Umwandlung der bisherigen ambulanten Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme an.
  • Kernaussage: Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung ist in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (E. 2–4). Die Ersatzmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn sie offensichtlich besser geeignet ist, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Straftaten zu begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB).
  • Einschlägig für: Art. 62c Abs. 3 StGB — Ersatzmassnahme, Verhältnismässigkeit, Umwandlung.

III. Verfahren

BGE 141 IV 396 E. 3, 4 — Selbstständiger nachträglicher Entscheid

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme. Streitig war, ob Beschwerde oder Berufung das zulässige Rechtsmittel ist.
  • Kernaussage: Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde (nicht mit Berufung) anfechtbar (E. 3, 4). Dies gilt auch für Entscheide über die Aufhebung einer Massnahme nach Art. 62c StGB.
  • Einschlägig für: Art. 62c StGB, Art. 363 ff. StPO — Rechtsmittel, Beschwerde, nachträglicher Entscheid.