Art. 62c StGB — Aufhebung der Massnahme
Wortlaut
Art. 62c StGB — Aufhebung der Massnahme
1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.
6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 62c StGB regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufhebung therapeutischer Massnahmen gemäss den Art. 59–61 StGB. Die Bestimmung schützt das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen vor unverhältnismässigem Weiterzug wirkungsloser Behandlungen und sichert gleichzeitig den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern.
II. Aufhebungsgründe (Abs. 1)
1. Aussichtslosigkeit der Behandlung (lit. a)
2 Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint («Scheitern» der Massnahme). Dies setzt eine fundierte psychiatrische Begutachtung voraus, die belegt, dass die Massnahme keine massgebliche Senkung des Rückfallrisikos mehr bewirken kann (BGE 134 IV 315 E. 3; BGE 140 IV 1 E. 3).
3 Sachverhalt BGE 134 IV 315 — Altrechtliche Verwahrung und Therapiemöglichkeit: Gegenüber einem altrechtlich verwahrten, psychisch schwer gestörten gefährlichen Straftäter hatte das BGer zu beurteilen, ob anstelle der Weiterführung der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen war. Das BGer hielt fest, dass eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist, dass bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind (E. 3–5).
4 Sachverhalt BGE 140 IV 1 — Lebenslängliche Verwahrung und dauerhafte Nichttherapierbarkeit: Das BGer präzisierte, dass lebenslänglich verwahrt werden darf, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Der Begriff der «dauerhaften Nichttherapierbarkeit» im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB erfordert eine strenge Einzelfallprüfung und darf nicht vorschnell bejaht werden (E. 1–4).
2. Erreichen der Höchstdauer (lit. b)
5 Bei Erreichen der Höchstdauer gemäss Art. 60 oder Art. 61 StGB ist die Massnahme aufzuheben, sofern keine Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung vorliegen (BGE 135 IV 139 E. 2).
6 Sachverhalt BGE 135 IV 139 — Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme: Das BGer hielt fest, dass die stationäre therapeutische Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden kann, dass eine Verlängerung aber auch von weniger als fünf Jahren angeordnet werden kann («Kann-Vorschrift») (E. 2.4).
3. Fehlen einer geeigneten Einrichtung (lit. c)
7 Kann die therapeutische Massnahme mangels eines geeigneten Therapieplatzes nicht durchgeführt werden, greift der Aufhebungstatbestand nach lit. c (BGE 142 IV 1 E. 2).
8 Sachverhalt BGE 142 IV 1 — Stationäre therapeutische Behandlung in geschlossener Einrichtung oder Strafanstalt: Das BGer entschied, dass die Frage, ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt unterzubringen ist, eine Vollzugsfrage ist, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2). Fehlt ein geeigneter Therapieplatz, ist die Massnahme aufzuheben.
III. Rechtsfolgen der Aufhebung
1. Vollzug der Reststrafe (Abs. 2)
9 Wurde die Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben, wird nach deren Aufhebung die Reststrafe vollzogen. Der bisherige Freiheitsentzug ist dabei vollumfänglich anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.4). Liegen die Voraussetzungen für den bedingten Strafaufschub oder die bedingte Entlassung vor, ist der Reststrafvollzug aufzuschieben (BGer 6B_242/2012 E. 1).
10 Sachverhalt BGE 141 IV 236 — Anrechnung von Untersuchungshaft auf Massnahme: Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen (E. 3).
2. Anordnung einer Ersatzmassnahme (Abs. 3 und 6)
11 Das Gericht kann anstelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn dadurch der Rückfallgefahr besser begegnet werden kann (BGE 136 IV 156 E. 2).
12 Sachverhalt BGE 136 IV 156 — Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Strafverbüssung: Das BGer bestätigte, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig bleibt (E. 2–4). Die Ersatzmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn sie offensichtlich besser geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
3. Nachträgliche Verwahrung (Abs. 4)
13 Wurde die Massnahme wegen einer Katalogtat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet und ist bei deren Scheitern ernsthaft zu erwarten, dass der Täter erneut schwere Verbrechen begeht, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen. Dies gilt nur für die in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten.
IV. Verfahren
1. Nachträgliches richterliches Verfahren
14 Die Aufhebung und die Festlegung der Folgeanordnungen erfolgen im selbstständigen nachträglichen richterlichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (BGE 141 IV 396 E. 3, 4).
V. Literatur
- HEER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 62c.
- TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 62c.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 9 N 40 ff.