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Art. 62c — Aufhebung der Massnahme

Wortlaut

Art. 62c Aufhebung der Massnahme

1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:

a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;

b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder

c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.

3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.

5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung einer Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.

6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

Überblick

Art. 62c StGB regelt die Aufhebung einer Massnahme nach Art. 59–61 StGB. Drei Aufhebungsgründe:

  1. Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB): Die Durch- oder Fortführung erscheint als aussichtslos («Scheitern» der Massnahme).

  2. Erreichen der Höchstdauer (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB): Die Höchstdauer nach Art. 60 oder 61 StGB ist erreicht und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62 StGB) sind nicht eingetreten. Bei Art. 61 StGB umfasst dies sowohl die 4-/6-Jahres-Fristen als auch die Altersgrenze 30 Jahre (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB).

  3. Fehlende Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB): Eine geeignete Einrichtung existiert nicht oder nicht mehr.

Folgen der Aufhebung

  • Reststrafvollzug (Art. 62c Abs. 2 StGB): Ist der Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, wird die Reststrafe vollzogen. Bei günstigen Voraussetzungen ist der Vollzug aufzuschieben (bedingt).
  • Neue Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB): Das Gericht kann an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen.
  • Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB): Bei Taten nach Art. 64 Abs. 1 StGB und ernsthafter Gefahr weiterer Taten kann das Gericht die Verwahrung anordnen.
  • Erwachsenenschutz (Art. 62c Abs. 5 StGB): Bei Indizien für eine Erwachsenenschutzmassnahme ist die Behörde zu informieren.

Aufhebung bei Erreichen der Altersgrenze (Art. 61 StGB)

Beim Erreichen der Altersgrenze 30 Jahre nach Art. 61 Abs. 4 in fine StGB ist die Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB die Folge bei ungünstiger Prognose — d.h. wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) nicht eingetreten sind. Das Erreichen der Altersgrenze ist dabei kein Automatismus «Scheitern» i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB (BGer 7B_853/2025, E. 2.4.2).

Siehe hierzu den Hauptkommentar zu Art. 61 StGB.

Literaturhinweise

  • HEER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. ad Art. 62c StGB (bei Ablauf der Maximaldauer: «Echec der Massnahme», aber Betroffener kann sich auf Erfolg berufen)

Letzte Aktualisierung: 2026-07-16

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