Rechtsprechung zu Art. 62b StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGer 7B_853/2025 E. 2.4.1, 2.4.2 — Altersgrenze 30 Jahre bei Massnahme für junge Erwachsene
- Sachverhalt: Der Betroffene wurde unter eine Massnahme nach Art. 61 StGB gestellt und bedingt entlassen. Er beantragt seine endgültige Entlassung, da er das 30. Altersjahr erreicht hat.
- Kernaussage: Die Massnahme für junge Erwachsene muss zwingend enden, wenn der Betroffene das 30. Altersjahr vollendet (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB). Eine bedingte Entlassung mit einer über das 30. Altersjahr hinausreichenden Probezeit ist nicht möglich. Die Altersgrenze ist eine absolute objektive Höchstdauer. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt, erfolgt die endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB); sind sie nicht erfüllt, wird die Massnahme aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB), wobei das Gericht eine neue Massnahme anordnen kann (Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB).
- Einschlägig für: Art. 62b Abs. 2, Art. 61 Abs. 4, Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB.
BGer 6B_881/2013 E. 2, 3.3, 4.2 — Bewährung und Nichtbewährung bei Weisungsverstössen
- Sachverhalt: Der bedingt aus einer stationären Suchtbehandlung Entlassene verstösst gegen Therapieauflagen und Weisungen gegen Ende der Probezeit. Er beantragt seine endgültige Entlassung nach Art. 62b Abs. 1 StGB.
- Kernaussage: Die Bewährung im Sinne von Art. 62b Abs. 1 StGB ergibt sich aus einer Negativabgrenzung zur Nichtbewährung. Weisungsverstösse während der Probezeit können eine Nichtbewährung begründen (Art. 62a Abs. 6 StGB). Eine endgültige Entlassung nach Art. 62b Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der bedingt Entlassene die Weisungen schuldhaft nicht mehr befolgt. Die Aufhebung der Massnahme wegen Erfolglosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) darf jedoch nicht leichthin angenommen werden und erweist sich als unverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen nach Art. 95 Abs. 4 StGB nicht geprüft wurden.
- Einschlägig für: Art. 62b Abs. 1, Art. 62a Abs. 6, Art. 62c Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 3–5 StGB.
BGer 6B_473/2014 E. 1.5.1, 1.5.2, 1.6 — Höchstdauer, Massnahmewechsel und Verhältnismässigkeit
- Sachverhalt: Der Betroffene erreicht das 30. Altersjahr unter einer Massnahme nach Art. 61 StGB. Es stellt sich die Frage der Aufhebung der Massnahme und der Anordnung einer neuen Massnahme nach Art. 59 StGB.
- Kernaussage: Mit dem Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren ist die Beendigung der Massnahme zwingend (Art. 61 Abs. 4, Art. 62b Abs. 2, Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB). Nach Ablauf der Höchstdauer gelten die Massnahmen als gescheitert. Eine neue Massnahme kann nach Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB angeordnet werden, wenn der Betroffene weiterhin massnahmebedürftig und massnahmefähig ist. Das Verhältnismässigkeitsgebot erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Betroffenen und der Gefahr weiterer Straftaten.
- Einschlägig für: Art. 62b Abs. 2, Art. 62c Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 6, Art. 61 Abs. 4, Art. 59 StGB.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGer 7B_155/2026 E. 2.3, 3.1.1 — Bedingte Entlassung als letzte Vollzugsstufe; Probezeitbemessung
- Kernaussage: Die bedingte Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der endgültigen Entlassung nach Art. 62b StGB; es handelt sich nicht um eine Beendigung der Massnahme an sich, sondern um eine Modifizierung der Vollzugsart. Bei der Bemessung der Probezeit sind namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Rückfallgefahr, der Therapieverlauf und das Bedürfnis nach weitergehender Behandlung zu berücksichtigen. Bei Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB kann die Probezeit unbegrenzt verlängert werden (Art. 62 Abs. 6 StGB).
- Einschlägig für: Art. 62b Abs. 1, Art. 62 Abs. 2 und 6 StGB.