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Art. 62b — Endgültige Entlassung

Wortlaut

Art. 62b StGB — Endgültige Entlassung

1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.

3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

I. Überblick und Systematik

1 Art. 62b StGB regelt die endgültige Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59, 60 oder 61 StGB. Er kennt drei selbstständige Beendigungsgründe:

  • Abs. 1: Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit,
  • Abs. 2: Erreichen der Höchstdauer bei günstiger Prognose,
  • Abs. 3: Nichtvollzug der Reststrafe bei Teilerfolg der Massnahme.

Neben der endgültigen Entlassung nach Art. 62b StGB sieht das Gesetz die Aufhebung der Massnahme vor (Art. 62c StGB), wenn die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht eingetreten sind. Die endgültige Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs und setzt voraus, dass der bedingt Entlassene sich bewährt hat oder die Höchstdauer erreicht wurde (BGer 7B_155/2026 E. 3.1.1).


II. Endgültige Entlassung bei Bewährung (Abs. 1)

1. Begriff der Bewährung

2 Die Bewährung ergibt sich aus einer Negativabgrenzung zur Nichtbewährung. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit:

2. Nichtbewährung bei Weisungsverstössen

3 Nicht jeder Weisungsverstoss führt zur Nichtbewährung. Das wiederholte und beharrliche Missachten von Weisungen kann jedoch — je nach Schwere und Ursachen des Fehlverhaltens — Ausdruck der Erfolglosigkeit der Massnahme sein (BGer 6B_881/2013 E. 4.2). Das Gesetz sieht bei Weisungsverstössen ein gestuftes Sanktionensystem vor: Verlängerung der Probezeit, Neuanordnung oder Änderung von Weisungen, Widerruf der bedingten Strafe oder Rückversetzung in den Massnahmenvollzug (Art. 95 Abs. 3–5 StGB). Die Aufhebung der Massnahme wegen Erfolglosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) ist das einschneidendste Mittel und darf nicht leichthin angenommen werden; selbst eine neue Straftat führt nicht zwingend zur Annahme der definitiven Aussichtslosigkeit (BGer 6B_881/2013 E. 4.2; BGer 6B_473/2014 E. 1.5.2).


III. Endgültige Entlassung bei Höchstdauer (Abs. 2)

1. Höchstdauer der Massnahmen

4 Wird die Höchstdauer der Massnahme erreicht und sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung eingetreten, ist der Täter endgültig zu entlassen. Die Höchstdauer beträgt:

  • bei Art. 60 StGB (Suchtbehandlung): 4 Jahre, bei Rückversetzung 6 Jahre (Art. 60 Abs. 4 StGB);
  • bei Art. 61 StGB (junge Erwachsene): 4 Jahre, bei Rückversetzung 6 Jahre, spätestens mit dem 30. Altersjahr (Art. 61 Abs. 4 StGB);
  • bei Art. 59 StGB: keine zeitliche Höchstdauer, jedoch Beendigung bei Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).

2. Altersgrenze von 30 Jahren bei Art. 61 StGB

5 Die Massnahme für junge Erwachsene muss zwingend enden, wenn der Betroffene das 30. Altersjahr vollendet (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB). Eine bedingte Entlassung mit einer über das 30. Altersjahr hinausreichenden Probezeit ist nicht möglich; das Gesetz sieht hier eine absolute objektive Höchstdauer vor (BGer 7B_853/2025 E. 2.4.1). Erreicht der Betroffene die Altersgrenze und sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt, ist er endgültig zu entlassen (Art. 62b Abs. 2 StGB). Sind sie nicht erfüllt, ist die Massnahme aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB), wobei das Gericht eine neue Massnahme anordnen kann (Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB) (BGer 7B_853/2025 E. 2.4.2; BGer 6B_473/2014 E. 1.5.1).

3. Probezeit und Höchstdauer

6 Die Probezeit der bedingten Entlassung wird bei Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB auf ein bis drei Jahre festgelegt (Art. 62 Abs. 2 StGB), bei Verwahrungsdelikten (Art. 64 Abs. 1 StGB) kann sie unbegrenzt verlängert werden (Art. 62 Abs. 6 StGB) — es gibt dann keine Höchstdauer für die Probezeit (BGer 7B_155/2026 E. 2.4). Die Phase der bedingten Entlassung wird bei der Berechnung der Höchstdauer nach Art. 61 Abs. 4 StGB (Zeitfristen von 4 bzw. 6 Jahren) nicht mitgezählt; die Altersgrenze von 30 Jahren ist jedoch unabhängig davon massgebend (BGer 7B_853/2025 E. 2.4.1).


IV. Nichtvollzug der Reststrafe (Abs. 3)

7 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen. Der Betroffene kann sich auf den (teilweisen) Erfolg der Massnahme berufen. Abs. 3 kommt insbesondere bei Massnahmen nach Art. 61 StGB zum Tragen, bei denen die Massnahme bei Erreichen der Altersgrenze endet, die aufgeschobene Strafe aber einen längeren Freiheitsentzug umfasst (BGer 6B_473/2014 E. 1.5.1).


V. Verhältnis zur Massnahmeaufhebung (Art. 62c StGB)

8 Die endgültige Entlassung nach Art. 62b StGB und die Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c StGB stehen in einem komplementären Verhältnis:

  • Günstige Prognose bei Höchstdauer: Art. 62b Abs. 2 (endgültige Entlassung);
  • Ungünstige Prognose bei Höchstdauer: Art. 62c Abs. 1 lit. b (Aufhebung, mit Möglichkeit des Ersatzes durch eine neue Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 und 6);
  • Aussichtslosigkeit der Massnahme: Art. 62c Abs. 1 lit. a (Aufhebung wegen Erfolglosigkeit).

Das Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren bei Massnahmen nach Art. 61 StGB führt nicht automatisch zum Werturteil, die Massnahme sei gescheitert; es ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Entlassung (günstige Prognose) oder für eine Aufhebung (ungünstige Prognose) vorliegen (BGer 7B_853/2025 E. 2.4.2).


VI. Zuständigkeit

9 Für Entscheide nach Art. 62b StGB (endgültige Entlassung) ist die Vollzugsbehörde zuständig (BGer 6B_881/2013 E. 2). Für die Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB ist hingegen das Gericht zuständig.


VII. Literatur

  • PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, Commentaire romand, Code pénal I, 2e éd. 2021, N. 5 ff. ad Art. 62b StGB.
  • HEER, Basler Kommentar: Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 22 ff. ad Art. 62b StGB, N. 73 ff. ad Art. 61 StGB.
  • TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 15 ad Art. 61 StGB.
  • DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2e éd. 2017, N. 3 ff. ad Art. 62b StGB.
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