Art. 62b — Endgültige Entlassung
Wortlaut
Art. 62b Endgültige Entlassung
1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.
3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
Überblick
Art. 62b StGB regelt die endgültige Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 60 oder 61 StGB. Sie tritt in zwei Fällen ein:
Bewährung (Art. 62b Abs. 1 StGB): Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wird er endgültig entlassen.
Erreichen der Höchstdauer (Art. 62b Abs. 2 StGB): Wird die Höchstdauer der Massnahme (Art. 60: unbegrenzt; Art. 61: 4/6 Jahre oder 30. Altersjahr) erreicht und sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) eingetreten, wird der Täter endgültig entlassen.
Bedeutung bei Art. 61 StGB (Altersgrenze 30 Jahre)
Beim Erreichen der Altersgrenze nach Art. 61 Abs. 4 in fine StGB (30. Altersjahr) ist die endgültige Entlassung nach Art. 62b Abs. 2 StGB die eine der zwei möglichen Optionen — die andere ist die Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB (bei ungünstiger Prognose). Die bedingte Entlassung mit über die Altersgrenze hinausreichender Probezeit scheidet aus (BGer 7B_853/2025, E. 2.4.1).
Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB) — der Betroffene kann sich auf den (teilweisen) Erfolg der Massnahme berufen.
Siehe hierzu den Hauptkommentar zu Art. 61 StGB.
Literaturhinweise
- PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, Commentaire romand, N. 5 f. ad Art. 62b StGB
- HEER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. ad Art. 62b StGB
Letzte Aktualisierung: 2026-07-16