Rechtsprechung zu Art. 62 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGer 7B_853/2025 E. 2.4.1 — Altersgrenze 30 Jahre bei Art. 61-Massnahme: Unzulässigkeit der bedingten Entlassung über die Altersgrenze hinaus
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, der das 30. Altersjahr erreichte, war in einer Massnahme nach Art. 61 StGB. Die Vollzugsbehörde ordnete eine bedingte Entlassung mit einer dreijährigen Probezeit an, die über seinen 30. Geburtstag hinausreichte. Er beantragte stattdessen die endgültige Entlassung.
- Kernaussage: Die Massnahme nach Art. 61 StGB muss spätestens beim Erreichen des 30. Altersjahres enden (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB). Eine bedingte Entlassung mit Probezeit, die über den 30. Geburtstag hinausreicht, ist unzulässig, da eine Rückversetzung nach Widerruf nach Vollendung des 30. Altersjahres rechtlich ausgeschlossen ist. Die Probezeit bei der bedingten Entlassung darf nicht über die Altersgrenze von 30 Jahren hinausreichen, da andernfalls der Sanktionsmechanismus der Rückversetzung entfiele. Die Massnahme ist stattdessen durch endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) oder Aufhebung (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) zu beenden (E. 2.4.1). Das Erreichen der Altersgrenze bedeutet nicht automatisch das Scheitern der Massnahme; es ist vielmehr zu prüfen, ob eine endgültige Entlassung oder eine Aufhebung mit gegebenenfalls neuer Massnahmeangeordnet werden muss (E. 2.4.2).
- Einschlägig für: Art. 61 Abs. 4, Art. 62 Abs. 2, Art. 62b, Art. 62c StGB (Altersgrenze, bedingte Entlassung, endgültige Entlassung, Aufhebung).
BGer 7B_155/2026 E. 2.3, 2.4, 3.1.2 — Probezeitbemessung und Weisungen bei bedingter Entlassung aus stationärer Massnahme
- Sachverhalt: Der wegen mehrfacher sexueller Delikte verurteilte Beschwerdeführer wurde nach über zwölf Jahren Massnahmenvollzug bedingt entlassen, mit einer Probezeit von fünf Jahren und umfangreichen Weisungen (betreutes Wohnen, Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt, forensische Überprüfung elektronischer Geräte, Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz). Er beantragte die Reduktion der Probezeit auf drei Jahre und die Aufhebung einzelner Weisungen.
- Kernaussage: Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere der begangenen Straftat, eine allfällige Reststrafe, die Rückfallgefahr, der Therapieverlauf sowie das Bedürfnis nach weitergehender Behandlung oder Betreuung (E. 2.3). Die Schwere der Anlasstat bestimmt die Dauer der maximal zulässigen Probezeit (Art. 62 Abs. 6 StGB). Bei Verwahrungsdelikten besteht keine Höchstdauer der Probezeit (E. 2.4). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sind an der konkreten Risikoanalyse auszurichten; sie können nur für die Dauer der Probezeit erteilt werden (E. 3.1.2). Einschränkungen von Grundrechten müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen.
- Einschlägig für: Art. 62 Abs. 1–3, 6, Art. 94 StGB (Probezeitbemessung, Weisungen, Verhältnismässigkeit, Verwahrungsdelikte).
II. Weitere BGer- und BGE-Entscheide
BGer 6B_1238/2022 E. 3.2.1–3.2.3 — Provisorische Verlängerung der Probezeit unzulässig; Weisungen und Nichtbewährung
- Kernaussage: Eine provisorische Verlängerung der Probezeit durch das Gericht für die Dauer eines noch offenen Verlängerungsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig (E. 3.5). Die bedingte Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der endgültigen Entlassung, keine Beendigung der Massnahme (E. 3.2.1). Der Entscheid über die Verlängerung der Probezeit hat sich auf ein ärztliches Gutachten abzustützen (E. 3.2.3). Von Nichtbewährung ist auszugehen bei erneuter Straffälligkeit (Art. 62a Abs. 1 StGB), bei ernsthafter Erwartung eines Verwahrungsdelikts (Art. 62a Abs. 3 StGB) oder bei mangelnder Kooperation mit der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 StGB) (E. 3.2.3).
- Einschlägig für: Art. 62 Abs. 4, Art. 62a StGB (Probezeitverlängerung, provisorische Massnahme, Nichtbewährung, ärztliches Gutachten).
BGE 134 IV 315 E. 3.4.1, 3.5, 5 — Stationäre therapeutische Massnahme: Voraussetzungen und bedingte Entlassung
- Kernaussage: Gegenüber einem altrechtlich verwahrten, psychisch schwer gestörten gefährlichen Straftäter hat der Richter an Stelle der Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind (E. 3–5). Die bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Zustand erreicht ist, der die Erprobung in der Freiheit rechtfertigt (E. 3.4.1).
- Einschlägig für: Art. 59, Art. 62 Abs. 1, Art. 64 StGB (therapeutische Massnahme, bedingte Entlassung, Verwahrung).
BGer 6B_90/2020 E. 3.2, 4.3, 4.4 — Weisungen, ambulante Behandlung und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Die bedingte Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der endgültigen Entlassung und stellt keine Beendigung der Massnahme dar, sondern eine Modifizierung der Vollzugsart (E. 4.3). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen verbessern (E. 3.2). Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenmassnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt wird. Zweck und Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen ein (E. 3.2). Aus Art. 62 Abs. 3 StGB ergibt sich keine Pflicht der Vollzugsbehörde, in einer allfälligen ambulanten Behandlung einen bestimmten Vollzugs- oder Betreuungsstandard zu gewähren (E. 4.4).
- Einschlägig für: Art. 62 Abs. 1, 3 StGB (bedingte Entlassung, Weisungen, ambulante Behandlung, Verhältnismässigkeit).