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Rechtsprechung zu Art. 62 StGB

I. Leitentscheide

Kriterien der bedingten Entlassung, Legalprognose und Ausschluss von «in dubio pro reo»

BGE 137 IV 201 E. 1.2

  • Sachverhalt: Der Verurteilte litt an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und verbüsste eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wegen schwerer Delikte. Im Vollzug kam es zu wiederholten verbalen Aggressionen, Tätlichkeiten gegen Aufsichtspersonen und Brandstiftung in der Zelle. Nach acht Jahren Massnahmenvollzug beantragte er die bedingte Entlassung.
  • Kernaussage: Art. 62 Abs. 1 StGB verlangt für die bedingte Entlassung keine Vollheilung im medizinischen Sinn, sondern eine deliktspräventiv günstige Prognose. Der Täter muss gelernt haben, mit seinen Defiziten so umzugehen, dass von ihm keine Gefahr schwerer Straftaten mehr ausgeht. Drohen Taten gegen Leib und Leben oder sexuelle Integrität, ist ein besonders strenger Massstab an die Entlassungsreife anzulegen. Der Grundsatz in dubio pro reo findet im Rahmen der Kriminalprognose nach Art. 62 Abs. 1 StGB keine Anwendung: Verbleibende Zweifel an der Gefahrlosigkeit gehen zulasten des Täters und führen zur Verweigerung der bedingten Entlassung.

Absolute Altersgrenze von 30 Jahren bei Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)

BGer 7B_853/2025 vom 19.6.2026 (Fünferbesetzung)

  • Sachverhalt: Ein junger Erwachsener befand sich im Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB. Die Vollzugsbehörde verfügte kurz vor Erreichen seines 30. Geburtstags die bedingte Entlassung und setzte eine Probezeit von drei Jahren fest, welche kalendermässig bis weit nach Vollendung seines 30. Lebensjahres andauerte.
  • Kernaussage: Die zeitliche Höchstgrenze von Art. 61 Abs. 4 StGB (Vollendung des 30. Altersjahres) gilt absolut und erfasst auch die Probezeit bei einer bedingten Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB. Da nach Vollendung des 30. Altersjahres eine Rückversetzung nach Art. 62a StGB rechtlich unmöglich ist, darf keine Probezeit angeordnet werden, die über diesen Zeitpunkt hinausgeht. Ist die Massnahme beim 30. Geburtstag nicht erfolgreich beendet, muss das Gericht entweder die definitive Entlassung prüfen, die Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB aufheben oder eine Massnahmenänderung nach Art. 65 StGB einleiten.

Probezeitbemessung bei Katalogtaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB und Zulässigkeit digitaler Kontrollweisungen

BGer 7B_155/2026 vom 18.6.2026

  • Sachverhalt: Ein wegen schwerer Sexualdelikte an Kindern verurteilter Täter befand sich über zwölf Jahre im Massnahmenvollzug (Art. 59 StGB). Die kantonale Behörde gewährte die bedingte Entlassung, setzte die Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 6 StGB direkt auf fünf Jahre fest und erteilte umfassende Weisungen (Aufenthalt in betreuter Wohngruppe, Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt, Verbot des Löschens des Internet-Browserverlaufs auf sämtlichen Endgeräten und Duldung unangemeldeter forensischer IT-Gerätekontrollen). Der Verurteilte focht die Dauer der Probezeit und die IT-Weisungen an.
  • Kernaussage: Ist der Täter wegen einer Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB verurteilt worden, ermächtigt Art. 62 Abs. 6 StGB die Behörde, die anfängliche Probezeit sogleich auf fünf Jahre festzusetzen. Da deliktspräventive Weisungen nach Art. 62 Abs. 3 StGB nur für die Dauer der Probezeit gelten, erfordert ein langwieriger Sicherungsbedarf eine entsprechend lange Probezeit. Die Anordnung von forensischen IT-Gerätekontrollen und ein Löschverbot für Browserverläufe sind bei Pädokriminalitätstätern verhältnismässig und zulässig, um einen Rückfall in einschlägige Verhaltensmuster frühzeitig zu erkennen.

Unzulässigkeit provisorischer Probezeitverlängerungen und Gutachtenserfordernis (Art. 62 Abs. 4 StGB)

BGer 6B_1238/2022 vom 21.12.2022

  • Sachverhalt: Vor Ablauf der dreijährigen Probezeit beantragte die Vollzugsbehörde beim zuständigen Gericht die Verlängerung nach Art. 62 Abs. 4 StGB. Das erstinstanzliche Gericht verlängerte die Probezeit um zwei Jahre. Die kantonale Beschwerdeinstanz hob diesen Entscheid wegen Gehörsverletzung und unvollständiger Begutachtung auf, ordnete aber gleichzeitig eine «provisorische Verlängerung» der Probezeit und der Weisungen bis zum neuen Endentscheid an.
  • Kernaussage: Das Schweizer Strafgesetzbuch sieht das Rechtsinstitut einer «provisorischen Verlängerung» der Probezeit nicht vor; eine solche Anordnung ist bundesrechtswidrig. Nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids besteht kein Vollstreckungstitel mehr für die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen. Zudem setzt eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB zwingend eine aktuelle, neutrale forensisch-psychiatrische Begutachtung voraus; Aktenberichte von Vollzugsorganen oder behandelnden Therapeuten genügen nicht.

Abgrenzung zwischen Massnahmenverlängerung (Art. 59 Abs. 4 StGB) und bedingter Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB)

BGE 134 IV 315 E. 3.4.1

  • Sachverhalt: Streitig war die fünfjährige Verlängerung einer stationären Behandlung nach Ablauf der ordentlichen Fünfjahresfrist. Die Vorinstanz hatte die Verlängerung mit der Begründung abgelehnt, der Täter sei noch nicht reif für eine bedingte Entlassung in Freiheit.
  • Kernaussage: Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 62 Abs. 1 StGB verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB setzt lediglich voraus, dass die Massnahme die Gefahr weiterer schwerer Delikte innerhalb von weiteren fünf Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deutlich vermindert. Sie verlangt nicht, dass der Täter bereits zum Zeitpunkt des Verlängerungsurteils entlassungsreif im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB ist.

Zulässigkeit einer kürzeren Massnahmenverlängerung zwecks Vorbereitung der bedingten Entlassung

BGE 135 IV 139

  • Sachverhalt: Das kantonale Gericht hatte eine Massnahme nach Art. 59 StGB um weniger als fünf Jahre verlängert, um die Vollzugsbehörde anzuhalten, innerhalb von zwei Jahren konkrete Schritte zur Erprobung in Lockerungsstufen einzuleiten.
  • Kernaussage: Eine Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB muss nicht zwingend die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren ausschöpfen. Das Gericht darf die Massnahme auch für eine kürzere Zeitspanne verlängern, wenn abzusehen ist, dass der Täter bei positivem Behandlungsverlauf bereits früher die Kriterien für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllen wird.

II. Weitere Entscheide

Autonomie des Massnahmenvollzugs und Tragung von Kosten betreuter Wohnformen

BGer 6B_90/2020 vom 22.4.2020

  • Sachverhalt: Eine Vollzugsbehörde lehnte eine deliktspräventiv zwingend notwendige Weisung auf betreutes Wohnen ab und vertrat die Auffassung, der Betroffene könne zivilrechtlich über die KESB in einem Heim untergebracht werden. Zudem war streitig, ob das Justizvollzugsamt die Heimkosten zu tragen habe.
  • Kernaussage: Strafrechtliche Weisungen nach Art. 62 Abs. 3 StGB sind autonom durch die Vollzugsbehörde zu erlassen; sie dürfen nicht auf den zivilrechtlichen Erwachsenenschutz (KESB) überwälzt werden. Art. 62 Abs. 3 StGB begründet jedoch keine gesetzliche Pflicht des Justizvollzugs, die Kosten für das betreute Wohnen oder den Lebensunterhalt der bedingt entlassenen Person zu übernehmen. Diese Kosten unterliegen der ordentlichen Sozialhilfe- bzw. Sozialversicherungsgesetzgebung.

Schutz einer fünfjährigen Probezeit mit Settingauflagen bei schweren Gewaltdelikten

BGer 6B_370/2019 vom 27.5.2019

  • Sachverhalt: Nach über elf Jahren Vollzug einer stationären Massnahme wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte gewährte das Obergericht die bedingte Entlassung. Es ordnete eine fünfjährige Probezeit an und verfügte die Unterbringung in einem sozialtherapeutischen Wohnheim, eine 50%-Tagesstruktur sowie regelmässige Alkohol- und Drogenscreenings.
  • Kernaussage: Bestätigung der Anordnung. Bei schweren Gewalttätern mit langjähriger Hospitalisierung ist eine fünfjährige Probezeit zulässig und angemessen, um die schrittweise Reintegration engmaschig abzusichern und das erhebliche Rückfallrisiko durch strukturierende Weisungen zu neutralisieren.

Verwerfung der bedingten Entlassung bei Suchtmittelabhängigkeit (Art. 60 StGB) trotz intramuraler Straflosigkeit

ZH VG VB.2023.00619 vom 28.2.2024

  • Sachverhalt: Ein im Rahmen von Art. 60 StGB eingewiesener Straftäter beantragte nach mehreren Jahren die bedingte Entlassung mit dem Argument, er habe im geschlossenen Rahmen keine weiteren Delikte begangen. In den Akten waren jedoch wiederholte Konsumrückfälle, der heimliche Konsum von Desinfektionsmitteln und Fluchtversuche verzeichnet.
  • Kernaussage: Das blosse Ausbleiben von Straftaten im geschlossenen Anstaltsmilieu begründet keine günstige Bewährungsprognose im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB. Fehlt es an stabiler Abstinenz und Therapiecompliance, ist die bedingte Entlassung zu verweigern und die Massnahme stattdessen wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben.

Zulässigkeit detaillierter Weisungen: Therapie, Wohnsitzkontrolle und Rayonverbot

ZH VG VB.2019.00838 vom 29.7.2020

  • Sachverhalt: Bei der bedingten Entlassung eines wegen Tötungsdelikten verurteilten Straftäters wurden Weisungen erteilt: Ambulante Psychotherapie, Zustimmungspflicht der Bewährungshilfe bei jedem Arbeits- oder Wohnortwechsel sowie ein abendliches Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich (täglich ab 20:00 Uhr). Der Entlassene focht die Weisungen als unverhältnismässigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit an.
  • Kernaussage: Bestätigung der Weisungen. Deliktspräventive Weisungen nach Art. 62 Abs. 3 StGB dürfen gezielt die spezifischen Gefahrensituationen entschärfen. Ein Rayonverbot für bekannte Brennpunkte und Ausgehmeilen ist zulässig, wenn die früheren Delikte im Kontext des Nachtlebens und Alkoholkonsums begangen wurden.

Kostentragung für betreutes Wohnen und Tagesstruktur nach 28 Jahren Freiheitsentzug

BS APG VD.2023.39 vom 9.11.2023

  • Sachverhalt: Ein zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und stationären Massnahme verurteilter Mörder wurde nach 28 Jahren Freiheitsentzug unter einer fünfjährigen Probezeit bedingt entlassen. Als Weisung wurde der Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe und die Teilnahme an einer Tagesstruktur verfügt. Der Betroffene forderte, das kantonale Justizdepartement habe sämtliche Heimkosten zu tragen.
  • Kernaussage: Das kantonale Appellationsgericht wies die Beschwerde ab. Art. 62 Abs. 3 StGB verpflichtet das Justizdepartement nicht zur Begleichung ziviler Aufenthaltskosten. Die Finanzierung von betreutem Wohnen obliegt den zuständigen Sozialhilfebehörden bzw. der Invalidenversicherung.

Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB allein wegen krankheitsbedingter Gefährlichkeit

LU OG 21 10 40 vom 31.8.2010 (LGVE 2010 I Nr. 40)

  • Sachverhalt: Ein bedingt entlassener Täter führte während der Probezeit ein völlig deliktfreies Leben und hielt alle Weisungen ein. Gleichwohl litt er weiterhin an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Wahnideen, lehnte eine Medikation ab und wies keine Krankheitseinsicht auf. Das Gericht verlängerte die Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB um zwei Jahre.
  • Kernaussage: Eine Verlängerung nach Art. 62 Abs. 4 StGB setzt im Unterschied zu Abs. 2 Satz 2 kein Fehlverhalten während der Probezeit voraus. Sie ist auch bei tadelloser Bewährung zulässig, wenn der fortdauernde psychische Zustand des Täters bei Wegfall der Bewährungshilfe und Weisungen eine erneute Deliktsgefahr begründet. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung kann im freien Vollzug jedoch nicht angeordnet werden.

Nachträgliche Verlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit und Ausschluss von Rückwirkung

LU OG 21 09 27 vom 7.4.2009 (LGVE 2009 I Nr. 49)

  • Sachverhalt: Die Bewährungsbehörde stellte vor Ablauf der dreijährigen Probezeit einen Verlängerungsantrag nach Art. 62 Abs. 4 StGB. Das Gericht entschied erst mehrere Monate nach dem kalendarischen Ablauf der bisherigen Probezeit und ordnete die Verlängerung um ein Jahr an.
  • Kernaussage: Das Gericht bleibt zuständig, über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag auch nach Ablauf der Probezeit zu entscheiden. Die neue Probezeit beginnt jedoch erst mit der Eröffnung des Verlängerungsentscheids zu laufen. Eine rückwirkende Festsetzung der Probezeit für eine bereits abgelaufene Zeitspanne ist unzulässig.