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Art. 62 — Bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug

Wortlaut

Art. 62 Bedingte Entlassung

1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;

b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

Überblick

Art. 62 StGB regelt die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug einer Massnahme nach Art. 59, 60 oder 61 StGB. Voraussetzung ist, dass der Zustand des Täters es rechtfertigt, ihm Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Probezeit beträgt 1–3 Jahre bei Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB (Art. 62 Abs. 2 StGB) und kann verlängert werden (Art. 62 Abs. 4 lit. b StGB), insgesamt höchstens 6 Jahre (Art. 62 Abs. 5 StGB).

Grenze bei Art. 61 StGB: Altersgrenze 30 Jahre

Die bedingte Entlassung aus einer Art. 61-Massnahme mit Probezeit, die über den 30. Geburtstag hinausreicht, ist unzulässig (BGer 7B_853/2025, E. 2.4.1). Grund: Eine Rückversetzung nach Widerruf ist nach Vollendung des 30. Altersjahres rechtlich ausgeschlossen (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB). Die Massnahme muss spätestens mit dem 30. Geburtstag durch endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) oder Aufhebung (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) beendet werden.

Siehe hierzu den Hauptkommentar zu Art. 61 StGB.

Literaturhinweise

  • HEER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 75 f. ad Art. 61 StGB (zur Abgrenzung Freiheitsentzugsfrist vs. Altersgrenze)
  • PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, Commentaire romand, N. 5 f. ad Art. 62b StGB

Letzte Aktualisierung: 2026-07-16

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