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Art. 62 StGB — Bedingte Entlassung

1. Gesetzeswortlaut

Art. 62 StGB — Bedingte Entlassung

1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern: a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre; b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern. {: .gesetzeszitat}

(Stand am 12. Juni 2026; AS 2006 3459; BBl 1998 2827)


2. Überblick und systematische Einordnung

Art. 62 StGB regelt das Scharnier zwischen dem stationären Vollzug einer therapeutischen Massnahme (Art. 59–61 StGB) und der Wiedereingliederung in die freie Gesellschaft. Er verkörpert das im schweizerischen Massnahmenrecht verankerte Stufenprinzip: Die Entlassung aus dem geschlossenen oder offenen stationären Vollzug erfolgt in der Regel nicht abrupt, sondern schrittweise über Vollzugsöffnungen (Begleitausgänge, unbegleitete Urlaube, Arbeitsexternat, Wohnexternat) bis hin zur bedingten Entlassung unter Gewährung einer Probezeit.

Leitsatz. Die bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB ist kein Begnadigungsakt und steht nicht im freien Ermessen der Vollzugsbehörde. Sobald der Zustand der verurteilten Person den begründeten Versuch einer Bewährung in Freiheit rechtfertigt, besteht ein Rechtsanspruch auf bedingte Entlassung unter Festlegung einer Probezeit und allfälligen deliktspräventiven Weisungen.

Gesetzliche Systematik und Wechselwirkungen

┌────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│                   STATIONÄRE MASSNAHME (Art. 59-61 StGB)              │
└───────────────────────────────────┬────────────────────────────────────┘
                                    │
                         Zustandsverbesserung?
                                    │
           ┌────────────────────────┴────────────────────────┐
           ▼                                                 ▼
      [ NEIN ]                                            [ JA ]
Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a)      Bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1)
oder Fortführung stationärer Vollzug               │
                                                   ├─ Probezeit nach Massnahme (Abs. 2):
                                                   │  • Art. 59: 1-5 Jahre
                                                   │  • Art. 60/61: 1-3 Jahre
                                                   ├─ Bewährungshilfe & Weisungen (Abs. 3)
                                                   └─ Ambulante Weiterbehandlung (Abs. 3 S. 1)
                                                         │
                                               Bewährung im Freiraum?
                                                         │
                                    ┌────────────────────┴───────────────────┐
                                    ▼                                        ▼
                               [ ERFOLG ]                               [ KRISE ]
                     Definitive Entlassung nach              Verlängerung Probezeit (Abs. 4)
                     Ablauf Probezeit (Art. 62b Abs. 1)      oder Rückversetzung (Art. 62a)
  1. Abgrenzung zur Massnahmenverlängerung (Art. 59 Abs. 4 StGB): Die gerichtliche Fünfjahresverlängerung einer stationären Behandlung nach Art. 59 Abs. 4 StGB verlangt lediglich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Massnahme die Gefahr weiterer Taten innerhalb der nächsten fünf Jahre deutlich senken wird. Sie setzt gerade nicht voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids die Entlassungsreife nach Art. 62 Abs. 1 StGB erreicht ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Das Gericht kann eine Massnahme auch um weniger als fünf Jahre verlängern, um zeitnah eine bedingte Entlassung vorzubereiten (BGE 135 IV 139).
  2. Abgrenzung zur definitiven Entlassung (Art. 62b StGB): Nach schadloser Überstehung der Probezeit tritt die endgültige Aufhebung der Massnahme kraft Gesetzes ein (Art. 62b Abs. 1 StGB). Eine vorzeitige definitive Entlassung direkt aus dem Vollzug ist nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 62b Abs. 2 StGB möglich.
  3. Abgrenzung zur Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c StGB): Ist eine günstige Prognose definitiv nicht mehr erreichbar (Therapieresistenz, fehlende Mitwirkung), kommt keine bedingte Entlassung in Betracht. Die Massnahme ist stattdessen nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben (ZH VG VB.2023.00619).

3. Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Abs. 1)

A. Zustandsbezogenes Kriterium und Bewährungserwartung

Voraussetzung der bedingten Entlassung ist, dass der Zustand der verurteilten Person es rechtfertigt, ihr Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit zu geben (Art. 62 Abs. 1 StGB).

  • Keine Vollheilung erforderlich: Die Rechtsprechung verlangt für die bedingte Entlassung keine vollständige Ausheilung der psychischen Störung oder Suchterkrankung im medizinischen Sinn. Entscheidend ist eine deliktspräventiv relevante Zustandsverbesserung: Der Täter muss gelernt haben, mit seinen Defiziten so umzugehen oder sich in ein therapeutisches und soziales Hilfsnetz einzufügen, dass von ihm keine schwerwiegenden Taten mehr zu erwarten sind (BGE 137 IV 201 E. 1.2).
  • Geforderte Prognosesicherheit (Legalprognose): Art. 62 Abs. 1 StGB verlangt keine absolute Gewissheit künftiger Straflosigkeit, sondern eine günstige Prognose. Das verbleibende Restrisiko muss in einem rechtlich vertretbaren Rahmen liegen.

B. Risikodifferenzierung nach bedrohtem Rechtsgut

Der Massstab für die hinzunehmende Rückfallgefahr hängt strikt vom Rang des potenziell gefährdeten Rechtsguts ab:

  • Gefährdung von Leib, Leben oder sexueller Integrität: Drohen schwere Gewaltdelikte oder erhebliche Sexualstraftaten, ist an die Bewährungsprognose ein besonders strenger Massstab anzulegen. Hier darf nur ein sehr geringes Rückfallrisiko eingegangen werden (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 7B_155/2026 vom 18.6.2026).
  • Gefährdung von Vermögens- oder Sachwerten: Geht es ausschliesslich um Delikte gegen das Vermögen (z.B. Betrug, Diebstahl, Sachbeschädigung), darf das Vertretbarkeitsrisiko zugunsten des Freiheitsanspruchs grosszügiger bemessen werden.

C. Keine Geltung der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)

Wichtig. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit und der Erstellung der Kriminalprognose nach Art. 62 Abs. 1 StGB findet die Maxime in dubio pro reo keine Anwendung (BGE 137 IV 201 E. 1.2).

Verbleiben nach umfassender Begutachtung und Erprobung im Vollzug ernsthafte Zweifel an der Beherrschbarkeit des deliktischen Risikos, gehen diese Zweifel nicht zugunsten der verurteilten Person. Die bedingte Entlassung ist in solchen Konstellationen zu verweigern, da der Schutz der Allgemeinheit vor schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen Vorrang hat.


4. Dauer und Bemessung der Probezeit (Abs. 2 und 6)

A. Differenzierte Regeldauer nach Massnahmenart (Abs. 2)

Art. 62 Abs. 2 StGB differenziert die ordentliche Probezeit ausdrücklich nach der zugrundeliegenden Massnahmenart:

  • Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB): Die Probezeit beträgt ein bis fünf Jahre.
  • Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) und Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB): Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre.

Die Festlegung der konkreten Dauer innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde. Massgebend sind:

  • die Schwere der ursprünglichen Anlasstat;
  • die Tiefe und Chronizität der psychischen Störung bzw. Sucht;
  • die Stabilität des sozialen und therapeutischen Empfangsraums (Wohnen, Arbeit, Beziehungsnetz);
  • die Dauer der für eine nachhaltige Absicherung erforderlichen Weisungen und Kontrollen (BGer 7B_155/2026 vom 18.6.2026; BGer 6B_370/2019 vom 27.5.2019).

B. Ausnahmeregelung bei schweren Katalogtaten (Abs. 6 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB)

Hat die verurteilte Person eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung etc.) begangen, so kann die Probezeit nach Art. 62 Abs. 6 StGB so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

  • Reichweite der Ausnahmeregel: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermächtigt Art. 62 Abs. 6 StGB die Behörden nicht nur zu wiederholten Verlängerungen, sondern erlaubt es, bei Art. 59 StGB die anfängliche Probezeit sogleich auf das Maximum von fünf Jahren festzusetzen und diese nachfolgend ohne Begrenzung durch Abs. 5 gerichtlich zu verlängern (BGer 7B_155/2026 vom 18.6.2026 E. 4.2; BGer 6B_370/2019 vom 27.5.2019 E. 2.4).
  • Akzessorietät der Weisungsdauer: Da Weisungen gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB nur für die Dauer der Probezeit erteilt werden können, muss bei andauerndem Kontroll- und Betreuungsbedarf zwingend auch eine entsprechend lange Probezeit angeordnet werden (BGer 7B_155/2026 E. 4.2).

5. Besonderheit bei jungen Erwachsenen (Art. 61 StGB): Absolute Altersgrenze von 30 Jahren

Ein zentraler Grundsatzentscheid des Bundesgerichts betrifft das Zusammenspiel zwischen der bedingten Entlassung und der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB:

Leitsatz (BGer 7B_853/2025 vom 19.6.2026, Fünferbesetzung). Bei einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB gilt die gesetzliche Höchstgrenze von Art. 61 Abs. 4 StGB (Vollendung des 30. Altersjahres) absolut. Eine bedingte Entlassung mit einer Probezeit, die über das vollendete 30. Altersjahr hinausreicht, ist bundesrechtswidrig und unzulässig.

Dogmatische Begründung:

  1. Unmöglichkeit der Rückversetzung: Nach Vollendung des 30. Altersjahres ist der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB gesetzlich absolut ausgeschlossen. Eine allfällige Rückversetzung gemäss Art. 62a StGB wäre rechtlich unmöglich. Eine Probezeit, deren Nichteinhaltung mangels Rückversetzbarkeit nicht sanktioniert werden kann, verliert ihren Rechtscharakter.
  2. Rechtsfolge für die Behörden: Nähert sich die verurteilte Person dem 30. Geburtstag und kann keine vorzeitige definitive Entlassung nach Art. 62b Abs. 2 StGB verfügt werden, bleibt der Behörde nur die Einleitung eines Verfahrens zur Massnahmenänderung (Art. 65 StGB) oder die Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB. Eine «Überbrückung» mittels bedingter Entlassung über das 30. Lebensjahr hinaus ist unzulässig (BGer 7B_853/2025 E. 3).

6. Begleitmassnahmen: Bewährungshilfe, Weisungen und ambulante Behandlung (Abs. 3)

A. Zweck und Grundsätze

Die ambulante Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 62 Abs. 3 StGB bilden das deliktspräventive Auffangnetz für die Entlassung in die Freiheit. Sie bezwecken den Schutz der Öffentlichkeit und die Reintegration der entlassenen Person.

  • Verpflichtung zur ambulanten Behandlung (Abs. 3 Satz 1): Die verurteilte Person kann direkt verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Dies sichert die therapeutische Kontinuität beim Übergang vom stationären Setting in den freien Vollzug.
  • Zwingender Deliktsbezug: Weisungen müssen in direktem sachlichem Zusammenhang mit der Anlasstat und der therapeutisch behandelten Störung stehen. Reine Schikanen oder unverhältnismässige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte sind unzulässig.
  • Akzessorietät: Weisungen können zeitlich ausschliesslich für die Dauer der Probezeit erteilt werden. Mit dem Ablauf der Probezeit fallen sämtliche strafrechtlichen Weisungen und die Bewährungshilfe ersatzlos dahin.

B. Typenkatalog praxisrelevanter Weisungen

WeisungsartTypischer InhaltZulässigkeit / Leitentscheide
Ambulante BehandlungFortführung der fachärztlichen Psychotherapie oder Suchtbehandlung (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB).Standardmassnahme; gesetzlich ausdrücklich vorgesehen.
Betreutes WohnenVerpflichtung zum Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe oder einem Wohnheim.Zulässig, wenn ohne das Setting ein akutes Rückfallrisiko droht (BGer 7B_155/2026; BGer 6B_90/2020).
Tagesstruktur / BeschäftigungNachweis einer geregelten Erwerbsarbeit, Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt oder gemeinnützigen Struktur.Zulässig zur Vermeidung von sozialer Isolation und unstrukturierten Freiräumen (BGer 6B_370/2019).
Forensische Gerätekontrolle (IT)Duldung unangekündigter Kontrollen von PC, Smartphone und Speichermedien; Verbot der Löschung von Browserverläufen.Zulässig bei einschlägig verurteilten Sexual- und Pädokriminalitätstätern (BGer 7B_155/2026).
Abstinenz und ScreeningsVollständiges Verbot von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum; Pflicht zur Abgabe von Urin-, Blut- oder Haarproben.Zulässig, sofern der Substanzkonsum deliktsauslösend oder -begünstigend war.
Rayon- und KontaktverboteVerbot des Betretens bestimmter Quartiere (z.B. Ausgehmeilen, Rotlichtmilieu) oder des Kontakts zu Opfern/Mittäterkreisen.Zulässig; z.B. Rayonverbot Langstrasse Zürich ab 20:00 Uhr bei Gewalt- und Betäubungsmitteltätern (ZH VG VB.2019.00838).
WohnsitzkontrollePflicht, jede Änderung von Wohnsitz oder Arbeitsstelle vorab durch die Bewährungshilfe genehmigen zu lassen.Zulässig, um ein Abgleiten in unkontrollierte Milieus zu verhindern (ZH VG VB.2019.00838).

C. Grenzen der Weisungserteilung

  1. Keine medikamentöse Zwangsbehandlung in Freiheit: Weisungen dürfen keine körperliche Zwangsanwendung vorschreiben. Die Einnahme von Psychopharmaka kann als Bedingung für das Verbleiben in Freiheit vereinbart werden; weigert sich die entlassene Person, stellt dies eine Weisungsmissachtung dar, die zur Rückversetzung führen kann, rechtfertigt aber keine zwangsweise Verabreichung durch die Bewährungshilfe (LU OG 21 10 40 vom 31.8.2010).
  2. Keine zivilrechtliche Substitution: Die Vollzugsbehörde darf deliktspräventiv unerlässliche Weisungen (z.B. Wohnsitzpflicht in einer Einrichtung) nicht mit dem Verweis darauf verweigern, dass die KESB eine zivilrechtliche Beistandschaft oder Fürsorgliche Unterbringung (FU) anordnen könnte. Das Strafrecht geniesst insoweit Vorrang und Autonomie (BGer 6B_90/2020 vom 22.4.2020 E. 1.3).

7. Gerichtliche Verlängerung der Probezeit (Abs. 4 und 5)

A. Voraussetzungen der Verlängerung nach Abs. 4

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer Verbrechen oder Vergehen zu begegnen, die mit dem Zustand der Person in Zusammenhang stehen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit verlängern:

  • Bei Massnahmen nach Art. 59 StGB: jeweils um ein bis fünf Jahre (Abs. 4 lit. a).
  • Bei Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB: jeweils um ein bis drei Jahre (Abs. 4 lit. b).

Wesentlicher Praxisaspekt. Eine Verlängerung nach Art. 62 Abs. 4 StGB setzt kein Fehlverhalten während der Probezeit voraus. Sie ist selbst dann zulässig, wenn sich die Person in der bisherigen Probezeit tadellos verhalten hat und alle Weisungen befolgte, sofern die zugrundeliegende psychische Störung bei einem Wegfall der Kontrollstrukturen sofort wieder eine erhebliche Gefährdung erwarten lässt (LU OG 21 10 40 vom 31.8.2010).

B. Gesetzliche Höchstdauern (Abs. 5 und 6)

  • Höchstgrenze für Art. 60 und 61 StGB (Abs. 5): Die gesamte Probezeit (Erstprobezeit plus sämtliche Verlängerungen) darf bei Suchtbehandlungen (Art. 60 StGB) und Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
  • Massnahmen nach Art. 59 StGB: Für die Behandlung psychischer Störungen sieht das Gesetz keine starre absolute Gesamthöchstdauer vor; jede Verlängerung beträgt ein bis fünf Jahre (Abs. 4 lit. a), unterliegt aber dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 56 Abs. 2 StGB).
  • Ausnahme bei schwersten Delikten (Abs. 6): Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (BGer 7B_155/2026 E. 4.2).

C. Verfahrensrechtliche Leitplanken und Hürden

Leitsatz (BGer 6B_1238/2022 vom 21.12.2022). Eine «provisorische Verlängerung» der Probezeit während des laufenden Gerichtsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig. Nach Aufhebung und Rückweisung eines erstinstanzlichen Verlängerungsentscheids existiert kein vollstreckbarer Titel für die Fortführung von Weisungen oder Bewährungshilfe.

  1. Erfordernis eines aktuellen ärztlichen Gutachtens: Die Anordnung einer Probezeitverlängerung nach Abs. 4 greift tief in die persönliche Freiheit ein. Sie erfordert zwingend eine aktuelle, fundierte sachverständige Begutachtung durch einen unabhängigen forensischen Experten (BGer 6B_1238/2022 E. 1.4). Ein blosser Therapiebericht des behandelnden Therapeuten genügt den Anforderungen an eine neutrale Gefährlichkeitsprognose in der Regel nicht.
  2. Rechtzeitigkeit des Antrags: Der Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung muss vor Ablauf der bisherigen Probezeit beim Gericht eingereicht werden.
  3. Keine Rückwirkung der Verlängerung: Wird der Verlängerungsentscheid erst nach dem kalendarischen Ablauf der bisherigen Probezeit eröffnet, beginnt die verlängerte Probezeit erst mit der rechtskräftigen Eröffnung des neuen Entscheids zu laufen (LU OG 21 09 27 vom 7.4.2009). Eine rückwirkende Verlängerung für eine bereits verstrichene Zeitspanne ist ausgeschlossen.

8. Kasuistik- und Schwellenwertübersichten

A. Gegenüberstellung: Bedingte Entlassung bejaht vs. verworfen

AspektBedingte Entlassung bejaht (Anwendungsfälle)Bedingte Entlassung verworfen / verweigert
Krankheitseinsicht & ComplianceEinsicht in die Notwendigkeit der dauerhaften ambulanten Behandlung und Medikamenteneinnahme vorhanden; lückenlose Absolvierung der vorangegangenen Vollzugslockerungen (Urlaube, Arbeitsexternat).Mangelnde oder rein lippenbekenntnishafte Einsicht; Verweigerung der medikamentösen Therapie; Bagatellisierung der Anlasstaten (BGE 137 IV 201).
Suchtmittelkonsum (Art. 60 StGB)Stabile intramurale Abstinenz über längeren Zeitraum; bestandene Urintests; tragfähiges ambulantes Suchthilfeprofil.Wiederholte Konsumrückfälle; heimliches Trinken von desinfektionsmittelhaltigen Substanzen; Flucht aus Lockerungsphasen (ZH VG VB.2023.00619).
Verhalten im Vollzug / VollzugslockerungenKeine Gewaltvorfälle; Zuverlässigkeit bei unbegleiteten Ausgängen; Einhaltung der Absprachen mit Betreuungspersonal.Aggressive verbale und physische Ausbrüche gegen Pflege- und Aufsichtspersonal; Brandstiftung in der Anstaltszelle (BGE 137 IV 201).
Empfangsraum & SettingKonkreter, vorbereiteter Platz in einer betreuten Wohneinrichtung; geregelte Beschäftigung (zweiter Arbeitsmarkt); klares soziales Auffangnetz (BGer 7B_155/2026).Keine Wohnperspektive; Gefahr des sofortigen Abgleitens in das frühere kriminogene Milieu oder Obdachlosigkeit bei Entlassung in unstrukturierten Freiraum.

B. Schwellenwerte und Fristen im Überblick

Norm / InstitutGesetzlicher RahmenPraxis / RechtsprechungBesonderheit / Ausnahme
Probezeit Art. 59 StGB (Abs. 2)1 bis 5 JahreOft direkt 3 bis 5 Jahre bei schwerer Gewaltdelinquenz (BGer 7B_155/2026; BGer 6B_370/2019).Festsetzung auf Maximum bei hohem Kontroll- und Schutzbedarf geschützt.
Probezeit Art. 60 / 61 StGB (Abs. 2)1 bis 3 JahreStandard: 2 Jahre bei stabiler Entwicklung.Bei Art. 61 StGB absolute Begrenzung durch 30. Altersjahr (BGer 7B_853/2025).
Verlängerung Art. 59 StGB (Abs. 4 lit. a)Jeweils 1 bis 5 JahreGerichtlich angeordnet; aktuelles Sachverständigengutachten zwingend (BGer 6B_1238/2022).Keine feste absolute Höchstdauer im Gesetz, aber Verhältnismässigkeit.
Verlängerung Art. 60 / 61 StGB (Abs. 4 lit. b)Jeweils 1 bis 3 JahreGesamte Dauer inkl. Erstprobezeit max. 6 Jahre (Abs. 5).Absolute Gesamtobergrenze von 6 Jahren.
Katalogtaten Art. 64 Abs. 1 StGB (Abs. 6)Keine HöchstgrenzeBeliebig viele Verlängerungen zulässig, solange Deliktsgefahr persistiert.Gilt ausschliesslich bei Verurteilung wegen Kataloggewalttat.
Altersgrenze Art. 61 StGB (Art. 61 Abs. 4)30. AltersjahrAbsolute Höchstgrenze für jede Probezeit (BGer 7B_853/2025).Probezeit über den 30. Geburtstag hinaus ist bundesrechtswidrig.

9. Kantonale Praxisfragen

Frage 1: Wer trägt die Kosten für angeordnetes betreutes Wohnen und Tagesstrukturen während der Probezeit?

In der Praxis ordnen Vollzugsbehörden für die Probezeit regelmässig Weisungen an, wonach die bedingt entlassene Person in einer betreuten Wohngruppe leben und einer Tagesstruktur nachgehen muss. Da die Betroffenen meist mittellos sind, stellt sich die Streitfrage, ob das kantonale Amt für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) diese Aufenthaltskosten im Rahmen der Massnahme übernehmen muss.

  • Rechtslage und Praxis: Das Bundesgericht und kantonale Obergerichte haben klargestellt, dass Art. 62 Abs. 3 StGB keine Kostengarantie der Vollzugsbehörde für zivile Aufenthalts-, Betreuungs- oder Wohnkosten begründet (BGer 6B_90/2020 vom 22.4.2020 E. 1.2; BS APG VD.2023.39 vom 9.11.2023 E. 4.3).
  • Kostenverteilung: Die Vollzugsbehörde trägt die Kosten der eigentlichen Bewährungshilfe und der strafrechtlichen Aufsicht. Die Kosten für Verpflegung, Logis und betreutes Wohnen unterstehen hingegen der ordentlichen Sozialhilfegesetzgebung des Wohnsitzkantons bzw. der Unterstützung durch Ergänzungsleistungen (EL) oder die Invalidenversicherung (IV). Kann die Finanzierung über Sozialhilfe oder IV nicht rechtzeitig sichergestellt werden, darf der Vollzug die bedingte Entlassung sistieren, bis ein Kostengutspracheentscheid der zuständigen Sozialbehörde vorliegt.

Frage 2: Ist bei einer Probezeitverlängerung nach Art. 62 Abs. 4 StGB ein vollwertiges forensisches Gutachten zwingend, oder reicht ein Bericht der Vollzugseinrichtung?

Bei der Verlängerung der Probezeit nach Abs. 4 geht es um die deliktsrelevante Gefährlichkeitsprognose. In der kantonalen Gerichtspraxis wurde verschiedentlich versucht, Probezeiten gestützt auf kurze Verlaufsberichte der Bewährungshilfe oder der behandelnden Therapeuten zu verlängern, um Kosten und Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

  • Rechtslage: Dies ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung (BGer 6B_1238/2022 vom 21.12.2022 E. 1.4) verlangt Art. 62 Abs. 4 StGB eine eigenständige, wissenschaftlich fundierte psychiatrische Begutachtung durch einen unbefangenen Sachverständigen. Der behandelnde Therapeut befindet sich in einem therapeutischen Vertrauensverhältnis zum Verurteilten und kann die objektive Gefährlichkeitseinschätzung im strafrechtlichen Sinn nicht verbindlich vornehmen.

10. Praxishinweise

Für die verurteilte Person und ihre Verteidigung:

  • Stufenplan konsequent vorbereiten: Eine bedingte Entlassung «aus dem Stand» direkt aus dem geschlossenen Vollzug scheitert vor Gericht nahezu ausnahmslos. Die Verteidigung muss frühzeitig die schrittweise Gewährung von Vollzugsöffnungen (Begleitausgänge $\to$ Einzelurlaube $\to$ Arbeitsexternat $\to$ Wohnexternat) beantragen und dokumentieren.
  • Keine Verweigerungshaltung bei Weisungen: Die Anfechtung von begleitenden Weisungen (z.B. IT-Kontrollen, Urinproben, betreutes Wohnen) ist nur bei offensichtlicher Schikane erfolgversprechend. Das Bundesgericht schützt deliktsbezogene Kontrollweisungen selbst bei schweren Grundrechtseingriffen grosszügig (BGer 7B_155/2026). Die Kooperation mit der Bewährungshilfe ist der sicherste Hebel zur Erreichung der definitiven Entlassung nach Art. 62b StGB.
  • Verteidigung bei drohender Verlängerung: Wird ein Antrag nach Art. 62 Abs. 4 StGB gestellt, sollte die Verteidigung unverzüglich prüfen, ob ein aktuelles, unabhängiges Gutachten vorliegt. Fehlt ein solches oder stützt sich die Behörde lediglich auf Aktenberichte, ist die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs zu rügen (BGer 6B_1238/2022).
  • Beachtung der Altersgrenze bei Art. 61 StGB: Verteidiger junger Erwachsener müssen das vollendete 30. Altersjahr im Auge behalten. Droht die Festsetzung einer Probezeit über diesen Stichtag hinaus, ist sofort Beschwerde einzureichen: Die Massnahme muss nach Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB aufgehoben oder nach Art. 62b Abs. 2 StGB definitiv beendet werden (BGer 7B_853/2025).

Für die Vollzugs- und Bewährungsbehörden:

  • Fristenmanagement bei Verlängerungsanträgen: Verlängerungsanträge nach Abs. 4 müssen so frühzeitig bei der gerichtlichen Instanz eingereicht werden, dass der Entscheid vor Ablauf der bisherigen Probezeit gefällt werden kann. Provisorische Zwischenverlängerungen sind rechtlich unzulässig (BGer 6B_1238/2022).
  • Akzessorietät beachten: Weisungen müssen kalendermässig an die Dauer der Probezeit gekoppelt sein. Mit dem letzten Tag der Probezeit entfällt jede Befugnis zur Durchsetzung von Weisungen oder Screenings.
  • Finanzierung von Wohnplätzen vorab klären: Soll das betreute Wohnen als Entlassungsbedingung fungieren, ist zwingend vor Erlass der bedingten Entlassung die Kostengutsprache mit der Sozialbehörde oder dem IV-Träger zu koordinieren (BGer 6B_90/2020).

Für das Gericht:

  • Begründung und Gutachtenserfordernis bei Abs. 4: Bei einer Verlängerung nach Art. 62 Abs. 4 StGB ist zwingend auf ein aktuelles, unbefangenes Sachverständigengutachten abzustellen. Die Begründung muss detailliert darlegen, warum trotz allfälliger Deliktfreiheit in der bisherigen Probezeit bei Wegfall der Massnahme eine unmittelbare Gefährdung droht (LU OG 21 10 40).
  • Geltung von Abs. 6 genau prüfen: Die Ausnahme von den Fristenlimiten gemäss Art. 62 Abs. 6 StGB greift ausschliesslich, wenn die verurteilte Person eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat. Es genügt nicht, dass die Tat allgemein schwer war; der Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB muss formell erfüllt sein.
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