Art. 62 — Bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug
Wortlaut
Art. 62 StGB — Bedingte Entlassung
1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Bedingte Entlassung als Vollzugsstufe
1 Art. 62 StGB regelt die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug einer Massnahme nach Art. 59, Art. 60 oder Art. 61 StGB. Die bedingte Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der endgültigen Entlassung nach Art. 62b StGB. Es geht dabei nicht um eine Beendigung der Massnahme an sich, sondern nur um eine Modifizierung der Vollzugsart (BGer 7B_155/2026 E. 3.1.1; BGer 6B_1238/2022 E. 3.2.1).
II. Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Abs. 1)
1. Zustandsbezogenes Kriterium
2 Die bedingte Entlassung setzt voraus, dass der Zustand des Täters es rechtfertigt, ihm Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Abs. 1). Massgebend ist eine Gesamtwürdigung des aktuellen therapeutischen Verlaufs und der Legalprognose. Es genügt nicht, dass der Täter eine abstrakte Verbesserung zeigt; vielmehr muss konkret erwartet werden können, dass er sich unter ambulanten Bedingungen bewährt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).
2. Altersgrenze bei Art. 61 StGB
3 Eine bedingte Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 61 StGB mit einer Probezeit, die über den 30. Geburtstag hinausreicht, ist unzulässig. Grund: Eine Rückversetzung nach Widerruf ist nach Vollendung des 30. Altersjahres rechtlich ausgeschlossen (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB). Die Massnahme muss spätestens mit dem 30. Geburtstag durch endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) oder Aufhebung (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) beendet werden (BGer 7B_853/2025 E. 2.4.1). Die Probezeit bei der bedingten Entlassung darf nicht über die Altersgrenze von 30 Jahren hinausreichen, da andernfalls die Rückversetzung als Sanktionsmechanismus entfiele.
III. Probezeit (Abs. 2 und 4–6)
1. Dauer der Probezeit
4 Bei Massnahmen nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB ein bis drei Jahre (Abs. 2). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls: Schwere der Anlasstat, Rückfallgefahr, Therapieverlauf und Bedürfnis nach weitergehender Behandlung oder Betreuung (BGer 7B_155/2026 E. 2.3).
2. Verlängerung der Probezeit (Abs. 4)
5 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit verlängern (Abs. 4): bei Art. 59-Massnahmen um je ein bis fünf Jahre, bei Art. 60/61-Massnahmen um ein bis drei Jahre. Der Entscheid über die Verlängerung hat sich auf ein ärztliches Gutachten abzustützen (BGer 6B_1238/2022 E. 3.2.3 mit Verweis auf BGer 6B_131/2009 E. 2). Eine provisorische Verlängerung der Probezeit durch das Gericht ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig; das Gericht hat vielmehr den Verlängerungsantrag materiell zu beurteilen (BGer 6B_1238/2022 E. 3.5).
3. Höchstdauer und Ausnahme bei Verwahrungsdelikten (Abs. 5 und 6)
6 Bei Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB darf die Probezeit insgesamt höchstens sechs Jahre dauern (Abs. 5). Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen (Verwahrungsdelikt), kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Abs. 6). Für diese Fälle besteht keine Höchstdauer der Probezeit (BGer 7B_155/2026 E. 2.4).
IV. Weisungen und ambulante Behandlung (Abs. 3)
1. Spezialpräventiver Zweck
7 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen (Abs. 3 Satz 1). Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Abs. 3 Satz 2). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden (BGer 7B_155/2026 E. 3.1.2; BGer 6B_1238/2022 E. 3.2.2).
2. Verhältnismässigkeit der Weisungen
8 Welche Weisung im Einzelfall angezeigt ist, richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden ein (BGer 7B_155/2026 E. 3.1.2; BGer 6B_90/2020 E. 3.2). Die Weisungen können nur für die Dauer der Probezeit erteilt werden (BGer 7B_155/2026 E. 2.4 mit Verweis auf BGer 6B_90/2020 E. 4.4). Soweit Weisungen in verfassungsmässige Rechte eingreifen, müssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckmässigkeit genügen.
3. Nichtbewährung und Widerruf
9 Von einer Nichtbewährung ist in erster Linie auszugehen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat begeht (Art. 62a Abs. 1 StGB). Als Nichtbewährung gilt auch die ernsthafte Erwartung, dass der bedingt Entlassene ein Verwahrungsdelikt begehen könnte (Art. 62a Abs. 3 StGB), sowie die mangelnde Kooperation mit der Bewährungshilfe oder die Missachtung von Weisungen (Art. 62a Abs. 6 StGB; BGer 6B_1238/2022 E. 3.2.3).
V. Endgültige Entlassung und Aufhebung der Massnahme
10 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig zu entlassen (Art. 62b Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt und ist die Dauer der Massnahme erreicht, wird die Massnahme aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB). Bei Verwahrungsdelikten (Art. 64 Abs. 1 StGB) kann die Probezeit unbegrenzt verlängert werden (Abs. 6). Erreicht der Verwahrte das 30. Altersjahr bei einer Art. 61-Massnahme, endet die Massnahme zwingend (BGer 7B_853/2025 E. 2.4.1).
VI. Literatur
- HEER, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 62.
- PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, Commentaire romand: Code pénal I, 2. Aufl., Genf 2021, Art. 62b und 62c.
- TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 61 und 62.
- STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 10 N 15 ff.