Rechtsprechung zu Art. 61 StGB
Fokusentscheid
BGer 7B_853/2025 (19.06.2026, 5er-Besetzung)
- Gegenstand: Bedingte Entlassung aus Massnahme Art. 61 StGB mit Probezeit über den 30. Geburtstag hinaus — bundesrechtswidrig
- Kernaussage: Die Massnahme gemäss Art. 61 StGB muss spätestens mit Vollendung des 30. Altersjahres aufgehoben werden (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB). Eine bedingte Entlassung (Art. 62 StGB) mit Probezeit, die über das 30. Lebensjahr hinausreicht, ist unzulässig, da eine Rückversetzung nach Widerruf rechtlich ausgeschlossen ist. Bei Erreichen der Altersgrenze sind die Voraussetzungen für endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) oder Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) zu prüfen.
- Einordnung: Grundsatzentscheid zur Bedeutung der Altersgrenze nach Art. 61 Abs. 4 in fine StGB. Erstmals ausdrücklich klargestellt, dass die Altersgrenze eine absolute Aufhebungsgrenze darstellt — nicht nur eine Höchstdauer des Freiheitsentzugs. Dogmatische Parallele zu Art. 19 Abs. 2 DPMin (absolute Altersgrenze 25 Jahre für Jugendmassnahmen).
- Sachverhalt: Verurteilter (geb. April 1995) mit langer Delinquenzgeschichte (Brigandage). 2015 Verurteilung zu 24 Monaten FS + Art. 61 StGB. 2017 Aufhebung → Art. 59 StGB. 2020 Aufhebung Art. 59 → neue Art. 61-Massnahme für 4 Jahre. 2022 bedingte Entlassung (Probezeit 3 Jahre). 2024 Widerruf → Wiedereingliederung, begrenzt auf 30. Geburtstag. 2025 TAPEM ordnet erneut bedingte Entlassung an, Wirkung spätestens 30. Geburtstag, Probezeit 3 Jahre (reicht über 30. Geburtstag hinaus). Kantonales Gericht weist Beschwerde ab. BGer: Teilweise Gutheissung.
- Erwägungen:
- E. 2.2: Klarer Wortlaut Art. 61 Abs. 4 in fine StGB, systematisch gestützt durch Art. 62b Abs. 2 und Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB
- E. 2.2.2: Gesetzgebungsmaterialien (Botschaft S. 1889): «obligatorische Aufhebung» bei 30. Geburtstag
- E. 2.2.3: Bestätigung der Rechtsprechung BGer 6B_58/2014: bei Ablauf 4-Jahres-Frist Prüfung bedingte Entlassung vs. Aufhebung
- E. 2.2.4: Analogie Art. 19 Abs. 2 DPMin: Aufhebung obligatorisch, unabhängig vom Erfolg
- E. 2.4.1: Kernunterscheidung: 4-/6-Jahres-Fristen stehen bedingter Entlassung vor Fristablauf nicht entgegen; Altersgrenze hingegen tritt unweigerlich ein
- E. 2.4.2: Erreichen des 30. Altersjahres ≠ automatisches «Scheitern» der Massnahme
- Dispositiv: Teilweise Gutheissung; Aufhebung und Rückweisung an Vorinstanz zur Prüfung von endgültiger Entlassung (Art. 62b StGB) oder Aufhebung (Art. 62c StGB) mit Folgen (neue Massnahme, Reststrafvollzug, Verwahrung, Erwachsenenschutz)
- Zitierte Lehre: QUELOZ/BÜTIKOFER REPOND (CR 2. Aufl. 2021, N. 32); HEER (BSK 4. Aufl. 2019, N. 73, 75 f.); TRECHSEL/PAUEN BORER (Praxiskommentar 5. Aufl. 2025, N. 15); DUPUIS ET AL. (Petit commentaire 2. Aufl. 2017, N. 22); PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND (CR, N. 5 f. ad Art. 62b); GEIGER/REDONDO/TIRELLI (N. 22 ad Art. 19 DPMin); HUG/SCHÄFLI/VALÄR (BSK JStG 4. Aufl. 2019, N. 14 ad Art. 19 DPMin)
- Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung
- Besetzung: Abrecht, van de Graaf, Koch, Kölz, Hofmann
Leitentscheide
BGer 6B_58/2014 (20.02.2014)
- Thema: Ablauf der 4-Jahres-Höchstfrist (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB): Prüfungspflicht der Vollzugsbehörde
- Kernaussage: Bei Ablauf der 4-Jahres-Höchstfrist muss die Vollzugsbehörde prüfen, ob das Ziel der Massnahme erreicht ist und eine bedingte Entlassung (Art. 62 StGB) möglich ist. Ist dies nicht der Fall, gilt die Massnahme als gescheitert → Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Ist die Massnahme noch nötig und nicht gescheitert, kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen (Art. 62c Abs. 3 StGB).
- Einschlägig für: Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB; Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
- Status: Bestätigt durch BGer 7B_853/2025 (E. 2.2.3)
Weitere Entscheide
BGer 6B_945/2025 (17.06.2026, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 66a lit. d StGB (Landesverweisung) bei Art. 61-Massnahme; 5-dimensionaler Härtefall
- Kernaussage: Psychische Auffälligkeiten ohne Diagnose genügen nicht für Härtefall nach Art. 66a StGB. SIS-Ausschreibung (Art. 21/24 SIS) bei Landesverweisung.
- Einschlägig für: Art. 66a lit. d StGB; Art. 61 StGB (im Kontext der Anordnung von Landesverweisung bei junger Täterpersönlichkeit)
- Status: Nachbarentscheid, nicht direkt zu Art. 61 StGB
BGE 146 IV 105
- Thema: Härtefall bei Landesverweisung — Leitentscheid zum 5-dimensionalen Härtefallbegriff
- Kernaussage: Begründung des Härtefallbegriffs mit fünf Dimensionen, gegen die Art. 66a lit. d StGB abgewogen wird. Psychische Auffälligkeiten ohne Diagnose begründen keinen Härtefall.
- Einschlägig für: Art. 66a StGB (Querverweis zu Art. 61 StGB bei jungen Tätern)
- Status: Leitentscheid
BGE 147 IV 340
- Thema: SIS-Ausschreibung bei Landesverweisung
- Kernaussage: Voraussetzungen und Umfang der Ausschreibung im Schengener Informationssystem bei Landesverweisung
- Einschlägig für: Art. 66a StGB; SIS Art. 21/24
- Status: Leitentscheid
Letzte Aktualisierung: 2026-07-16