Skip to content

Art. 61 — Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene

Wortlaut

Art. 61 Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene

1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.

4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.

5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

Überblick und Bedeutung

Art. 61 StGB regelt die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene — eine Massnahme, die 2007 im Rahmen des Jugendstrafrechts-Revisionsgesetzes eingeführt wurde und eine Besonderheit des Schweizer Strafrechts darstellt. Sie richtet sich an Täter, die zum Tatzeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt waren und deren Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist. Die Massnahme verbindet strafrechtliche Sanktion mit pädagogisch-therapeutischem Ansatz: Im Vordergrund steht die (Re-)Sozialisierung, insbesondere die berufliche Integration (Art. 61 Abs. 3 StGB).

Die praktische Bedeutung von Art. 61 StGB liegt in der Abgrenzung zu den therapeutischen Massnahmen (Art. 59–60 StGB) einerseits und dem Jugendstrafrecht andererseits. Während Art. 59 StGB eine psychische Störung im medizinischen Sinne voraussetzt, genügt Art. 61 StGB eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung ohne Diagnose einer psychischen Krankheit — ein Konzept, das insbesondere junge Mehrfachtäter mit Defiziten in der sozialen Integration erfasst.

Die absolute Altersgrenze (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB)

Die zentrale dogmatische Frage, die der Bundesgericht in BGer 7B_853/2025 (19.6.2026, 5er-Besetzung) erstmals grundsätzlich geklärt hat, betrifft die Bedeutung des letzten Satzes von Art. 61 Abs. 4 StGB: «Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.»

Das Bundesgericht hat präzisiert, dass diese Altersgrenze eine absolute Aufhebungsgrenze darstellt — nicht lediglich eine Höchstdauer des Freiheitsentzugs. Dies bedeutet:

  • Eine bedingte Entlassung (Art. 62 StGB) mit Probezeit, die über den 30. Geburtstag hinausreicht, ist unzulässig, da eine allfällige Rückversetzung nach Widerruf rechtlich ausgeschlossen ist.
  • Beim Erreichen des 30. Altersjahres hat die Vollzugsbehörde zwingend zu prüfen, ob entweder die endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) oder die Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) erfolgt.
  • Die Altersgrenze ist unabhängig vom Erfolg der Massnahme — anders als die 4- bzw. 6-Jahres-Fristen, die eine Erfolgskontrolle implizieren.

Tatbestandsmerkmale / Voraussetzungen

1. Alter zur Tatzeit (Art. 61 Abs. 1 StGB)

Der Täter muss zur Tatzeit noch nicht 25 Jahre alt gewesen sein. Massgebend ist das Alter zum Zeitpunkt der Tatausführung, nicht das Alter zum Zeitpunkt der Urteilsfällung. Diese Voraussetzung eröffnet den Anwendungsbereich der Massnahme auch für Heranwachsende und junge Erwachsene, die bereits dem Erwachsenenstrafrecht unterstehen.

2. Erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung

Anders als bei Art. 59 StGB (psychische Störung im medizinischen Sinne) oder Art. 60 StGB (Sucht) setzt Art. 61 StGB eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung voraus. Diese Störung muss nicht das Niveau einer psychiatrischen Diagnose erreichen. Die Lehre und Rechtsprechung verstehen darunter eine tiefgreifende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsreifung, die sich in wiederholter Delinquenz, mangelnder Impulskontrolle, fehlender Schuldfähigkeit im sozialen Kontext und unzureichender sozialer Integration manifestiert.

3. Zusammenhang zwischen Tat und Störung (Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB)

Das begangene Verbrechen oder Vergehen muss mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehen. Dies erfordert eine individuelle Würdigung des Kausalzusammenhangs zwischen der Entwicklungsstörung und der konkreten Tat. Nicht jede Tat eines jungen Menschen mit Entwicklungsstörung qualifiziert — es bedarf einer konkreten Verbindung zwischen dem Entwicklungsmangel und dem Delikt.

4. Gefahr weiterer Taten (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB)

Die Einweisung muss geeignet sein, der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Dies impliziert eine Prognose über die künftige Delinquenzgefahr und eine** Behandlungsprognose** — die Erwartung, dass die Einweisung die Gefahr reduzieren kann.

5. Subsidiarität

Art. 61 StGB ist im Verhältnis zu Art. 59 und 60 StGB subsidiär: Liegen die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 oder 60) vor, ist diese vorrangig. Art. 61 StGB kommt nur zum Zug, wenn die Voraussetzungen der Art. 59 und 60 nicht erfüllt sind oder keine geeignete therapeutische Einrichtung zur Verfügung steht.

Höchstdauer und Altersgrenze (Art. 61 Abs. 4 StGB)

Drei Begrenzungen nebeneinander

Art. 61 Abs. 4 StGB enthält drei kumulative Begrenzungen:

  1. Freiheitsentzugs-Höchstdauer: 4 Jahre (Abs. 4 Satz 1)
  2. Gesamthöchstdauer bei Rückversetzung: 6 Jahre (Abs. 4 Satz 2)
  3. Absolute Altersgrenze: 30. Altersjahr (Abs. 4 in fine)

Die ersten beiden Begrenzungen sind Dauerfristen, die eine Erfolgskontrolle implizieren: Ist die Massnahme nach 4 Jahren erfolgreich, kann der Täter bedingt entlassen werden (Art. 62 StGB). Ist sie nicht erfolgreich, kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen (Art. 62c Abs. 3 StGB). Die dritte Begrenzung — die Altersgrenze — ist typologisch: Die Massnahme für junge Erwachsene endet zwingend mit dem 30. Geburtstag, da sie konzeptionell an eine Entwicklungsphase gebunden ist.

Die dogmatische Unterscheidung (nach BGer 7B_853/2025)

BegrenzungCharakterFolgen bei Erreichen
4-Jahres-Frist (Abs. 4 Satz 1)DauerfristPrüfung: bedingte Entlassung (Art. 62) oder Aufhebung (Art. 62c)
6-Jahres-Frist (Abs. 4 Satz 2)GesamtdauerfristEndgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2) oder Aufhebung (Art. 62c Abs. 1 lit. b)
30. Altersjahr (Abs. 4 in fine)Absolute AltersgrenzeZwingende Aufhebung oder endgültige Entlassung — keine bedingte Entlassung mit über die Grenze hinausreichender Probezeit

Bedingte Entlassung vor Fristablauf vs. vor Altersgrenze

Die bedingte Entlassung (Art. 62 StGB) vor Ablauf der 4- oder 6-Jahres-Frist ist zulässig: Die Fristen stehen ihr nicht entgegen, und die Probezeit (1–3 Jahre) kann über den Fristablauf hinausreichen (HEER, Basler Kommentar, N. 75 f. ad Art. 61 StGB). Die Rückversetzung nach Widerruf ist innerhalb der 6-Jahres-Gesamthöchstfrist möglich.

Anders bei der Altersgrenze: Eine bedingte Entlassung kurz vor dem 30. Geburtstag mit Probezeit, die über diesen hinausreicht, ist unzulässig, da eine Rückversetzung nach Vollendung des 30. Altersjahres rechtlich ausgeschlossen ist (Art. 61 Abs. 4 in fine StGB). Die Massnahme muss spätestens mit dem 30. Geburtstag enden — durch endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) bei günstiger Prognose oder durch Aufhebung (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) bei ungünstiger Prognose.

Analogie zum Jugendstrafrecht (Art. 19 Abs. 2 DPMin)

Die dogmatische Parallele liegt im Jugendstrafrecht: Art. 19 Abs. 2 DPMin bestimmt, dass alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahres enden (seit 1.7.2016; vorher 22 Jahre). Die Botschaft zur Einführung stellte klar, dass diese Aufhebung obligatorisch und unabhängig vom Erfolg der Massnahme ist (Botschaft 1999 II 1787, S. 2046). Der Bundesgericht überträgt diese Logik auf Art. 61 Abs. 4 in fine StGB: Die Altersgrenze ist eine absolute, typusbedingte Grenze, kein Indiz für das «Scheitern» der Massnahme.

Folgen beim Erreichen der Altersgrenze

1. Günstige Prognose: Endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB)

Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) erfüllt — d.h. der Zustand des Täters rechtfertigt es, ihm Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren —, wird er endgültig entlassen (Art. 62b Abs. 2 StGB). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB).

2. Ungünstige Prognose: Aufhebung (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB)

Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht erfüllt, wird die Massnahme aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB). Dies hat folgende Folgen:

  • Reststrafvollzug (Art. 62c Abs. 2 StGB): Ist der Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, wird die Reststrafe vollzogen. Liegen die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, ist der Vollzug aufzuschieben.
  • Neue Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB): An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
  • Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB): Bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, und ernsthafter Gefahr weiterer Taten kann das Gericht die Verwahrung anordnen.
  • Erwachsenenschutz (Art. 62c Abs. 5 StGB): Hält die zuständige Behörde eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.

Kein Automatismus «Scheitern»

Das Erreichen der Altersgrenze führt nicht automatisch zum qualifizierten «Scheitern» der Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Die Altersgrenze ist eine Typusgrenze der Massnahme für junge Erwachsene, kein Indiz für deren Misserfolg. Der Betroffene kann sich auf einen (teilweisen) Erfolg der Massnahme berufen (Art. 62b Abs. 3 StGB: Reststrafe erlassen).

Vollzugspraxis

Rechtzeitige Prüfung

Die Vollzugsbehörde muss die Voraussetzungen für die Entlassung bzw. Aufhebung rechtzeitig prüfen — in der Praxis ca. 6–12 Monate vor dem 30. Geburtstag. Eine «Brückenlösung» via bedingter Entlassung mit über die Altersgrenze hinausreichender Probezeit ist rechtlich ausgeschlossen (BGer 7B_853/2025, E. 2.4.1).

Mögliche Vollzugsformen

  • Einrichtung für junge Erwachsene (Regelvollzug, Art. 61 Abs. 2 StGB: getrennt von anderen Anstalten)
  • Einrichtung für Jugendliche (Art. 61 Abs. 5 StGB: wenn auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt)
  • Ambulante Behandlung während Probezeit (Art. 62 Abs. 3 StGB)

Abgrenzungen

MerkmalArt. 59 StGBArt. 60 StGBArt. 61 StGB
VoraussetzungPsychische Störung (medizinisch)SuchtErhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung
AlterKeine AltersgrenzeKeine AltersgrenzeTatzeit < 25 J., absolute Grenze 30 J.
Höchstdauer5 Jahre (Art. 59 Abs. 4)Unbegrenzt (bis Behandlung erfolgreich)4 J. / 6 J. / 30. Altersjahr
TherapiePsychiatrischSuchttherapeutischPädagogisch/sozialintegrativ

Literaturhinweise

  • QUELOZ/BÜTIKOFER REPOND, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, N. 32 ad Art. 61 StGB
  • HEER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 73 und 75 f. ad Art. 61 StGB
  • TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 15 ad Art. 61 StGB
  • DUPUIS ET AL., Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 22 ad Art. 61 StGB
  • Botschaft 1999 II 1787, S. 1889 und S. 2046 (zu Art. 19 Abs. 2 DPMin)
  • GEIGER/REDONDO/TIRELLI, Petit commentaire DPMin, N. 22 ad Art. 19 DPMin
  • HUG/SCHÄFLI/VALÄR, Basler Kommentar JStG, 4. Aufl. 2019, N. 14 ad Art. 19 DPMin

Letzte Aktualisierung: 2026-07-16

Last updated on